Beschluss
34 U 84/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0504.34U84.20.00
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Tenor
- 1.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
- 2.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. I. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Nachdem der Kläger im ersten Gesprächstermin am 13.08.2015 das Exposé und den Fact.Sheet zur Performance der W. GmbH (Anlage K2) erhalten hatte, kam es erst in dem zweiten Gespräch am 09.10.2015 zur Unterzeichnung des Vertrages über das der Gesellschaft vom Kläger gewährte Nachrangdarlehen – Serie A – (Anlagen K3 + 4) . Die als Serie A bezeichnete Anlage, sieht vor, dass der Kläger als Darlehensgeber der W. als Darlehensnehmerin einen Betrag von 7.000 € zzgl. 5 % Agio als Einmalzahlung zukommen lässt. Die Zinsen i.H.v. 7,5 % p.a. sollten am Ende der Laufzeit nach 5 Jahren gezahlt werden. In § 8: heißt es zur Nachrangigkeit: „1. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen, insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierenden Darlehnsbetrages, stehen unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen auf Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Darlehensbetrages leben wieder auf, wenn der Vorbehalt weggefallen ist. In diesem Fall haben die Zahlung der Zinsen zum nächsten Zinstermin und die Rückzahlung des Darlehensbetrages innerhalb von 3 Bankarbeitstagen zu erfolgen. 2. Die Forderung aus den Nachrangdarlehen werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangiger Gläubiger bedient.“ S. 16 des Exposés enthält unter der Überschrift „Risiken“ folgende Hinweise: „Zahlungsvorbehalte Für alle Zahlungsansprüche der Anleger gilt ein Zahlungsvorbehalt. Anleger haben gegen die Emittentin nur dann einen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen sowie die Rückzahlung des Nachrangdarlehens, wenn durch diesen Anspruch ein Insolvenzeröffnungsgrund bei der Emittentin (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nicht herbeigeführt werden würde. (vgl. § 8 der Bedingungen der Nachrangdarlehen Serie A…). Daher ist das Bestehen eines Anspruchs der Anleger auf Zahlungen von der wirtschaftlichen Situation der Emittentin und insbesondere von deren Liquidität abhängig. Für den Anleger besteht das Risiko, dass er im Falle des Vorliegens eines solchen Zahlungsvorbehaltes keine Zahlungen zum eigentlichen Zahlungstermin mangels Vorliegens eines Anspruchs von der Emittentin verlangen kann. Wird er Zahlungsvorbehalt nicht beseitigt, hat dies den Totalverlust für den Anleger zur Folge.“ Zur „Rangstellung“ auf es auf S. 16 des Exposés: „Die Anleger können nicht von der Emittentin verlangen, dass ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen Ansprüchen vorrangig ausgezahlt werden, soweit diese anderen Ansprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen der Anleger stehen, auch nicht gegenüber Anlegern aus weiteren, von der Emittentin ausgegebenen anderen Finanzierungstiteln. Im Falle der Liquidation der Emittentin sind die nachrangigen Ansprüche der Anleger erst nach einer etwaigen Befriedigung dinglich besicherter anderer Gläubiger (z.B. Kreditinstitute) sowie anderer nicht nachrangiger Gläubiger (z.B. Lieferanten) zu bedienen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Emittentin kann der Anleger seine Ansprüche (Zinsen, Rückzahlung) gegenüber dem Insolvenzverwalter nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Zahlungen an die Anleger aus der Insolvenzmasse erfolgen erst dann, wenn alle ihm vorgehenden Ansprüche, insbesondere die nicht nachrangigen Ansprüche, vollständig erfüllt wurden. Duie Höhe der tatsächlichen Zahlungen ist damit abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um auf nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren Zahlungen zu leisten, hätte dies für den Anleger den Totalverlust des Nachrangdarlehens zur Folge.“ Der Kläger hat sein Klagebegehren auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Höhe von 7.