Leitsatz: Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, auf einem an sich ausreichend ausgeleuchteten Jahrmarktgelände eine Versorgungs- / Kabelbrücke mit Leuchtstreifen zu versehen, gesondert anzustrahlen o. ä., wenn die allgemeine Beleuchtung im Rahmen einer zum Verweilen und Betrachten einladenden und angekündigten Lasershow nur vorübergehend ausgeschaltet wird. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. 2 O 25/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben. G r ü n d e I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (GA 268 ff.) verwiesen wird, greifen jedenfalls in einem entscheidenden Punkt nicht durch. 1. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass angesichts der protokollierten Aussagen der Zeugen alles dafür spricht, dass die Klägerin tatsächlich am 08.07.2017 gegen 22.50 Uhr über die besagte Kabelbrücke auf dem von der Beklagten veranstalteten Jahrmarkt gestolpert ist. Dies wäre sicherlich auch im Rahmen der – angesichts der dem Landgericht verbliebenen Zweifeln gebotenen – persönlichen Anhörung der Klägerin bestätigt worden. 2. Die Beklagte hat indes ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, indem sie die Kabelbrücke mit einer Höhendifferenz von 3 cm nicht durch farbliche Markierungen besonders kenntlich gemacht hat. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (BGH Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 = r+s 2013, 97 Rn. 6 m. w. N.) . Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 = r+s 2013, 97 Rn. 7 m. w. N.) . Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 = r+s 2013, 97 Rn. 8) . Bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines (Jahr-)Marktbetreibers im Hinblick auf Versorgungsleitungen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch der ständigen Rechtsprechung der für diese Fragen zuständigen Senate des Oberlandesgerichts Hamm, weiter anerkannt, dass (Jahr-)Marktbesucher – wie hier die Klägerin – aufgrund der nur temporären Errichtung von Ständen stets mit Hindernissen durch oberirdisch verlegte Versorgungsleitungen rechnen müssen. (Jahr-)Marktbesucher – anders als etwa Super- oder Baumarktbesucher – müssen sich deshalb auf die unvermeidbaren, aber bekannten Behinderungen einstellen (vgl. nur OLG Naumburg Urt. v. 17.11.2011 – 2 U 90/11, MDR 2012 = juris Rn. 27) . Den verbleibenden Gefahren kann der Betreiber – je nach den Umständen des Einzelfalls – durch eine gesonderte Abdeckung, etwa durch Gummi- / Kunststoffmatten begegnen (vgl. etwa OLG Naumburg Urt. v. 17.11.2011 – 2 U 90/11, MDR 2012 = juris Rn. 28 ff.; OLG Koblenz Beschl. v. 24.3.2009 – 5 U 76/09, MDR 2009, 806 = juris Rn. 5 ff.) . Wie der Bundesgerichtshof zuletzt für den Betreiber und Kunden eines Lebensmittelmarktes im Hinblick auf die Räum- und Streupflicht auf markierten Stellplätzen klargestellt hat (vgl. BGH Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 11-24) , muss entsprechend – nach den Umständen des konkreten Einzelfalls – der Betreiber eines (Jahr-)Marktes nicht jede Gefahr beseitigen oder besonders kennzeichnen und muss entsprechend dem Gast zugemutet werden, abhängig von den jeweiligen Lichtverhältnissen und einer Unsicherheit über die Bodenbeschaffenheit besondere Sorgfalt walten zu lassen und seinen Gang an die Umstände anzupassen. b) Gemessen daran liegt hier keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. aa) Die Klägerin musste nach der angekündigten und kurzzeitigen Reduzierung des Lichts, die die Anwesenden gerade zum Verweilen und Betrachten einlud und der Hervorhebung der anstehenden Lasershow diente, bei ihrem dem nicht entsprechenden Verhalten (Gang zur Toilette) besondere Vorsicht walten lassen. Da auf temporär eingerichteten Märkten ohnehin jederzeit mit Versorgungsleitungen – hier besonders abgedeckt durch eine Kalbelbrücke – zu rechnen ist (vgl. schon oben) , musste sie auf dem Weg zur Toilette ihr Augenmerk vollständig auf den vor ihr liegenden Weg und etwaige Hindernisse richten und ihren Gang an die Verhältnisse anpassen, d. h. sorgfältiger als sonst ihres Weges gehen (vgl. BGH Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 24) . Für den Fall, dass sie dabei den Boden nicht hinreichend erkennen konnte, musste sie für den Zeitraum der Verdunklung verweilen oder sich eines Hilfsmittels (bspw. Handytaschenlampe) bedienen, sich Fuß an Fuß setzend vortasten oder einen hinreichend ausgeleuchteten Weg einschlagen. bb) Umgekehrt musste die Beklagte für den kurzen Zeitraum der Verdunklung für die anstehende Lasershow die Kabelbrücke nicht besonders ausleuchten oder mit einer farblichen Markierung versehen (vgl. zur zeitlichen Komponente BGH Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 15) . II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist auf diesen Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.