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Beschluss

1 RVs 7/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0218.1RVS7.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Unter dem Gesichtspunkt der Binnendifferenzierung ist eine besonders eingehende und nachvollziehbare Begründung dafür erforderlich, wenn trotz deutlich unterschiedlicher Tatbeute bzw. zusätzlich erschwerender Tatfolgen gleiche Strafen verhängt werden (hier Einbruchsdiebstähle mit einer Tatbeute i.H.v. 174,00 € bzw. von 784,86 € nebst Sachschaden von 7.651,00 €).

  • 2.

    Nötigt eine Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Entscheidung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für angemessen gehalten hat.

  • 3.

    Auch infolge einer Teilrechtskraft eines Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über, wenn die Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der im Zeitraum vom 12. Februar 2019 bis zum 13. Februar 2019 begangenen Tat („Fall 4“) im Ausspruch über die Einzelstrafe, darüber hinaus im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten (1. Gesamtfreiheitsstrafe) und betreffend die Maßregelanordnung der isolierten Sperrfrist mit einer Dauer von fünf Jahren mit den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Haftbeschwerde ist gegenstandslos.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem Gesichtspunkt der Binnendifferenzierung ist eine besonders eingehende und nachvollziehbare Begründung dafür erforderlich, wenn trotz deutlich unterschiedlicher Tatbeute bzw. zusätzlich erschwerender Tatfolgen gleiche Strafen verhängt werden (hier Einbruchsdiebstähle mit einer Tatbeute i.H.v. 174,00 € bzw. von 784,86 € nebst Sachschaden von 7.651,00 €). 2. Nötigt eine Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Entscheidung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für angemessen gehalten hat. 3. Auch infolge einer Teilrechtskraft eines Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über, wenn die Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21). Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der im Zeitraum vom 12. Februar 2019 bis zum 13. Februar 2019 begangenen Tat („Fall 4“) im Ausspruch über die Einzelstrafe, darüber hinaus im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten (1. Gesamtfreiheitsstrafe) und betreffend die Maßregelanordnung der isolierten Sperrfrist mit einer Dauer von fünf Jahren mit den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). Die Haftbeschwerde ist gegenstandslos.