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Urteil

18 U 60/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0215.18U60.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert;

die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin betreibt als Pächterin der U GmbH die Autobahnraststätte X Nord. Sie ist mit der Beklagten durch einen „Vertriebsvertrag“ vom 6./30.3.2009 verbunden, aufgrund dessen sie für die Beklagte Kraft- und Schmierstoffe verkauft und dem die Autobahn U GmbH unter dem 14.4.2009 zugestimmt hat. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: § 1 Die Kraftstofffirma hat sich durch BAT-Vertrag mit der Autobahn U GmbH … zur Belieferung der nachfolgenden Autobahntankstelle mit Kraft- und Schmierstoffen verpflichtet: … X Nord … Die vorstehend genannte Autobahntankstelle ist dem Tankstellenpächter nach Maßgabe des mit U abgeschlossenen Pachtvertrages von dieser … zur Verfügung gestellt worden. § 2 Unter Zugrundelegung des in § 1 genannten BAT-Vertrages wird zwischen dem Tankstellenpächter und der Kraftstofffirma folgendes vereinbart: a) Der Tankstellenpächter übernimmt im Namen und für Rechnung der Kraftstofffirma als ihr Handelsvertreter den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen an der in § 1 genannten Autobahntankstelle. ... b) Die Kraftstofffirma zahlt dem Tankstellenpächter für den Verkauf von Kraftstoffen … folgende Provisionen / Auslieferungsvergütungen: für Ottokraftstoffe € 1,84 je 100 Liter als Provision im Bargeschäft bei einem Absatz bis 2 Mio. Liter je Kalenderjahr € 1,07 je 100 Liter im Bargeschäft bei einem Absatz von über 2 Mio. Liter … € 1,84 je 100 Liter als Auslieferungsvergütung im Rahmen der Kreditsystemverfahren bei einem Absatz bis 2 Mio. Liter je Kalenderjahr € 1,07 je 100 Liter als Auslieferungsvergütung im Rahmen der Kreditsystemverfahren bei einem Absatz über 2 Mio. Liter je Kalenderjahr … für Dieselkraftstoffe € 1,41 je 100 Liter als Provision im Bargeschäft bei einem Absatz bis 2 Mio. Liter je Kalenderjahr € 0,88 je 100 Liter im Bargeschäft bei einem Absatz von über 2 Mio. Liter … € 1,25 je 100 Liter als Auslieferungsvergütung im Rahmen der Kreditsystemverfahren bei einem Absatz bis 2 Mio. Liter je Kalenderjahr € 0,72 je 100 Liter als Auslieferungsvergütung im Rahmen der Kreditsystemverfahren bei einem Absatz über 2 Mio. Liter je Kalenderjahr … Für die Berechnung von Agiogebühren im Zahlungsverkehr mit T&E-Karten sind die diesbezüglichen Nebenvereinbarungen mit der Kraftstofffirma zu beachten. Diese Nebenbestimmungen bedürfen der Zustimmung durch U. Im Kreditsystemverfahren (Zahlungsverkehr mittels von Kraftstofffirma anerkannten Flottenkarten wie z.B. F, M, Y, G, S, C …) hat Tankstellenpächter keine Kosten (z.B. Agiogebühren) zu tragen. … k) Dieser Vertrag sowie sämtlich[e] Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung durch U. … In der Folgezeit schlossen die Parteien zwei Regelungen betreffend die Abwicklung des sog. Kartengeschäfts, zuletzt am 22.4./11.5.2016; diese Regelung ersetzte die frühere Vereinbarung, ohne im hier interessierenden Zusammenhang inhaltliche Veränderungen vorzunehmen. Diese Regelungen trugen jeweils die Überschrift Nachtrag zum Vertriebs-/Agenturvertrag BAT X Nord Annahme, Abwicklung und Vergütung im Kartengeschäft („Kartenvereinbarung“) Die „Anlage 1 zur Kartenvereinbarung“ vom 22.4./11.5.2016 hat folgenden Inhalt: Vergütungsübersicht an E/B Bundesautobahntankstellen sowie Disagio/ Gebühren im Kartengeschäft Agenturware €ct/pl OK Bargeschäft bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 1,84 Bar / EC / Gutschein / Coupon / B SuperCard ab jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 1,07 DK Bargeschäft bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 1,41 Bar / EC / Gutschein / Coupon / B SuperCard ab jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 0,88 OK T&E bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 1,54 Diners, Amex, Visa, MasterCard ab jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 0,77 DK T&E bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 1,11 Diners, Amex, Visa, MasterCard ab jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 0,58 OK Flotte bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 1,84 S, F, UTA, Y ab jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 1,07 DK Flotte bis jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 1,25 S, F, UTA, Y ab jährl. Gesamtabsatz 2 Mio Liter 0,72 Partnereigengeschäft: … … In ihren monatlichen Abrechnungen stellte die Beklagte das sog. Kartengeschäft gesondert dar, und zwar aufgeteilt nach „Zahl- und Tankkartenabrechnung Agenturware (B2B cards)“ und nach „Zahl- und Tankkartenabrechnung Agenturware (B2C cards)“; unter der Rubrik „Kommission Red.“ stellte sie jeweils die Beträge zusammen, um die sie sodann eine Kürzung zuvor ermittelter Provisionsbeträge vornahm. Im Zeitraum von 2014 bis (einschließlich) 2017 beliefen sich diese „Kürzungen“ auf zusammen 41.333,51 €. Mit Schreiben vom 13.11.2018 ließ die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 40.524,66 € bis zum 27.11.2018 auffordern. Mit E-Mail vom 11.12.2018 erklärte die Beklagte, „hinsichtlich der im Jahr 2015 an der BAT X Nord angefallenen Kreditkartengebühren auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten…“. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihr im Rahmen des Agenturgeschäfts im Zeitraum von 2014 bis (einschließlich) 2017 zu Unrecht „Kreditgebühren“ belastet und Kürzungen für das Kraftstoffgeschäft über Flottenkarten vorgenommen. Die Vereinbarung betreffend die drei Kategorien „OK T&E“, „DK T&E“ sowie „DK Flotte“ sei unwirksam. Es werde der Grundsatz des Handelsvertreterrechts verletzt, wonach sich die Provision nach den erwirtschafteten Umsätzen bestimme. Die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sei im Übrigen Sache der Beklagten, die deshalb auch die Kosten dafür zu tragen habe. Die Klausel scheitere auch an § 307 BGB, weil es sich um eine unzulässige Preisnebenabrede handele. Schließlich unterlaufe die Beklagte mit der Vereinbarung auch die zwingenden Vorschriften zum Handelsvertreterausgleich, so dass sie wegen § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.333,51 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin verfolge in der Sache keine ihr einbehaltenen „Kreditkartengebühren“, sondern Provisionsdifferenzen. Diesen lägen AGB-rechtlich nicht kontrollfähige Vereinbarungen zur Provisionshöhe zugrunde, die überdies ihre innere Berechtigung hätten, weil die Zahlung mittels der genannten T&E-Karten besondere Kosten zur Folge habe; bei den Flottenkarten für den Bezug von Dieselkraftstoff lägen zumeist besondere die betreffenden (Groß-)Kunden begünstigende Konditionen zugrunde. Sie hat in diesem Zusammenhang behauptet, die Regelungen im „Vertriebsvertrag“ der Klägerin auch nicht selbst gestellt zu haben; Verwenderin sei vielmehr die Autobahn U GmbH gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf § 87 b Abs. 2 HGB berufen, schon weil die Bemessung der Provision nach der Höhe des Entgelts im Kraftstoffverkauf nicht üblich und im Übrigen wirksam abbedungen sei; maßgeblich sei allein der Umsatz (die verkaufte Menge an Kraftstoffen). Schließlich sei auch der Schutzbereich des § 89 b (Abs. 4) HGB nicht eröffnet. Die