Leitsatz: zu den Voraussetzungen der Hofzugehörigkeit landwirtschaftlicher Grundstücke gem. § 2 a HöfeO Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten vom 21.02.2018 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 06.02.2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass sämtliche Grundstücke im Grundbuch von A Blatt BL05, Grundbuch von B Blatt BL06, Grundbuch von C Blatt BL01, Grundbuch von C Blatt BL02 und Grundbuch von D Blatt BL03 zum 00.00.2015 Bestandteile des Hofes waren, der im Grundbuch des Amtsgerichts C von D Blatt G04 zugunsten des Herrn Y Z, geb. am 00.00.1935, verstorben am 00.00.2015, eingetragen gewesen ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 13.03.2019 gegen den Abhilfebeschluss vom 06.02.2019 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) trägt die Beteiligte zu 2), darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229.672,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind Schwestern und Abkömmlinge der Eheleute Y und X Z. Sie streiten um die Hofzugehörigkeit von Grundstücken, die im Eigentum ihres am 00.00.2015 verstorbenen Vaters (künftig: Erblasser) standen. Dieser war seit den 1950er Jahren Eigentümer des im Rubrum genannten Hofes im Sinne der Höfeordnung in einer Größe von ca. 44 ha. Die Hofstelle liegt an der Estraße 0 in D-F. Neben der Landwirtschaft betrieb der Erblasser in der Rechtsform einer GmbH ein Baustoffgroßhandels- und Transportunternehmen mit dem Firmensitz auf der Hofstelle sowie ein einzelkäufmännisches Unternehmen, das Flächen an die GmbH zum Zweck der Auskiesung verpachtete. Im Jahr 1968 erwarb der Erblasser den im Grundbuch des Amtsgerichts H von A, Blatt BL05, eingetragenen Grundbesitz in einer Gesamtgröße von ca. 150 ha. Bei dem Grundbesitz handelte es sich schon seinerzeit ganz überwiegend um Waldflächen und in einer Größe von etwa 4 ha um Landwirtschaftsflächen. Am 00.00.1974 wurde der Erblasser als Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Ursprünglich hatte der Erblasser diese Flächen erworben, um sie im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zum Abbau von Kies und Sand zu nutzen. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 08.09.1977 wurde der Antrag des Erblassers vom 06.06.1975 auf Erteilung einer entsprechenden Abgrabungsgenehmigung abgelehnt. Die ablehnende Entscheidung wurde damit begründet, dass durch die geplante Abgrabung ein irreparabler Landschaftsschaden in dem Gebiet entstehen würde, das einen bedeutsamen Teil des Naturparks „J“ darstelle und zu einer eiszeitlichen Grundmoränenlandschaft, einem bedeutenden geologischen Naturdenkmal, gehöre. Soweit in einem vor dem OVG Münster im Jahr 1972 geschlossenen Vergleich festgelegt worden sei, dass die Auskiesung auf einer durch Waldbrand zerstörten Fläche stattfinden solle, so sei der Brandschaden voll ausgeheilt, nachdem die Fläche mit wüchsigen Kiefern und Roteichen voll bestockt sei. Im August 1979 wurde nach schriftlicher Anhörung des Erblassers von Amts wegen ein Hofvermerk im Grundbuch des Amtsgerichts H von A eingetragen. Ende des Jahres 1978 erwarb der Erblasser die im Grundbuch des Amtsgerichts C von C Blatt BL01 eingetragenen landwirtschaftlichen Flächen in einer Größe von insgesamt 2,7733 ha. Seine Eintragung im Grundbuch erfolgte im (..) 1979. Am 00.00.1982 wurde der Erblasser zudem als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts C von C, Blatt BL02, verzeichneten landwirtschaftlichen Grundbesitzes in einer Größe von 0,1598 ha eingetragen. Der in den beiden vorgenannten Grundbüchern eingetragene Grundbesitz grenzt direkt an auf dem Grundbuchblatt des Hofes eingetragene Flächen an und liegt in unmittelbarer Nähe zu der Hofstelle. Mit Schreiben vom 28.12.1985 wandte sich das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – H an den Erblasser und wies darauf hin, dass u. a. in dem Grundbuch von A Blatt BL05 ein Hofvermerk eingetragen sei, obwohl es an einer Hofstelle fehle. Der Hofvermerk sei daher zu löschen. Da auf dem Grundbesitz in D Blatt G04 eine Hofstelle vorhanden sei, müsse der übrige Grundbesitz diesem Hof als Bestand hinzugeschrieben werden. Mit weiterem Schreiben vom 30.07.1986 wies das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - H den Erblasser darauf hin, dass der Hofvermerk im Grundbuch von A Blatt BL05 gelöscht werden solle, weil die vorhandene Hofstelle stark verfallen und zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht geeignet sei. Es werde weiter darauf hingewiesen, dass im Grundbuch von D Blatt G04 kein Hofvermerk eingetragen sei, obwohl die Voraussetzungen vorzuliegen schienen. Falls die Eintragung des Hofvermerks gewünscht sei, solle sich der Erblasser mit dem Landwirtschaftsgericht in Verbindung setzen. Eine Reaktion des Erblassers erfolgte hierauf nicht. Der im Grundbuch des Amtsgerichts H von A Blatt BL05 eingetragene Hofvermerk wurde am 19.09.1986 gelöscht. Am gleichen Tag wurden die vormals dort unter den laufenden Nummern 50 und 51 eingetragenen Grundstücke Flur Fl01, Flurstück Flstck01 und Flstck02 auf das Grundbuchblatt des Amtsgerichts H von B, Blatt BL06 umgeschrieben. Im März 1987 wurde in den vorgenannten Grundbüchern Blatt BL05 und 130 der Zwangsversteigerungsvermerk in Bezug auf den gesamten Grundbesitz eingetragen. Die Löschung dieser Vermerke erfolgte Ende September 1988. Im Herbst 2010 erwarb der Erblasser weitere Landwirtschaftsflächen in einer Größe von insgesamt 1,4865 ha, eingetragen im Grundbuch von D Blatt BL03, hinzu. Diese Flächen befinden sich in räumlicher Nähe zu der Hofstelle zwischen der Estraße und der südlich von dieser verlaufenden Bahntrasse und grenzen unmittelbar an hofeszugehörige Flächen an. Am 27.03.2015 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1) zu seiner Allein- und Hoferbin bestimmte. Am 00.00.2015 verstarb der Erblasser. Die Beteiligten zu 2) bis 4) zweifelten in der Folge die Wirksamkeit des notariellen Testaments an, weil sie von einer Testierunfähigkeit des vor seinem Tod schwer erkrankten Erblassers ausgingen. Die deshalb von der Beteiligten zu 4) gegen die Beteiligte zu 1) erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beteiligte zu 4) zu 1/8 Miterbin