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Urteil

4 U 23/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.4U23.21.00
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Leitsätze

1.

Unionsmarkenstreitsachen i. S. v. Art. 124 lit. a) UMV sind auch Klagen, mit denen die aus der (behaupteten) Verletzung einer Unionsmarke resultierenden Folgeansprüche (bspw. auf Erstattung von Abmahnkosten) geltend gemacht werden.

2.

Die Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung über die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte sind dahin auszulegen, dass nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen (Festhaltung am Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307).

3.

Die Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO darf nicht dazu führen, dass ein Berufungsgericht, das kein Unionsmarkengericht ist, eine Sachentscheidung in einer Unionsmarkenstreitsache trifft. § 513 Abs. 2 ZPO ist unionsrechtskonform in entsprechender Weise einschränkend auszulegen (Festhaltung am Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307).

4.

Hat in einer Unionsmarkenstreitsache erstinstanzlich ein Gericht entschieden, das kein Unionsmarkengericht ist und ist das Berufungsverfahren vor einem Gericht anhängig, das seinerseits kein Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist, hat dieses daher den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 ZPO auf Antrag an das zuständige Unionsmarkengericht erster Instanz zu verweisen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 1 O 202/20) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird endgültig auf 2.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unionsmarkenstreitsachen i. S. v. Art. 124 lit. a) UMV sind auch Klagen, mit denen die aus der (behaupteten) Verletzung einer Unionsmarke resultierenden Folgeansprüche (bspw. auf Erstattung von Abmahnkosten) geltend gemacht werden. 2. Die Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung über die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte sind dahin auszulegen, dass nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen (Festhaltung am Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307). 3. Die Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO darf nicht dazu führen, dass ein Berufungsgericht, das kein Unionsmarkengericht ist, eine Sachentscheidung in einer Unionsmarkenstreitsache trifft. § 513 Abs. 2 ZPO ist unionsrechtskonform in entsprechender Weise einschränkend auszulegen (Festhaltung am Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307). 4. Hat in einer Unionsmarkenstreitsache erstinstanzlich ein Gericht entschieden, das kein Unionsmarkengericht ist und ist das Berufungsverfahren vor einem Gericht anhängig, das seinerseits kein Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist, hat dieses daher den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 ZPO auf Antrag an das zuständige Unionsmarkengericht erster Instanz zu verweisen. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 1 O 202/20) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird endgültig auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin betreibt auf dem Hof A u. a. eine Praxis für alternative Tiermedizin, eine Tierheilpraxis u. a. zur Gesundheitsschulung und Gesundheitspflege für Tiere. Sie ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen, am 00.00.0000 unter der Registernummer R01 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen  Nizza: 41 Begriffe: Coaching; Durchführung von Yoga-Schulungen; Durchführung von Yoga-Kursen; Gesundheitsschulung; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse].  Nizza: 44 Begriffe: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Alternativmedizin; Gesundheitsberatung; Gesundheitsdienste; Gesundheitspflege für Tiere; Dienstleistungen im Gesundheitsbereich; Therapiedienste; Medizinische Untersuchungen zu Diagnose- oder Behandlungszwecken; Medizinische Untersuchungen zur Diagnose des Zustands des menschlichen Körpers; Medizinische Analysen für die Diagnose und Behandlung von Menschen. eingetragenen Unionsmarke Die Beklagte handelt mit Hundefutter und bietet Ernährungsberatung für Hunde an. Im Frühjahr 2020 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer behaupteten Verletzung der vorgenannten Marke ab. Die Beklagte gab daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, welche die Klägerin annahm. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der ihr für die Abmahnung entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Parteien haben erstinstanzlich darum gestritten, ob das von der Beklagten zu Werbezwecken genutzte Logo die Wort-/Bildmarke der Klägerin verletzt, weil – so die Klägerin – insofern Verwechslungsgefahr besteht. Die vor dem Landgericht Bielefeld erhobene Klage ist der Beklagten am 14.09.2020 zugestellt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur verurteilen, an sie 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen, am 11.12.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht Bielefeld die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, weil die Beklagte mit der von ihr verwendeten Werbung die Wort-/Bildmarke der Klägerin nicht verletzt habe. Im Ergebnis bestehe keine Verwechslungsgefahr. Dabei ist das Landgericht – aufgrund des erstinstanzlich insoweit unstreitig gebliebenen Vorbringens der Klägerin – irrigerweise davon ausgegangen, bei der Marke handele es sich um eine nationale deutsche Marke. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz begehrt. Sie beabsichtigt, dort ihren erstinstanzlichen Antrag weiterzuverfolgen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zur Sache selbst beanstandet sie im Wesentlichen, das Landgericht Bielefeld sei zu einer Sachentscheidung nicht befugt gewesen, weil es sich bei der Wort-/Bildmarke der Klägerin um eine Unionsmarke handele. Beide Parteien und auch das Landgericht seien demgegenüber bisher fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um eine nationale deutsche Marke handele. Dementsprechend sei das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht ausschließlich zuständig. Auch dem Senat sei in der Berufungsinstanz eine Sachentscheidung verwehrt, weil das Oberlandesgericht Hamm kein Unionsmarkengericht sei. Die Klägerin beantragt, das am 11.