OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 106/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0119.7U106.19.00
2mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Zur unschlüssigen Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH (etwa Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 10) auf einem Tankstellengelände nach persönlicher Anhörung des Klägers.

  • 2.

    Gelingt dem Kläger die Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen nicht, kann er sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Erst wenn der Kläger der Darlegungslast genügt und im Bestreitensfall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beweist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass sich in dem Unfall im Bereich der Gefahrenquelle gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (im Anschluss an BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, zfs 2010, 132 Rn. 5).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (19 O 345/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur unschlüssigen Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH (etwa Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 10) auf einem Tankstellengelände nach persönlicher Anhörung des Klägers. 2. Gelingt dem Kläger die Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen nicht, kann er sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Erst wenn der Kläger der Darlegungslast genügt und im Bestreitensfall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beweist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass sich in dem Unfall im Bereich der Gefahrenquelle gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (im Anschluss an BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, zfs 2010, 132 Rn. 5). Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (19 O 345/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz, Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen behaupteter Verletzung einer winterlichen Streu- und Räumpflicht, nachdem er am 26.01.2017 gegen 16:20 Uhr auf dem Tankstellengelände der Beklagten zu Fall gekommen war. Hergang, Ursache und Folgen des Sturzes sind streitig. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz einschließlich der gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Bielefeld die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe schon die Existenz einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle nicht dargestellt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, angesichts der unstreitigen winterlichen Verhältnisse und seines unstreitigen Sturzes komme eine andere Ursache als ein Ausrutschen auf einer Glatteisfläche nicht in Betracht. Wegen der schlechten Sichtverhältnisse sei diese für ihn vor dem Sturz schlicht nicht erkennbar gewesen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 25.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld (Az: 19 O 345/18) die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 50.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen, 2. unter Abänderung des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Bielefeld, die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 107.031,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. unter Abänderung des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Bielefeld festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf den Unfall vom 26.01.2017 auf dem Gelände der X-Tankstelle, P-Straße ## in C zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 4. unter Abänderung vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Bielefeld, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.874,92 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Geschädigte müsse vor allem den Nachweis einer sog. allgemeinen Glätte erbringen, was dem Kläger nicht gelungen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungs- und Erwiderungsvortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und die Beklagte gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 19.01.2021 (Anlage zum Sitzungsprotokoll, Bl. 218 ff. d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu. 1. Ein Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz folgt weder aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wobei die deliktischen Anforderungen denen aus § 241 Abs. 2 BGB und umgekehrt entsprechen (s. Palandt/Sprau, 80. Auflage 2021, BGB, § 823, Rn. 49 und § 241, Rn. 7). Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Verletzung einer Streupflicht auf dem Tankstellengelände im Bereich der Zapfsäule/Mülleimer in vier Meter Entfernung von den SB-Waschboxen stützt, hat er bereits eine streupflichtauslösende und damit verkehrssicherungspflichtige Situation nicht hinreichend dargelegt. a) Insoweit oblag es dem Kläger als Grundvoraussetzung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten darzulegen, dass entweder eine allgemeine Glätte vorgeherrscht hat oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen vorlagen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 -VI ZR 184/18 – juris, Rn. 10; ders., Urteil vom 14. Februar 2017 – VI ZR 254/16 -, juris, Leitsatz). Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit der Verkehrsöffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – VI ZR 184/19 – juris, Rn. 10, ders., Urteil vom BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – VI ZR 254/16 –, juris, Rn. 7 unter Verweis auf ders., Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11 –, juris, Rn. 10). Sie soll nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. Selbst bei allgemeiner Glättebildung besteht angesichts dessen keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Entstehung, Inhalt und Umfang einer solchen Pflicht richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – VI ZR 184/19 – juris, Rn. 12; ders. Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11 – juris, Rn. 10). Maßgeblich ist, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – VI ZR 184/19 – juris, Rn. 12; ders., Urteil vom 21. Mai 1982 – III ZR 165/81 = VersR 1983, 162; ders., Urteil vom 22. November 1965 – III ZR 32/65 -, juris, Rn. 25 ff., VersR 1966, 90 = juris, Rn. 35 f.). Erforderlich sind nur solche Schutzmaßnahmen zu Gefahren, die der zu Schützende bei der zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann (OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 13 U 171/01 –, juris, Rn. 14, ders., Urteil vom 13. Januar 2006 – 9 U 143/05 –, juris, Rn. 9). b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen streupflichtauslösenden Glättesituation obliegt dabei dem Kläger als Geschädigten (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08 – juris, Rn. 5; ders., Beschluss vom 07. Juni 2005 – VI ZR 219/04 –, juris = NJW-RR 2005, 1185; ders., Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 -juris, Rn. 4-; ders, Urteil vom 27. November 1984 – VI ZR 49/83 –, juris, Rn. 24). Der Verletzte kann sich insoweit nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08 – juris, Rn. 4). Erst wenn der Kläger der Darlegungslast genügt, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre und sich in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08 – juris, Rn. 5). c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keine eine Streupflicht auslösende Situation schlüssig dargelegt. Im Einzelnen: aa) Das Vorliegen einer allgemeinen Glätte behauptet der Kläger schon nicht. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat er bekundet, vor dem Sturz keine allgemeine Glätte wahrgenommen zu haben; im Gegenteil, er beschrieb in seiner persönlichen Anhörung die Bodenverhältnisse als „griffig“. Insoweit erklärte der Kläger, der sich vor dem Sturz schon länger als zehn Minuten auf dem Tankstellengelände aufhielt, währenddessen tankte, bezahlte, eine Waschkarte erwarb, den Pkw zu den Waschboxen versetzte und zu Fuß die Waschboxen hin zu einem Abfalleimer bei den Tanksäulen durchquerte, keinerlei Glätte bemerkt zu haben. bb) Soweit der Kläger behauptet, es habe neben der Tanksäule eine Glättestelle gegeben, handelt es sich schlussendlich um eine bloße Vermutung „ins Blaue hinein“, begründet darin, dass er vor und nach dem Sturz nichts gesehen hat, aber aus den unstreitigen winterlichen Temperaturen um den Gefrierpunkt und der Tatsache, dass er aus seiner Sicht in Drehbewegung rutschend zu Fall gekommen ist, auf die Existenz einer „glatten“ Stelle als einziger Ursache schließt. cc) Selbst wenn im Bereich des Mülleimers an einer vereinzelten Stelle der Untergrund nicht so „griffig“ wie auf dem übrigen Tankstellengelände gewesen sein sollte, so ist völlig offen, dass und warum die Beklagte aufgrund dieser vereinzelten Glättestelle von einer ernsthaft drohenden Gefahr hätte ausgehen und daher Abhilfe hätte schaffen müssen. Auch insoweit kommt zum Tragen, dass der Kläger aus eigener Anschauung jedenfalls nichts Näheres über Ausmaß und Umfang der Glättestelle darlegen kann. So ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass überhaupt eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorlag. Der bloße Rückschluss auf eine solche, weil der Kläger in Drehbewegung zu Fall gekommen ist, reicht hierfür nicht. Der Sturz im Bereich des Mülleimers stellt infolgedessen in rechtlicher Hinsicht eine – sehr bedauerliche – Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. 2. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger keine Schadensersatzforderungen zustehen, war auch seinem Feststellungsbegehren und seinem Begehren auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht zu entsprechen. III. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls anhand gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.