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten auf unzureichende Aufklärung über die Risiken der Anlage gestützt. Der Beklagte sei seiner Pflicht zur Überprüfung des Anlagekonzeptes auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht nachgekommen, was an den völlig unrealistischen versprochenen Renditen erkennbar sei. Mit Devisengeschäften könne auf Dauer ein Jahreszins von 7,5 % nicht gewährleistet werden. Unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Marburg vom 17.01.2019 – 2 O 122/18 – hat der Kläger ausgeführt, das Anlagekonzept sei bereits deshalb nicht plausibel, weil es kein Anlagekonzept gegeben habe. Die Kernaussage des Prospektes laute zugespitzt, die Emittentin werde das vereinnahmte Kapital nach einem nicht näher spezifizierten Schlüssel, zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt in nicht näher spezifizierte und noch nicht ausgewählte Anlageobjekte investieren und damit 7,5 % Rendite p.a. für den Anleger erwirtschaften. Das sei kein Anlagekonzept. Der Beklagte habe ihn – ebenso wenig wie über das Totalverlustrisiko – nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei den vermittelten Nachrangdarlehen um nicht genehmigte tatsächlich aber wegen der Unwirksamkeit der Nachrangklausel (Hinweis auf Urteil des OLG Hamm vom 14.07.2017 – I 19 U 104/17) genehmigungspflichtige Bankgeschäfte gehandelt habe. Schließlich sei er, der Kläger, nicht darüber informiert worden, dass die Emittentin wirtschaftlich gesteuert worden sei von J. M. (früherer Name J. T.), der 2010 durch das Landgericht Siegen wegen Untreue von Anlegergeldern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zwei Monaten verurteilt wurde. Insoweit hat der Kläger Bezug genommen auf Berichterstattungen aus dem Jahr 2017. In Kenntnis dieser Umstände hätte er, der Kläger, die Anlage nicht gezeichnet. Der Beklagte hat behauptet, den Kläger schon durch rechtzeitige Überlassung des richtigen und vollständigen Prospektes über die Anlage zutreffend aufgeklärt zu haben. Schriftsätzlich hat er zudem behauptet (S.3 der Klageerwiderung), er habe mit dem Kläger die sich daraus ergebenden Risiken der Anlage erörtert und den Kläger in beiden Gesprächen auf die Besonderheiten der Anlage hingewiesen. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat er erklärt, diese seien – ebenso wenig wie die Geschäftsfelder der W. – nicht konkret erörtert worden. Nach entsprechender Prüfung habe er die – auch von ihm selbst gezeichnete – Anlage für plausibel gehalten. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten nach persönlicher Anhörung der Parteien antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Beklagte habe ihm obliegende Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag verletzt. Allein durch die Überlassung schriftlicher Unterlagen genüge er nicht der Pflicht zu vollständiger und richtiger Information über die für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände. Vielmehr erwarte der einen Vermittler zum Zwecke umfassender Aufklärung aufsuchende Anleger, dass ihm dieses Material in Einzelheiten und erschöpfend erläutert werde. Außerdem müsse der Vermittler das Anlagekonzept wenigstens auf Plausibilität überprüfen, weil er sonst keine sachgerechten Auskünfte erteilen könne. Dabei beziehe sich die Plausibilitätsprüfung auf das Anlagekonzept selbst und sei unabhängig vom Vorliegen eines Prospektes vorzunehmen. Jedenfalls habe er die Prospekt darauf zu überprüfen, ob er ein sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungskonzept gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand festzustellen in der Lage ist, sachlich und vollständig richtig sind. Obwohl der Kläger ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 13.08.2015 (Anlage B1, Bl. 102f. d.A.) angegeben habe, keine Erfahrung mit Nachrangdarlehen zu haben, habe der Beklagte ihn nicht umfassend über deren wesentliche anlagespezifischen Merkmale, Besonderheiten und Risiken aufgeklärt. