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Beschluss

31 U 189/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0526.31U189.20.00
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Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 08.07.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 08.07.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb bei der M. AG Niederlassung F. einen Gebrauchtwagen M. O. zum Kaufpreis von 57.700,00 €, auf den er eine Anzahlung von 7.500,00 € leistete. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schloss der Kläger mit der Beklagten am 23.02.2016 einen Darlehensvertrag (Anl. K1, Bl. 20 ff der Akten und Bl. 285 ff der Akten / Anl. K14, Bl. 370ff der Akten) über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 50.200,00 €. Das Darlehen war mit 2,95 % p.a. (effektiv 2,99 % p.a.) zu verzinsen. Das Darlehen war innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen durch 47 monatliche Raten à 542,33 €, fällig ab 30.03.2016, und eine Schlussrate i.H.v. 29.427,00 €, fällig am 05.03.2020. Außerdem enthielt der fortlaufend paginierte Darlehensvertrag die Darlehensbedingungen der Beklagten, die Europäische Standardinformation für Verbraucher sowie folgende Widerrufsinformation: Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.10.2018 (Anl. K2, Bl. 24 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 25.10.2018 (Anl. K3, Bl. 25 der Akten) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2019 (Anl. K4, Bl. 26 ff der Akten) wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und verlangte eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, einen Termin zur Übergabe des Fahrzeugs bis 11.02.2019 mitzuteilen. Am 20.02.2020 veräußerte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kaufpreis von 29.579,00 € (Anl. K13, Bl. 367 der Akten). Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger habe zwar ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zugestanden. Der Widerruf vom 11.10.2018 sei aber nicht mehr innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt. Dem Kläger seien die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und eine gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation bei Vertragsschluss erteilt worden. Insoweit könne die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seiner Argumentation seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Münster vom 08.07.2020 – 014 O 372/18 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.837,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Zwar stand dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB zu, da er unstreitig als Verbraucher (§ 13 BGB) handelte. Die Widerrufsfrist begann daher nicht, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nachgekommen, wie der Bundesgerichtshof hinsichtlich vergleichbarer Widerrufsinformationen bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und 11/19, juris; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris). Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen eingehend begründet, dass die auch von dem hiesigen Kläger in erster Instanz bemängelten Punkte nicht durchgreifen und die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt hat. In Ergänzung hierzu ist zu den Rügen des Klägers in der Berufungsschrift wie folgt auszuführen: 1. Kaskadenverweis Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die sogenannte „Kaskadenverweisung“ zu § 492 Abs. 2 BGB unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26.03.2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis). Nach der Entscheidung steht Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) zwar der Auslegung entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838) im Einzelnen begründet und u.a. im Urteil vom 28.07.2020 (XI ZR 288/19, Rn. 19) bestätigt hat, ist es den nationalen Gerichten jedoch verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des deutschen Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist deshalb kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2020 – 24 U 118/20 –, Rn. 7, juris). Die Beklagte hat das für die Widerrufsinformation maßgebliche Muster der Anlage 7 zum EGBGB zutreffend und ohne maßgebliche Abweichungen umgesetzt, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift. Die Widerrufsinformation ist hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie befindet sich auf einem separaten Blatt der Vertragsunterlagen, ist mit einer fett gedruckten Überschrift versehen und durch weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften gegliedert (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 - 6 U 182/19, juris Rn. 20). Erfolgsaussichten der Berufung ergeben sich auch offensichtlich nicht aus den zwischenzeitlich veröffentlichten Urteilen des BGH vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19). Darin hat der BGH zwar im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie auf Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) seine bislang entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.) aufgegeben, wonach ein Verweis im Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, klar und verständlich ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19 –, Rn. 16). Der BGH hält aber weiterhin daran fest, dass es bei Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB den nationalen Gerichten versagt ist, sich gegen die damit ausdrücklich geregelte Anordnung des Gesetzgebers zu stellen (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2020 – 24 U 118/20 –, Rn. 7, juris), und für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum ist. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass der BGH in den beiden Urteilen vom 27. Oktober 2020 auf seine dazu ergangene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.) verweist, ohne sie aufzugeben oder einzuschränken. 