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Beschluss

1 RBs 226/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0125.1RBS226.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO). Gründe: I. Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer am 25.03.2020 auf der BAB 45 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die zum 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Novelle sei wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot unwirksam. Dieser Fehler wirke sich auch auf Taten vor April 2020 aus, da nach dem Meistbegünstigungsprinzip aus § 4 Abs. 3 OWiG das nichtige Gesetz als mildestes Gesetz angewendet werden müsse. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Der gemäß §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341 ff. StPO statthafte und zulässig angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. 1) Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder zur rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen oder zu festigen. Demnach kommt die Fortbildung des Rechts nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht. Eine solche Rechtsfrage wird durch den Zulassungsantrag weder aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich. Soweit im Zulassungsantrag in Übereinstimmung mit der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum und der Nichtanwendungspraxis der meisten Bundesländer die Auffassung vertreten wird, dass die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG unwirksam ist, kann offen bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich die am 28.04.2020 in Kraft getretene Neufassung der BKatV als nichtig erweist, führt dies nicht dazu, dass die BKatV in ihrer bisherigen Form keine Grundlage mehr für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten darstellt (Anschluss: BayObLG, Beschluss vom 11. November 2020 – 201 ObOWi 1043/20, Rn. 8, juris). Durch Artikel 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist ausdrücklich lediglich eine Änderung der BKatV in ihrer bisherigen Fassung erfolgt, nicht hingegen deren Aufhebung und Neufassung. Für Änderungsgesetze ist anerkannt, dass bei deren Verfassungswidrigkeit die ursprüngliche Gesetzesfassung in Kraft bleibt und deshalb unverändert angewendet werden kann, sofern sie ihrerseits verfassungskonform ist und sich aus dem Änderungsgesetz nicht ergibt, dass der Gesetzgeber die alte Regelung auf jeden Fall abschaffen wollte (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197-224, Orientierungssatz 3 und Rn. 85, juris; BayObLG, a.a.O., Rn. 8; Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 60. EL Juli 2020 Rn. 39, BVerfGG § 95 Rn. 39). Diese Grundsätze sind – erst recht – auch im Falle der (Teil-) Nichtigkeit der Änderung einer Rechtsverordnung anzuwenden. 2) Eine Gehörsrüge ist durch den Betroffenen nicht erhoben worden. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.