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Beschluss

11 U 95/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0217.11U95.20.00
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Tenor
  • I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 02.06.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

  • II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 02.06.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe : I. Die Klägerin nimmt die beklagte Gemeinde wegen eines Fahrradunfalls, den sie nach ihrem Behaupten am 12.11.2018 in A im Ortsteil B beim Befahren der C Straße in Höhe der Einfahrt zum Hofgrundstück B 01 erlitten haben will, auf Zahlung eines angemessenen, sich ihrer Vorstellung nach auf 6.000,- € belaufenden Schmerzensgeldes sowie von 396,28 € Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für alle ihr zukünftig noch aus dem Unfallereignis entstehenden materiellen und immateriellen Schäden sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 808,13 €. Bei der C Straße handelt es sich um einen nördlich der Bundesstraße ## verlaufenden, ca. 3 m breiten asphaltierten Wirtschaftsweg, der Teil des offiziellen Radwanderweges „D“ ist. Der Weg weist beidseits der asphaltierten Fahrbahn einen schmalen unbefestigte Seitenstreifen auf, wobei zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem tiefergelegenen Seitenstreifen teilweise ein Höhenunterschied von 6 bis 8 cm besteht. Nach ihrem Behaupten wollte die Klägerin am Abend des 12.11.2018 um 18.20 Uhr mit dem Fahrrad von ihrem Elternhaus B 02 aus über der C Straße zu ihrem Freund fahren. In Höhe der Einfahrt zu dem Hofgrundstück B 01 sei ihr ein 2 „gefühlt schnell“ fahrendes Kraftfahrzeug entgegengekommen. Um keine Kollision mit diesem zu riskieren, sei sie mit ihrem Fahrrad nach rechts auf dem unbefestigten Seitenstreifen ausgewichen. Bei ihrem anschließenden Versuch, wieder mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn zurückzukehren, sei sie quasi in Parallelfahrt gegen die Kante der asphaltierten Straßenfläche gekommen und nach vorne links gestürzt. Dabei habe sie sich eine Fraktur an beiden Ellenbogen sowie Hautabschürfungen im Bereich beider Daumenballen zugezogen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihr wegen des Unfallgeschehens aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz hafte. Da sich ein Höhenversatz von 5 bis 8 cm für Radfahrer deutlich gefährlicher auswirke als für Kraftfahrer, hätte die Beklagte für ein einigermaßen gleichförmiges Niveau zwischen dem Radweg und dem Seitenstreifen sorgen oder zumindest auf den vorhandenen Höhenversatz hinweisen müssen, zumal die C Straße so schmal sei, dass selbst bei einem Begegnen von Kraftfahrzeugen und Radfahrern ein Ausweichen auf den Seitenstreifen geboten sei. Auch herrsche auf der C Straße unter anderem wegen der an ihm gelegenen Firma E ein „relativ hohes“ Verkehrsaufkommen. Aufgrund der Ausweisung der C Straße als offizielle Radroute sei es für die Beklagte vorhersehbar gewesen, dass die Straße regelmäßig von Radfahrern befahren werde und dabei von diesen der Seitenstreifen entsprechend § 2 Abs. 4 S. 5 StVO mitbenutzt werde. Dass die Radfahrer bei entgegenkommenden Kraftfahrzeugen von ihrem Fahrrad absteigen, dieses auf den Seitenstreifen und anschließend wieder auf die Fahrbahn schieben würden, sei realitätsfremd und habe von der Beklagten nicht erwartet werden können. Die Beklagte hat den von der Klägerin behaupteten Unfall nach Hergang, Ursache und Folgen mit Nichtwissen bestritten und die Ansicht vertreten, dass ein Höhenunterschied von 6 bis 8 cm zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem unbefestigten Seitenstreifen jedenfalls auf solchen Wirtschaftswegen, aber auch auf sonstigen Straßen nicht zu beanstanden sei, weshalb ihr kein Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung zu machen sei. Seitenstreifen müssten nicht genauso beschaffen sein wie die Fahrbahn selbst und seien daher allenfalls mit besonderer Vorsicht zu befahren. Unabhängig davon habe die Klägerin beim Verlassen der befestigten Fahrbahn den Höhenunterschied zum unbefestigten Seitenstreifen bemerken müssen, weshalb der von ihr als fehlend gerügte Hinweis auf den Höhenschied jedenfalls für den behaupteten Unfall nicht kausal geworden sei. Dieser sei vielmehr auf das Eigenverschulden der ohnehin ortskundigen Klägerin zurückzuführen. Das Landgericht hat die Klägerin am 02.06.2020 persönlich angehört und anschließend mit Urteil vom gleichen Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten für den behaupteten Unfall nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG und § 9 a StrWG NRW schon mangels einer dieser zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht komme. Die vorhandenen Abkantungen hätten trotz der Verkehrsbedeutung des Wirtschaftsweges für Fahrradfahrer keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dargestellt, weil ein umsichtig fahrender Verkehrsteilnehmer sich auf sie angesichts ihrer Erkennbarkeit und der Erkennbarkeit der von ihnen ausgehenden Gefahren ohne weiteres durch eine sorgsame Fahrweise hätte einrichten können. Dass man nämlich in Kenntnis von Asphaltkanten bei Dunkelheit und Ausweichen in die Bankette dort verkanten und stürzen könne, weil man die Bodenverhältnisse nicht richtig sehe und einen Höhenversatz ggfls. falsch einschätze, sei ohne weiteres erkennbar. Hierauf könne man sich einstellen, indem man nach dem Befahren der Bankette sicherheitshalber absteige, um den Höhenunterschied gefahrlos überwinden zu können. Dies gelte erst recht für die ortskundige Klägerin, der nach ihren Angaben schon vorher die Asphaltkante, wenn auch nicht deren genaue Höhe, bekannt gewesen sein. Dass auch noch andere Radfahrer bei Herannahmen eines entgegenkommendes Fahrzeugs sich ähnlich verhalten könnten wie die Klägerin, sei zwar nicht völlig fernliegend, vermöge aber eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten deshalb nicht zu begründen, weil Maßstab für die Frage deren Bestehens sei, ob der Verkehrsteilnehmer trotz der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen könne. Die Kammer teile insoweit ausdrücklich nicht die Auffassung der Klägerin, dass das vorgenannte Verhalten, also das vorsorgliche Absteigen vom Rad lediglich von einem übermäßig vorsichtigen Radfahrer und nicht von dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zu erwarten sei. Damit sei bei wertender Betrachtung der Unfall allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Gegenteiliges folge auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OLG Celle vom 22.10.1986, weil die dort bis zu 10 cm gegebene Vertiefung des Seitenstreifens wegen Grasbewuchses für den dortigen Kläger überhaupt nicht erkennbar gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlichen Anträge und der Urteilsbegründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts vom 02.06.2020 Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine der Beklagten anzulastende Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint. Angesichts der Fahrbahnbreite der C Straße von nur 3 m, des an ihm gelegenen landwirtschaftlichen Lohnunternehmens und seiner Ausweisung als Teil des Radwanderweges „D“ sei für die Beklagte zu erwarten gewesen, dass Radfahrer insbesondere bei Dunkelheit zur Vermeidung einer Kollision mit entgegenkommenden Kraftfahrzeugen auf den Seitenstreifen ausweichen und danach wieder auf den asphaltierte Straßenfläche zurückzukehren versuchen. Die Auffassung des Landgerichts, dass ein umsichtiger Radfahrer in dieser Situation absteigen und sein Fahrrad wieder auf die asphaltierte Fahrbahn zurückschieben würde und deshalb die Schwelle zu abhilfebedürftigen Verkehrssicherungspflicht noch nicht überschritten sei, sei unzutreffend. Denn mit Verstößen Dritter müsse der Verkehrssicherungspflichtige rechnen, es sei denn, dass diese so ungewöhnlich seien, dass man mit ihnen nicht mehr rechnen müsse. Nach den Erfahrungen ihres, der Klägerin, Prozessbevollmächtigten als Radfahrer im F sei die Annahme des Landgerichts, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Radfahrer in ihrer damaligen Situation sein Fahrrad auf die asphaltierte Fahrbahn zurückgeschoben hätte, schlichtweg lebensfremd, zumal es sich um ein hierbei in kürzester Zeit ablaufendes dynamisches und automatisiertes Geschehen handele, bei dem sie naturgemäß ihr Augenmerk zunächst auf das ihr entgegenkommende Fahrzeug und dessen Scheinwerfer gerichtet gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 115 bis 119 der Akten Bezug genommen. Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen, unter Abänderung des am 02.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster (016 O 263/19), 1. die Beklagte zu verurteilen an siea) ein angemessenes Schmerzensgeldb) 396,28 €nebst Zinsen 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 12.11.2018 auf der C Straße in A zu ersetzen, 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € durch Zahlung an die G Partnerschaft mbB, H Straße 03, in I freizustellen. Die Beklagte hat bislang noch nicht auf die Berufung erwidert. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 ZPO). Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage daran scheitert, dass es bereits ein einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten fehlt. Die gemäß §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW der Beklagten als Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen obliegende, hoheitlich ausgestaltete Verpflichtung, die von ihr unterhaltenden Verkehrsflächen im Rahmen des ihr Zumutbaren von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten, sodass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen, geht – worauf bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen hat – nicht soweit, dass sie für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen zu hätte. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben die Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die Verkehrsflächen grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm NJW 2004, 255,256; OLG Hamm, NZV 2002, 129, 130). Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und deren Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; NJW-RR 2005, 255). Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, Niveauunterschiede von 6 bis 8 cm Höhe zwischen der asphaltierten Fahrbahn und einen an sie angrenzenden unbefestigten Seitenstreifen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, weil der unbefestigte Seitenstreifen nicht zur eigentlichen Fahrbahn gehört und deshalb sein Befahren nach den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechend vorsichtig erfolgen muss. Dabei liegt auf der Hand, dass ein unbefestigtes Bankett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweisen wird, die ein Zurücklenken des Fahrzeuges auf die Fahrbahn erschweren können. Hinsichtlich der dabei vom Fahrzeugverkehr hinzunehmenden Niveauunterschiede hat der Bundesgerichthof entschieden, dass ein Höhenunterschied von 15 cm zwischen der Fahrbahn und dem unbefestigten Seitensteifen als abhilfebedürftige Gefahrenstelle zu bewerten ist, vor der zu warnen ist, weil bei ihr die Gefahr besteht, dass sie auch einem vorsichtigen Kraftfahrer durch Hängenbleiben der Räder gefährlich werden könnten. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof eine Warnpflicht vor Höhenunterschieden von 6-8 cm zwischen der Fahrbahn und dem unbefestigten Seitenstreifen mit der Begründung verneint, dass einem Kraftfahrer, der mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Straße zurückzukehren versuchte, auch schon ein derartig geringer Höhenschied zum Verhängnis werden könne, aber die für die Straßenverkehrssicherungspflicht Verantwortlichen damit überfordert wären, wenn sie auch dieses Risiko ausschließen müssten. Vielmehr obliege es bei einem solchen Niveauunterschied dem Kraftfahrer, seine Fahrweise entsprechend einzurichten und den Seitenstreifen mit der gebotenen Geschwindigkeit und Vorsicht wieder verlassen (BGH, Urteil vom 27.01.2005, III ZR 176/04 – Rz. 3 ff. juris). Die vorstehenden Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für den Fahrradverkehr freigegebene Straßen. Denn auch wenn § 2 Abs. 4 S. 5 StVO es dem Radfahrenden bei Fehlen eines Radweges gestattet (und ihn nicht etwa dazu verpflichtet), den rechten Seitenstreifen mitzubenutzen, liegt es auch für den Fahrradverkehr auf der Hand, dass der unbefestigte Seitenstreifen nicht zur eigentlichen Fahrbahn gehört und in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweisen wird, die ein Zurücklenken des Fahrrades auf die Fahrbahn erschweren können, weshalb allein die Eröffnung der Verkehrsfläche auch für den Fahrradfahrer zu keinen höheren berechtigten Sicherheitserwartungen des Radfahrverkehrs führt. Alles andere würde auch zu einer unverhältnismäßigen Überforderung der straßenverkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaften führen. Wollte man nämlich allein wegen der Freigabe einer Straße auch für den Radfahrverkehr nur noch solche Niveauunterschiede als von den Verkehrsteilnehmern hinnehmbar erachten, die ein Radfahrer in nahezu Parallelfahrt gefahrlos überwinden kann und die noch deutlich unter nur 4-6 cm liegen dürften, müssten die verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaften entweder alle unbefestigten Seitenstreifen mehrmals im Jahr oder sogar im Monat darauf hin kontrollieren, ob es nicht durch das Ausweichen von schweren Kraftfahrzeugen zu einem größeren Niveauunterschied zwischen der befestigten Fahrbahn und dem unbefestigten Seitenstreifen gekommen ist oder an all diesen Straßen vorsorglich durch die Aufstellung von Hinweisschildern vor möglicherweise vorhandenen größeren Niveauunterschieden warnen. Beides würde jedoch angesichts des Umstandes, dass in Deutschland mit Ausnahme von Autobahnen und Autokraftstraßen im Grundsatz alle Straßen auch für den Fahrradverkehr eröffnet sind, die verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaften in personeller und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern. Auch die vorliegend in Rede stehenden örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Ausweisung der C Straße als Teil des offiziellen Radwanderweges „D“, geben keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der C Straße unstreitig um einen Wirtschaftsweg handelt, bei es auch für den Radverkehr auf der Hand liegt, dass es gerade infolge seiner Benutzung durch schwere landwirtschaftliche Maschinen schnell zu