Leitsatz: 1. Grundstückseigentümer können ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf Dritte delegieren, so dass bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht der Dritte haftet, wenn – wie hier – die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist. 2. Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Dritten verbleibt Grundstückseigentümern eine Überwachungs- und Kontrollpflicht gegenüber dem Dritten, deren Verletzung nur dann schadensursächlich werden kann, wenn der die Räum- und Streupflicht übernehmende Dritte seinerseits die übernommene Räum- und Streupflicht verletzt. 3. Auf einem eher selten genutzten Weg zu Mülltonnen auf einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück bezieht sich die Räum- und Streu-pflicht nur auf eine Durchgangsbreite, die für die Begehung durch eine Person ausreicht. 4. Erst wenn die klagende Partei ihrer Darlegungslast genügt und im Bestreitensfall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beweist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass sich in dem Unfall im Bereich der Gefahrenquelle gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (im Anschluss an BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, zfs 2010, 132 Rn. 5). Dies kommt nicht in Betracht, wenn die klagende Partei – wie hier – außerhalb des geräumten und gestreuten Weges stürzt. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Haftung aufgrund des Sturzgeschehens am 02.02.2019 in Anspruch. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage G-Str. ## in I. Bei der Beklagten handelt es sich um die entsprechende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte hatte im Winter 2018/19 über ihren Hausverwalter die Streithelferin als Inhaberin des Fachunternehmens E mit der Durchführung der Hausmeistertätigkeiten und in den Monaten Oktober bis April zusätzlich mit der des Winterdienstes beauftragt. Daraus ergab sich bei entsprechender Witterungslage (Glatteis) die vertragliche Verpflichtung der Streithelferin, bis 7.00 h morgens eine Fläche von jeweils 1 m Breite von der Haustür zur Straße und zu den Mülltonnen im Hof abzustreuen. Bei Schneefall war eine entsprechende Fläche zu räumen. Nachdem es am 31.01.2019 geschneit hatte, wurde im Hof ein schmaler Weg vom Wohngebäude zu den Mülltonnen geräumt. Es setzte sodann in den nächsten Tagen zunächst Tauwetter mit Regen ein. Inzwischen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es am 02.02.2019 nach Nachtfrost Glatteisbildung gab. Ihren ursprünglich abweichenden Vortrag hält die Beklagte nach Vorlage einer amtlichen Auskunft der Gemeinde I, nach der bei Temperaturen zwischen 0°C und 1°C gebietsweise Schneeglätte und stellenweise Bodenfrost vorgeherrscht haben und die öffentlichen Straßen wegen Glatteises und Regen um 6.00 h morgens mit Salz gestreut wurden, nicht mehr aufrecht. Ob der Winterdienst von der Firma E am 02.02.2019 auftragsgemäß ausgeführt worden ist, ist streitig. Die Klägerin begab sich gegen 13.00 h zu den unmittelbar neben dem Fahrradschuppen und der Heizungsanlage befindlichen Mülltonnen im Hof. Dabei rutschte die Klägerin aus und fiel auf das Gesäß. Am 21.05.2019, also über drei Monate nach dem Unfall, wurde bei der Klägerin, die wegen anhaltender Schmerzen einen Arzt aufsuchte, eine LWK-2-Fraktur (Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers) festgestellt. Die Klägerin wurde orthopädisch behandelt und bekam Krankengymnastik verordnet. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten jegliche Haftung ab. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin immateriellen Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld. Zudem will sie die Haftung der Beklagten für materielle und künftige immaterielle Schäden festgestellt wissen. Die Klägerin behauptet, am 02.02.2019 habe es im Hof mehrere vereiste Stellen gegeben, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Auf einer dieser Stellen sei sie ausgerutscht. Entweder habe die Streithelferin an diesem Tag den Winterdienst gar nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte habe die Streithelferin nicht ausreichend kontrolliert und überwacht. Die Klägerin behauptet weiter, die LWK-2-Fraktur sei eine Folge ihres Sturzes vom 02.02.2019. Nach wie vor leide sie an Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbel und sei deswegen auch weiterhin in ärztlicher Behandlung. Die Beklagte sei ihr aufgrund dieses Vorfalls zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € verpflichtet. Außerdem sei festzustellen, dass sie auch für alle materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis hafte. Zudem habe sie sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte, die ursprünglich behauptet hatte, am 02.02.2019 habe witterungsbedingt gar kein Winterdienst ausgeführt werden müssen, behauptet nunmehr, die Firma der Streithelferin habe am 02.02.2019 um 6.00 h morgens die vereinbarten Flächen mit Salz abgestreut. Insoweit