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Beschluss

11 U 36/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0517.11U36.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.769,61 € festgesetzt, davon entfallen 3.216,00 € auf die Feststellungsanträge unter Ziff.1) und 22.553,61 € auf den Hilfsantrag unter Ziff.2).

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.769,61 € festgesetzt, davon entfallen 3.216,00 € auf die Feststellungsanträge unter Ziff.1) und 22.553,61 € auf den Hilfsantrag unter Ziff.2). Gründe: I. Wegen des Sachverhalts und der mit der Berufung verfolgten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 19.04.2021 (dort Ziff. I) verwiesen. II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch an dieser Stelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.04.2021 Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 10.05.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers nach nochmaliger Beratung daran fest, dass ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch des Klägers nicht besteht. Damit hat die Berufung sowohl nach den Haupt- als auch nach den Hilfsanträgen keinen Erfolg, unabhängig davon, ob der Kläger die Feststellung der Ersatzverpflichtung oder Zahlung von Schadensersatz begehrt.Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass es im vorliegenden Fall an einem Verstoß gegen eine Rechtsnorm fehlt, die dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist.Weder die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge noch die Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (EURO 5 und EURO 6) und über den Zugang zur Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfolgen den Zweck, einen Fahrzeugkäufer vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Die genannten Richtlinien und Normen dienen vielmehr dem Schutz der Güter der Allgemeinheit, wie sich aus den der Richtlinie 2007/46/EG vorangestellten Gründen für den Erlass der Richtlinie ergibt.2. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Regelungen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung Nr. 715/2007 entgegen der Auffassung des Senats dem Individualschutz dienen, rechtfertigen weder die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 Nr.1 u. 2 ZPO noch die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach Art.267 AEUV des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2020, Az.: 3 O 236/20, oder des Landgerichts Ravensburg vom 12.02.2021, Az.: 2 O 393/20.a) Nach Auffassung des Senats, der insoweit der Rechtsprechung des BGH folgt, ist ein Zuwarten auf die u.a. vom Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.09.2020 nachgesuchte Vorabentscheidung nicht angezeigt. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist erforderlich, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt. Das ist hier indes nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, nicht der Fall.aa) Der BGH hat entschieden, dass die Rechtslage im Hinblick Art.5 VO 715/2007/EG von vorneherein eindeutig ist („acte claire“) und sich etwas anderes auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass Landgerichte, u. a. auch das Landgericht Stuttgart mit einem früheren Beschluss vom 13.03.2020 (3 O 31/20), ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der genannten Vorschriften gerichtet haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 5/20,Tz.16, juris). Mit Blick auf die VO 715/2007/EG hat der BGH ausgeführt, dass sich aus den Erwägungsgründen ergibt, dass die Verordnung der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7) dient. Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Danach fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte (BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 5/20, Tz.13).An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass das Landgericht Stuttgart den Erwägungsgrund 17 der Richtlinie in den Fokus seiner Ausführungen rückt. Soweit hiernach ein einheitliches Verfahren für die Messung der Kohlendioxidemissionen deshalb erforderlich ist, damit Verbraucher objektive und genaue Informationen erhalten, zielt die Regelung auf die Schaffung eines im Binnenmarkt einheitlichen Messsystems, um die Ergebnisse für den Verbraucher im Binnenmarkt vergleichbar zu machen.bb) Der BGH hat des Weiteren entschieden, dass auch die Richtlinie 2007/46/EG keinen individualschützenden Charakter hat, ohne dass er die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung nach Art.267 AEUV gesehen hat. Die Richtlinie 2007/46/EG dient nach der Rechtsprechung des BGH der Schaffung eines Rahmens für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Zuge der vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge in der Europäischen Union. Die Richtlinie zielt darauf, dass genehmigte Fahrzeugen eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung gewährleisten, Erwägungsgründe 2, 3, 14, 17 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Richtlinie (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte, ergeben sich nicht (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 272/19, Tz.74, 76).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-663/19 vom 19.12.2019 angeführten Erwägungsgrund 15. Soweit darin der Verbraucher genannt ist, geht es nicht um Verbraucherschutz, sondern darum, dass Interessen der Verbraucher bei der Erstellung eines Verzeichnisses über Fahrzeugteile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug einzubauen sind, Berücksichtigung finden.b) Da der BGH die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen in den genannten Urteilen vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, und vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, erschöpfend beantwortet hat und sich keine Abweichungen zu der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung des Senats ergeben, war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.Allein der Umstand, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen von Instanzgerichten oder in Juristischen Diensten nach wie vor kontrovers diskutiert und dabei – von Gerichten – auch zum Gegenstand von weiteren Vorabentscheidungsgesuchen gemacht werden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die in Frage stehenden Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof als dem für Zivilsachen maßgeblichen Revisionsgericht beantwortet und damit bereits höchstrichterlich geklärt worden. Ein Revisionsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt damit offensichtlich nicht vor.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 794 Abs.1 Nr.3 ZPO.Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 45 Abs.3 GKG. Bei der Wertfestsetzung für den Zahlungsantrag hat der Senats ausgehend vom Kaufpreis einen Abzug für eine Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer (86.793) und der Restlaufleistung beim Erwerb (238.697 km) vorgenommen.