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung habe er selbst angegeben, dass diese – ebenso wenig wie die Geschäftsfelder der W. – nicht konkret erörtert worden seien. Da auch im Exposé konkrete Geschäftsfelder nicht dargestellt seien, habe ein absolutes Blind-Pool-Risiko bestanden. Zwar enthalte das Exposé jeweils Risikohinweise sowohl zum Blind-Pool als auch zum Nachrangdarlehen, aber über die sich daraus ergebende Konsequenz aus der Verknüpfung beider Punkt, dass es sich um eine hochspekulative Anlage handele, bei welcher der Anleger seine Anlage auf reiner Vertrauensbasis in nicht näher bestimmte Geschäfte der Emittentin tätige, kläre es nicht in der erforderlichen Deutlichkeit auf. Darauf habe der Beklagte den Kläger unstreitig auch nicht mündlich hingewiesen. Vielmehr ergebe sich aus der Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach er dem Kläger gesagt habe, es bestünden erhebliche Risiken und es könne auch mal sein, dass ein Topf im Minus und ein anderer im Plus sei, dass er das maximale Blind-Pool-Risiko verbunden mit dem Risiko eines Nachrangdarlehens nicht korrekt dargestellt sondern die damit verbundenen Risiken heruntergespielt habe. Das der Anlage zugrunde liegende Risiko sei nicht, dass die Emittentin möglicherweise nicht in der Lage sei, die prognostizierte Rendite von 7,5 % p.a. zu erzielen, sondern dass aus der Verfehlung dieses Ziels aufgrund der Nachrangklausel ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohe. Die Pflichtverletzung sei schuldhaft und kausal für den beim Kläger eingetretenen Zeichnungsschaden. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, denn die nicht erfolgten Informationen ließen sich nicht ohne Weiteres dem Prospekt entnehmen. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, denn die eine Verjährung gemäß § 199 BGB begründende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände habe der Kläger frühestens im Jahr 2016 gehabt, weshalb die im Dezember 2019 erfolgte Einreichung der Klage die Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung seiner ihm aus dem Vermittlungsvertrag obliegenden Pflichten angenommen. Insbesondere sei die vom Landgericht angenommene Pflicht zu einer über die im rechtzeitig übergebenen Prospekt enthaltene Information hinausgehende besondere Aufklärung über spezifische Risiken von Nachrangdarlehen überzogen. Der Beklagte habe den Kläger über die Besonderheiten eines Nachrangdarlehens aufgeklärt. Dies sei durch die unstreitige Übergabe des Prospekts erfolgt. Soweit das Landgericht auf die Plausibilitätsprüfungspflicht eines Vermittlers abgestellt habe, habe es keine diesbezügliche Pflichtverletzung festgestellt. Das Konzept sei für ihn auch plausibel gewesen. Er sei von der Emittentin mehrfach geschult worden und habe die Anlage vor der Vermittlung an den Kläger aufgrund seiner Überzeugung von ihrer Plausibilität selbst gezeichnet. Der dem Kläger überlassene Prospekt sei für ihn auch jetzt noch plausibel. Dort seien insbesondere die Besonderheiten eines Nachrangdarlehens als Kapitalanlage im Detail erklärt, die Blind-Pool-Position aufgeführt und sämtliche Risiken der Anlage ausgeführt. Die unzureichende Information des Klägers beruhe allein darauf, dass er den Prospekt nicht gelesen habe. Im Übrigen habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass er seiner persönlichen Erklärung nach den Eindruck gehabt habe, der Kläger habe die Information abgeblockt, weil sie ihm schon bekannt gewesen seien. Insbesondere habe er über den Prospekt hinausgehend keine Nachfragen über die Spezifika von Nachrangdarlehen gestellt. Der Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen, weil es der Kläger grob fahrlässig unterlassen habe, den Vertrag und das überlassene Material vor der Zeichnung gründlich zu lesen und ggfs. beim Beklagten nachzufragen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe ausdrücklich festgestellt (ab S. 5 der Entscheidungsgründe), dass der Beklagte seine Aufklärungspflicht in Bezug auf die fehlende Plausibilität der Anlage verletzt hat. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, aus denen sich ergebe, dass diese Feststellung fehlerhaft sei. Insbesondere benenne sie keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründeten und neue Feststellungen geböten. Soweit der Beklagte die Plausibilität des Konzeptes lediglich behaupte und dafür Beweis durch Sachverständigengutachten anbiete, handele es sich nicht um einen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO genügenden Berufungsvortrag. Die einzelnen vom Landgericht zur Unplausibilität des vermittelten Nachrangdarlehens angeführten Gründe würden nicht durch die pauschale Behauptung des Beklagten, der Prospekt sei plausibel, entkräftet. Das Zinsversprechen sei nicht plausibel und es sei nicht erkennbar, wie es unter Niedrigzinsphasebedingungen bei erheblichen Laufzeiten realisiert werden könne. