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Beschluss

20 U 215/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0128.20U215.20.00
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Leitsätze

Ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, ist dieser Wiedereinschluss wohl nicht auf Mangelfolgeschäden im Sinne des BGB beschränkt.

Einer daran anschließenden Bestimmung, wonach in keinem Fall die Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst gedeckt sind, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber jedenfalls entnehmen, dass damit kein Versicherungsschutz für solche Vermögensschäden besteht, die bereits mit der Erbringung der mangelhaften Werkleistung selbst im Vermögen des Bestellers eingetreten sind.

Errichtet ein Bauunternehmer in mehreren selbstständigen Wohneinheiten jeweils unzureichend abgedichtete Sanitäranlagen, sind die Kosten für die Instandsetzung dieser Anlagen deshalb jedenfalls für diejenigen Wohneinheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, ist dieser Wiedereinschluss wohl nicht auf Mangelfolgeschäden im Sinne des BGB beschränkt. Einer daran anschließenden Bestimmung, wonach in keinem Fall die Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst gedeckt sind, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber jedenfalls entnehmen, dass damit kein Versicherungsschutz für solche Vermögensschäden besteht, die bereits mit der Erbringung der mangelhaften Werkleistung selbst im Vermögen des Bestellers eingetreten sind. Errichtet ein Bauunternehmer in mehreren selbstständigen Wohneinheiten jeweils unzureichend abgedichtete Sanitäranlagen, sind die Kosten für die Instandsetzung dieser Anlagen deshalb jedenfalls für diejenigen Wohneinheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aus einer Betriebshaftpflichtversicherung gerichtete Klage zu Recht teilweise abgewiesen, soweit es um diejenigen Wohneinheiten in dem von der Klägerin errichteten Objekt geht, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist. Die Berufungsangriffe der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 15.01.2021 (Bl. 30 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II, für die erste Instanz: eGA-I) greifen nicht durch. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag verpflichtet sei, Deckungsschutz zu gewähren wegen einer Inanspruchnahme der Klägerin hinsichtlich sämtlicher von ihr errichteter Wohneinheiten. a) Dabei kann dahinstehen, ob der von der Klägerin in erster Instanz zuletzt gestellte Antrag, auf den sie sich auch in ihrer Berufungsbegründung bezieht, überhaupt hinreichend bestimmt ist insoweit, als er auf eine Deckungsgewährung „insbesondere durch Schadensregulierung und Freistellung notwendiger Kosten“ abzielt. Auch dem Betriebshaftpflichtversicherer steht es frei, ob er die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder Abwehrdeckung gewähren will (OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 – 4 U 17/16, r+s 2020, 22, juris Rn.10). Deshalb kann der Versicherungsnehmer nur auf Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag in Bezug auf ein bestimmtes Haftpflichtverhältnis klagen (OLG Rostock, a.a.O.; siehe auch Senatsbeschluss vom 07.10.2015 – 20 U 157/15, VersR 2016, 588, juris Rn. 31). Vorliegend kommt es darauf aber angesichts der lediglich von Klägerseite eingelegten Berufung nicht an. b) Unabhängig von der Frage, ob der von ihr schriftlich formulierte Klageantrag dies hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, hat die Klägerin schon in erster Instanz zumindest konkludent und nunmehr in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich klargestellt, dass ihr Klageantrag jedenfalls im Wege der Auslegung auch auf eine Eintrittspflicht der Beklagten insoweit abzielt, als die Klägerin auf einen Austausch der Sanitäreinrichtungen in denjenigen Wohneinheiten, in denen kein Nässeschaden eingetreten ist, in Anspruch genommen wird. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin für einen solchen Antrag ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO zusteht. Denn jedenfalls besteht der geltend gemachte Anspruch in der Sache nicht (vgl. zur Zulässigkeit einer Klageabweisung in der Sache selbst bei fehlendem Feststellungsinteresse Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 7 a.E.). aa) Gemäß Nr. 1.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB (eGA-I 187) besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung aus Verträgen. Überdies sind gemäß Nr. 7.8 AHB (eGA-I 189) von der Versicherung ausgeschlossen solche Haftpflichtansprüche, die wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten Sachen infolge einer in der Herstellung liegenden Ursache und wegen daraus resultierender Vermögensschäden gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss findet nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch dann Anwendung, wenn – wie hier – Dritte im Auftrag des Versicherungsnehmers, hier der Klägerin als Generalunternehmerin, tätig geworden sind. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin greift der Wiedereinschluss in Nr. 9.14 der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen WÜBA Plus Haftpflicht Bau“ (eGA-I 149 ff., im Folgenden: BB-WÜBA Plus) nicht, soweit die Klägerin auf Beseitigung der Mängel an den Sanitäreinrichtungen in Anspruch genommen wird („Erfüllungsnebenschäden“). (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und dessen Interessen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen, wobei der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177, juris Rn. 17). Richtet sich eine Klausel von Vornherein an einen beschränkten Personenkreis, sind dessen Verständnismöglichkeiten maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2011 – IV ZR 117/09, VersR 2011, 918, juris Rn. 22). Vorliegend kommt es daher bei der Auslegung auf das Verständnis und die Interessen in den Verkehrskreisen eines Bauunternehmers an (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2020 – 12 U 22/20, VersR 2020, 1174, juris Rn. 80). (2) Ein verständiger Bauunternehmer als Versicherungsnehmer wird der Klausel in Nr. 9.14 BB-WÜBA Plus entnehmen, dass sie einerseits ihrem Wortlaut nach nicht auf „Mangelfolgeschäden“ im juristischen Sinne beschränkt ist, sondern allgemein von solchen Schäden spricht, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten (dazu OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 81). Er wird aber gleichzeitig erkennen, dass jedenfalls solche Vermögensschäden nicht wieder eingeschlossen sein sollen, die bereits mit der Erbringung der mangelhaften Werkleistung selbst im Vermögen des Bestellers eingetreten sind (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 82). (3) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses sind Nachbesserungsansprüche Dritter gegen die Klägerin wegen der mangelhaften Sanitärabdichtungen, wie sie hier in Rede stehen, in den weiteren Wohneinheiten nicht vom Wiedereinschluss erfasst. Die von der Klägerin – oder von einem Subunternehmen in ihrem Auftrag – erbrachten Werkleistungen waren hinsichtlich der Abdichtung der Sanitäreinrichtungen in sämtlichen Wohneinheiten von Beginn an mangelhaft. Wird die Klägerin nunmehr auf Nachbesserung in denjenigen Wohneinheiten, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist, in Anspruch genommen, geht es ausschließlich um die Beseitigung des ursprünglich von ihr gesetzten Mangelschadens. Dieser Mangelschaden ist im Vermögen des Bestellers bereits mit der Erbringung der Werkleistung selbst eingetreten. Zwar trifft es zu, dass ein wieder eingeschlossener Folgeschaden auch dann vorliegen kann, wenn ein Generalunternehmer für mehrere Gewerke zuständig ist und die mangelhafte Erbringung eines Gewerkes zu einem Folgeschaden an einem anderen, ebenfalls in der Zuständigkeit dieses Generalunternehmers liegenden Gewerks verursacht (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 83 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 – 4 U 17/16, r+s 2020, 22, juris Rn. 43). Ebenso kann der Wiedereinschluss greifen, wenn eine bestimmte Maßnahme gleichzeitig zur Beseitigung eines nicht versicherten Werkmangels und zur Behebung eines versicherten Folgeschadens dient, sich beides also nicht trennen lässt (OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 – 4 U 17/16, r+s 2020, 22, juris Rn.44). Um eine dieser Fallkonstellationen handelt es sich hier aber nicht. Es kann keine Rede davon sein, dass diese Mangelbeseitigung etwa eine Folge der mangelhaften Werkleistung in einer anderen Wohneinheit wäre. Ebenso wenig wird durch die Nachbesserung der Abdichtung in einer solchen Wohneinheit zeitgleich ein versicherter Folgeschaden hinsichtlich einer anderen Wohneinheit beseitigt. Dass die Klägerin auch hinsichtlich der weiteren Wohneinheiten gerade auch wegen dort entstandener Mangelfolgeschäden in Anspruch genommen würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr trägt sie in der Berufungsbegründung selbst ausdrücklich vor, dass bezüglich der weiteren Wohneinheiten bislang kein Folgeschaden eingetreten ist. Allein die bloße Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Folgeschaden künftig noch eintreten und die Klägerin deshalb von Dritten in Anspruch genommen werden wird, mag für die Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 ZPO relevant sein; unerheblich ist es jedoch für die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte vertragliche Deckungsanspruch bereits materiell-rechtlich zusteht. cc) Schließlich greift auch nicht der Wiedereinschluss in Nr. 9.15 BB-WÜBA Plus (Nachbesserungsbegleitschäden). Dass zur Beseitigung der mangelhaften Abdichtung in den übrigen Wohneinheiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssten, die nicht von der Klägerin selbst (oder in ihrem Auftrag von einem Subunternehmer) verlegt oder angebracht wurden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Durch die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung ist die Klägerin als alleinige Berufungsführerin nicht ungerechtfertigt beschwert. Würde man, anders als das Landgericht, nicht pauschal auf die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten abstellen, sondern gemäß § 92 Abs. 1 ZPO auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf den in Rede stehenden Streitwert, ergäbe sich keine für die Klägerin günstigere Kostenverteilung. Mit der Klageschrift (dort S. 5, eGA-I 10) hat die Klägerin angegeben, die – aus den dargelegten Gründen nicht versicherten – Kosten für die Instandsetzung der Sanitäreinrichtungen betrügen 10.000,- € pro Wanne, insgesamt also „mindestens 90.000,- €. Demgegenüber hat die Klägerin dargelegt, sie werde wegen Mangelfolgeschäden in Höhe von rund 15.000,- € seitens der Fa. A GmbH (eGA-I 29) und in Höhe weiterer 5.000,- € vom Sachversicherer der Bestellerin (eGA-I 92) in Anspruch genommen. Bei Zugrundelegung dieser Zahlen ergäbe sich jedenfalls keine für die Klägerin günstigere Kostenverteilung. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.