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 1 O 202/20) aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Parteien nach Vorberatung mit Verfügung vom 15.04.2021, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Bezugnahme auf die in GRUR-RR 2020, 307 veröffentliche Senatsentscheidung vom 16.01.2020 – 4 U 72/19 – darauf hingewiesen, dass die Berufung mit dem angekündigten Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, weil es sich nach dem Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche bei der für die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer R01 eingetragenen Wort-/Bildmarke tatsächlich um eine Unionsmarke handelt. Die Parteien haben mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.04. und 03.05.2021 auf Anregung des Senats ferner einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat vorläufig Erfolg. Das Landgericht ist – aufgrund des erstinstanzlich unstreitig gebliebenen Vorbringens der Klägerin – zu Unrecht davon ausgegangen, zu einer Entscheidung in der Sache befugt zu sein. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher auf und verweist den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz. 1. Da die Klägerin Ansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung der für sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer R01 eingetragenen Unionsmarke geltend macht, ist der Rechtsstreit eine Unionsmarkenstreitsache i. S. d. Art. 124 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1001 (Unionsmarkenverordnung – UMV, vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 37, zit. nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend nicht um ein Verletzungsverfahren i. e. S. handelt. Von Art. 124 lit. a) UMV umfasst werden insoweit auch Klagen, mit denen – wie hier – die aus der (behaupteten) Verletzung einer Unionsmarke resultierenden Folgeansprüche (bspw. auf Erstattung von Abmahnkosten) geltend gemacht werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Auflage 2020, § 125e MarkenG, Rn. 5 mwN.). 2. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht Bielefeld vorliegend zu einer Sachentscheidung nicht befugt. Gem. Art. 124 UMV sind für Unionsmarkenstreitsachen ausschließlich die Unionsmarkengerichte zuständig. Art. 123 Abs. 1 UMV sieht dabei Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz vor. Einziges Unionsmarkengericht erster Instanz für das Land Nordrhein-Westfalen ist – für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen – gem. § 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 125e Abs. 3 MarkenG erlassenen „Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen“ vom 30.08.2011 (GV. NRW. S. 468) das Landgericht Düsseldorf. Einziges Unionsmarkengericht zweiter Instanz für Nordrhein-Westfalen ist aufgrund der Regelung in § 125e Abs. 2 MarkenG das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Landgericht Bielefeld war danach zu einer Sachentscheidung nicht befugt. Da es sich bei der Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, konnte die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO auch nicht durch (stillschweigende) Gerichtsstandsvereinbarung oder durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 38 f., zit. nach juris). 3. Dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Unionsmarkenstreitsache handelt, führt nicht dazu, dass insoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zuständig ist. Denn aus Art. 133 Abs. 1 UMV ergibt sich, dass die Unionsmarkengerichte zweiter Instanz (nur) für Berufungen gegen Entscheidungen der Unionsmarkengerichte erster Instanz zuständig sind. Da das Landgericht Bielefeld aber gerade kein Unionsmarkengericht erster Instanz ist, bleibt es bei der Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm, zu dessen Bezirk das Landgericht Bielefeld gehört (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 40, zit. nach juris). 4. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Oberlandesgericht Hamm indes gleichwohl verwehrt. Gem. Art. 123 Abs. 1 UMV soll nur eine „möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte“ die in der Unionsmarkenverordnung definierten Aufgaben wahrnehmen. Um diese Bestimmung nicht ihrer Wirkung zu berauben, müssen die Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung über die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte nach ihrem dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung dahingehend ausgelegt werden, dass nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen. Dem Oberlandesgericht Hamm, das kein Unionsmarkengericht ist, ist damit eine Sachentscheidung des Rechtsstreits nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 41, zit. nach juris). 5. Auf der Grundlage des von der Klägerin gestellten Verweisungsantrages kann der Senat das angefochtene Urteil allerdings aufheben und den Rechtsstreit in (entsprechender) Anwendung des § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz verweisen. § 513 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Da nach der Unionsmarkenverordnung nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen, ist § 513 Abs. 2 ZPO unionsrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass in Fällen wie dem vorliegenden in der Berufungsinstanz geprüft werden darf (und muss), ob das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit in einer Unionsmarkenstreitsache angenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 43 f., zit. nach juris). III. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auch im Kostenpunkt auf. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 45, zit. nach juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.