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Beschluss

4 Ws 35/21

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nebenkläger hat Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO bereits bei bloßer Möglichkeit, dass die angeklagte Tat eine der dort genannten Straftaten ist. • Für die Beiordnung ist kein dringender oder hinreichender Tatverdacht erforderlich; entscheidend ist das Bestehen einer möglichen Verletztenstellung durch die in § 397a genannten Straftaten. • Eine Beiordnung kann nur ausgeschlossen sein, wenn nach der Darstellung des Nebenklägers seine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ausscheidet oder die Beiordnung rechtsmissbräuchlich wäre. • Ob ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, ist für die Beiordnung nicht bereits vorweg zu entscheiden; hierfür sind klärungsbedürftige Umstände in der Hauptverhandlung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Beistands bei möglicher Verletzung durch versuchten Totschlag • Ein Nebenkläger hat Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO bereits bei bloßer Möglichkeit, dass die angeklagte Tat eine der dort genannten Straftaten ist. • Für die Beiordnung ist kein dringender oder hinreichender Tatverdacht erforderlich; entscheidend ist das Bestehen einer möglichen Verletztenstellung durch die in § 397a genannten Straftaten. • Eine Beiordnung kann nur ausgeschlossen sein, wenn nach der Darstellung des Nebenklägers seine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ausscheidet oder die Beiordnung rechtsmissbräuchlich wäre. • Ob ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, ist für die Beiordnung nicht bereits vorweg zu entscheiden; hierfür sind klärungsbedürftige Umstände in der Hauptverhandlung zu prüfen. Der Nebenkläger war gemeinsam mit seinem Bruder Ziel eines Überfalls, bei dem erhebliche Gewalteinwirkungen gegen Kopf und Oberkörper ausgeübt wurden. Die Staatsanwaltschaft erhob u. a. Anklage wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung. Der Bruder des Nebenklägers liegt mit schweren Hirnverletzungen im Koma, der Nebenkläger erlitt multiple Mittelgesichtsfrakturen. Das Schwurgericht eröffnete das Hauptverfahren, verneinte jedoch einen hinreichenden Tatverdacht für Tötungsvorsatz und erwog strafbefreienden Rücktritt. Das Landgericht stellte die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss fest, lehnte jedoch die Beiordnung einer Rechtsanwältin als Beistand mit der Begründung ab, der Nebenkläger sei nicht Verletzter im Sinne des § 397a Abs. 1 StPO. Dagegen legte der Nebenkläger Beschwerde ein; die Hauptverhandlung lief bereits. • Anwendbare Normen: § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO; §§ 212, 22, 23 StGB (Tatvorwurf versuchter Totschlag). • Rechtliche Ausgangslage: § 397a Abs. 1 StPO verlangt für die Beiordnung eines Beistands nicht einen bestimmten Verdachtsgrad; maßgeblich ist, ob die Möglichkeit besteht, dass der Nebenkläger durch eine der dort genannten Straftaten verletzt wurde. • Schutzzweck: Gesetzgeber wollte dem Verletzten ermöglichen, aktiv auf das Verfahrensergebnis einzuwirken; dies würde unterlaufen, wenn in scheinbar aussichtslosen Fällen der Beistand versagt würde. • Anwendung auf den Fall: Aufgrund der massiven Gewalteinwirkung am Kopf und der Möglichkeit, dass die Angeklagten den Tod billigend in Kauf genommen haben, besteht die erforderliche Möglichkeit einer Verletztenstellung nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten ist nicht so evident, dass die Beiordnung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte; es bestehen klärungsbedürftige Tatsachen, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts des Einschreitens der Polizei und der Handlungsoptionen der Angeklagten. • Folgerung: Die Beiordnung der gewählten Rechtsanwältin als Beistand ist gerechtfertigt; der angefochtene Beschluss der Strafkammer war aufzuheben. Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und der Nebenkläger erhielt die Beiordnung von Rechtsanwältin O als Beistand. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt die Staatskasse. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass bereits die bloße Möglichkeit besteht, dass die Angeklagten eine der in § 397a Abs. 1 StPO genannten Straftaten begangen und der Nebenkläger dadurch verletzt worden ist, und dass ein offensichtlicher Ausschluss der Verletztenstellung oder ein Rechtsmissbrauch der Beiordnung nicht vorliegt. Damit wird dem Nebenkläger die Möglichkeit gesichert, seinen Verfahrensrechten mit anwaltlicher Unterstützung wirkungsvoll nachzukommen und in der noch laufenden Hauptverhandlung relevante Tatsachen und Verantwortlichkeiten klären zu lassen.