Beklagte hat ferner die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Kürzungen aus den Jahren 2015 bis 2017 in einer Gesamthöhe von 26.970,72 € stattgegeben, weil in der „Kartenvereinbarung“ der Sache nach eine Preisnebenabrede getroffen worden sei, die die Klägerin unangemessen benachteilige. Wegen der geltend gemachten Beträge aus dem Jahr 2014 hat die Kammer die Klage wegen Verjährungseintritts abgewiesen; sie meint, bezüglich der Forderungen der Klägerin aus dem Jahr 2015 lasse sich der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht auf das eigentliche Kreditkartengeschäft (bzw. daraus resultierende Forderungen) beschränken. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie verweist erneut darauf, dass die Entscheidung des 12. ZS des OLG Hamm (12 U 165/15) nach den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 16.11.2016 (Az. VII ZR 6/16) aufgestellt habe, keine Geltung mehr beanspruche, weil das Kassensystem selbst nicht als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB anzusehen sei. Auch die AGB-Kontrolle versage, weil sie, die Beklagte, schon nicht Verwenderin des „Vertriebsvertrags“ gewesen sei; jedenfalls der verminderte Provisionssatz für Tankkarten (im „Vertriebsvertrag“ als „Auslieferungsvergütung im Rahmen der Kreditsystemverfahren“ bezeichnet) sei bereits – wie unstreitig ist – in diesem „Vertriebsvertrag“ selbst geregelt; auch die Festsetzung der Provisionssätze in Fallen von Kreditkartentransaktionen („T&E“, Diners …) finde in dem „Vertriebsvertrag“ zumindest die Grundlage, indem er auf „Nebenvereinbarungen mit der Kraftstofffirma“ verweise. Die vereinbarten Provisionssätze unterlägen aber ohnehin nicht der Inhaltskontrolle, weil es um die Vergütung der Hauptleistungspflichten der Klägerin gehe. Ohnehin könne für den Bereich der Tankkarten („DK Flotte S …“) schon deshalb nicht von einer Entgeltnebenabrede gesprochen werden, weil ihr, der Beklagten, in diesem Bereich gar keine Kartengebühren anfielen. Auch für den Bereich der eigentlichen Kreditkartentransaktionen („OK T&E …“/ „DK T&E …“) sei keine Entgeltnebenabrede getroffen, sondern es seien niedrigere Provisionssätze vereinbart worden. § 87 b Abs. 2 S. 2 HGB sei nicht anwendbar, schon weil § 87 b Abs. 2 S. 1 HGB wirksam abbedungen sei, indem die Parteien eine vom Absatz abhängige Provision vereinbart hätten. § 89 b HGB werde nicht tangiert, da in dessen Rahmen die vereinbarten Provisionen zugrunde zu legen seien und die Vorschrift nicht gebiete, Provisionen in einer bestimmten Höhe zu vereinbaren. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass sich der Verjährungsverzicht für 2015 nur auf das Kreditkartengeschäft bezogen habe. Die Beklagte beantragt, abändernd die KIage vollständig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil mit ihren bisherigen Argumenten. Auf einen Hinweis des Senats, wonach bislang zu einer Zustimmung der U GmbH zu jeglichen Änderungen und Ergänzungen des Vertriebsvertrags nicht vorgetragen worden sei, vertritt die Klägerin nunmehr die Auffassung, der „Nachtrag zum Vertriebsvertrag …“ vom 6./24.3.2009 sei nicht Gegenstand der Genehmigung durch die U GmbH vom 14.4.2009 gewesen. Auch spätere „Kartenvereinbarung“ seien der U GmbH nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat in Abrede gestellt, dass die U GmbH stillschweigend Zustimmungen erteilt habe. Die Beklagte führt aus, es gebe zwar „keinen formalisierten Prozess“, aufgrund dessen es zu ausdrücklichen Zustimmungen der U GmbH gekommen sei, doch habe sie jeder Kartenvereinbarung konkludent zugestimmt. Denn der U GmbH sei bekannt, dass jeder Vertriebsvertrag durch weitere