des Erblassers geworden ist, hat der Senat durch rechtskräftiges Urteil vom 03.12.2019 (I-10 U 53/18) zurückgewiesen, da eine Testierunfähigkeit des Erblassers nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen war. Am 00.00.2017 verstarb die Mutter der Beteiligten und wurde von der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin beerbt. Die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3) schlossen am 03.11.2017 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, mit dem sämtliche Ansprüche der Beteiligten zu 3) nach dem Tod beider Eltern durch Zahlung der vereinbarten Beträge abgegolten sein sollten. Im Februar 2018 wurde der Beteiligten zu 1) auf ihren Antrag ein Hoffolgezeugnis erteilt. Die Beteiligte zu 1) hat zunächst gegenüber dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht – Dorsten beantragt, die zuständigen Grundbuchämter zu ersuchen, den in den Grundbüchern des Amtsgerichts H von A Blatt BL05 und von B Blatt BL06 und des Amtsgerichts C von C Blatt BL01 und Blatt BL02 sowie von D Blatt BL03 verzeichneten Grundbesitz auf das Grundbuchblatt des Hofes beim Amtsgericht C von D Blatt G04 umzuschreiben. Hierzu hat sie vorgetragen, sämtliche der vorgenannten Grundstücke seien sowohl von dem Erblasser als auch von ihr selbst durchgehend bis zu dem Erbfall von dem Hof aus bewirtschaftet worden. Es seien von dem Erblasser in der Vergangenheit auch durchgehend Prämien für sämtliche Grundstücke beantragt worden. Die Flächen seien auch steuerlich dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers zugeordnet worden. Seit der Versagung der Abgrabungsgenehmigung im Jahr 1977 und Ausweisung der Flächen als Teil eines Landschaftsschutzgebietes stehe fest, dass Abgrabungen auf den Flächen in A rechtlich grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem entgegen getreten und haben vorgetragen, der Erblasser habe die in A gelegene Fläche, die zu über 90 % aus Wald bestehe, nur deshalb gekauft, weil er sie im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Entkiesung habe nutzen wollen. Diese Fläche sei mit den Einnahmen aus dem Entsandungsunternehmen erworben worden und habe auch zur Absicherung der betrieblichen Schulden gedient. Da der Erblasser an einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Fläche kein Interesse gehabt habe, sei das bei Kauf intakte Forsthaus verfallen und habe abgerissen werden müssen. Eine regelmäßige Bewirtschaftung sei auch tatsächlich bis zum Erbfall nie erfolgt. Der Erblasser habe nur nach dem Orkan Kyrill ein Unternehmen beauftragt, in dem Wald „aufzuräumen“, um seinen Pflichten als Eigentümer nachzukommen. Darüber hinaus habe er den Wald im Wesentlichen sich selbst überlassen und die dort befindliche Eigenjagd nur in geringem Umfang ausgeübt. Sie haben die Ansicht vertreten, aus dem Umstand, dass der Erblasser der Löschung des Hofvermerks in A nicht widersprochen habe, ergebe sich, dass dieser eine Hofzugehörigkeit der Flächen nicht gewollt habe. Der Erblasser habe sich bewusst für die Hoffreiheit dieser Flächen entschieden. Auch das Finanzamt habe die Flächen in A im Jahr 2014 nicht bei der Bemessung der an die Landwirtschaftskammer zu zahlenden Umlage für den Hof berücksichtigt, sondern insoweit nur den Einheitswert des Hofes in Höhe von 57.418 € zugrunde gelegt. Die Beteiligte zu 3) hat hierzu vorgetragen, als langjährige Mitarbeiterin der GmbH sei ihr bekannt, dass es eine eigene Gewinnermittlung für die Flächen in A gegeben habe. Der Forstbetrieb sei beim Finanzamt I mit einer anderen Steuernummer geführt worden, als der landwirtschaftliche Betrieb beim Finanzamt C. Mit Beschluss vom 21.02.2018 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Dorsten den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Zuschreibung der Grundstücke zum Hof mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich nicht um Grundstücke desselben Eigentümers. Die Beteiligte zu 1) sei zwar gesetzliche Hoferbin des Erblassers geworden, nicht jedoch testamentarische Alleinerbin, weil der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei. Auf die hiergegen am 27.04.2018 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.04.2018 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Dorsten mit Verfügung vom 30.04.2018 die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 18.05.2018 die Abgabeverfügung aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, weil es an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter gefehlt hatte. Mit weiterem Beschluss vom 06.02.2019 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Dorsten der Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.04.2018 teilweise abgeholfen, soweit sie die Zuschreibung der im Grundbuch von C Blatt BL01 und Blatt BL02 und von D Blatt BL03 verzeichneten Grundstücke zum Hof beantragt hat. Der weitergehenden Beschwerde hat das Landwirtschaftsgericht nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe ist ausgeführt, der Erblasser habe die im Grundbuch von A Blatt BL05 und B Blatt BL06 eingetragenen Grundstücke nicht in die Wirtschaftseinheit seines Hofes, eingetragen im Grundbuch von D Blatt G04, eingliedern wollen. Er habe den Grundbesitz zwecks Kies- bzw. Sandgewinnung gekauft und im Jahr 1986 eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung einer Dienstbarkeit, bestehend aus dem Recht, Kies und Sand zu entnehmen, eintragen lassen. Die Tatsache, dass er die Zuschreibung dieser Grundstücke zum Hof nicht veranlasst habe, spreche dafür, dass eine Einbeziehung in die Wirtschaftseinheit nicht gewollt gewesen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) unter dem 13.03.2019 Beschwerde eingelegt, soweit der Beschwerde der Beteiligten zu 1) abgeholfen worden ist. Die Beteiligte zu 1) verfolgt ihre Beschwerde im Umfang der Nichtabhilfe weiter. Das Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht eine Eingliederung der im Grundbuch des Amtsgerichts H eingetragenen verfahrensgegenständlichen Flächen in den Wirtschaftsbetrieb des Hofes verneint. Dass der Erblasser diese Flächen ursprünglich als Auskiesungserwartungsland erworben habe, spreche nicht gegen eine spätere Bewirtschaftung der Flächen. Es