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Beschluss

4 RBs 7/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0211.4RBS7.21.00
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Leitsätze

Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Zusatz: Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass zwar eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld des Lichtbildes zum Beleg für den dort dargestellten Geschwindigkeitswert nicht angängig ist (vgl. nur: OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 –juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2017 – 4 RBs 152/17 – juris m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die Bezugnahme aber unschädlich, da in den Gründen des angefochtenen Urteils der im Datenfeld des Messfotos wiedergegebene Wert auch ausdrücklich benannt wird und sich daher auch ohne Bezugnahme erschließt.