Vereinbarungen ergänzt zu werden pflege. Da die U GmbH das Kassensystem zur Verfügung stelle, müsse ihr auch der Inhalt der jeweiligen Kartenvereinbarung bekannt sein, da die erforderliche „systemseitige“ Anpassung nur über die U GmbH erfolgen könne; in dieser Umsetzung sei die Zustimmung enthalten. Abgesehen davon sei die Zustimmung der U GmbH zum Vertriebsvertrag dahin auszulegen, dass sie sich bereits „auf alle Ergänzungsvereinbarungen“ beziehe. Die Beklagte verweist ferner darauf, der BAT-Vertrag enthalte in Ziff. 2.4 die Verpflichtung des Pächters, die Kartenabwicklung für das gesamte Geschäft, auch jenseits des Vertriebs von Agenturwaren, an der BAT X-Nord abzuwickeln. Die „Kartenvereinbarung“ diene der Umsetzung dieser Verpflichtung, weshalb die „Kartenvereinbarung“ für die U GmbH eine „wesentliche Geschäftsgrundlage“ sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bereits die erste „Kartenvereinbarung“ vom 6./24.3.2009 dieselben Provisionssätze vorgesehen habe, die auch in der letzten Kartenvereinbarung genannt seien, bereits vorgelegen habe, als die U GmbH am 14.4.2009 ihre Zustimmung zum Vertriebsvertrag erteilt habe. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, die Behauptung der Klägerin, es fehle an einer Zustimmung der U GmbH, sei verspätet, zumal die Klägerin in der Klageschrift selbst von „formal ordnungsgemäß abgeschlossenen Kartenvereinbarungen“ ausgegangen sei. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin darauf, die U GmbH habe dem ersten „Nachtrag“ vom 6./24.3.2009 nicht zugestimmt; tatsächlich sei er Teil des Vertriebsvertrags gewesen; es habe auch der üblichen Praxis entsprochen, dass die U GmbH nicht ausdrücklich durch gesonderte Unterschrift zugestimmt habe. Im Übrigen sie jedenfalls ab 2013, seit die U GmbH selbst an Autobahntankstellen Kraftstoff im eigenen Namen verkaufe, eine Zustimmung zu Konditionsvereinbarungen zwischen Mineralöllieferanten und Wettbewerbern aus kartellrechtlichen Gründen unzulässig; die U GmbH sei deshalb zu einer diesbezüglichen Mitwirkung nicht mehr bereit. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. I. Nach Auffassung des Senats ist Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen der Klägerin § 2 lit. b) des Vertriebsvertrags in Verbindung mit den „Nebenvereinbarungen“ bzw. „Kartenvereinbarungen“ und den §§ 84 ff. HGB. Der Sache nach geht es ihr um eine Nachzahlung von Provisionen, und zwar der Differenzen zwischen den Provisionen im Kraftstoff-Bargeschäft (einschließlich Debitkarten, Gutscheinen etc.) einerseits und den Provisionen im Kraftstoffgeschäft bei Bezahlung mit T&E-Karten sowie im Flottengeschäft (mit Dieselkraftstoff) andererseits. 1. Die Provisionsregelungen, soweit sie von der Klägerin in Zweifel gezogen werden, sind wirksam. a) Die Wirksamkeit scheitert nicht an einer (fehlenden) Zustimmung der U GmbH. aa) Bezüglich des Provisionssatzes für den Verkauf von Dieselkraftstoff im sog. Flottengeschäft (der „Vertriebsvertrag“ spricht von „Systemkreditverfahren“), der um 0,16 €Cent/l hinter den Sätzen für das „Bargeschäft“ zurückbleibt, liegt eine Zustimmung der U GmbH unzweifelhaft vor, da die entsprechenden Provisionssätze bereits im „Vertriebsvertrag“ selbst geregelt worden sind. bb) Auch bezüglich der Provisionssätze, die die Parteien in Bezug auf den Verkauf von Otto- oder Dieselkraftstoff unter Verwendung sog. T&E-Karten in gesonderten Nebenvereinbarungen gem. § 2 lit. b) des „Vertriebsvertrags“ festgelegt haben, liegt eine etwa erforderliche Zustimmung der U GmbH vor. Die U GmbH hat bereits dem ersten „Nachtrag zum Vertriebsvertrag …“ vom 6./24.3.2009 zugestimmt, nämlich mit der Zustimmung