größeren Niveauunterschieden zwischen der befestigten Fahrbahn und dem unbefestigten Seitenstreifen kommen kann. Abgesehen davon werden ausgewiesene Radwanderrouten auch von Radreisenden regelmäßig nur während des Tages und nicht bei Dunkelheit für Radtouren genutzt. Bei Tageslicht ist aber der Niveauunterschied zwischen der Asphaltdecke und dem unbefestigten Seitenstreifen ausweislich der von der Klägerin zu den Akten gereichten Lichtbilder ohne weiteres erkennbar und damit auch beherrschbar. Darüber hinaus kann aber auch nicht festgestellt werden, dass es auf der C Straße zu einem nennenswerten Fahrzeugverkehr kommt, der die D nutzende Radfahrer ständig zu einem Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen nötigen würde. Dies gilt schon deshalb, weil nach den bei Google-Maps allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen keinerlei nennenswerte Wohnbebauung an dem C Straße liegt. Außer einigen wenige Höfen befindet sich an der C Straße allein das von der Klägerin angesprochene Lohnunternehmen „Agrarservice Fledder“. Auch wenn sich dieses mit der Vermietung von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befasst ist, erscheint dem Senat fernliegend, dass allein die dort hinfahrenden und von dort kommenden Fahrzeuge zu einem nennenswerten Begegnungsverkehr für die die Radroute benutzende Radwanderer führen. Abgesehen davon, entspricht es aber auch den Erfahrung der Senatsmitglieder, dass auf entsprechenden schmalen Wirtschaftswegen regelmäßig der Kraftfahrzeugverkehr bei Begegnung mit einem Radfahrer seinerseits dazu bereit ist, mit seinem Fahrzeug auf den unbefestigten Seitenstreifen auszuweichen, so dass ein vom Kraftfahrzeugverkehr erzwungenes oder aus Angst vom Radfahrer selbst vorgenommenes Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen der C Straße die Ausnahme sein dürfte. Dies gilt erst recht für Fahrradfahrer, die wie die Klägerin, die C Straße erst nach Eintritt der Dunkelheit benutzen, weil zu diesem Zeit kaum noch mit Kraftfahrzeugverkehr auf dem Wirtschaftsweg zu rechnen ist. Allein für diese wenigen Ausnahmefälle aber von der Beklagten eine höhenmäßige Angleichung des unbefestigten Seitenstreifens der C Straße an dessen asphaltierte Fahrbahn auf weniger als 6 bis 8 verlangen zu wollen, würde für diese einen unverhältnismäßigen und ihr damit nicht mehr zuzumutenden wirtschaftlichen Aufwand verbunden sein. Insoweit obliegt es vielmehr dem Radfahrerverkehr, wenn er denn tatsächlich einmal durch den ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug zum Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen gezwungen sein sollte oder selbst aus Angst vor einer Kollision mit dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug auf diesen ausweichen sollte, mit der gebotenen Vorsicht auf den Seitenstreifen aufzuweichen und auch beim Zurückkehren auf die Fahrbahn entsprechende Vorsicht walten zu lassen. Notfalls hat der Radfahrer auch von seinem Rad abzusteigen und dieses auf die befestigte Fahrbahn zurückzuschieben. Der Senat teilt insoweit ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass ein solches Verhalten von jedem durchschnittlichen Fahrradfahrer erwartet werden kann. Die Beklagte hatte angesichts des auch für den Radfahrverkehr klar auf der Hand liegenden Umstandes, dass das unbefestigte Bankett infolge der Nutzung des Wirtschaftsweges durch den Kraftfahrzeugverkehr und dabei insbesondere schwere landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweisen wird, danach auch keinen Anlass, den Fahrradverkehr hiervor durch die Aufstellung von Warnschildern zu warnen. Unabhängig davon ließe sich vorliegend aber auch nicht feststellen, dass ein – hier einmal unterstellter – Verstoß gegen die Hinweispflicht unfallkausal geworden wäre. Zwar spricht im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Warnhinweise vom Fahrzeugverkehr beachtet werden. Vorliegend ist diese Vermutung aber deshalb erschüttert, weil die Klägerin nach ihren Angaben gegenüber dem Landgericht bei ihrem Ausweichen auf die unbefestigte Bankette die Asphaltkante und den Niveauunterschied zwischen der Fahrbahn und dem Seitenstreifen bemerkt hatte, sie sich aber gleichwohl dazu entschlossen hat, wieder fahrend mit ihrem Fahrrad auf die Fahrbahn zurückzukehren. An diesem Entschluss hätte aber aller Voraussicht nach auch die Aufstellung eines entsprechenden Warnschildes nichts geändert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch in diesem Fall darauf vertraut hätte, dass sie an der dafür von ihr gewählten Stelle wieder gefahrlos auf die Fahrbahn zurückfahren kann. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin aber schon mangels einer der Beklagten anzulastenden schuldhaften, unfallursächlichen Amtspflichtverletzung als offensichtlich unbegründet. Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.