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Beschluss

10 W 2/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0324.10W2.20.00
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Leitsätze

Ein Auskunftsanspruch für den Abfindungsanspruch gem. § 12 HöfeO ist in der HöfeO nicht normiert; der Auskunftsanspruch gem. § 13 Abs. 10 HöfeO betrifft nur den Fall der Nachabfindung. Anerkannt ist, dass ein Anspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, aus § 242 BGB auch für Ansprüche nach der HöfeO in Betracht kommen kann.

Der Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 HöfeO steht nur dem Miterben zu. Der Pflichtteilsberechtigte, der durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, kann einen Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 10 HöfeO haben. Anderen testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben stehen keine Ansprüche auf Abfindung gegen den Hoferben zu.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Auskunftsanspruch für den Abfindungsanspruch gem. § 12 HöfeO ist in der HöfeO nicht normiert; der Auskunftsanspruch gem. § 13 Abs. 10 HöfeO betrifft nur den Fall der Nachabfindung. Anerkannt ist, dass ein Anspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, aus § 242 BGB auch für Ansprüche nach der HöfeO in Betracht kommen kann. Der Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 HöfeO steht nur dem Miterben zu. Der Pflichtteilsberechtigte, der durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, kann einen Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 10 HöfeO haben. Anderen testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben stehen keine Ansprüche auf Abfindung gegen den Hoferben zu. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Abfindungsansprüchen gem. § 12 HöfeO. Die Beteiligten sind die Nichte und der Neffe des am 00.00.2017 verstorbenen V A. Der Onkel der Beteiligten war unverheiratet und kinderlos. Seine Eltern und Geschwister waren vorverstorben. Kinder hinterlassen haben die Schwester des Erblassers C B, die Mutter des Antragsgegners, sowie der Bruder des Erblassers, D A, der Vater der Antragstellerin. Neben den beiden Beteiligten leben noch der Bruder des Antragsgegners, E B, sowie der Bruder der Antragstellerin, F A sowie deren Neffen G A, dessen Vater H A, im Jahr 2010 vorverstorben ist. Der Erblasser war Alleineigentümer des im Grundbuch von I Blatt Bl01 Amtsgericht Iserlohn eingetragenen Hofes i.S.d. HöfeO, den der Antragsgegner seit dem Jahr 2001 allein bewirtschaftet. Mit notariellem Testament vom 11.08.2011 setzte der Erblasser den Antragsgegner zu seinem alleinigen Erben ein und ordnete zugunsten des E B, der Antragstellerin und des F A jeweils Vermächtnisse in Höhe von 10.000 EUR an. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Testaments (Anlage zum Protokoll vom 18.03.2021) verwiesen. Durch Beschluss vom 10.03.2017 erachtete das Amtsgericht Menden die zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Antragsgegner erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe aus § 12 Abs. 1 HöfeO ein Abfindungsanspruch zu, da sie ohne das Testament gem. § 1924 Abs. 3 BGB gesetzliche Miterbin des Antragsgegners geworden wäre. Eine Regelung, die den Abfindungsanspruch ausschließe, sei vom Erblasser in dem Testament nicht getroffen worden. Die letztwillige Verfügung des Erblassers sei auch nicht dahingehend auszulegen, dass ein Ausschluss gewollt gewesen sei. Vielmehr zeige die Anordnung der Vermächtnisse, dass der Erblasser die Nichte und die Neffen nicht habe ausschließen wollen. Der Abfindungsanspruch gem. § 12 HöfeO gelte für alle gesetzlichen Erben unabhängig davon, ob sie pflichtteilsberechtigt seien. Es bestehe ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer, die als Nachlassverbindlichkeit bei der Höhe der Abfindung nach § 12 Abs. 3 HöfeO zu berücksichtigen sei. Der Antragsgegner hat vorgetragen, keiner der gesetzlichen Erben sei Miterbe geworden, um als „weichende Erben“ Ansprüche gem. § 12 HöfeO geltend machen zu können. Voraussetzung des § 12 HöfeO sei aber, dass ein Miterbe dem zum Hoferben berufenen weiteren Miterben weichen müsse. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn der weichende Erbe Pflichtteilsberechtigter sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht den Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über den zuletzt festgestellten Einheitswert des im Grundbuch von I, Bl. Bl01 eingetragenen Hofes zu erteilen. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der für das Hofgrundstück jährlich anfallenden Grundsteuern zu erteilen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB. Die Parteien seien gem. § 5 Ziff. 4 HöfeO gleichrangige Hoferben kraft Gesetzes. Vorrangige gesetzliche Erben seien nicht vorhanden. Da ein Hof i.S.d. HöfeO zum Nachlass gehöre, finde § 12 HöfeO grundsätzlich Anwendung. Die notarielle letztwillige Verfügung des Erblassers vom 11.08.2011 enthalte keine abweichende Regelung. Es sei lediglich der Antragsgegner als alleiniger Erbe eingesetzt. Darüber hinaus seien Vermächtnisse angeordnet. Ausführungen zum Ausschluss des § 12 HöfeO seien auch im Wege der Auslegung nicht zu erkennen. Ein Abfindungsanspruch des Miterben werde in der Literatur von Wöhrmann/Graß anerkannt. Auch die Rechtsprechung des OLG Köln und die Entscheidung des BGH vom 07.10.1958 stützten die Auffassung des Gerichts, dass Abfindungsansprüche nicht ausgeschlossen seien. Der Antrag zu 2) sei hingegen unbegründet. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Hoferbe verpflichtet sei, Auskunft über die Höhe der jährlichen Grundsteuer zu erteilen. Hiergegen richten sich die vom Amtsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Beschwerden beider Beteiligter, die ihr Begehren aus erster Instanz weiterverfolgen. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, zur Berechnung des Abfindungsanspruchs seien von dem Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und den Antragsgegner dazu zu verpflichten, Auskunft über die Höhe der für den im Grundbuch von I, Bl. Bl01, eingetragenen Hof jährlich anfallenden Grundsteuern zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, abändernd den Antrag der Antragstellerin abzuweisen und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, es sei bereits unzutreffend, dass die Beteiligten gleichrangige Hoferben kraft Gesetzes seien, denn der Erblasser habe eine Bestimmung getroffen, wer Hoferbe sein solle. Der Antragsgegner habe den gesamten Nachlass geerbt. Dazu zähle auch der Hof. Abfindungsberechtigte Miterben gebe es nicht, da der Antragsgegner testamentarischer Alleinerbe sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Durch Beschluss vom 05.02.2020 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die selbständigen Beschwerden beider Beteiligten sind gem. § 9 LwVfG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Auf die Verfahren gem. § 1 Nr. 2 - 6 LwVfG sind die Vorschriften des FamFG anzuwenden. Hier handelt es sich um ein Verfahren gem. § 1 Nr. 5 LwVfG, da die Bestimmungen der HöfeO anzuwenden sind. Die Beschwerden sind gem. § 58 FamFG statthaft und gem. § 61 Abs. 2 FamFG zulässig, obwohl der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht ist. Der Senat ist daran gebunden, dass das Landwirtschaftsgericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Die Beschwerdefrist von einem Monat gem. § 63 Abs. 1 FamFG ist eingehalten. Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragstellervertreter am 12.12.2019 und dem Antragsgegnervertreter am 11.12.2019 zugestellt worden. Die Beschwerde der Antragstellerin ist am 17.12.2019 beim Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerde des Antragsgegners ist am 08.01.2020 beim Amtsgericht eingegangen. 2. In der Sache ist die Beschwerde des Antragsgegners begründet. Die Beschwerde der Antragstellerin hingegen hat keinen Erfolg. a) Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, denn ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin gem. § 242 BGB i.V.m. § 12 HöfeO besteht nicht. aa) Ein Auskunftsanspruch für den Abfindungsanspruch gem. § 12 HöfeO ist in der HöfeO nicht normiert; der Auskunftsanspruch gem. § 13 Abs. 10 HöfeO betrifft den hier nicht vorliegenden Fall der Nachabfindung. Anerkannt ist jedoch, dass ein Anspruch aus § 242 BGB in Betracht kommen kann. Die Rechtsprechung hat aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausdrücklich auch für Ansprüche nach der HöfeO hergeleitet. Den Miterben ist ein Auskunftsanspruch gegen den Hoferben über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände zuzuerkennen (BGHZ 91, 171). Eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt-Grüneberg, BGB, § 260 Rn. 4). Die Auskunftspflicht setzt allerdings voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht. Beruht diese – wie hier – auf einem gesetzlichen Anspruch (§ 12 HöfeO), muss dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen nur wahrscheinlich gemacht werden. bb) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Abfindung nach § 12 HöfeO gegen den Antragsgegner besteht jedoch nicht. (1) Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 HöfeO steht nur den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu. Sie können kraft gesetzlicher Erbfolge des BGB oder durch Verfügung von Todes wegen zu Erben berufen sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt es aber nicht, dass jemand allein aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe hätte sein können. Die Antragstellerin ist nicht Miterbin i.S.d. § 12 HöfeO, denn sie ist durch das Testament des Erblassers, durch das der Antragsgegner zum Alleinerben bestimmt worden ist, von der Erbfolge ausgeschlossen, § 1937 BGB. Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 HöfeO kann der Hofeigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen. Liegt eine wirksame Verfügung von Todes wegen vor, treten mit dem Erbfall die vom Erblasser angeordneten Rechtsfolgen ein, denn die letztwillige Verfügung genießt Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 - 1936 BGB). Anspruchsberechtigt sind mithin nur diejenigen, denen der Hof unter Ausblendung der Regelungen der Höfeordnung durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge zugefallen wäre, die also Miteigentümer des Hofes geworden wären und die stattdessen gem. § 4 S. 2 HöfeO auf den Hofeswert verwiesen werden. Diejenigen, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, sind folglich nicht anspruchsberechtigte Miterben gem. § 12 HöfeO. Sie können allenfalls als Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung verlangen, § 12 Abs. 10 HöfeO. Für die Antragstellerin, die als Nichte des Erblassers nicht gem. § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt ist, scheidet allerdings auch dieser Abfindungsanspruch aus. Der Senat stimmt bei dieser Auslegung des § 12 HöfeO mit der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung überein (Düsing/Sieverdingbeck in: Düsing/Martinez, HöfeO, § 12 Rn. 3; Haarstrich in Lüdtke-Handjery / v. Jeinsen, HöfeO, § 12 Rn. 9; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, § 12 HöfeO Rn. 14; Nomos-BR/Graß HöfeO/Christiane Graß, 1. Aufl. 2018, HöfeO § 12 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. November 1996 – BLw 16/96 –, BGHZ 134, 152-158; BGH, Beschluss vom 15.05.1962 – V BLw 21/61 – BGHZ 37, 122). Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind unter Miterben im Sinne der §§ 12 und 13 HöfeO nur diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinem Recht zu Miterben des Hoferben berufen sind (BGH, BGHZ 33, 66; BGHZ 28, 194; BGHZ 31, 151), so dass Ausgleichsansprüche desjenigen entfallen, der z.B. aufgrund eines Erbverzichts aus dem Kreis der Miterben ausscheidet (BGH, Beschluss vom 29. November 1996 – BLw 16/96 –, BGHZ 134, 152-158). (2) Aus den von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Vielmehr bestätigen auch diese Entscheidungen die Rechtsauffassung des Senats. Der BGH stellt klar, dass eine Person, die vom Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, nicht Miterbe i.S.d. § 12 HöfeO ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1962 – V BLw 21/61 –, BGHZ 37, 122-125 Rz. 18). Aus der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 07. Oktober 1958 – V BLw 27/58 –, BGHZ 28, 194-202), auf die die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung maßgeblich zu stützen versucht, geht ebenfalls nicht hervor, dass auch bloß möglichen gesetzlichen Erben Abfindungsansprüche zustehen können. Die Entscheidung besagt vielmehr nur, dass nicht schon aus der Tatsache, dass der Hofeigentümer einen Alleinerben eingesetzt hat, ohne weiteres geschlossen werden kann, dass er das gesetzliche Recht der Miterben auf Zahlung einer Abfindung hat ausschließen wollen (BGH, Beschluss vom 07. Oktober 1958 – V BLw 27/58 –, juris Rz. 20). Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch ist aber auch danach, dass derjenige, der die Abfindung beansprucht, zu den anspruchsberechtigten Miterben i.S.d. § 12 HöfeO gehört. Dass aber - trotz der Einsetzung des Antragsgegners als Alleinerbe des Erblassers - dessen Testament in dem Sinne auszulegen ist, dass die Antragstellerin nach allgemeinem Recht nicht enterbt, sondern zur Miterbin berufen sein soll, wie es vom BGH in der zuletzt zitierten Entscheidung angenommen worden ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Schließlich streitet auch die vom Amtsgericht herangezogene Zitatstelle bei Wöhrmann/Graß (Landwirtschaftserbrecht, § 12 HöfeO Rn. 13) nicht für die Annahme, dass der Antragstellerin ein Anspruch gem. § 12 HöfeO zusteht. Es wird dort zutreffend darauf hingewiesen, dass diejenigen Miterben einen Abfindungsanspruch haben, die durch die Hoferbfolge gem. § 4 HöfeO benachteiligt worden sind. Das trifft aber auf die Antragstellerin nicht zu, denn sie ist nicht durch die Hoferbfolge benachteiligt worden. Wie dargelegt ist die Antragstellerin auch nach allgemeinem Erbrecht nicht Miterbin geworden, weil sie durch die letztwillige Verfügung des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. b) Die Beschwerde der Antragstellerin, die ihren Antrag auf Auskunft über die jährlich anfallenden Grundsteuern weiterverfolgt, ist unbegründet. Wie dargelegt, kommt ein Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVfG. Da der Antrag der Antragstellerin offensichtlich unbegründet war, ist die Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in beiden Instanzen gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.