zum Vertriebsvertrag am 14.4.2009. Das könnte nur dann zweifelhaft sein, wenn die U GmbH am 14.4.2009 diesen „Nachtrag …“ gar nicht kannte, was jedoch dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der U GmbH der Nachtrag zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung vorlag, denn die Klägerin hat lediglich in Abrede gestellt, dass der U auch die „nachfolgenden Änderungen“ zugeleitet worden seien. Hingegen ist es unschädlich, dass der „Nachtrag zum Vertriebsvertrag…“ vom 6./24.3.2009 sowie die ihm beigefügte „Vergütungsübersicht“ nicht gesondert von der U GmbH unterzeichnet worden sind, wofür es bereits an entsprechend ausgewiesenen Unterschriftsfeldern fehlt. Denn die Erteilung der Zustimmung war nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig. Abgesehen davon hat die Beklagte unter Bezug auf ein Schreiben der U GmbH vom 19.11.2020 auch dargelegt, dass diese Gesellschaft ein Zustimmungserfordernis in Bezug auf die Bestimmung der Provisionssätze (in Nebenvereinbarungen) aus Gründen des Wettbewerbsrechts (GWB) nicht mehr für sich reklamiert. Darin liegt ein wirksamer Verzicht auf das Gestaltungsrecht der Zustimmung, und zwar jedenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt eigener Tätigkeit als Anbieterin von Kraftstoffen auf Bundesautobahntankstellen. Abgesehen davon ist die Erklärung der U GmbH auch als konkludente Genehmigung der zwischenzeitlich getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits aufzufassen. Einer besonderen Bekanntgabe bzw. Verlautbarung eines derartigen Verzichts bzw. der (konkludenten) Genehmigung bedurfte es zu deren Wirksamkeit im Verhältnis zwischen den Parteien nicht. b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung von Provisionssätzen, soweit darin für Geschäftsabschlüsse mit Kunden unter Einsatz von T&E-Karten ein geringerer Provisionssatz vereinbart ist, gegen § 307 BGB verstößt. aa) Allerdings handelt es sich bezüglich der „Nachträge“ und der beigefügten „Vergütungsübersichten“ um allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beklagte als Verwenderin im Sinn von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB der Klägerin gestellt hat. Denn die Beklagte hat diese Regelungen offensichtlich selbst für eine Vielzahl von Fällen formuliert und die auch die Klägerin damit konfrontiert. bb) Doch ist eine Kontrolle der in den Nachträgen bzw. den Vergütungsübersichten getroffenen Provisionsvereinbarung nach § 307 BGB nicht möglich. Gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB entzogen. Nicht kontrollfähig in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle (BGH, Urt. vom 9.4.2014, Az. VIII ZR 404/12, NJW 2014, S. 2269 Tz. 43f.). Dies betrifft sog. Preisnebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber im Falle ihrer Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht treten kann. Preisnebenabreden treten als lediglich ergänzende Regelungen, die die Art und Weise der Erbringung der Vergütung und/oder etwaige Modifikationen des Preises zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preis(haupt-)abrede (vgl. BGHZ 185, 96 = NJW 2010, 2789 und BGHZ 146, 331 [338] = NJW 2001, 2399, Tz 20) und gestalten auf diese Weise zwar indirekt die vertragliche Vergütung. Sie bestimmen aber nicht unmittelbar das Ob und den Umfang von Entgelten für Leistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden. Vielmehr wälzt der Verwender durch sie nur allgemeine Betriebskosten oder Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab (BGH NJW 2011, 1726 Rn. 18; BGHZ 195, 298 [301] = NJW 2013, 995 Tz. 13). Ob darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt, muss