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass das Konzept der W. von vornherein nicht auf verantwortungsvolle Anlage der Anlegergelder abgezielt habe sondern auf eine Täuschung der Anleger, was der Beklagte hätte erkennen müssen. Schließlich sei es keineswegs unstreitig, dass er den Prospekt nicht gelesen habe. Vielmehr habe er anlässlich seiner persönlichen Anhörung erklärt, den Prospekt nach dem 13.08.2015 „dann nicht mehr nochmal konkret“ durchgelesen habe. Soweit der Beklagte eine Kenntnis des Klägers von den spezifischen Risiken behaupte, bestreite er das, abgesehen davon, dass dem die nach seiner Auffassung nicht in geeigneter Weise angegriffenen Feststellungen des Landgerichts entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend – insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug – eine Verletzung des Beklagten seiner aus dem zwischen den Parteien bestehenden Anlagevermittlungsverhältnis resultierenden Pflichten angenommen. Die von dem Beklagten vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. Der – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – zwischen den Parteien geschlossene Anlagevermittlungsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 01.12.2011 – III ZR 56/11 m.w.N. zur ständigen Rspr.). Indes ist der angefochtenen Entscheidung nicht in der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, inwiefern der Beklagte gegen die ihn aus dem Vermittlungsvertrag treffenden Pflichten verstoßen hat. Im Grundsatz zutreffend und damit das Kernproblem der vorliegenden Anlage richtig benennend hat das Landgericht ausgeführt, dass die qualifizierte Nachrangabrede in den Darlehensverträgen den darlehenshalber überlassenen Beträgen den Charakter von Risikokapital verleiht. Sie kann dazu führen, dass sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Darlehen dauerhaft nicht durchsetzbar sind. Zugleich bewirkt sie eine Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion. Das darlehenshalber überlassene Geld wird zu wirtschaftlichem Eigenkapital und dient den nicht im Rang zurückgetretenen Gläubigern als Haftungsgegenstand. Dem Kläger als Darlehensgeber wird ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital trifft, ohne dass ihm zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt würden, die es ihm ermöglichten, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen, insbesondere verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, bevor das eingebrachte Kapital verbraucht ist. Mit einer solchen vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht des Darlehensnehmers die Vorteile des Fremdkapitals (insbesondere keine Gewinn- und Vermögensbeteiligung, kein Einfluss auf die Unternehmensführung und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte) mit den Vorteilen des Eigenkapitals (Beteiligung am unternehmerischen Risiko, keine Insolvenzantragspflicht bei fehlender Möglichkeit der ohnehin verbotenen Rückzahlung) verknüpft. Für den Darlehensgeber bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann. Während die Organe der GmbH oder der Aktiengesellschaft die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung einberufen müssen, wenn es zu einem Verlust des hälftigen Stamm- bzw. Grundkapitals gekommen ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG), und es sodann den Kapitalgebern überlassen ist zu entscheiden, ob sie die Geschäftstätigkeit gleichwohl fortsetzen und damit riskieren wollen, auch noch die zweite Hälfte des eingebrachten Kapitals aufzubrauchen, hat der Nachrangdarlehensgeber keine derartigen Informations- und Entscheidungsbefugnisse (BGH, Urteil vom 1.10.2019 – VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112, beck-online). 