Urteil
4 U 23/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist Gegenstand der Klage eine behauptete Verletzung einer beim DPMA eingetragenen Unionsmarke, handelt es sich um eine Unionsmarkenstreitsache i.S. von Art.124 lit. a) UMV, auch wenn nur Folgeansprüche (z. B. Abmahnkostenerstattung) geltend gemacht werden.
• Für Unionsmarkenstreitsachen sind nach Art.123 ff. UMV ausschließlich die in der Verordnung benannten Unionsmarkengerichte zuständig; für NRW ist das Landgericht Düsseldorf Unionsmarkengericht erster Instanz.
• Kann das erstinstanzliche Gericht keine Unionsmarkensache entscheiden, ist die Berufungsinstanz berechtigt (und verpflichtet), die Zuständigkeit zu prüfen und bei Fehlzuständigkeit das angefochtene Urteil aufzuheben und an das zuständige Unionsmarkengericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Zuständigkeit erstinstanzlichen Gerichts bei Unionsmarkenstreitsachen; Verweisung an Unionsmarkengericht • Ist Gegenstand der Klage eine behauptete Verletzung einer beim DPMA eingetragenen Unionsmarke, handelt es sich um eine Unionsmarkenstreitsache i.S. von Art.124 lit. a) UMV, auch wenn nur Folgeansprüche (z. B. Abmahnkostenerstattung) geltend gemacht werden. • Für Unionsmarkenstreitsachen sind nach Art.123 ff. UMV ausschließlich die in der Verordnung benannten Unionsmarkengerichte zuständig; für NRW ist das Landgericht Düsseldorf Unionsmarkengericht erster Instanz. • Kann das erstinstanzliche Gericht keine Unionsmarkensache entscheiden, ist die Berufungsinstanz berechtigt (und verpflichtet), die Zuständigkeit zu prüfen und bei Fehlzuständigkeit das angefochtene Urteil aufzuheben und an das zuständige Unionsmarkengericht zu verweisen. Die Klägerin betreibt eine tiermedizinische Praxis und ist Inhaberin einer beim DPMA unter Reg.-Nr. R01 eingetragenen Wort-/Bild-Unionsmarke für Dienstleistungen der Nizza-Klassen 41 und 44. Die Beklagte handelt mit Hundefutter und bietet Ernährungsberatung an. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen angeblicher Markenverletzung ab; die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangt Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 €. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab und nahm irrtümlich an, es handele sich um eine nationale Marke und dass es zuständig sei. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte Aufhebung des Urteils sowie Verweisung an das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Unionsmarkengericht. • Die Klage betrifft eine behauptete Verletzung der beim DPMA unter Reg.-Nr. R01 eingetragenen Unionsmarke und fällt somit unter Art.124 lit. a) UMV; hierunter fallen auch Folgeansprüche wie Erstattung von Abmahnkosten. • Nach Art.123 Abs.1 und Art.124 UMV sind ausschließlich die in der UMV bestimmten nationalen Unionsmarkengerichte für Unionsmarkenstreitsachen zuständig; für Nordrhein-Westfalen ist das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz bestimmt (§1 der NRW-Verordnung zur Zuweisung entsprechender Streitsachen; §125e MarkenG). • Weil das Landgericht Bielefeld kein Unionsmarkengericht ist, war es ausnahmslos unzuständig; diese ausschließliche Zuständigkeit kann nicht durch stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung oder rügeloses Verhandeln begründet werden (§40 Abs.2 ZPO nicht anwendbar). • Berufungs- und Revisionsinstanzen, die selbst keine Unionsmarkengerichte sind, dürfen die Zuständigkeit prüfen; das Oberlandesgericht Hamm kann die Sache nicht in der Sache entscheiden, da nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen (Art.123 UMV). • Der Senat kann nach §281 Abs.1 ZPO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit an das zuständige Unionsmarkengericht erster Instanz (Landgericht Düsseldorf) verweisen; §513 Abs.2 ZPO ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass in solchen Fällen die Berufungsinstanz die Zuständigkeit zu prüfen hat. • Die Aufhebung des Urteils umfasst auch den Kostenpunkt; die Entscheidung über Kosten verbleibt der Schlussentscheidung des voraussichtlich zuständigen Gerichts. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet (§708 Nr.10 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11.12.2020 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz verwiesen, weil die Klage eine Unionsmarkenstreitsache i.S. von Art.124 lit. a) UMV betrifft und Bielefeld als nicht zu Unionsmarkensachen befugtes Gericht unzuständig war. Das Oberlandesgericht Hamm ist nicht befugt, in der Sache zu entscheiden, weil nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkensachen treffen dürfen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 2.000,00 € festgesetzt.