Beschluss
1 RBs 2, 4-5/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
2Normen
Leitsätze
• Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs.1 S.1 und S.2 IfSG hält dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot stand und bildet eine zulässige Rechtsgrundlage für landesrechtliche Kontakt- und Ansammlungsverbote.
• Der Begriff der Ansammlung im Sinne von § 28 Abs.1 S.2 IfSG erfasst nach Wortlaut und Systematik auch Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen.
• Zur Annahme einer bußgeldbewährten verbotenen Ansammlung sind neben der reinen Zahl der Personen auch ein innerer Bezug oder eine äußere Verklammerung sowie räumliche Beziehungen (kein verlässlicher Mindestabstand) festzustellen.
Entscheidungsgründe
Rechtsgrundlage und Reichweite von Kontakt‑ und Ansammlungsverboten nach IfSG und CoronaSchVO • Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs.1 S.1 und S.2 IfSG hält dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot stand und bildet eine zulässige Rechtsgrundlage für landesrechtliche Kontakt- und Ansammlungsverbote. • Der Begriff der Ansammlung im Sinne von § 28 Abs.1 S.2 IfSG erfasst nach Wortlaut und Systematik auch Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen. • Zur Annahme einer bußgeldbewährten verbotenen Ansammlung sind neben der reinen Zahl der Personen auch ein innerer Bezug oder eine äußere Verklammerung sowie räumliche Beziehungen (kein verlässlicher Mindestabstand) festzustellen. Die Stadt erließ Bußgeldbescheide gegen drei Betroffene wegen angeblicher Teilnahme an einer verbotswidrigen Ansammlung (mehr als zwei Personen) in der Nacht eines Apriltermins; jeweils Bußgeld 200 Euro. Die Betroffenen legten Einspruch ein. Das Amtsgericht Dortmund sprach sie frei mit der Begründung, §12 Abs.1 der CoronaSchVO verstoße gegen höherrangiges Recht und sei nicht von der Ermächtigung des §28/§32 IfSG gedeckt bzw. verfassungswidrig wegen Verletzung des Parlamentsvorbehalts. Die Staatsanwaltschaft erhob Rechtsbeschwerde. Der Senat des OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil klärungsbedürftige Fragen zur Ermächtigungsgrundlage und zur einheitlichen Rechtsprechung bestehen, und wies die Sache zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück, da das Urteil keine tatrichterlichen Feststellungen zum Tatbestand enthielt. • Zuständigkeit: Die Rechtsbeschwerde war zulässig; die Einlegung durch einen Oberamtsanwalt ist zulässig (§142 GVG). • Ermächtigungsgrundlage: §32 i.V.m. §28 IfSG ermächtigt die Länder zur Regelung notwendiger Schutzmaßnahmen; die Normen sind hinreichend bestimmt und verstoßen nicht gegen den Parlamentsvorbehalt oder Art.80 GG, weil Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung gesetzlich geregelt sind. • Auslegung des Begriffs: Der Verordnungsgeber verwendet "Zusammenkünfte und Ansammlungen" synonym; "Ansammlung" erfasst sprachlich eine Mehrzahl von Personen und damit mindestens drei Personen, sodass ein Verbot für mehr als zwei Personen von der Ermächtigung gedeckt ist. • Adressatenkreis: Die Regelung kann sich an die Allgemeinheit richten; auch Nichtstörer können getroffen werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist; angesichts der epidemiologischen Lage war eine allgemeine Ausrichtung sachgerecht und verhältnismäßig. • Räumliche und relationale Voraussetzungen: Für eine bußgeldbewährte Sanktionierung ist nicht allein die bloße Gleichzeitigkeit mehrerer Personen ausreichend; erforderlich sind zusätzliche Anknüpfungstatsachen wie innerer Bezug/äußere Verklammerung oder räumliche Nähe ohne verlässlichen Mindestabstand. • Verhältnismäßigkeit: Das Ansammlungsverbot diente dem legitimen Zweck, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu erhalten; es war geeignet, erforderlich (fehlende mildere effektive Mittel) und in Abwägung mit Ausnahmetatbeständen angemessen. • Rechtsfolgen: Mangels tatrichterlicher Feststellungen zur tatsächlichen Teilnahme an einer verbotenen Ansammlung war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das OLG hält die Regelung in §12 Abs.1 CoronaSchVO für von §32 i.V.m. §28 IfSG gedeckt und nicht verfassungswidrig. Das amtsgerichtliche Freispruchs-Urteil ist im Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft, weil die Verordnungsermächtigung wirksam ist und zugleich tatrichterliche Feststellungen zur konkreten Verwirklichung des Tatbestands (innerer Bezug/äußere Verklammerung, räumliche Beziehungen/Mindestabstand) fehlen. Daher wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat bei der erneuten Verhandlung die in der Entscheidung genannten konkreten Feststellungen nachzuholen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die einschränkende Auslegung des Begriffs der Ansammlung zu beachten.