komme nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke an, sondern darauf, ob diese später in die Wirtschaftseinheit des Hofes einbezogen worden seien, was der Fall gewesen sei. Die vom Landwirtschaftsgericht erwähnte Vormerkung sei tatsächlich im Jahr 1968 bestellt worden, aber nicht zugunsten des Erblassers, sondern für die Kauffrau W. Die fehlende Reaktion des Erblassers auf die Schreiben des Landwirtschaftsgerichts H in 1985 und 1986 sei nicht aussagekräftig. Zu der Zeit habe bereits die im Jahr 1987 eingeleitete Zwangsversteigerung der Grundstücke gedroht, so dass der Erblasser andere Sorgen gehabt habe, als sich um formale Grundbuchangelegenheiten zu kümmern. Spätestens mit der Ablehnung des Abgrabungsantrages im Jahr 1977 habe festgestanden, dass auf den Flächen keine Auskiesung / Abgrabung stattfinden würde. Seitdem habe der Erblasser die Flächen land- und forstwirtschaftlich genutzt. Soweit einzelne Flächen zeitweilig stillgelegt gewesen seien, sei dies nur zwecks Erlangung von Fördermitteln durch Direktzahlungen erfolgt. Die Äcker in einer Größe von insgesamt ca. 4 ha seien regelmäßig vom Hof aus bewirtschaftet worden, was sich aus den schon erstinstanzlich vorgelegten Flächenverzeichnissen ergebe. Forstarbeiten seien auf den übrigen Waldflächen auch nicht nur nach dem Orkan Kyrill 2007 zum Zwecke der Gefahrenabwehr durchgeführt worden. Die Einnahmen durch Holzverkäufe seien in 2009 und 2010 am stärksten gewesen. Der Lohnunternehmer sei auch in den Jahren 2014 und 2015 mit Einschlag- und Rückearbeiten beauftragt worden. Die Annahme einer Bewirtschaftung des Waldes sei nicht von der Feststellung eines bestimmten Ausmaßes der Pflege abhängig. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft seien der land- und forstwirtschaftliche Betrieb unter der gleichen Mitgliedsnummer geführt worden. Auch die Grundsteuern für die Flächen in A / B seien über den Hof aufgebracht und beglichen worden. Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Flächen sei zudem in der Gewinn- und Verlustrechnung des Hofes aufgeführt, was sich aus den vorgelegten Sachkontoauszügen der Jahre 2003 bis 2014 ergebe. Die Flächen seien auch Teil des bei der Landwirtschaftskammer gemeldeten Hofes in D. Die Richtigkeit der gestellten Flächenanträge werde durch die Landwirtschaftskammer überprüft. Über die Landwirtschaftskammer sei der Erblasser mit den fraglichen Flächen auch im Waldbauernverband angemeldet gewesen; der Mitgliedsbeitrag sei über den Hof gezahlt worden. Die Bewirtschaftung dieser Flächen ergebe sich zudem aus vorgelegten Rechnungen von Lohnunternehmern. Die darüber hinaus erforderliche Bewirtschaftung sei in Eigenarbeit erledigt worden. Soweit die Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen die teilweise erfolgte Abhilfe eingelegt hat, verteidigt die Beteiligte zu 1) den Beschluss vom 06.02.2019. Aus den Flächenverzeichnissen gehe hervor, dass die in den Grundbüchern von C Blatt BL01 und BL02 sowie von D Blatt BL03 eingetragenen Flächen vom Hof aus bewirtschaftet worden seien. Aus der vorgelegten Hofkarte folge, dass diese Flächen schon von ihrer Lage kaum von den sonstigen Hofflächen abzugrenzen seien. Diese seien vielmehr einheitlicher Bestandteil der als Einheit zu bewertenden Gesamthoffläche und lägen in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle. Die Beteiligte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts – Dorsten vom 21.02.2018 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 06.02.2019 festzustellen, dass sämtliche Grundstücke im Grundbuch von A Blatt BL05 Grundbuch von B Blatt BL06 Grundbuch von C Blatt BL01 Grundbuch von C Blatt BL02 Grundbuch von D Blatt BL03 zum 00.00.2015 Bestandteile des Hofes waren, der im Grundbuch des Amtsgerichts C von D Blatt G04 zugunsten des Herrn Y Z, geb. am 00.00.1935, verstorben am 00.00.2015, eingetragen ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) abzuweisen und die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) rügt den Beschluss vom 06.02.2019 als formell unwirksam, da es an der erforderlichen Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen Richter fehle. Zudem sei der Beschluss im Umfang seiner Anfechtung materiell fehlerhaft. Die Grundstücke, deren Zuschreibung zum Hof nach dem Beschluss angeordnet worden sei, hätten nach dem Willen des Erblassers gerade nicht aufgrund eines einheitlichen Wirtschaftsplanes vom Hof aus bewirtschaftet werden sollen. Die Annahme der Bewirtschaftung durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten sei nicht begründet, insoweit fehle es auch an einer ausreichenden Darlegung durch die Beteiligte zu 1). Aus den Flächenverzeichnissen ergebe sich nicht, dass die Flächen tatsächlich bewirtschaftet worden seien. Die Verzeichnisse dienten ausschließlich als Nachweis für die Beantragung von Fördergeldern. Im Übrigen verteidigt die Beteiligte zu 2) die erstinstanzliche Entscheidung. Etwaige Holzverkäufe in 2009 und 2010 stellten keine regelmäßige Bewirtschaftung dar, sondern seien nur Folge des Sturmereignisses in 2007, die wegen der Auftragslage des Unternehmers erst in 2009 und 2010 hätten erfolgen können. Darüber hinaus seien keine Holzernten durchgeführt worden, obwohl dies alle fünf Jahre möglich wäre. Die im Bezirk des Amtsgerichts H gelegenen Flächen lägen etwa 33 km von der Hofstelle in D entfernt. Eine Bewirtschaftung vom Hof aus ohne Einsatz eines Lohnunternehmers sei daher ausgeschlossen. Die fehlende Vorlage einer ausreichenden Anzahl an Rechnungen von Lohnunternehmern spreche gegen die regelmäßige Bewirtschaftung. Der Forstbetrieb in A sei beim Finanzamt H unter einer eigenen Steuernummer geführt worden, der Gewinn des Betriebes sei im Rahmen einer gesonderten Gewinnfeststellung ermittelt worden. Das erfolge immer dann, wenn ein selbständiger Unternehmer sein Unternehmen an einem anderen Ort als seinem Wohnort betreibe. Diese gesonderte Feststellung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Forst aufgrund einer Entscheidung des Erblassers zu dessen Hof gehört hätte. Der Senat hat die Grundakten des Amtsgerichts C von C BL01 und BL02 und von D Blatt G04 und Blatt BL03 sowie des Amtsgerichts H von A Blatt