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Beschluss

1 Vollz (Ws) 85/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0322.1VOLLZ.WS85.21.00
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Leitsätze

Im Fall der Anordnung lang dauernder und erheblich zusätzlich freiheitsbeschränkender Sicherungsmaßnahmen (hier u.a. Unterbringung in einem Einzelhaftraum, häufigere Durchsuchung der Sachen und des Haftraumes, Freihaltung des Sichtspions, Kennzeichnung der Haftraumtür mit Schildern betreffend einen eingeschränkten Umschluss - nur im eigenen Haftraum mit max. 2 Mitgefangenen -, Ausschluss alleinigen Kontaktes zu weiblichen Bediensteten, eingeschränkter Arbeitseinsatz und Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen sowie keine unbeaufsichtigte Bewegungsfreiheit im Haftbereich für mehr als fünf Monate) liegt die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und ein damit verbundenes Rehabilitationsinteresse derart auf der Hand, dass es im Hinblick auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG keines gesonderten Vortrages bedarf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall der Anordnung lang dauernder und erheblich zusätzlich freiheitsbeschränkender Sicherungsmaßnahmen (hier u.a. Unterbringung in einem Einzelhaftraum, häufigere Durchsuchung der Sachen und des Haftraumes, Freihaltung des Sichtspions, Kennzeichnung der Haftraumtür mit Schildern betreffend einen eingeschränkten Umschluss - nur im eigenen Haftraum mit max. 2 Mitgefangenen -, Ausschluss alleinigen Kontaktes zu weiblichen Bediensteten, eingeschränkter Arbeitseinsatz und Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen sowie keine unbeaufsichtigte Bewegungsfreiheit im Haftbereich für mehr als fünf Monate) liegt die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und ein damit verbundenes Rehabilitationsinteresse derart auf der Hand, dass es im Hinblick auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG keines gesonderten Vortrages bedarf. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt seit dem 04. September 2017 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung eines Mitinhaftierten während der Untersuchungshaft in der JVA Aachen. Anschließend ist Sicherungsverwahrung notiert. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Februar 2020 wandte der Betroffene sich gegen eine am 24. Januar 2020 erfolgte Anordnung verschiedener allgemeiner Sicherungsmaßnahmen (u.a. Unterbringung in einem Einzelhaftraum, häufigere Durchsuchung seiner Sachen und seines Haftraumes, Freihaltung des Sichtspions, Kennzeichnung der Haftraumtür mit Schildern betreffend einen eingeschränkten Umschluss - nur im eigenen Haftraum mit max. 2 Mitgefangenen - sowie einen Ausschluss alleinigen Kontaktes zu weiblichen Bediensteten, Arbeitseinsatz und Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und Umschluss „nur unter Beteiligung von SI 9 oder AL3“ sowie keine unbeaufsichtigte Bewegungsfreiheit im Haftbereich) vor dem Hintergrund seinerseits gegenüber einem Mitgefangenen vermeintlich geäußerter und vom ihm bestrittener sexueller Fantasien betreffend verschiedene weibliche Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Wegen der weiteren Einzelheiten zu den vermeintlichen Äußerungen, den angeordneten Maßnahmen sowie den hierzu vorgebrachten Erwägungen der Justizvollzugsanstalt wird insoweit Bezug genommen auf den zunächst in dieser Sache ergangenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. April 2020, mit welchem diese den Antrag des Betroffenen mit der Begründung zurückgewiesen hat, die angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 69 Abs. 1 StVollzG Nordrhein-Westfalen gerechtfertigt gewesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat die vorgenannte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 29. Juli 2020 aufgehoben, da die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zu den nach Auffassung der JVA vor dem Hintergrund der von dem Betroffenen angeblich getätigten Äußerungen von ihm zu befürchtenden konkreten Handlungen und der daraus gegebenenfalls herzuleitenden Notwendigkeit einzelner Maßnahmen so unzureichend waren, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 116 Abs. 1 StVollzG seitens des Rechtsbeschwerdegerichts nicht überprüft werden konnte. Zwischenzeitlich waren die gegen den Betroffenen gerichteten Sicherungsmaßnahmen (am 02. Juli 2020) bereits wieder aufgehoben worden. Der Betroffene hat daraufhin nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat auf entsprechende Anfrage der Strafvollstreckungskammer die Hauptsache für erledigt erklärt und geltend gemacht, sein Begehren mit einem Feststellungsantrag weiter verfolgen zu wollen. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 04. Januar 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei kein Feststellungsinteresse ersichtlich, zu welchem der Betroffene zudem nichts dargelegt habe. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 02. Februar 2021, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen erachtet die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die gemäß § 118 StVollzG Bund form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer die Anforderungen an die Annahme eines hinreichenden Feststellungsinteresses an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit angeordneter Sicherungsmaßnahmen nach deren Erledigung und die Notwendigkeit eines entsprechenden Vorbringens des Betroffenen abweichend von der Rechtsprechung des in Vollzugsachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständigen Senats überspannt hat und zu besorgen ist, dass sich dieser Fehler zukünftig auch über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend im Rahmen anderer Entscheidungen fortsetzen könnte. Im Hinblick auf ein Feststellungsinteresse bei der Erledigung angeordneter Sicherungsmaßnahmen (dort zugrundeliegend die dreitägige Unterbringung in einem visuell kontrollierten bzw. videoüberwachten Haftraum) hat der Senat mit Beschluss vom Beschluss vom 15. August 2017 (III-1 Vollz (Ws) 346/17 –, Rn. 5, zitiert nach juris) unter anderem ausgeführt: „Das Feststellungsinteresse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In der Rechtsprechung haben sich drei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Interesse bejaht werden kann: Bei einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der beanstandeten Maßnahme, bei konkreter Wiederholungsgefahr und zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2014 - III - 1 Vollz(Ws) 227/14 -; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 8; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 115 Rn. 17 m.w.N.). Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung selbst bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.2016 - III - 1 Vollz(Ws) 508/16 -) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff vorhanden (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, a.a.O., m.w.N.), der zumindest bei der im Beschluss dargelegten Sicherungsmaßnahme der Unterbringung in einem Beobachtungsraum mit - dauerhafter - Videoüberwachung im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StVollzG NW ohne Weiteres anzunehmen ist (zum Feststellungsinteresse bei besonderen Sicherungsmaßnahmen vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 88 Rn. 13, § 115 Rn. 8, m.w.N.). Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Darlegung des berechtigten Interesses an der Feststellung durch den Betroffenen. Dieses lag angesichts der vollzogenen Sicherungsmaßnahme vielmehr auf der Hand. Das Feststellungsinteresse in solchen Fällen lediglich auf die Fälle menschenunwürdiger Unterbringung zu beschränken, würde einen effektiven Rechtsschutz deutlich erschweren. Eine prinzipiell statthafte Anfechtungsklage und auch einstweiliger Rechtsschutz gehen in Fällen des Vollzuges besonderer Sicherungsmaßnahmen vielfach ins Leere, weil diese meist beendet sind, bevor der Gefangene das Gericht anrufen kann oder aber die Maßnahme während des laufenden Verfahrens beendet wird. Ein effektiver Rechtsschutz kann in solchen Fällen in der Regel nur über einen Feststellungsantrag im Sinne des § 115 StVollzG erreicht werden.“ Vorliegend liegt in Anbetracht des Ausmaßes der getroffenen und über die mit der Inhaftierung als solcher verbundenen Einschränkungen zusätzlich deutlich hinausgehend freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sowie deren Dauer von über fünf Monaten die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und ein damit verbundenes Rehabilitationsinteresse nach der Bewertung des Senats ebenfalls derart auf der Hand, dass es dazu im Hinblick auf die gebotene Gewährung effektiven Rechtsschutzes ebenfalls keines gesonderten Vortrages des Betroffenen bedurfte bzw. bedarf. Die angefochtene Entscheidung war dementsprechend erneut aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.