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Beschluss

4 RVs 17/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0218.4RVS17.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen u. a. auf die Konstanz seiner Aussagen bei verschiedenen Gelegenheiten, muss es dessen Angaben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanz der Aussagen möglich ist. Der Umfang der notwendigen Wiedergabe bestimmt sich dabei nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei Maßstab ist, dass es dem Revisionsgericht möglich sein muss, die Wertung der Aussagekonstanz rechtlich überprüfen zu können.

  • 2.

    Ein Streifschlag, der lediglich eine „leichte Rötung“ der Haut bei dem Opfer hervorruft, stellt für sich genommen weder eine (vollendete) Gesundheitsbeschädigung noch eine (vollendete) körperliche Misshandlung dar.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Angeklagten A mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen u. a. auf die Konstanz seiner Aussagen bei verschiedenen Gelegenheiten, muss es dessen Angaben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanz der Aussagen möglich ist. Der Umfang der notwendigen Wiedergabe bestimmt sich dabei nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei Maßstab ist, dass es dem Revisionsgericht möglich sein muss, die Wertung der Aussagekonstanz rechtlich überprüfen zu können. 2. Ein Streifschlag, der lediglich eine „leichte Rötung“ der Haut bei dem Opfer hervorruft, stellt für sich genommen weder eine (vollendete) Gesundheitsbeschädigung noch eine (vollendete) körperliche Misshandlung dar. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Angeklagten A mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat die Angeklagten jeweils wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und gegen den Angeklagten A eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, gegen den - nichtrevidierenden - Angeklagten B eine solche von sechs Monaten festgesetzt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Nach den Feststellungen des Landgerichts feierten die beiden Angeklagten am 00.01.2020 gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten B in C. Wegen des Lärms und auf dem Balkon gezündeter Feuerwerkskörper riefen Nachbarn um 1:28 Uhr die Polizei herbei. Daraufhin erschienen sechs Polizeibeamte an der Wohnungstür des Angeklagten B. Nachdem dieser die Tür geöffnet hatte, traten die Polizeibeamten ein. Da sie „Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum“ fanden, begannen zwei Beamte mit der oberflächlichen Durchsuchung des Wohnzimmers. Deswegen sollten beide Angeklagte im Flur festgehalten werden. Als der Angeklagte A die Durchsuchung bemerkte, versuchte er, in das Wohnzimmer zu gelangen. Ihm stellte sich der Polizeibeamte D entgegen. Daraufhin schubste der Angeklagte A diesen, um sich Zutritt zum Wohnzimmer zu verschaffen. Der Beamte musste deswegen einen Ausfallschritt nach hinten machen. Der Angeklagte A wurde in der Folge immer aufgebrachter. Als die Beamten E und D versuchten, ihn zu fixieren, sperrte er sich gegen deren Griff. Als es ihm gelungen war, sich zu lösen, schlug er um sich und in Richtung der Beamten. Bei einem Schlag streifte er einen der Polizeibeamten am Jochbein, was eine leichte Rötung verursachte. Bei einer um 02.46 Uhr entnommenen Blutprobe wurden bei dem Angeklagten A ein BAK-Wert von 1,38 Promille „und zudem THC“ festgestellt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte A mit der Revision, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, den Schuldspruch aber dahin abzuändern, dass der Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist. II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin - zumindest vorläufig - Erfolg. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten A auf, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führt (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). 1. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist einen durchgreifenden auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten A auf, da sie lückenhaft ist. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugen E und D, welche vorliegend die maßgeblichen belastenden Angaben bzgl. des Angeklagten A gemacht haben, auf deren inhaltliche Übereinstimmung und Konstanz „bei den einzelnen Vernehmungen“. Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen u. a. auf die Konstanz seiner Aussagen bei verschiedenen Gelegenheiten, muss es dessen Angaben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanz der Aussagen möglich ist (vgl. hierzu etwa BGH, Beschl. v. 04.07.2007 – 2 StR 258/07 –, juris). Der Umfang der notwendigen Wiedergabe bestimmt sich dabei nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei Maßstab ist, dass es dem Revisionsgericht möglich sein muss, die Wertung der Aussagekonstanz rechtlich überprüfen zu können (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267, Rdn. 63 f.). Die Formulierung des Landgerichts lässt erkennen, dass es auf die Konstanz von bei verschiedenen Gelegenheiten vorgenommenen Vernehmungen dieser Zeugen abstellt. Es teilt aber weder mit, auf welche Aussagen es sich im Einzelnen dabei bezieht (etwa im Ermittlungsverfahren oder vor dem Amtsgericht), noch gibt es auch nur ansatzweise deren Inhalt wieder. Damit ist eine Überprüfung der Würdigung des Landgerichts, dass eine Aussagekonstanz vorliege, für den Senat nicht möglich. 2. Eine Erstreckung der Entscheidung des Senats auf den nichtrevidierenden Angeklagten B nach § 357 StPO schied aus. Es liegt keine gleichartige Gesetzesverletzung vor. Ein Beweiswürdigungsfehler kann zwar die Beweiswürdigung zum Nachteil aller Angeklagten erfassen und zur Aufhebung insgesamt führen, wenn die Beweismittel gemeinsam gewürdigt wurden und zur Überzeugung von der Schuld aller Angeklagten geführt haben (Wiedner in: BeckOK-StPO, 38. Ed., § 357 Rdn. 13). Die Überzeugungsbildung bzgl. des Angeklagten B beruht aber gerade nicht auf den Aussagen der beiden o. g. Zeugen. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Der neue Tatrichter wird womöglich nähere Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 113 Abs. 3 S. 1 StGB, § 114 Abs. 3 StGB) zu treffen haben, wenn er bzgl. der Widerstandshandlung bzw. tätlichen Angriffs des Angeklagten A maßgeblich auf eine (nächtliche) Wohnungsdurchsuchung nach §§ 102, 104 StPO als maßgebliche Diensthandlung abstellen sollte. Insbesondere wird darzulegen sein, woraus sich der Verdacht einer Betäubungsmittelstraftat und die Vermutung ergaben, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen würde. Auch wird zu erörtern sein, ob bzw. weswegen eine richterliche Anordnung wegen Gefahr in Verzug nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre. Sollte der neue Tatrichter zu denselben Feststellungen wie im angefochtenen Urteil kommen, so wird eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte zu erwägen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2020 - 5 StR 157/20 - juris). Der Senat weist abschließend darauf hin, dass eine bloße „leichte Rötung“, welche durch das Streifen des Jochbeins des Zeugen E aufgrund des in Richtung von dessen Kopf geführten Schlages hervorgerufen wurde, für sich genommen nicht ausreicht, eine Verurteilung wegen (vollendeter) vorsätzlicher Körperverletzung zu belegen. Denn eine solche leichte Rötung ist für sich genommen weder eine Gesundheitsbeschädigung noch eine üble unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt, darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2005 – 1 Ss 4/05 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2020 – III – 4 RVs 123/20 - juris).