im Rahmen der Inhaltskontrolle überprüft werden (BGH, Urt. vom 23.8.2018 – III ZR 192/17 - NJW 2019, 47 Tz. 15). (1) Die Parteien haben in sämtlichen „Nachträgen“ bzw. „Kartenvereinbarungen“ - auch für die Geschäfte unter Einsatz von „T&E-Karten“ - unmittelbar Provisionssätze festgelegt, und zwar auch bereits in der „Vergütungsübersicht“ vom 6./24.3.2009. Es ist unschädlich, dass die Beklagte in den „Vergütungsübersichten“ dabei offengelegt hat, dass es sich bei der Herabsetzung des Provisionssatzes um ein „Disagio“ wegen der Gebühren handelt (so namentlich in den Überschriften der Übersichten). Denn wenn die Parteien § 87 b Abs. 2 HGB abbedingen können, ist es auch rechtlich unbedenklich, wenn die Beklagte die Motivation für die Kürzung des Provisionssatzes in Fällen der Kartenzahlung (T&E-Fälle) offenlegt. Dem entspricht es, dass als Preisabrede auch solche Klauseln einer Inhaltskontrolle entzogen sind, in denen der Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffert wird, die jedoch die für die Preisbestimmung maßgeblichen Berechnungsfaktoren und das Verfahren zur Preisermittlung festlegen. Denn zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehört auch die Vereinbarung preisbildender Faktoren (v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Gaslieferverträge (Stand Dezember 2012) Rn. 55, beck-online). Entscheidend ist, dass die Festsetzung des – verminderten – Provisionssatzes in Fällen der Nutzung bestimmter Karten unmittelbar und nicht – allein – über eine spätere Modifikation erfolgt. Sähe man das anders, führte dies dazu, bei der Prüfung von Provisionssätzen eine Art von Motivationsforschung betreiben zu müssen, was nicht Sinn und Zweck der §§ 305 ff. BGB ist. Mit den hier vorliegenden Regelungen wird dem Pächter die Möglichkeit eingeräumt, Provision auch für unbare Kraftstoff- und Schmierstoffgeschäfte unter Einsatz von T&E-Karten zu verdienen, allerdings in einem geringeren Umfang, der den besonderen Kosten der Abwicklung Rechnung trägt. Das ist – jenseits von Fällen einer sittenwidrig zu niedrig bemessenen Provision (§ 138 BGB), für die hier nichts ersichtlich ist - nicht zu beanstanden. Denn es besteht schon keine Pflicht der Beklagten, den Handelsvertretern auch für die betreffenden Kartengeschäfte überhaupt Provisionen zu gewähren (ein entsprechender Passus, wonach des dem Vertragspartner freistehe, solche Geschäfte vorzunehmen oder nicht, er aber im Fall der Vornahme keine Provision erhalte, wird kaum gegen die §§ 307ff. BGB verstoßen). Dann aber kann auch eine von vornherein vereinbarte geringere Provisionierung derartiger Geschäfte im Hinblick auf die der Beklagten bei solchen Geschäften entstehenden Kosten nicht unwirksam sein. (2) Im Übrigen läge, selbst wenn die „Kontrollfähigkeit“ der Provisionsregelung bejaht würde, auch keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. (a) Dies gilt zunächst insoweit, als die Höhe der Provision – in allen Verkaufsfällen - nicht vom Entgelt, sondern von der Menge der verkauften Kraftstoffe abhängig gemacht wird. Auch wenn dies der Regelung des § 87 b Abs. 2 HGB widerspricht, der die Provision an die Höhe des Entgelts knüpft, verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass diese Bestimmung abdingbar ist (z.B. Hopt, Handelsvertreterrecht, 6. Aufl., § 87 b Rn. 18). (b) Für eine Kürzung der Provision in Fällen der T&E-Kartenzahlungen läge, sofern es darauf überhaupt noch ankäme, auch ein nachvollziehbarer Grund vor, nämlich die Belastung der Beklagten mit besonderen Gebühren im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwicklung (Ziff. 13 des jeweiligen „Nachtrags“). Dass die Provisionskürzung