BL05 und B Blatt BL06 beigezogen. Ferner sind die Beteiligten zu 1) und 2) persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 26.11.2020 (Bl. 864 ff.) Bezug genommen. II. Die nach §§ 1 Nr. 5, 9 LwVfG, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach §§ 59 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet, die ebenfalls zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg. 1. a) Eine schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses vom 21.02.2018 an die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) vor dem 27.03.2018 ist nach Aktenlage nicht festzustellen, so dass die am 27.04.2018 eingegangene Beschwerde fristgerecht nach § 63 Abs. 1 und 3 FamFG eingelegt worden ist. Da die Beteiligte zu 2) durch die teilweise erfolgte Abhilfe in dem Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten vom 06.02.2019 erstmals beschwert ist, steht ihr das Beschwerderecht gegen diese Entscheidung zu (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 68 Rn. 23). Auch diese Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Die unterbliebene Unterzeichnung der vorgenannten Beschlüsse durch die ehrenamtlichen Richter ist unschädlich, da es dieser Unterschriften zur formellen Wirksamkeit der Beschlüsse nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12, juris). b) Die erstmals in der Beschwerdeinstanz erfolgte Stellung des Antrags nach § 11 Abs. 1 c) HöfeVfO auf Feststellung der Hofzugehörigkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalls begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Zwar ist eine Antragsänderung in Landwirtschaftssachen im zweiten Rechtszug grundsätzlich unzulässig, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Verfahrensgegenstand sein kann, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (Düsing/Martinez/Hornung, 1. Aufl. 2016, LwVG § 14 Rn. 8). Mit der erstmals in zweiter Instanz erfolgten Antragstellung ist indes nicht der Verfahrensgegenstand geändert worden. Die Frage der Hofzugehörigkeit der betroffenen Grundstücke zum Stichtag des 00.00.2015 war bereits erstinstanzlich, jedenfalls im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG, Gegenstand der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Da es sich bei dem Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, hätte es bereits in erster Instanz des im Beschwerdeverfahren formulierten konkreten Sachantrags bedurft (vgl. v. Selle/Huth, LwVG, 1. Auflage 2017, § 14 Rn. 26 und § 9 Rn. 11). Hierauf hätte das Landwirtschaftsgericht im Rahmen seiner aus § 14 Abs. 2 S. 2 LwVG i. V. m. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO resultierenden Hinweispflicht hinwirken müssen. Da ein solcher Hinweis in erster Instanz unterblieben ist, konnten dieser sowie die darauf erfolgte Antragstellung in zweiter Instanz nachgeholt werden. Die Beteiligte zu 1) hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, denn jedenfalls die Beteiligten zu 2) und 4) stellen die Hofeigenschaft der betroffenen Grundstücke in Abrede und diese Frage hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe der von der Beteiligten zu 1) an die Beteiligten zu 2) und 4) zu zahlenden Pflichtteilsansprüche in Bezug auf das hoffreie Vermögen und Abfindungsansprüche nach der HöfeO. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet und diejenige der Beteiligten zu 2) unbegründet, da sämtliche verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalls am 00.00.2015 Bestandteil des Hofes Z im Sinne des § 2 a) HöfeO gewesen sind. Nach § 2 a) HöfeO gehören zum Hof alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Das ist dann der Fall, wenn der Hofeigentümer das Grundstück in seinen Wirtschaftsplan aufgenommen hat und wenn das Grundstück in einer seiner Art entsprechenden Weise tatsächlich genutzt wird. Bei der Eingliederung eines Grundstücks in die Wirtschaftseinheit des Hofes handelt es sich um einen vom Hofeigentümerwillen getragenen tatsächlichen Vorgang (OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2004, 10 W 2/04, Rn. 32 m. w. N. und Beschluss vom 07.12.2004, 10 W 37/04, Rn. 37 m. w. N, juris). Auch gewisse, nicht unerhebliche Entfernungen schließen die allein maßgebende regelmäßige tatsächliche Bewirtschaftung nicht von vornherein aus. Für die Feststellung der tatsächlichen Bewirtschaftung kommt es entscheidend auf die umfassend zu würdigenden Umstände des Einzelfalls an; dabei kann auch der Nutzungsart (als Ackerland, Weideland etc.), den ortsüblichen Verhältnissen und dem wirtschaftlichen Aufwand der Bearbeitung Bedeutung zukommen. Werden Grundstücke vorübergehend nicht bewirtschaftet, so braucht hierdurch die Zugehörigkeit zum Hof, wie z. B. bei Bau- und Brachland, nicht beeinträchtigt zu werden. Dies gilt über die Rotationsbrache hinaus auch für stillgelegte Flächen, sofern diese nicht erkennbar auf Dauer aus der Bewirtschaftung ausscheiden sollen. Erwirbt der Hofeigentümer zu seinem Hof neue Grundstücke hinzu, die in der Nähe seines Hofs liegen und landwirtschaftlich genutzt sind, so werden diese in aller Regel hofzugehörig (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 2 Rn. 5, 10, 20). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Einbeziehung der hinzuerworbenen Grundstücke in den eigenen Wirtschaftsbetrieb nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Willen des Hofeigentümers von Anfang an ausgeschlossen sein sollte (OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2004, 10 W 37/04, aaO). Die Zugehörigkeit zum Hof hängt dabei nicht von der Eintragung im Grundbuch und dem Ausweis des Hofvermerks für das betreffende Grundstück ab. Entscheidend ist vielmehr, ob der Eingliederung in die Wirtschaftseinheit des Hofes der Wille des Hofeigentümers entspricht, das Grundstück als hofeszugehörig zu widmen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2004, 10 W 2/04, aaO). a) Die in den Grundbüchern von C Blatt BL01 und BL02 sowie von D Blatt BL03, jeweils Amtsgericht C, eingetragenen Grundstücke hat der Erblasser in den Jahren 1978, 1982 und 2010 zu seinem bestehenden Hof hinzuerworben. Sämtliche dieser Grundstücke, bei denen es sich um landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, ergänzen die im Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Erblasser ohnehin schon vorhandenen Hofgrundstücke und liegen in unmittelbarer Nähe zu der Hofstelle. Sie grenzen jeweils an unstreitig hofzugehörige Flächen an, so dass ihr Erwerb erkennbar der Arrondierung der bereits vorhandenen Flächen diente. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Einbeziehung der hinzuerworbenen und weiter bewirtschafteten hofesnahen Grundstücke in den bestehenden Wirtschaftsbetrieb des Hofes nach dem Willen des Hofeigentümers ausgeschlossen sein sollte. Allein aus der fehlenden Veranlassung der Eintragung dieser Flächen auf dem Grundbuchblatt des Hofes kann nicht auf einen solchen Willen des Erblassers zurückgeschlossen werden. Zwar kann die fehlende Veranlassung der Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks im Einzelfall ein Indiz gegen das Vorliegen eines Eingliederungswillens darstellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2004, 10 W 37/04, Rn. 42). Hier ist jedoch – anders als in der vorstehend zitierten Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2004 – unbekannt, aus welchem Grund der Erblasser von der Veranlassung der Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks abgesehen hat. Dies kann z. B. auch Folge bloßer Nachlässigkeit gewesen sein oder auf einer Kenntnis des Erblassers davon beruhen, dass der fehlende Hofzugehörigkeitsvermerk der Annahme eines Hofbestandteils nicht entgegensteht (vgl. hierzu Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck, 1. Aufl. 2016, HöfeO § 2 Rn. 5; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 2 Rn. 5). Sind wie hier die Motive des Hofeigentümers unbekannt, hat der fehlende Hofzugehörigkeitsvermerk für die Frage des Vorliegens eines Eingliederungswillens keine eindeutige Aussagekraft. Dagegen ergibt sich in Bezug auf die oben genannten Grundstücke neben den dargelegten objektiven Umständen der Eingliederungswille des Erblassers aus dem Umstand, dass er diese gemeinsam mit den übrigen Hofgrundstücken bewirtschaftet hat. Aus den von der Beteiligten zu 1) für die Jahre 2004 bis 2014 vorgelegten Flächenverzeichnissen sowie den dazugehörigen Karten der Teilschlagskizzen ist ersichtlich, dass die hinzuerworbenen Flächen gemeinsam mit hofzugehörigen Flächen Schläge im Feldblock bilden. Die in den jeweiligen Schlägen befindlichen Flächen sind durchgehend einheitlich landwirtschaftlich bewirtschaftet worden, ferner sind für diese Flächen einheitliche Prämienanträge gestellt worden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Erblasser die in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle liegenden und von dieser aus bewirtschafteten Grundstücke mit ihrem Erwerb in den Wirtschaftsbetrieb seines Hofes eingegliedert und als Hofbestandteile angesehen hat. b) Auch die in den Grundbüchern von A Blatt BL05 und von B Blatt BL06, jeweils Amtsgericht H, eingetragenen Grundstücke waren zum maßgeblichen Stichtag am 00.00.2015 in die Wirtschaftseinheit des Hofes eingegliedert und sind von dort aus regelmäßig bewirtschaftet worden. Zwar hat der Erblasser diese Flächen nicht bereits mit der Absicht ihrer Eingliederung in den Wirtschaftsbetrieb seines Hofes erworben, sondern um sie als Auskiesungsflächen für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen. Die Flächen sind jedoch spätestens mit dem Willen des Erblassers in den Wirtschaftsbetrieb seines Hofes eingegliedert worden, als aus seiner Sicht feststand, dass die ursprünglich vorgesehene Nutzung dauerhaft nicht mehr realisierbar war. Nachdem im Jahr 1977 die beantragte Auskiesungsgenehmigung aus Gründen des Landschaftsschutzes versagt worden war und die Flächen seit 2004 Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Forstrevier K waren, hat der Erblasser im Jahr 2007 gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung der auf seinem Grundbesitz lastenden Auskiesungsvormerkung wegen „Gegenstandslosigkeit“ beantragt. Daraus ergibt sich, dass der Erblasser spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass eine Nutzung der Flächen zum Zwecke der Auskiesung dauerhaft nicht möglich sein würde. Gleichzeitig hatte der Erblasser die betreffenden Flächen zu diesem Zeitpunkt bereits in den Wirtschaftsbetrieb seines Hofes integriert. aa) In Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzfläche ergibt sich dies aus den o. g. Flächenverzeichnissen der Jahre 2004 bis 2014, mit denen der Erblasser Prämienanträge für seinen landwirtschaftlichen Betrieb gestellt hat. In diese Flächenverzeichnisse sind nicht nur die unstreitig hofzugehörigen Flächen, sondern unter den laufenden Nummern 1, 19 und 20 auch die im Bezirk des Amtsgerichts H gelegenen landwirtschaftlichen Flächen aufgenommen worden. Dies stellt ein starkes Indiz für eine nach dem Willen des Erblassers erfolgte Bewirtschaftung vom Hof aus dar, weil er in Bezug auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht zwischen den auf dem Grundbuchblatt des Hofes und den auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragenen Flächen differenziert hat. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) sind in die Flächenverzeichnisse auch nicht sämtliche bewirtschafteten Flächen einzutragen, für die eine Prämie beantragt werden soll, sondern nach den ausdrücklichen Inhalt der von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Hinweise zum Ausfüllen des Flächenverzeichnisses (Bl. 796 d. A.) nur die gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentums- und Pachtfläche des Betriebes . Bei der Bewirtschaftung von mehreren Betrieben können danach auch mehrere Prämienanträge gestellt werden, was zudem durch die ehrenamtlichen Richter bestätigt worden ist. Dass der Erblasser für sämtliche von ihm bewirtschafteten, in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen nur einen einheitlichen Prämienantrag gestellt hat, legt daher den Schluss nahe, dass er diese Flächen sämtlich als einheitlichen Betrieb angesehen hat. Der Annahme einer dauerhaften Bewirtschaftung dieser Flächen steht nicht entgegen, dass die Flächen in den Jahren 2005 bis 2009 stillgelegt waren und insoweit Stilllegungsprämien beantragt worden sind. Denn zum einen