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Beschluss

10 W 71/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches Testament kann durch Auslegung als Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder verstanden werden, wenn Einzelzuwendungen das wesentliche Vermögen betreffen und eine Pflichtteilsstrafklausel darauf hinweist. • Eine Pflichtteilsstrafklausel bewirkt die Enterbung desjenigen Schlusserben, der nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt; dies gilt auch, wenn der Pflichtteilsanspruch von einem Dritten (z. B. Erben des Kindes) geltend gemacht wird. • Ist die Einsetzung der Schlusserben wechselbezüglich (Berliner Testament), erlischt das Widerrufsrecht des Überlebenden mit dem Tod des Erstversterbenden; spätere notarielle Verfügungen des Überlebenden sind insoweit unwirksam. • Die Anwachsung nach § 2094 BGB tritt ein, wenn ein Schlusserbe wegfällt und keine Ersatzberufung vorliegt; dadurch kann ein Miterbe Alleinerbe werden.
Entscheidungsgründe
Auslegung gemeinschaftlichen Testaments, Pflichtteilsstrafklausel und Anwachsung führen zur Alleinerbschaft • Ein gemeinschaftliches Testament kann durch Auslegung als Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder verstanden werden, wenn Einzelzuwendungen das wesentliche Vermögen betreffen und eine Pflichtteilsstrafklausel darauf hinweist. • Eine Pflichtteilsstrafklausel bewirkt die Enterbung desjenigen Schlusserben, der nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt; dies gilt auch, wenn der Pflichtteilsanspruch von einem Dritten (z. B. Erben des Kindes) geltend gemacht wird. • Ist die Einsetzung der Schlusserben wechselbezüglich (Berliner Testament), erlischt das Widerrufsrecht des Überlebenden mit dem Tod des Erstversterbenden; spätere notarielle Verfügungen des Überlebenden sind insoweit unwirksam. • Die Anwachsung nach § 2094 BGB tritt ein, wenn ein Schlusserbe wegfällt und keine Ersatzberufung vorliegt; dadurch kann ein Miterbe Alleinerbe werden. Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten gemeinschaftliche Testamente mit Teilungsanordnungen zu Gunsten ihrer Kinder und einer Pflichtteilsstrafklausel. Der Ehemann verstarb; seine Tochter (D Q) war vorverstorben, und der Sohn (Beteiligter zu 3) war wegen Mordes an dem Ehemann verurteilt. Nach dem Tod des Ehemanns forderte der Schwiegersohn (Beteiligter zu 1) im Namen seiner Frau und des Beteiligten zu 3) Pflichtteilsansprüche gegenüber der Mutter geltend. Die Erblasserin errichtete später ein notarielles Testament, in dem sie den Schwiegersohn zum Alleinerben setzte. Das Amtsgericht hat jedoch das gemeinschaftliche Testament so ausgelegt, dass die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt seien, und den Beteiligten zu 2) als Alleinerben festgestellt. Dagegen richteten sich Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3). • Maßgeblich ist die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 26.10.2012; Einzelzuweisungen der Immobilien sind als Teilungsanordnung mit Einsetzung der Kinder als (Mit-)Erben auszulegen, wenn diese Gegenstände das wesentliche Vermögen darstellen (§ 2087 Abs.2 BGB wird durch individuelle Auslegung zurücktreten). • Die im Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel ist Indiz für die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder; Zweck der Klausel ist der Schutz des Überlebenden und die Sicherstellung, dass das gemeinsame Vermögen den Kindern nach dem Tod des Längstlebenden zufällt. • Der Beteiligte zu 3) ist nicht wegen Erbunwürdigkeit gem. § 2339 BGB ausgeschlossen; allerdings ist er aufgrund des Pflichtteilsverlangens enterbt worden, sodass sein Erbteil nach § 2094 BGB dem Beteiligten zu 2) anwächst. • Eine Ersatzberufung (z. B. Nacherbschaft nach § 2102 BGB) kommt nicht in Betracht; somit tritt Anwachsung ein und der Beteiligte zu 2) wird Alleinerbe. • Das notarielle Testament der Erblasserin vom 25.11.2016 ist aus Rechtsgründen unwirksam, da das Widerrufsrecht am Tod des Ehemanns erloschen war (§§ 2270, 2271 BGB) und zudem Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen. • Die Geltendmachung des Pflichtteils durch den Beteiligten zu 1), auch wenn im Einvernehmen mit der Erblasserin vorgetragen, verhindert nicht das Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel; die Klausel kann auch dann greifen, wenn der Pflichtteil von Dritten geltend gemacht wird. • Die Beschwerden sind überwiegend unbegründet: Das Amtsgericht hat zutreffend ausgelegt, dass die Kinder Schlusserben sind und durch die Verwirkungsklausel und Anwachsung der Beteiligte zu 2) Alleinerbe geworden ist. Der Senat weist die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück; die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird insoweit unzulässig verworfen und im Hilfsantrag zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) ist als Alleinerbe der Erblasserin festgestellt worden. Begründend liegt zugrunde, dass das gemeinschaftliche Testament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzt und eine Pflichtteilsstrafklausel das Erbrecht des Beteiligten zu 3) durch Pflichtteilsverlangen zum Wegfall bringt, wodurch nach § 2094 BGB Anwachsung zu Gunsten des Beteiligten zu 2) eintritt. Das notarielle Testament der Erblasserin konnte die bindende Wirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht beseitigen; zudem bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin. Folglich hat der Beteiligte zu 2) gewonnen, weil die Auslegung des Berliner Testaments und die Rechtsfolgen der Pflichtteilsstrafklausel die Alleinerbschaft zu seinen Gunsten begründen.