Beschluss
4 U 29/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0413.4U29.21.00
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Tenor
Der Senat weist nach terminsvorbereitender Beratung darauf hin, dass die Berufung des Verfügungsklägers keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist nach terminsvorbereitender Beratung darauf hin, dass die Berufung des Verfügungsklägers keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe: Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 14.01.2021 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (Az. 18 O 134/20) ist ohne Erfolgsaussicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.12.2020 zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, zurückgewiesen. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe des Verfügungsklägers hat der Senat anlässlich einer zum Zwecke der Terminsvorbereitung durchgeführten Beratung eingehend geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend befunden. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungsklläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 99/07 –, GRUR 2009, 1082, Rn. 15, zit. nach juris – DeguSmiles & more; Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 206/17 –, GRUR 2019, 1071, Rn. 22, zit. nach juris – Brötchen-Gutschein, jew. mwN.), der der Senat folgt, ist allein die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) in den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen, nicht dagegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es der hier in Rede stehenden Werbung der Verfügungsbeklagten an der notwendigen Produktbezogenheit fehlt. aa) Hierbei verkennt der Senat zunächst nicht, dass auch die nicht in den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogene, bloße allgemeine Unternehmens- und Imagewerbung selbstverständlich im Grundsatz ebenfalls dem Zweck dient, allgemein den Absatz der Produkte des werbenden Unternehmens zu fördern. Andernfalls verfehlte sie ihren Sinn und Zweck als „Werbung“. bb) Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers fehlt es vorliegend aber an der nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung erforderlichen Produktbezogenheit, weil nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens der Verfügungsbeklagten und nicht die Anpreisung der von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte – insbesondere Wundversorgungsprodukte – im Vordergrund steht. (1) Unschädlich ist zunächst, dass sich die Werbung auf der Website webadresse01 der Verfügungsbeklagten befindet. „H“ als diejenige Marke, unter der die Verfügungsbeklagte ihre Produkte zu einem maßgeblichen Teil vertreibt, ist insofern als Synonym für das Unternehmen der Verfügungsbeklagten anzusehen. (2) Zutreffend geht das Landgericht ferner davon aus, dass es vorliegend an einer Produktbezogenheit der Werbung fehlt, weil es an jeglichem konkreten Bezug zwischen den angebotenen Online-Yoga-Kursen und den von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Wundversorgungsprodukten fehlt. Insbesondere stehen die Online-Yoga-Kurse – im Unterschied zu den den Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 06.08.2020 – 2 W 23/20 –, WRP 2020, 1353 – Brillen für Corona-Helden) sowie des BGH (Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 213/13 –, GRUR 2015, 813 – Fahrdienst zur Augenklinik I sowie Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 206/17 –, GRUR 2019, 1071 – Brötchen-Gutschein) zugrunde liegenden Sachverhalten – in keinerlei Zusammenhang mit dem konkreten bereits erfolgten oder zukünftigen Bezug von Artikeln der Verfügungsbeklagten. Stattdessen erfolgt – worauf das Landgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat – das Angebot der Online-Yoga-Kurse vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ausschließlich als „Dankeschön“ dafür, „dass Sie in diesem außergewöhnlichen Jahr stets die Ruhe bewahrt haben und für ihre Kunden da waren.“ Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers ergibt sich der erforderliche Produktbezug hierbei auch nicht aus dem Zusammenhang mit dem folgenden Satz „Als Ihr Partner in der Wundversorgung…“. Diese Formulierung knüpft nicht in erster Linie an eine (konkrete) Lieferantenstellung der Verfügungsbeklagten an, sondern steht – wie die Marke „H“ (s. hierzu vorstehend unter (1)) – als Synonym für das Unternehmen der Verfügungsbeklagten und stellt sich insofern als allgemeine Unternehmens- bzw. Imagewerbung dar, bei der das allgemeine Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Vordergrund stehen. 2. Danach kann die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dem Verfügungskläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 21.04.2021, 12:00 Uhr – möglichst per Fax unter 02381-2722005 – Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder – auch und insbesondere unter Kostengesichtspunkten – zurückgenommen werden soll. Nach diesem Hinweisbeschluss ist die Berufung zurückgenommen worden.