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Urteil

24 U 198/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist unzulässig, wenn die Entscheidung über den beantragten Anspruch auf Sicherheit präjudizielle Vorfragen enthält, die noch Gegenstand des beim Landgericht verbliebenen Verfahrens (Hilfsantrag/Widerklage) sind. • Bei der Würdigung der Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB ist auf Zweck des Rechtsgeschäfts und den Umfang der Vermögensverwaltung abzustellen; Vermietung zur privaten Vermögens- und Altersvorsorge kann Verbrauchereigenschaft begründen. • § 650i BGB (Verbraucherbauvertrag) kann nicht auf Wohngebäude beschränkt werden; ob Einzelgewerke erfasst sind, ist umstritten, spricht aber vieles für eine Anwendbarkeit beim Bau neuer Gebäude, wenn Umfang und Komplexität der Maßnahme schutzwürdige Risiken für den Verbraucher begründen.
Entscheidungsgründe
Teilurteil unzulässig bei präjudizieller Sicherheitsfrage; Beklagte als Verbraucherin • Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist unzulässig, wenn die Entscheidung über den beantragten Anspruch auf Sicherheit präjudizielle Vorfragen enthält, die noch Gegenstand des beim Landgericht verbliebenen Verfahrens (Hilfsantrag/Widerklage) sind. • Bei der Würdigung der Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB ist auf Zweck des Rechtsgeschäfts und den Umfang der Vermögensverwaltung abzustellen; Vermietung zur privaten Vermögens- und Altersvorsorge kann Verbrauchereigenschaft begründen. • § 650i BGB (Verbraucherbauvertrag) kann nicht auf Wohngebäude beschränkt werden; ob Einzelgewerke erfasst sind, ist umstritten, spricht aber vieles für eine Anwendbarkeit beim Bau neuer Gebäude, wenn Umfang und Komplexität der Maßnahme schutzwürdige Risiken für den Verbraucher begründen. Die Klägerin, ein Stahl- und Hallenbauer, wurde von der Beklagten mit der Errichtung einer Industriehalle beauftragt und stellte Schluss- und Nachtragsrechnungen über insgesamt mehr als 200.000 €. Die Beklagte vermietet die fertiggestellte Halle an eine GmbH, deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist. Die Klägerin verlangte die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB und hilfsweise Zahlung restlichen Werklohns; die Beklagte erhob Widerklage wegen behaupteter Mängel an Kranlaufschienen und anderen Leistungen. Das Landgericht hat die Klage in einem Teilurteil abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei Verbraucherin und es liege ein Verbraucherbauvertrag vor. Die Klägerin erhob Berufung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob das Teilurteil zulässig ist und ob die Beklagte Verbraucherin ist sowie ob § 650i BGB auf Einzelgewerke anwendbar sein kann. • Unzulässigkeit des Teilurteils (§ 301 ZPO): Die Entscheidung über das Sicherungsverlangen ist nicht unabhängig vom verbleibenden Streitstoff, weil dieselben präjudiziellen Vorfragen (u.a. Verbrauchereigenschaft, Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags, Auslegung nach § 650k Abs.2 BGB) im Schlussverfahren über Hilfsantrag und Widerklage erneut relevant werden können; dies schafft die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. • Verfahrensrechtliche Folge: Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen; deshalb Aufhebung des Teilurteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung (§§ 538, 301 ZPO). • Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB): Das OLG schätzt die Feststellungen des Landgerichts als zutreffend ein; Verwaltung eigenen Vermögens (Vermietung an eine einzige Gesellschaft, langfristiger Mietvertrag, geringer Verwaltungsaufwand) spricht gegen Gewerblichkeit und für Verbrauchereigenschaft der Beklagten. • Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB): Die Vorschrift ist nicht auf Wohngebäude beschränkt; die Frage, ob Einzelgewerke erfasst sind, ist umstritten. Es spricht vieles dafür, auch bei Einzelvergabe den Verbraucherbauvertrag anzunehmen, wenn Umfang, Komplexität und zeitlicher Zusammenhang der Gewerke den Bau eines neuen Gebäudes ergeben und schutzwürdige Risiken für den Verbraucher bestehen. • Gesetzeszweck und Auslegung: Regelungsziel des Verbraucherschutzes und Vermeidung von Umgehungen (Aufspaltung in Einzelverträge) sowie Orientierung an Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU rechtfertigen eine weite, verbraucherschützende Auslegung von § 650i Abs.1 BGB. • Prozessökonomie und Gesetzeszweck der Sicherung: Trotz des legislative Zwecks, dem Unternehmer zügig Sicherung zu verschaffen, rechtfertigt dies nicht die Hinnahme der Gefahr widersprechender Entscheidungen; Klägerin hätte ohne Hilfsantrag die Sicherung isoliert geltend machen können, wodurch die Widerklage im Sicherungsverfahren ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. § 650f Abs.1 S.4 BGB). Die Berufung der Klägerin hat Erfolg insofern, als das angefochtene Teilurteil aufgehoben wird. Das Oberlandesgericht erklärt das Teilurteil für unzulässig und weist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurück, da die Entscheidung über die Bauhandwerkersicherung präjudizielle Fragen zum Hilfsantrag und zur Widerklage enthält. Das OLG bestätigt vorsorglich die Bewertung der Beklagten als Verbraucherin und hält die Annahme eines Verbraucherbauvertrags für vertretbar, weist aber die weitergehende Klärung (Restwerklohn, Mängel, Gegenansprüche) dem Landgericht zu. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.