1. Soweit die angefochtene Entscheidung allerdings auf die Annahme einer grundsätzlichen Pflicht des Vermittlers zu einer den Prospekt ergänzenden mündlichen Aufklärung des Anlegers über diese spezifischen Risiken abzielt, kann eine Verurteilung des Beklagten darauf nicht gestützt werden. Wie der Beklagte zu Recht rügt, muss der Vermittler seiner Verpflichtung zur objektgerechten Beratung nicht zwingend durch mündliche erteilte Information nachkommen. Vielmehr kann als Mittel der Aufklärung die – hier unstreitig rechtzeitig erfolgte – Übergabe eines Anlageprospektes genügen, wenn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – ZR III 398/12, Rdnr. 9; Urteil vom 10.01.2019 – ZR III 109/17, Rdnr. 9; Palandt/Grüneberg, §280 Rdnr. 52, 49). 2. Indes erfüllt der dem Kläger überlassene Prospekt diese Voraussetzungen nicht, was für den Beklagten bei gebotener Plausibilitätsprüfung auch erkennbar war. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, Rdnr. 12). Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand festzustellen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH a.a.O.). Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospektes unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenso hinzuweisen (BGH, a.a.O.) wie darauf, dass seine positive Einschätzung ausschließlich auf nicht überprüften Informationen des Kapitalsuchenden beruht (BGH, NJW-RR 1993, 1114; ZIP 03, 1928; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage, 2021, § 280, Rdnr. 52). Indes ist der Schutzzweck der Prüfungs- bzw. Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte (BGH, Urteil vom 05.03.20109, a.a.O., Rdnr. 13 m.w.N.). Daher begründet eine Verletzung der Plausibilitätsprüfungs- oder Offenbarungspflicht nur dann eine Haftung des Vermittlers, wenn eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch ihn Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trifft den Anleger. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass das angefochtene Urteil dazu – wohl weil es den Schwerpunkt der Pflichtverletzung in der fehlenden den Prospekt ergänzenden mündlichen Aufklärung gesehen hat, was gedanklich aber ebenfalls ein Defizit des Prospektes voraussetzt – keine ausdrücklichen Feststellungen enthält. Indes ergeben sich die vom Kläger auch zutreffend gerügten Plausibilitätsmängel bei kritischer Prüfung des Prospektes, wie sie dem Beklagten oblag. a) Dabei kann dahinstehen, ob es sich im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit der Nachrangklausel um ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG handelt, für das es der Emittentin unstreitig an der erforderlichen Genehmigung Da der Beklagte nicht Prospektverantwortlicher ist, hat er für derartige fehlerhafte Angaben nicht einzustehen. Seine Plausibilitätsprüfungspflicht kann zwar in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, doch wäre die Annahme einer Pflicht zur Prüfung auf das Vorliegen eines Wirksamkeitsmangels einer Nachrangregelung mit der Folge einer Erlaubnispflicht nach § 32 KWG ohne weitere – auch vom Kläger nicht vorgetragene – Anhaltspunkte oder rechtliche Hinweise nicht mehr zumutbar (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2019 – 34 U 164/18). Das gilt umso mehr als die die Unwirksamkeit der Regelung feststellende Entscheidung des 19. Zivilsenats des OLG Hamm erst am 14.07.2017 stammt, mithin erst fast zwei Jahre nach der streitgegenständlichen Zeichnung ergangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass bereits zum Zeitpunkt der Anlagevermittlung Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel bestanden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bereits vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Klägers fehl, wonach sich ein Anlagevermittler umfassend über die Verkehrsfähigkeit eines Produktes zu informieren und bei Zweifeln den Rat der BaFin einzuholen haben soll. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des BGH vom 27.06.2017 (VI ZR 424/16) verweist (Bl. 181 d.A.), trägt die Entscheidung die vorgenannte Auffassung im Übrigen nicht, vielmehr setzt sie sich an keiner Stelle mit einer Vermittlerhaftung und dem Umfang einer Plausibilitätsprüfungspflicht auseinander. b) Allerdings hätte die gebotene Plausibilitätsprüfung dem Beklagten folgende Mängel des Prospektes deutlich gemacht: aa) Zunächst ist die in dem Prospekt enthaltene Risikoaufklärung ist nicht vollständig und zutreffend. Zwar ist die Darstellung des Totalverlustrisikos auf den Seiten 8 und 11 sowie die nur (nur) eingeschränkte Mittel-Transfer-Kontrolle auf den Seiten 9 und 14 nicht zu beanstanden, doch werden die oben dargestellten spezifischen Risiken der Anlage nicht hinreichend deutlich. Insbesondere wird weder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die qualifizierte Nachrangabrede in den Darlehensverträgen den darlehensweise überlassenen Beträgen den Charakter von Risikokapital verleiht. Diese besonderen Risiken erschließen sich einem durchschnittlichen Privatanleger ohne juristische und kaufmännische Vorbildung nicht. Es muss ihm hinreichend deutlich gemacht werden, dass der Darlehensgeber mit der Vermögensanlage ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko übernimmt, dessen Realisierung er mangels Mitwirkungs- und Kontrollrechten in keiner Weise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 156/18; Beschluss des Senats vom 10.03.2020 – I-34 U 48/19). Zwar werden auf S. 16 unter „Zahlungsvorbehalte“ die einen Zahlungsvorbehalt auslösenden Insolvenzeröffnungsgründe im Einzelnen benannt und es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre eine Auszahlung sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehen nicht nur zum eigentlichen Zahlungstermin nicht verlangt werden kann, sondern eine fehlende Beseitigung des Zahlungsvorbehaltes einen Totalverlust für den Anleger zur Folge hat. Doch macht das Exposé das zuvor beschriebene Risiko des Darlehensgebers, das aus der Übernahme eines über das allgemeine Insolvenzrisiko hinausgehende unternehmerischen Risikos, dessen Realisierung der Darlehensgeber mangels Mitwirkungs- und Kontrollrechte nicht beeinflussen kann, nicht hinreichend deutlich. Dass zum Zeitpunkt der Vergabe des qualifizierten Nachrangdarlehens noch keine Prospektpflicht für Nachrangdarlehen bestand, ändert im Hinblick auf die Aufklärungspflichten nichts (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2019 – II ZR 275/17, Rdnr. 13). Das Exposé weist zwar, wie dargelegt, auf das bestehende Verlustrisiko hin und führt in diesem Zusammenhang aus, dass dieses Risiko aufgrund des Nachrangs vornehmlich bei einer Insolvenz der Gesellschaft besteht sowie im Fall einer stark negativen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin, weil Zahlungsansprüche der Anleger nicht bestünden, wenn dadurch ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeibeigeführt werde (S. 11 des Exposés). Sowohl die Zahlungsvorbehalte als auch die Rangstellung werden in der Folge zudem konkret beschrieben (S 16 des Exposés). Ferner enthält das Exposé unter der Überschrift „Mitwirkungs- und Vermögensrechte“ den Hinweis, dass Nachrangdarlehen ausschließlich schuldrechtliche Ansprüche gegenüber der Emittentin auf laufende Zinszahlung und Rückzahlung des eingesetzten Kapitals begründen, jedoch keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in Bezug auf die Emittentin gewähren (S. 16 des Exposés). Ebenso findet sich in § 9 (Serie A,B, C) bzw. § 10 (Serie A Flex) der Darlehensverträge unter der Überschrift „Abgrenzungen von Gesellschafterrechten“ die Bestimmung, das Darlehen enthalte keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte. Doch genügt das für eine hinreichende Aufklärung über das besondere Risiko der Anlage nicht. Doch machen auch diese Prospekthinweise– weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau – für den maßgeblichen durchschnittlichen Privatanleger (vgl. BGH, Urteil vom 05.1992 – II ZR 172/91, Rdnr. 14) hinreichend erkennbar, dass das Risiko der Anlage im Vergleich zum allgemeinen Insolvenzrisiko deutlich erhöht ist, weil die Geschäftsführung in der das Lage ist, das Nachrangkapital vollständig zugunsten anderer Gläubiger zu verbrauchen ohne Insolvenz anmelden oder den Anleger von dem Totalverlust informieren zu müssen, und dass – anders als bei einer Gesellschaftsbeteiligung – keine Möglichkeit besteht, auf die Realisierung jenes Risikos des Totalverlustes durch Mitwirkungs- und Kontrollrechte Einfluss zu nehmen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe nach seinem Eindruck über entsprechende Kenntnisse verfügt, denn es fehlt insoweit