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Beschluss

4 Ws 39/21

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts ist unbegründet. • § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG (Ausschluss der Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit) greift nicht ein, weil der Beschuldigte die Haft nicht grob fahrlässig verursacht hat. • Erkenntnisse aus der Anhörung des Beschuldigten vor dem vorführenden Gericht können das Beschwerdegericht ergänzend per Freibeweis verwerten, sofern der Fall einfach gelagert ist und keine weiteren Ermittlungen nötig sind. • Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfolgte aufgrund von Umständen, die bei der Anhörung am 28.03.2017 bereits vorlagen und nicht auf dem Verhalten des Beschuldigten beruhten.
Entscheidungsgründe
Entschädigung nach StrEG trotz vorübergehend unbekannter Anschrift; Ausschlussvoraussetzungen nicht erfüllt • Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts ist unbegründet. • § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG (Ausschluss der Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit) greift nicht ein, weil der Beschuldigte die Haft nicht grob fahrlässig verursacht hat. • Erkenntnisse aus der Anhörung des Beschuldigten vor dem vorführenden Gericht können das Beschwerdegericht ergänzend per Freibeweis verwerten, sofern der Fall einfach gelagert ist und keine weiteren Ermittlungen nötig sind. • Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfolgte aufgrund von Umständen, die bei der Anhörung am 28.03.2017 bereits vorlagen und nicht auf dem Verhalten des Beschuldigten beruhten. Gegen den später freigesprochenen Beschuldigten führten die Ermittlungsbehörden ein Untreueverfahren; 2013 erfolgte eine Durchsuchung. Der Beschuldigte ließ sich anwaltlich vertreten; sein Verteidiger erhielt Akteneinsicht, teilte aber später keine ladungsfähige Anschrift mit. Die Staatsanwaltschaft beantragte 2016 Haftbefehl wegen Fluchtgefahr; ein Haftbefehl wurde erlassen und ein Suchvermerk eingetragen. Nach Ermittlungen und Meldeauskünften blieb der Aufenthaltsort unklar; der Beschuldigte wurde schließlich am 28.03.2017 festgenommen. Bei der Vorführung gab er an, bei Pflegenden wohnhaft und erreichbar zu sein. Das zuständige Amtsgericht setzte den Haftbefehl am 07.04.2017 außer Vollzug. Das Landgericht Detmold sprach den Angeklagten frei und stellte Entschädigungsansprüche nach dem StrEG fest; die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe durch Verschleierung seiner Anschrift die Haft zumindest grob fahrlässig verursacht. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 StrEG (Anspruch auf Entschädigung), § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG (Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit), § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO (Mitteilungspflicht des vorführenden Gerichts), § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO (Bindung des Beschwerdegerichts an Urteilsfeststellungen). • Tatbestandliche Prüfung: Nicht entscheidend ist, ob die Verdachtslage gerechtfertigt war; maßgeblich ist, ob der Beschuldigte die Maßnahme durch sein Verhalten grob fahrlässig ganz oder überwiegend verursacht hat. • Grobe Fahrlässigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde und einfache, naheliegende Maßnahmen unterlassen wurden, wodurch die Strafverfolgungsmaßnahme herausgefordert wurde. • Kausalität und Fortdauer der Maßnahme: Selbst bei anfänglicher grober Fahrlässigkeit fällt Entschädigung nicht für Zeiten weg, in denen die Fortdauer der Maßnahme nicht mehr auf dem Verhalten des Beschuldigten beruht; endet die Kausalität, entfällt der Ausschluss. • Verwertung ergänzender Erkenntnisse: Das Beschwerdegericht darf fehlende tatsächliche Feststellungen ergänzen, wenn der Fall einfach ist und die maßgeblichen Tatsachen sich aus der Akte per Freibeweis ohne weitere Ermittlungen feststellen lassen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die beim Amtsgericht Bremen am 28.03.2017 gewonnenen Angaben des Beschuldigten zu Wohnort und Erreichbarkeit begründeten Anlass zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Dass eine Richterin des Amtsgerichts Detmold zunächst keine Aktenkenntnis hatte und nicht vorgreifen wollte, ist nicht dem Beschuldigten zuzuordnen. • Schlussfolgerung: Es fehlt an der erforderlichen groben Fahrlässigkeit des Beschuldigten, die die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausschließen würde. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts wird verworfen. Der Freigesprochene hat Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 1 StrEG für die durch die Untersuchungshaft und die Durchsuchung entstandenen Schäden; der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG greift nicht. Entscheidend ist, dass der Haftvollzug bis zur Außervollzugsetzung nicht auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Beschuldigten beruhte und die beim vorführenden Gericht gemachten Angaben bereits Anlass zur Außervollzugsetzung gaben. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen zu tragen.