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Beschluss

21 U 37/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0520.21U37.21.00
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Tenor

I.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das 05.02.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, mit dem das Landgericht Detmold den Antrag des Verfügungsklägers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen hat, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

III.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Detmold vom 29.03.2021 wird zurückgewiesen. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 3.360,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das 05.02.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. II. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, mit dem das Landgericht Detmold den Antrag des Verfügungsklägers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen hat, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. III. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Detmold vom 29.03.2021 wird zurückgewiesen. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 3.360,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Berufung des Verfügungsklägers war durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 II 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.04.2021 (Bl. 1377 – 1379 d.A.) verwiesen. Die dagegen gerichteten Ausführungen im Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 11.05.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung, sondern geben nur zu folgenden Ergänzungen Anlass: Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist ein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO für den Erlass der hier begehrten Leistungsverfügung nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger behauptet selbst nicht, dass sein Zugang zu seinem streitgegenständlichen privaten Nutzerkonto derzeit noch beschränkt oder der streitgegenständliche Beitrag derzeit noch gelöscht sei (vgl. dazu auch OLG München, MMR 2018, 760, 763 Rn. 57; OLG München, BeckRS 2018, 36728 Rn. 27). Überdies ist aus den bereits im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die vormalige temporäre Versetzung des Nutzerkontos des Verfügungsklägers in den sog. „Nur-Lese-Modus“ eine Not- bzw. Zwangslage oder gar eine Existenzgefährdung des Verfügungsklägers begründet hat oder erneute Versetzung des Nutzerkontos in den sog. „Nur-Lese-Modus“ eine solche Notlage begründen würde. Erst recht ist nicht hinreichend dargetan, dass dem Verfügungskläger durch die vormalige temporäre Sperrung des streitgegenständlichen Beitrags schwere Nachteile entstanden sind (vgl. BVerfG Beschl. v. 22.5.2019 – 1 BvQ 42/19, BeckRS 2019, 9558 Rn. 23) oder ihm solche Nachteile bei einer erneuten Sperrung des Beitrags entstehen würden. Ohnehin sind nach den Umständen des vorliegenden Falles konkrete Anhaltspunkte für eine erneute Einschränkung des Zugangs zum privaten Nutzerkonto des Verfügungsklägers oder eine erneute Sperrung des Beitrags nicht ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte hat unwidersprochen vorgetragen, der einstweiligen Verfügung nachgekommen zu sein, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass das Landgericht ihrer Argumentation zur Unwirksamkeit der Zustellung nicht gefolgt war (Bl. 962 d.A.). Der streitgegenständliche Beitrag ist also seit Monaten online und der Zugang des Verfügungsklägers zu seinem privaten Nutzerkonto nicht beschränkt, und zwar auch nicht nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass es einer Leistungsverfügung bedarf, um Rechte des Verfügungsklägers zu sichern, zumal der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 27.04.2021 ausgeführt hat, dass auch er im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts zuneigt, dass die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt ist, das Nutzerkonto des Verfügungsklägers für das Einstellen des streitgegenständlichen Beitrags zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 542 II 1 ZPO. II. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, mit dem das Landgericht Detmold den Antrag des Verfügungsklägers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen hat, ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 27.04.2021 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. III. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, mit der diese die Festsetzung des Streitwerts auf einen Betrag von 10.000,00 € begehren, ist ebenfalls unbegründet. Der Wert des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 53 I Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das maßgebliche Interesse eines Antragstellers an der Unterbindung der beanstandeten Verhaltensweise nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Bei seiner Ermessensausübung orientiert sich der Senat im Ausgangspunkt an der bereits vom Landgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des BGH, auf die verwiesen wird. Danach ist ein Klageantrag, der sich gegen eine 30tägige Teilsperre eines Facebook-Nutzerkontos richtet, regelmäßig mit einem Betrag von 2.500,00 € zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger über eine deutlich überdurchschnittliche Zahl von Abonnenten verfügt. Es erscheint daher angemessen, das Interesse des Verfügungsklägers an der Unterlassung der erneuten Sperrung seines Nutzerkontos in einem Hauptsacheverfahren mit 5.000,00 € in Ansatz zu bringen. Das Interesse des Verfügungsklägers daran, dass die Verfügungsbeklagte eine Löschung des streitgegenständlichen Beitrags unterlässt, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH in einem Hauptsacheverfahren mit 500,00 € zu bewerten. Für ein höheres Interesse und damit eine höhere Bewertung ist nichts Konkretes vorgetragen und auch unter Berücksichtigung der Abonnentenzahl nichts ersichtlich. In einem Hauptsachverfahren ergäbe sich danach ein Streitwert von 5.500,00 €. Der Streitwert in einem Verfügungsverfahren ist allerdings in der Regel niedriger als der Wert des Hauptsacheverfahrens, da das Verfügungsverfahren nur auf die vorläufige Sicherung, nicht aber auf eine abschließende Verwirklichung des Anspruchs gerichtet ist. Eine allgemeine feste Übung hinsichtlich der Höhe des vorzunehmenden Abschlages bei einstweiligen Verfügungsverfahren hat sich in der Rechtsprechung nicht herausgebildet. Meist wird 1/3 oder 1/2 des Wertes der zu sichernden Forderung als Gegenstandswert angenommen. Allerdings ist der Streitwert nicht schematisch auf einen bestimmten Bruchteil des Wertes der Hauptsache festzusetzen, sondern kann, je nach der Bedeutung des Verfahrens für das gesamte Streitverhältnis, auch höher festgesetzt werden. In Betracht kommt dabei eine Festsetzung auf 2/3 des Wertes der Hauptsache, wenn etwa mit dem Antrag eine endgültige Regelung angestrebt wird oder das Verfügungsverfahren geeignet ist, den streitigen Rechtszustand dauerhaft zu befrieden oder dem Antragsteller bereits durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung volle Befriedigung verschafft wird. In bestimmten Fällen ist sogar die Festsetzung des Wertes für das Verfügungsverfahren in Höhe des Wertes der Hauptsache angemessen. Dies muss aber die Ausnahme bleiben, denn im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist Streitgegenstand eben nicht der im Hauptsacheprozess zu klärende materielle Anspruch, sondern lediglich der auf dem Prozessrecht beruhende Anspruch auf einstweilige Regelung oder Sicherung. Daher kann im Wege des Verfügungsverfahrens eine endgültige Streiterledigung nicht erzwungen werden. Zudem ist das Gericht bei der Entscheidung im Hauptsacheverfahren weder an die tatsächlichen Feststellungen im Verfügungsverfahren noch an dort vertretene Rechtsauffassungen gebunden. Dem muss bei der Streitwertbemessung hinreichend durch einen Abschlag des Wertes des Verfügungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahren Rechnung getragen werden (OLG Brandenburg, NJ 2019, 35). Nach diesen Maßstäben erscheint es vorliegend angemessen, vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens lediglich rund 2/3 und mithin einen Betrag von 3.660,00 € in Ansatz zu bringen. Denn das Sicherungsinteresse des Verfügungsklägers erreicht zwar nicht das Befriedigungsinteresse, es ist aber zu erwarten, dass es zu einem Hauptsacheverfahren nicht kommt, nachdem das Landgericht und der Senat zu der Frage, ob der streitgegenständliche Beitrag gegen die Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten verstößt, eine rechtliche Einschätzung abgegeben haben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 III GKG i.V.m. § 32 II RVG.