sei durch die Streithelferin zunächst aus dem Urlaub heraus eine Falschinformation gegeben worden, die diese nachträglich nach Einsicht in den Kalender korrigiert habe. Der Winterdienst sei ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin auf dem geräumten und gestreuten Teil des Weges gestürzt sei. Dies sei jedenfalls nicht aufgrund von Eisglätte geschehen, ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Arztberichtes vom 21.05.2019 habe die Klägerin öfter Gleichgewichtsstörungen und sei auch schon öfter gestürzt und habe sich etwas gebrochen. Die Beklagte sowie auch die Streithelferin bestreiten zudem, dass die im Mai 2019 festgestellten Verletzungen und die nach Angaben der Klägerin weiterhin bestehenden Rückenschmerzen kausal auf den Sturz vom 02.02.2019 zurückzuführen seien. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen M und W H sowie N und F E abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB zu. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht zwar davon überzeugt, dass die Klägerin am 02.02.2019 im Hof gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Weiterhin gehe das Gericht davon aus, dass am Unfalltag eine Wetterlage vorgeherrscht habe, die eine Streupflicht zur Folge hatte. Es könne allerdings nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass die Verletzungen der Klägerin auf eine Streupflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen seien. Das Gericht sei nämlich davon überzeugt, dass der Hof ordnungsgemäß gestreut worden sei, die Aussagen der Zeugen E seien insoweit glaubhaft. Dass die Zeugin E ursprünglich schriftlich erklärt habe, am 02.02.2019 sei aufgrund der Wetterlage kein Winterdienst vonnöten gewesen, stehe dem nicht entgegen, weil sie insoweit glaubhaft erläutert habe, diese Aussage allein aufgrund ihrer Erinnerung aus dem Urlaub heraus getätigt zu haben. Nach einem Blick in den Kalender, in dem die ausgeführten Dienste dokumentiert würden, habe sie feststellen können, dass am 02.02.2019 sehr wohl gestreut worden sei. Die Aussagen der Zeugen H seien bezüglich der Durchführung des Winterdienstes unergiebig gewesen. Ein absolut eisfreier Gehweg könne auf dem nur von wenigen Menschen genutzten Innenhof ohnehin nicht erwartet werden. Auch gebe es keinen Hinweis für eine Nachstreupflicht wegen erneuter Glatteisbildung. Die Klägerin habe sich nur auf Nachtfrost berufen. Mangels Hauptanspruchs stünden der Klägerin auch die geltend gemachten weiteren Forderungen nicht zu. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiter verfolgt. Das Landgericht habe den Streitstoff tatsächlich falsch bewertet. Es spreche zunächst – wie das Landgericht zutreffend ausführe – der erste Anschein dafür, dass die Verletzungen der Klägerin aus einer Verletzung der deliktischen Streupflicht resultierten. Dieser Anscheinsbeweis habe durch die Beweisaufnahme nicht erschüttert werden können. Vielmehr stehe nach dieser fest, dass nicht ausreichend gestreut worden sei. Das Gericht habe bei seiner Beurteilung die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen E völlig außer Acht gelassen. Schließlich habe die Streithelferin noch mit Schreiben vom 30.01.2020 erklärt, es habe am 02.02.2019 aufgrund der Wetterlage kein Winterdienst ausgeführt werden müssen. Erst nach Vorlage der amtlichen Auskunft sei dieser Vortrag plötzlich geändert worden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Auch habe das Gericht das Eigeninteresse der Zeugen E am Prozessausgang nicht hinreichend berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass der Zeuge H bekundet habe, ebenfalls auf einer glatten Stelle ausgerutscht zu sein, als er der Klägerin habe aufhelfen wollen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung des Winterdienstes hätte es aber keine glatten Stellen geben dürfen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht im Ergebnis gegen die Beklagte kein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 831, 253 Abs. 2 BGB zu. 1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Organisationsverschuldens besteht nicht. Die Beklagte durfte und hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten zulässig auf die Streithelferin delegiert. Im Einzelnen: Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 23.04.2020 - III ZR 251/17; Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013 - 9 U 187/12; Senat, Urteil vom 19.01.2016 - 7 U 52/15; OLG Celle, Urteil vom 25.01.2007 – 8 U 161/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2009 – 2 U 565/09 – VersR 2011, 363). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (st. Rspr.; BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). Die Beklagte ist für die von ihrem Grundstück ausgehenden Gefahren verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für witterungsbedingte Gefahren, namentlich Sturz- und Verletzungsgefahren auf dem Grundstück infolge von Eisglätte. Dieser Gefahr ist durch Streuen der Eisflächen mit abstumpfenden Mitteln (Salz, Sand, Split) zu begegnen. Die Streupflicht ist Bestandteil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und oblag hier der Beklagten als Eigentümerin. Die Räum- und Streupflicht kann jedoch durch Vertrag auf einen Dritten, etwa eine Reinigungsfirma, übertragen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011 - 4 U 400/10). Dies hat die Beklagte hier getan. Sie hat die Streupflicht durch Vertrag auf die Streithelferin übertragen. Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Fachfirma. Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine wirksame Delegation, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist (BGH, NJW 1996, 2646; NJW 2008, 1440; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012 - 9 U 38/12; Senat, Urteil vom 19.01.2016 - 7 U 52/15). Die Vertragsparteien hatten vorliegend den Umfang der Räum- und Streupflichten nach Ort, Zeit und Umfang konkretisiert. Die Streithelferin war verpflichtet, in den Wintermonaten Oktober bis April bei Glatteis bis spätestens 7.00 h morgens eine Fläche von jeweils 1 m Breite von der Haustür zur Straße und zu den Mülltonnen im Hof mit abstumpfenden Mitteln zu abzustreuen. Damit lag eine klare Absprache vor, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellte. Zu den Zeiten, in denen üblicherweise mit einer Benutzung der Grundstücksflächen insbesondere durch die Bewohner der Wohnungseigentumsanlage zu rechnen war, sollte eine glättebedingte Rutsch- und Sturzgefahr durch die Streithelferin ausgeschlossen werden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Streithelferin mit der Schaffung eines nur schmalen, eisfreien Weges zu beauftragt hat. Bezogen auf die Abstumpfung von Wegen bei Eisglätte sind insbesondere die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen, es sind nur diejenigen Gefahren auszuschließen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Auf einem nur wenige Male am Tag benutzten Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück ist lediglich eine Durchgangsbreite erforderlich, die für die Begehung durch eine Person ausreicht (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2012 – 10 U 44/11). Dies gilt erst recht für den noch seltener genutzten Weg zu den Mülltonnen. Die Streupflicht der Beklagten hat sich daher durch die Delegation auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2017 - 10 U 158/15). Die Beklagte müsste folglich diese Kontroll- und Überwachungspflicht verletzt haben. Dafür, dass die Beklagte die Streithelferin nicht ausreichend überwacht und kontrolliert hat, könnte hier die Tatsache sprechen, dass sie offenbar keine Kenntnis davon hatte, ob und wann die Streithelferin im Februar 2019 den Winterdienst ausgeführt hatte. Sie musste insoweit erst bei der Streithelferin nachfragen. Offensichtlich hat sie selbst die Ausführung des Winterdienstes nicht nachgehalten bzw. dokumentiert. Eine Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten kann aber nur dann überhaupt zum Tragen kommen, wenn die Streithelferin ihrerseits die ihr übertragene Streupflicht verletzt hat, weil eine fehlende Kontrolle nur dann kausal für eine Verletzung der Klägerin geworden sein kann. Für eine Streupflichtverletzung der Streithelferin spricht entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anscheinsbeweis. Ein Anscheinsbeweis ist nur hinsichtlich der Kausalität einer feststehenden Pflichtverletzung für einen Glatteisunfall gegeben (OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14). Die Pflichtverletzung als solche ist dagegen von der Klägerin vollumfänglich darzulegen und zu beweisen. Zwar indiziert ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der zeitlichen und räumlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat, grundsätzlich die Verletzung einer deliktischen Streupflicht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 23. Juli 2003 – 9 U 42/03). Dies setzt aber voraus, dass sich der Unfall auch örtlich in den Grenzen der Streupflicht ereignet hat. Schon dies ist hier nicht feststellbar. Die Klägerin stürzte nach ihren Angaben auf ihrem Weg zu den Mülltonnen im Bereich der Heizungsanlage. Sie war insoweit verpflichtet, den geräumten Zugang zu nutzen. Dieser führte - wie sie wusste - linksseitig neben dem Heizungskasten her zu den Mülltonnen. Sie trägt vor, dort im geräumten Bereich zu Fall gekommen zu sein. Der Zeuge H hat allerdings bekundet, er habe die Klägerin rechts neben dem Heizungskasten am Boden liegend bzw. beim Aufstehversuch gesehen. Er habe sofort auf die Schreie der Klägerin reagiert, da er nur wenige Meter entfernt auf seiner Terrasse geraucht habe. Nach dessen Aussage muss sich der Sturz der Klägerin mithin außerhalb des räumlichen Streubereichs ereignet haben. Eine Verkehrssicherungsverletzung durch die Streithelferin ist dadurch nicht bewiesen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Vorbringen. Das angefochtene Urteil geht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung, der die Klägerin nur einen abweichenden Inhalt geben will, davon aus, dass frühmorgens am Unfalltage ausreichend gestreut worden ist und die indizielle Wirkung des Unfalls daher aufgehoben ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen E, die übereinstimmend und unter Vorlage des entsprechenden Kalenderblattes, in dem der Winterdienst eingetragen und abgehakt war, bekundet haben, am 02.02.2019 sei um 6.00 h morgens auf dem Hof der Beklagten gestreut worden. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen umfassend gewürdigt und entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung auch dargelegt, weshalb es der als Zeugin vernommenen Streithelferin glaubt, obwohl diese schriftlich zunächst behauptet hatte, am 02.02.2019 habe witterungsbedingt gar kein Winterdienst ausgeführt werden müssen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Erklärung der Zeugin E, sie habe die ursprüngliche Aussage im Urlaub rein aus ihrer Erinnerung heraus getätigt und später beim Blick in den Kalender ihren Fehler korrigiert, für plausibel gehalten hat. Hier sind keine Fehler der Beweiswürdigung zu erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage des Erstgerichts auf Grund erkannt falscher Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Erstgericht können sich zwar aus der Vernehmungsniederschrift oder den Bewertungstatsachen im Urteil ergeben (BGH NJW 2014, 2797). Solche Zweifel bestehen hier aber nicht. Allein aus der Erinnerung nach mehreren Wochen genau anzugeben, an welchen Tagen im letzten Monat der Winterdienst ausgeführt wurde, ist sicherlich schwierig. Dass die Zeugin insoweit Mitte März lediglich die Erinnerung an einen warmen Februar hatte, erscheint durchaus plausibel. Man mag ihr insoweit den Vorwurf machen, ihre Aussage nicht von Anfang an auf eine sichere Grundlage gestützt und anhand des Kalenders überprüft zu haben. Es wäre sicherlich von ihr zu erwarten gewesen, gegebenenfalls mit einer Beantwortung der Frage der Beklagten nach der Durchführung des Winterdienstes bis nach dem Urlaub zu warten. Dies führt aber nicht dazu, dass sie nun an der von ihr selbst korrigierten Aussage, keinen Winterdienst ausgeführt zu haben, festgehalten werden müsste. Denn dabei stützte sie sich auf die fehlerhafte Annahme einer anderen Wetterlage. Dass die als Zeugen vernommenen Eheleute E hier ein gewisses Eigeninteresse am Prozessausgang haben, hat das Landgericht nicht explizit in seine Beweiswürdigung mit aufgenommen. Die Tatsache, dass aufgrund der erfolgten Streitverkündung die Zeugin E gegebenenfalls damit rechnen müsste, in einem Folgeprozess selbst in Anspruch genommen zu werden, rechtfertigt allein aber nicht die Annahme einer Falschaussage. In der Gesamtwürdigung erscheinen die Aussagen der Eheleute E, die beide Erinnerungslücken offen einräumen und sich vornehmlich auf ihre schriftlichen Aufzeichnungen beziehen, keineswegs übertrieben sicher. Sie wirken weder abgesprochen noch ergebnisorientiert, sondern glaubhaft um Aufklärung bemüht. Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich auch nichts anderes aus der Aussage des Zeugen H. Dass dieser nach seiner Aussage ebenfalls auf einer glatten Stelle ausgerutscht ist, hat das Landgericht sehr wohl in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. Allerdings hat der Zeuge nach eigenen Angaben nicht den geräumten und gestreuten Weg benutzt. Dass es in einem Bereich, in dem gar kein Streupflicht bestand, zu glatten Stellen kam, indiziert wie ausgeführt aber keine Verletzung der Streupflicht. Letztlich will die Klägerin hier lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen setzen, das begründet die Berufung nicht. Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist zum Bestehen einer etwaigen Nachstreupflicht nichts vorgetragen, insbesondere hat die Klägerin sich nur auf Bodenfrost in der Nacht berufen und nicht behauptet, im Laufe des Tages habe es erneut geschneit oder gefroren. Insoweit kann eine Verletzung der Streupflicht auch nicht darauf gestützt werden, die Streithelferin hätte im Laufe des Vormittags erneut streuen müssen. Eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten liegt mangels Streupflichtverletzung somit erst recht nicht vor. Materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche der Klägerin scheiden bereits aus diesem Grunde aus, ohne dass es noch auf das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen käme. 2. Aus demselben Grunde besteht auch kein Anspruch aus § 831 BGB. Dass die Streithelferin in Ausführung des Winterdienstes der Klägerin widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat, ist nicht bewiesen, weil schon nicht festgestellt werden kann, dass sich der Sturz der Klägerin im räumlichen Bereich der Streupflicht ereignet hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Berufung ist auf diesen Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.