erfolgte dies erkennbar aus der nachvollziehbaren Motivation heraus, für eine Stilllegung diejenigen Flächen auszuwählen, die aufgrund ihrer Entfernung zur Hofstelle weniger günstig zu bewirtschaften waren. Zum anderen ergibt sich aus der Wiederaufnahme der Bewirtschaftung ab 2010 durch Anbau von Silomais, dass es sich nur um eine vorübergehende Stilllegung handelte. In den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers sind diese Flächen mithin aktiv bewirtschaftet worden. Gegen die Annahme einer regelmäßigen Bewirtschaftung vom Hof aus spricht auch nicht die Entfernung der Flächen zur Hofstelle von etwa 33 km. Hierbei handelt es sich nach den Erfahrungen des Senats, insbesondere der ehrenamtlichen Beisitzer, nicht um eine solche Entfernung, die einer Bewirtschaftung vom Hof aus entgegenstünde. Zudem hat die Beteiligte zu 1) Rechnungen eines Lohnunternehmers vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass wesentliche Arbeiten wie Mais legen, Düngen und Pflanzenschutz jedenfalls in den Jahren 2011, 2013 und 2014 durch den Lohnunternehmer ausgeführt worden sind, so dass nur die darüber hinausgehenden Tätigkeiten vom Hof aus vorzunehmen waren. Auch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2021 bestätigt, dass die o. g. landwirtschaftlichen Nutzflächen im Jahr 2014 von dem Erblasser bewirtschaftet worden sind. Daraus kann entgegen der Vermutung der Beteiligten zu 2) nicht gefolgert werden, dass der Erblasser die Flächen vor diesem Jahr nicht bewirtschaftet hat. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer bezog sich entsprechend der Anfrage des Senats nur auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt (00.00.2015) und nicht auf die Vorjahre. Insoweit ergibt sich die Bewirtschaftung durch den Erblasser wie dargelegt aus den eingereichten Flächenverzeichnissen. bb) Hinsichtlich der Forstflächen ergibt sich eine Eingliederung in die Wirtschaftseinheit des Hofes daraus, dass diese jedenfalls ab dem Jahr 2009 von der Hofstelle aus bewirtschaftet und die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben gemeinsam mit den übrigen Einkünften aus dem Hof buchhalterisch erfasst und versteuert worden sind. (1) Aus den von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Unterlagen, namentlich den Auszügen aus der Buchführung des Hofes (Bl. 533, 536) sowie den Gutschriften und Rechnungen der Fa. V GmbH (Bl. 733 ff.) ist erkennbar, dass in den Jahren 2009-2011 und 2014-2015 auf Veranlassung des Erblassers Einschlag- und Rückearbeiten durch die Fa. V GmbH in dem Wald in A durchgeführt worden sind. Hieraus sind Erträge in Höhe von insgesamt 153.075,34 € erzielt worden, der deutlich überwiegende Anteil in den Jahren 2009 und 2010. Der daraus folgenden Annahme einer Bewirtschaftung des Waldes durch den Erblasser steht nicht entgegen, dass möglicherweise die Folgen des Orkans Kyrill aus Januar 2007 Anlass für die Aufnahme der Bewirtschaftung gewesen sind. Soweit die Beteiligte zu 2) behauptet hat, die Aufräumarbeiten nach dem Orkan Kyrill in 2009 und 2010 seien auf eine – mündliche oder schriftliche – ordnungsbehördliche Auflage zurückzuführen gewesen, so stellt sich bereits die Frage, ob es sich hierbei um Vorbringen ins Blaue hinein handelt, das nicht geeignet wäre, eine weitergehende Amtsermittlungspflicht des Senats auszulösen. Denn die Beteiligte zu 2) hat hierzu in ihrer persönlichen Anhörung in dem Senatstermin vom 26.11.2020 ausgeführt, diese Informationen stammten von ihrer Schwester U, der Beteiligten zu 3). Diese soll die entsprechenden Kenntnisse aus ihrer beruflichen Tätigkeit in der GmbH des Erblassers gewonnen haben, die sie jedoch nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) in dem Anhörungstermin und dem vorherigen schriftsätzlichen Vorbringen nur bis zum Jahr 2006 ausgeübt hat. Vor dem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Beteiligte zu 3) überhaupt Erkenntnisse in Bezug auf etwaige behördliche Auflagen an den Erblasser zum Zwecke der Gefahrenabwehr haben kann, die die Holzarbeiten ab Juli 2009 ausgelöst haben könnten. Eine weitere Tätigkeit der Beteiligten zu 3) in der GmbH über das Jahr 2006 hinaus ist durch die Beteiligte zu 2) im Schriftsatz vom 12.01.2021 lediglich pauschal behauptet worden. An der Richtigkeit dieser Behauptung bestehen vor dem Hintergrund des früheren Vorbringens, dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3) mit ihrer 5-köpfigen Familie in O lebt und die Mutter der Beteiligten mit Schreiben vom 10.08.2016 mitgeteilt hat, ihre Tochter U habe 10 Jahre in dem Betrieb gearbeitet, erhebliche Bedenken. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Eine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen hinsichtlich des Anlasses der Aufnahme der Bewirtschaftung des Waldes im Jahr 2009 besteht unabhängig von der Frage der Substanz des Vorbringens der Beteiligten zu 2) nicht. Denn es hat in den Folgejahren im Juli 2011 und von Oktober 2014 bis Februar 2015 weitere durch den Erblasser beauftragte Einschlag- und Rückearbeiten in dem Wald in A gegeben. Selbst wenn also das Vorbringen der Beteiligten zu 2) zutreffen sollte und der Erblasser die ersten Tätigkeiten in den Jahren 2009 und 2010 nur auf behördliche Veranlassung in Auftrag gegeben haben sollte, so hat er sich jedenfalls in der Folge zu einer Fortsetzung der Bewirtschaftung entschieden, welche zuletzt zwei Monate vor seinem Ableben erfolgt ist. Dass auch diese Bewirtschaftung nur Folge einer behördlichen Auflage nach dem Orkan Kyrill gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch angesichts des Zeitablaufs plausibel. Da der Erblasser die Bewirtschaftung der Forstflächen 6 Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt aufgenommen und jedenfalls in den letzten 4 Jahren vor seinem Ableben aus eigenem Antrieb fortgesetzt hat, ist es auch unerheblich, aus welchen Gründen bis zum Jahr 2009 keine nach außen erkennbare Bewirtschaftung stattgefunden hat. Entscheidend ist nur, dass im Zeitpunkt des Erbfalls am 00.00.2015 eine regelmäßige Bewirtschaftung der Forstflächen festzustellen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes I vom 01.09.2015, nach dem es sich bei den in A und