an nachvollziehbaren einen solchen Eindruck begründenden Anknüpfungstatsachen und erst recht an entsprechenden Beweisantritten. Jedenfalls konnte der Beklagte diesen Eindruck nicht aufgrund des Umstandes gewinnen, dass der Kläger nicht nachgefragt hat. Das besondere Risiko wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass die Anlage als Blind-Pool-Konzept ausgestaltet ist. Diesbezüglich wird der Anleger grundsätzlich hinreichend aufgeklärt, sofern ihm verdeutlicht wird, dass noch nicht feststeht, in welche konkreten Sachanlagen und Projekte investiert wird und welche Nachteil für den Anleger daraus erwachsen können (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 205/17). Zwar weist das Exposé vorliegend darauf hin, dass es sich um ein Blind-Pool-Konzept handelt, weil konkrete Investitionsprojekte nicht feststehen, und das Kapital der Anleger daher der Geschäftsführung für Investitionen zur freien Verfügung steht. Zudem wird auf die in den Abschnitten „Geschäftstätigkeit“, „Objekt-/Projektauswahl“, „Fremdfinanzierung“, „Schlüsselpersonen“ und „Interessenkonflikte“ dargestellten Risiken verwiesen. Es werden in dem Exposé auch konkrete Risiken der beabsichtigten Investitionsvorhaben aufgezeigt (S. 12 des Exposés). Doch erhöht vorliegend das Blind-Pool-Konzept noch das ohnehin schon besondere unternehmerische Risiko der Anleger, weil die freie Verfügbarkeit der Emittentin über die Anlegergelder und die fehlenden Informations- und Entscheidungsbefugnisse der Darlehensgeber zusammentreffen. Eine wirksame externe Kontrolle, die geeignet wäre, die Anlegerrisiken zu reduzieren, liegt ersichtlich nicht vor. Die sog. Mittel-Transfer-Kontrolle (S. 44 f. des Exposés) bezieht sich lediglich auf die erstmalige Auszahlung der Anlegergelder und umfasst zudem keine Prüfung der Bonität von Vertragspartner sowie der Angemessenheit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Verträge, auf deren Basis Zahlungen an die Vertragspartner der Emittentin erfolgen. Die durch das Exposé nicht hinreichend erfolgte Aufklärung über die spezifischen Risiken der Anlage – das besondere unternehmerische Risiko des Anlegers – war für den Beklagten im Rahmen der gebotenen Prüfung auch erkennbar. So hat die BaFin bereits im Merkblatt vom 01.08.2014 unter dem Titel „Qualifizierte Nachrang-Klauseln: alles oder nichts – Risiken für Anleger im grauen Kapitalmarkt“ (abrufbar unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2015/fa bj 140 8 qualifizierte nachrangklauseln.html) sowie mit Merkblatt vom 03.03.2015 – also vor der streitgegenständlichen Zeichnung – unter dem Titel „Nachrang- und partiarische Darlehen: BaFin mahnt bei Kapitalbeschaffung zur Vorsicht (abrufbar unter: https://WWW.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2015/fa bj 150 3 nachrangdarlehen.html) auf die besonderen Risiken eines Nachrangdarlehens wie vorstehend dargestellt, hingewiesen. bb) Des Weiteren fehlt es – für den Beklagten erkennbar – dem im Exposé dargestellten Anlagekonzept an Plausibilität. Dieser Mangel ist vom Kläger unter Hinweis auf das vom Landgericht Marburg angenommene fehlende Anlagekonzept und die fehlende Schlüssigkeit des Renditeversprechens (schon) schlüssig dargelegt. Der Prospekt lässt schlicht nicht erkennen, wie die Emittentin die über die Laufzeit von 5 Jahren endfällige Verzinsung von 7,5 % p.a. erzielen sollte. Es nennt eine Vielzahl von denkbaren Anlageformen und –objekten als mögliche Investitionsvorhaben, die u.a. von allen möglichen Wertpapieren und Derivaten sowie allen handelbaren Währungspaaren, Edelmetallen, sowohl physisch als auch indirekt über Gesellschaften und Finanzprodukte, auch über Immobilien und Rechte (z.B. CO2-Rechte) reichen. Darüber hinaus werden als Vorhaben Investitionen in Form von Private Equity Beteiligungen genannt. Dabei lässt das Exposé trotz der Behauptung (S. 13), die Emittentin habe ein hohes Anforderungsprofil, nicht erkennen, nach welchen Kriterien die Auswahl und Streuung der vorzunehmenden Investitionen erfolgen soll. Die Beschreibung der Geschäftstätigkeit und Investitionsvorhaben auf S. 18 und 19 bleibt sehr vage und lässt offen, nach welchen Grundsätzen die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel investiert werden sollen. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, bei einem Blindpool-Konzept stehe typischerweise nicht fest, welche Investitionen getätigt werden und auf dieses Risiko werde auch hingewiesen, doch weicht das vorliegende „Anlagekonzept“ davon erheblich ab. Es findet keinerlei Eingrenzung der in Betracht kommenden Investitionsobjekte, weder im Hinblick auf bestimmte Märkte, Gegenstände oder Art und Umfang etwaiger mittelbarer Beteiligungen statt. Vielmehr lässt es sich im Kern auf „Alles ist möglich“ zusammenfassen. Im Hinblick auf „Alles Mögliche“ werden darüber hinaus keinerlei Investitionskriterien oder eine angestrebte Streuung bestimmter Investitionsobjekte dargestellt. Soweit das Exposé scheinbar konkretisierende Angaben enthält, werden diese regelmäßig durch die Zulassung von Abweichungen relativiert, ohne dass insoweit Voraussetzungen, Grenzen und inhaltliche Maßgaben genannt werden. Aufgrund dieser – über ein übliches Blindpool-Konzept – hinausgehenden völligen Unbestimmtheit, ist eine Prüfung des Anlagekonzeptes auf Schlüssigkeit schlicht nicht möglich (vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25.03.2021 – 5 U 809/20). Weder werden Marktlagen von ggfs. zu bevorzugenden Investitionsobjekten dargestellt noch wird eine Expertise der Emittentin für bestimmte Anlageformen deutlich, aus denen sich Prognosegrundlagen für die avisierte Verzinsung ableiten ließen. Vor diesem Hintergrund ist das Zinsversprechen schlicht gegriffen und eine Prüfung auf wirtschaftliche Schlüssigkeit nicht möglich. Hinzu kommt, dass die – dem Anleger im Exposé Sicherheit versprechende – Mittel-Transfer-Kontrolle sich – wie dargelegt – nur unzureichend auf von der Emittentin vorgenommene Investitionen bezieht. Vor diesem Hintergrund war es dem Beklagten unmöglich das vertriebene Konzept auf Plausibilität zu überprüfen. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten steht indes fest, dass er das Anlagekonzept – sofern von einem solchen überhaupt die Rede sein kann (vgl. LG Marburg, vom 17.01.2019 – 2 O 122/18) – einer eigenen kritischen Prüfung nicht unterzogen hat, sondern sich allein auf Informationen und Schulungen der Emittentin verlassen hat. Auf diesen Umstand hat er den Kläger unstreitig nicht hingewiesen. 3. Soweit nach Vorstehendem der Prospekt nicht zur hinreichenden Aufklärung des Klägers geeignet war, hat das Landgericht auf der Grundlage der Angaben des Beklagten anlässlich seiner persönlichen Anhörung eine deshalb erforderliche weitergehende mündliche Aufklärung nicht festgestellt. Die Würdigung der diesbezüglichen Erklärungen des Beklagten durch das Landgericht begegnet keinen berufungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Berufungsbegründung eine andere Würdigung vornimmt, steht das im Widerspruch zu den ausdrücklichen Erklärungen des Beklagten, die ihrerseits, seinen schriftsätzlichen Vortrag, es sei ausdrücklich über die Besonderheiten des Nachrangdarlehens aufgeklärt worden, gerade nicht bestätigen. 4. Das erforderliche Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 BGB vermutet. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06 Tz. 18; BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Rn. 17; Urteil vom 30.10.2014, III ZR 493/13, Tz. 42). Ein nach Auffassung des Beklagten zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Insbesondere bestand für ihn keinerlei Veranlassung zu eigener kritischer Überprüfung des Anlagekonzeptes. Das war allein Aufgabe des Beklagten. 5. Die Pflichtverletzungen waren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Wer vertragliche oder vorvertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Es besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Tz. 28, 29, 33). Von dem Beklagten ist schon nicht dargelegt, dass der Kläger sich in Kenntnis der Unplausibilität des Anlagekonzeptes oder der diesbezüglich unterbliebenen Prüfung des Beklagten trotzdem zur Zeichnung des Vertrages entschlossen hätte. III. Da es der Berufung aus den oben ausgeführten Gründen an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt, war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil zu versagen.