unangemessen hoch ist, hat die Klägerin im Übrigen nicht konkret geltend gemacht. c) Die Vereinbarung einer niedrigeren Provision für bestimmte Fälle unbarer Zahlung verstößt auch nicht gegen § 86 a Abs. 1 HGB, wonach der Unternehmer dem Handelsvertreter die „erforderlichen Unterlagen“ kostenfrei zur Verfügung zu stellen hat. Aus der Entscheidung des BGH vom 17.11.2016 (Az. VII ZR 6/16, Tz. 19f.) geht hervor, dass der Begriff der Unterlage weit zu verstehen ist und alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge angewiesen ist. Die Ausstattung des Pächters mit einem Kassensystem, namentlich auch zur Abwicklung unbarer Bezahlungsvorgänge, gehört hingegen grundsätzlich nicht zu den erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB, sondern zu den regelmäßig im Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters entstehenden Aufwendungen, die er – mangels Üblichkeit eines Aufwendungsersatzes durch den Unternehmer – selbst zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Entstehung von (Gebühren-)Belastungen im Rahmen der Zahlungsabwicklung im Kreditkartengeschäft überhaupt als Unterlage im Sinn des § 86 a Abs. 1 HGB in Betracht kommt. Es handelt sich dabei nicht um etwas, das „aus der Sphäre des Unternehmers“ stammt. Die Entstehung von Kartenabrechnungsgebühren ist auch kein Umstand, der für die Tätigkeit des Handelsvertreters, nämlich für die Vermittlung von Kraftstoffverkäufen, „erforderlich“ ist; vielmehr kommen die Vertragsabschlüsse bereits „an der Zapfsäule“ zustande. Soweit die Entscheidung des OLG Hamm (a.a.O. vom 17.6.2016, Tz. 32) das „Stationscomputersystem und die technischen Voraussetzungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr“ als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB ansieht, konnte der Rechtsprechung des BGH vom 17.11.2016 (Az. VII ZR 6/16) noch nicht Rechnung getragen werden. Im Übrigen ist aber auch zwischen dem erwähnten „Stationscomputersystem“ und „den technischen Voraussetzungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr“ einerseits und der Entstehung von Kosten bei der Zahlungsabwicklung im Fall des Einsatzes (echter) Kreditkarten andererseits zu unterscheiden. d) Die Regelung scheitert schließlich auch nicht an § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB, weil die Provisionsbestimmungen nicht direkt, sondern nur indirekt auf die Höhe eines späteren Ausgleichsanspruchs einwirken. So fallen etwa auch für den Handelsvertreter nachteilige Provisionsvereinbarungen nicht unter das Verbot, (vor Beendigung des Handelsvertretervertrags) Vereinbarungen über den Ausgleich zu treffen (z.B. BGH, Urt. vom 21.5.2003, Az. VIII ZR 57/02; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 89 b Rn. 211; Hopt, a.a.O., § 89 b Rn. 71 a.E.). e) Soweit die Klägerin die Wirksamkeit der Verringerung des Provisionssatzes für den Dieselabsatz im Flottengeschäft („Kreditsystemverfahren“ gem. „Vertriebsvertrag“, nunmehr „DK Flotte S, F, UTA, Y“) rügt, gelten die vorstehenden Ausführungen erst recht. Abgesehen davon, dass insoweit schon die Verwendereigenschaft der Beklagten entfällt, weil ihr – ebenso wie der KIägerin – der „Vertriebsvertrag“ von der U GmbH vorgegeben worden ist, handelt es sich ebenfalls um eine Preisabrede, die jeglicher Klauselkontrolle entzogen ist. II. Mangels einer Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Zinsen zu. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen keine Befassung des Bundesgerichtshofs, zumal der Senat nicht von anderen obergerichtlichen Entscheidungen abweicht. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerdeschrift bem BGH eingegangen: VII ZR 267/21.