B gelegenen Flächen um eine Stückländerei handeln soll. Nach § 34 Abs. 7 S. 2 BewG sind Stückländereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. In erster Linie handelt es sich dabei um Flächen, die von dem Eigentümer an andere Land- und Forstwirte verpachtet sind, und von diesen mit eigenen Betriebsmitteln bewirtschaftet werden (Kreutziger/Schaffner/Stephany/Stephany, 4. Aufl. 2018, BewG § 34 Rn. 45; Düsing/Martinez/Stephany, 1. Aufl. 2016, BewG § 34 Rn. 29). Dies trifft auf die hier zu beurteilenden Grundstücke nicht zu, denn sie sind zu keiner Zeit von dem Erblasser an Dritte verpachtet oder von einem Dritten bewirtschaftet worden. Die danach unzutreffende Einordnung der Flächen als Stückländerei durch das Finanzamt, die historisch bedingt sein mag, hat damit keinen Einfluss auf die tatsächlich festgestellte Bewirtschaftung der Flächen durch den Erblasser. (2) Diese regelmäßige Bewirtschaftung durch einen Lohnunternehmer erfolgte auch mit Willen des Erblassers von der Hofstelle aus, denn zu diesem Zeitpunkt gab es bereits seit mehreren Jahren eine einheitliche Buchhaltung in Bezug auf den Hof und der verfahrensgegenständlichen Flächen im Kreis H. Aus den von der Beteiligten zu 1) für die Wirtschaftsjahre von 2001/2002 bis 2013/2014 vorgelegten Sachkontoauszügen ist ersichtlich, dass u. a. der jährliche Mitgliedsbeitrag im Waldbauernverband, der auf den Forst bezogene Beitrag für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Kammerumlage über die Buchhaltung des Hofes abgerechnet worden sind. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 enthält die Gewinn- und Verlustrechnung ein eigenes Sachkontoblatt betreffend Aufwendungen für die Forstwirtschaft und Jagd (Konto-Nr. 900), über das in der Folge u. a. die auf den Forst bezogenen Beiträge der Berufsgenossenschaft und der Landwirtschaftskammer, Entschädigungszahlungen für Wildschäden, Beiträge zur Jagdgenossenschaft M und zur Jagdhaftpflichtversicherung, Gebührenzahlungen an den Kreis H, Abteilung Jagd, und Zahlungen an den Landesbetrieb Wald und Holz abgerechnet worden sind. In den Wirtschaftsjahren 2009/2010 und 2010/2011 sind zudem auf dem Sachkontoblatt Nr. skbl01 Erträge aus der Forstwirtschaft in Höhe von 45.183,54 € und 94.759,27 € verbucht worden. Indem der Erblasser sämtliche für den Wald in A anfallenden Kosten aus den Erträgen des Hofes und nicht aus seinem Privatvermögen oder den Mitteln der von ihm betriebenen Unternehmen beglichen und zudem die Erträge aus der Forstwirtschaft als Einnahmen des Hofes verbucht hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er die im Kreis H gelegenen Grundstücke insgesamt als hofzugehörig betrachtet. Der Aussagekraft der Sachkontoauszüge steht nicht entgegen, dass diese auch Buchungen betreffend ein unstreitig nicht hofzugehöriges Grundstück in R enthalten. Denn daraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass auch die die Flächen in A betreffenden Buchungen zu Unrecht in der Buchhaltung des Hofes aufgeführt sind. Vielmehr sprechen die dargelegte Vielzahl der Positionen sowie der Umstand, dass eigene Sachkontenblätter allein für die Forstwirtschaft angelegt worden sind, für ein insoweit planvolles Vorgehen. Es kann in dem Zusammenhang auch nicht unterstellt werden, dass die Einnahmen und Ausgaben betreffend die Flächen in A nur aus Vereinfachungs- und Kostengründen über den Hof gebucht worden sind und nicht deshalb, weil der Erblasser diese als hofzugehörig angesehen hat. Die entsprechende Vermutung der Beteiligten zu 2) beruht auf einer unzutreffenden Grundannahme. Es kann weder dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) noch den vorgelegten Steuerunterlagen entnommen werden, dass die Einnahmen betreffend die Flächen im Kreis H pauschal gem. § 13a EStG versteuert worden sind. Diese Einnahmen sind vielmehr zusammen mit den weiteren Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Hofes versteuert worden. Aus dem von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Jahresabschluss zum 30.06.2010 betreffend das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ergibt sich, dass die in dem Wirtschaftsjahr erzielten Erträge aus der Bewirtschaftung des Waldes in A in Höhe von 45.183,54 € in die Gewinn- und Verlustrechnung des Hofes eingestellt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der im Wirtschaftsjahr 2010/2011 erzielten Erträge aus der Forstwirtschaft in Höhe von 94.759,27 €, die in die Gewinn- und Verlustrechnung des Hofes für dieses Wirtschaftsjahr eingestellt worden sind. Aus den weiter vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Erblassers für die Jahre 2010 und 2011 nebst der zugehörigen Anlage L für das Jahr 2010 ist ersichtlich, dass sich die von dem Erblasser zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer aus den auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenen Anteilen der Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen der jeweiligen Wirtschaftsjahre zusammensetzte. Darin waren – wie dargelegt - die in 2009 und 2010 erzielten Erträge aus der Bewirtschaftung des Waldes in A enthalten, so dass diese Einnahmen in tatsächlicher Höhe der Bemessung der Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Dass der Erblasser die Einkünfte aus dem Wald im Kreis H doppelt – einmal als Einzelunternehmer und ein weiteres Mal nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG – besteuert hat, ist auszuschließen. Worauf sich die aus den Steuerbescheiden ersichtlichen pauschalierten weiteren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, ist für die hier entscheidungserhebliche Frage der Hofzugehörigkeit der streitgegenständlichen Flächen nicht von Bedeutung und daher nicht weiter aufzuklären. cc) In einer Gesamtschau der vorstehenden Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Erblasser die in den Grundbüchern des Amtsgerichts H von A Blatt BL05 und B Blatt BL06 eingetragenen Grundstücke jedenfalls ab dem Jahr 2009 dauerhaft in den Wirtschaftsbetrieb seines im Grundbuch des Amtsgerichts C von D Blatt BL04 eingetragenen Hofes eingegliedert und von der Hofstelle aus regelmäßig bis zu seinem Tod am 00.00.2015 bewirtschaftet hat. (1) Dieser Überzeugung steht nicht entgegen, dass der Erblasser auf die Anschreiben des Landwirtschaftsgerichts H in 1985 und 1986 nicht reagiert und so die Löschung des Hofvermerks nicht verhindert hat. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) bestanden zu der Zeit bereits erhebliche wirtschaftliche Probleme und es drohte die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes, die nur wenige Monate später angeordnet worden ist. Die fehlende Reaktion des Erblassers auf die Anfrage des Landwirtschaftsgerichts lässt also nicht den Rückschluss darauf zu, dass er den Wald dauerhaft als hoffrei führen wollte. Sein Verhalten kann vielmehr mit gleicher Wahrscheinlichkeit dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass er nicht wusste, ob die Flächen trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft würden gehalten werden können, so dass die Frage der Hofzugehörigkeit seinerzeit nicht im Vordergrund stand. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Erblasser auch in den Folgejahren keinen Hofzugehörigkeitsvermerk für den Grundbesitz eintragen ließ, obwohl ihm diese Option aufgrund der Anfrage des Landwirtschaftsgerichts bekannt gewesen sein muss. Da auch in Bezug auf diesen Grundbesitz nicht zuverlässig bekannt ist, aus welchem Grund der Erblasser von der Eintragung eines solchen Hofzugehörigkeitsvermerks Abstand genommen hat, kann der fehlende Hofvermerk die oben dargelegte Überzeugung nicht erschüttern. Aus der gleichen Erwägung ist es unerheblich, dass der Erblasser keine einheitliche Veranlagung seiner land- und forstwirtschaftlichen Flächen bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlasst hat. Ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 25.01.2021 beruhte die getrennte Veranlagung der Flächen bis zum 01.01.2002 auf unterschiedlichen internen Zuständigkeiten. So war bis zum vorgenannten Stichtag die Rheinische LBG für die im Kreis H gelegenen Flächen und die Westfälische LBG für die in D gelegenen Flächen zuständig. Eine einheitliche Veranlagung der Flächen wäre erst nach der auf Landesebene erfolgten Fusion der Lippischen, Rheinischen und Westfälischen LBG möglich gewesen und hätte von dem Erblasser veranlasst werden müssen. Dass er dies unterlassen hat, spricht vor dem Hintergrund, dass sämtliche Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft von den Erträgen des Hofes beglichen worden sind, nicht dafür, dass er die Flächen im Kreis H als nicht hofzugehörig angesehen hat. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) ergibt sich ein fehlender Eingliederungswille des Erblassers auch nicht daraus, dass der Steuerberater des Erblassers im Schreiben an diesen vom 20.03.2015 zwischen dem Landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und dem Forstgelände andererseits differenziert hat. Dieses Schreiben diente der Ermittlung eines möglichen Abfindungsbetrages, der im Fall der – später erfolgten – Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) bis 4) als weichenden Erben angeboten werden könnte. Dabei lag in Bezug auf den Forst in A der Fokus des Steuerberaters erkennbar auf dem Umstand, dass der Wald mit Grundschulden und Bürgschaften belastet war und deshalb wohl im Ergebnis in die Ermittlung der Abfindungszahlung nicht einbezogen worden ist. Die sprachlich getrennte Erfassung dieser Vermögensbestandteile durch den Steuerberater bei der internen Ermittlung eines Abgeltungsbetrages lässt deshalb nicht den Rückschluss darauf zu, der Erblasser habe den Wald trotz der jahrelangen buchhalterischen und steuerlichen Veranlagung gemeinsam mit dem Hof nicht als Hofbestandteil betrachtet. Soweit der Wald als Sicherheit für Verbindlichkeiten der Gesellschaften des Erblassers gedient hat, ändert dies ebenfalls nichts an der festgestellten regelmäßigen Bewirtschaftung der Flächen von der Hofstelle aus. Insbesondere kann daraus nicht gefolgert werden, der Erblasser habe die Flächen als Teil seines gewerblichen Vermögens betrachtet. Dagegen spricht, dass die Flächen weder im Eigentum der Gesellschaften standen noch steuerrechtlich über die Gewerbebetriebe geführt worden sind. (2) Es sind auch keine weitergehenden Ermittlungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Grundstücke im Kreis H erforderlich. Soweit die Beteiligte zu 2) vorgetragen hat, der Forstbetrieb in A sei beim Finanzamt H unter einer eigenen Steuernummer geführt worden und es habe eine gesonderte Gewinnfeststellung gegeben, so ist dieses Vorbringen nicht erheblich. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass der Erblasser keine steuerliche Trennung zwischen dem Hof in D und den Flächen im Kreis H vorgenommen hat, woraus sich objektiv eine Eingliederung der Flächen in den Wirtschaftsbetrieb des Hofes ergibt. Ob darüber hinaus eine gesonderte Gewinnfeststellung allein für die Forstflächen erfolgt ist, kann dahinstehen, da jedenfalls eine doppelte Versteuerung der Einnahmen auszuschließen ist. Es bedarf auch nicht der Vorlage des vollständigen Jahresabschlusses zum 30.06.2009. Mit Verfügung vom 15.12.2020 war der Beteiligten zu 1) aufgegeben worden, ihr Vorbringen, die Einnahmen aus den Holzverkäufen seien in der Landwirtschaft versteuert worden, durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen, wobei lediglich beispielhaft die Steuerbescheide aus den Jahren 2009 und 2010 aufgeführt worden sind. Die von der Beteiligten zu 1) vollständig vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011 nebst den Steuerbescheiden aus 2010 und 2011 waren zum Beleg ihres Vorbringens bereits ausreichend, weil sich aus den Unterlagen – wie dargelegt – entnehmen lässt, dass die in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 und 2010/2011 erzielten Erlöse aus der Forstwirtschaft gemeinsam mit den weiteren Erträgen des Hofes versteuert worden sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVfG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür nach § 9 LwVfG, § 70 Abs. 2 FamFG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind und Interessen der Allgemeinheit durch den vorliegenden Einzelfall nicht berührt werden. Aus den gleichen Gründen erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 und 2, 48 GNotKG.