2. Nachholung von Pflichtangaben auf dauerhaftem Datenträger Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Belehrung, der Darlehensnehmer könne über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden, nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat – wie vorstehend unter Ziff. 1 ausgeführt - das für die Widerrufsinformation maßgebliche Muster der Anlage 7 zum EGBGB zutreffend und ohne maßgebliche Abweichungen umgesetzt, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift. 3. Hinweis auf die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers Auch die Belehrung, der Verbraucher müsse die Darlehensvaluta nach Widerruf an den Darlehensgeber zurückzahlen, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unrichtig. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78 / 18, juris Rn. 51f; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19, juris Rn. 48ff). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird allerdings in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210 / 18, juris Rn. 46ff). Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44 / 18, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, aaO). Auf die Frage, ob die Beklagte bei den Geschäften zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen überhaupt jemals Darlehen an den Verbraucher auszahlt, kommt es aufgrund der allgemeinen und typisierenden Zweckrichtung der Widerrufsinformation nicht an. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zur Wahrung der Gesetzlichkeitsfiktion gehalten war, das gesetzliche Muster insgesamt umzusetzen. 4. Aufrechnungsverbot Ferner wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation auch nicht durch eine in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 31 mwN; BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 53). 5. Zuständige Aufsichtsbehörde Zur Erfüllung der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB genügte die Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 5 und 27; Beschluss vom 23.06.2020, XI ZR 491/19). Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte deshalb nicht gehalten, die Deutsche Bundesbank als (weitere) Aufsichtsbehörde zu benennen. 6. außergerichtliches Beschwerdeverfahren Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, sind auch die Informationen der Beklagten über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB zutreffend dargestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 37 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 13). 7. Tilgungsplan Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keines Hinweises darauf, dass die Zurverfügungstellung des Tilgungsplans kostenfrei erfolgt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.09.2019 – 5 U 130/19). 8. Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, Mahnkosten Die Angabe zum Verzugszinssatz ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 52) nicht zu beanstanden. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderte insbesondere nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bzw. des maßgeblichen Basiszinssatzes. Soweit nach der Vorschrift neben dem Verzugszins auch die „gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten“ anzugeben sind, genügt eine Verweisung auf das Preis- und Leistungsverzeichnis. Konkret anfallende Kosten können betragsmäßig naturgemäß nicht angegeben werden, weil sich Anfall und Höhe von künftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 24). 9. einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei – wie hier – befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 29 ff.; XI ZR 11/19, Rn. 27 ff.; vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32; ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.). Gleichwohl ist ein solcher Hinweis auf eine Kündigung aus wichtigem Grund unter Ziff. XIV.2 der Darlehensbedingungen – also überobligatorisch – enthalten. Da es bereits der Angabe der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB nicht bedurfte, ist erst recht die fehlende Zitierung der entsprechenden Norm unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32). Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beklagte bei einer eigenen Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgeben müsse, sich dieser Hinweis aber in den Darlehensbedingungen nicht finde, ist dies für sich genommen zutreffend, ein Hinweis darauf aber entbehrlich (vgl. Senat, Urteil vom 04.03.2020 - 31 U 92/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210 / 18, juris Rn. 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2019 – 6 U 148 / 18 Rn. 44). 10. Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung Die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung führen ebenfalls nicht zu einem Fortbestehen des Widerrufsrechts. Der Senat verweist zunächst auf die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 –; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 47; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18). Selbst wenn die von der Beklagten gestellten vertraglichen Regelungen verwirrende oder unzutreffende Angaben enthielten, hätte dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 23 ff.) und des Senats (Urteil vom 14.10.2019 - 31 U 8/19) sowie anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18 –, juris Rn. 44 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, juris Rn. 66 ff.) keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. 11. Vorlage an EuGH Entgegen der Berufung besteht schließlich insgesamt kein Anlass, die Rechtssache dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen bzw. die Sache gemäß § 148 ZPO auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 31; Beschlüsse vom 26. Mai 2020, XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 15; vom 30. Juni 2020, XI ZR 132/19, 21. Juli 2020, XI ZR 387/19, vom 25.08.2020, XI ZR 165/19; vom 19. Januar 2021 – XI ZR 251/20; vom 19. Januar 2021 – XI ZR 283/20). Nach alledem bietet die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. III. Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten. IV. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, kommt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung des Klägers im Beschlusswege in Betracht. Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.