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Urteil

11 U 46/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0611.11U46.20.00
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Leitsätze

Ein auf dem Gehweg zum Verhindern des Parkens von Kraftfahrzeugen abgelegter Findling mit einer Höhe von ca. 40 cm, der bei Dunkelheit nicht in ausreichendem Maße für Fußgänger erkennbar ist, kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.889,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu 1/3 zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 00.12.2017 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf dem Gehweg zum Verhindern des Parkens von Kraftfahrzeugen abgelegter Findling mit einer Höhe von ca. 40 cm, der bei Dunkelheit nicht in ausreichendem Maße für Fußgänger erkennbar ist, kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.889,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu 1/3 zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 00.12.2017 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ihres Versicherten A wegen dessen Unfalls am 00.12.2017 gegen 18.00 Uhr auf der Zstraße im Stadtgebiet der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW, 116 SGB X zu. 1. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Klägerin eintrittspflichtiger gesetzlicher Unfallversicherer ihres Versicherten A ist und infolge dessen Unfalls vom 00.12.2017 Leistungen erbrachte. Soweit dem Zeugen A ein Schadensersatzanspruch wegen der Heilbehandlungskosten gegen die Beklagte zustand, ist dieser gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. 2. Im Berufungsrechtszug ist zwischen den Parteien weiterhin nicht mehr im Streit, dass der Zeuge A sich am Unfalltag eine dislozierte Humeruskopf- sowie Humerusschaftspiralfraktur links zuzog, als er bei dem Versuch, von dem Gehweg an der Zstraße aus die Straße zu überqueren über einen von der Beklagten dort abgelegten Gesteinsbrocken von etwa 40 cm Höhe stürzte, was der Zeuge A bei seiner Vernehmung durch das Landgericht glaubhaft bekundet hatte. 3. Der Sturz des Zeugen A beruhte auf einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. a) Als Verkehrssicherungspflichtige hatte die Beklagte im Rahmen des ihr Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Nutzer der von ihr unterhaltenen Verkehrsflächen und somit auch des Gehwegs an der Zstraße nicht solchen Gefahrenquellen ausgesetzt werden, die für sie trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1979 zu III ZR 58/78, VersR 1979, S. 1055). Darüber hinaus musste sie aber auch ein naheliegendes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002 zu III ZR 103/09, NJW 2002, S. 1265; Beschluss vom 14.06.1982 zu III ZR 129/81, VersR 1982, S. 854). Bei der Bewertung der Gefahr ist ein generell-abstrakter Maßstab unter Einbeziehung ungünstigster Wahrnehmungsbedingungen anzulegen, da der Versicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss. Grundsätzlich handelt eine Gemeinde nicht schon deswegen pflichtwidrig, wenn sie Poller oder vergleichbare Gegenstände an Gehwegen aufstellt und dadurch die Bewegungsfreiheit der Fußgänger in geringem Maße beschränkt. Eine solche Maßnahme soll das unbefugte Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Bürgersteig unterbinden und dient damit gerade den Belangen des Fußgängerverkehrs. Ein Verstoß gegen § 32 StVO scheidet aus diesem Grunde aus (vgl. König in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 32 StVO Rdn. 9 und 14 m.w.N.). Mit Pollern oder anderen Gegenständen an Gehwegrändern zur Verhinderung des Parkens mit Kraftfahrzeugen müssen Fußgänger daher in innerstädtischen Bereichen grundsätzlich stets rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995 zu 18 U 172/94, NJW 1995, S. 2172). Da eine derartige potenzielle Gefahrenquelle vom Verkehrssicherungspflichtigen jedoch selbst geschaffen worden ist, ist andererseits an die Sicherungspflicht ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Hamm, 9. Zivilsenat, Urteil vom 19.07.1996 zu 9 U 108/96, MDR 1996, S. 1131; Urteil vom 17.06.2006 zu 9 U 102/05, OLGR Hamm 2006, S. 467). Lässt sich das Errichten eines Hindernisses auf einem Gehweg nicht vermeiden oder ist es aus verkehrstechnischen Gründen sogar geboten, dann muss das Hindernis für die Benutzer des Weges auch bei Dunkelheit rechtzeitig erkennbar sein. b) Den nach diesen Grundsätzen an sie zu stellenden Anforderungen hat die Beklagte beim Ablegen des Bruchsteins auf der gepflasterten Fläche nicht genügt. Davon, dass die Wegebenutzer mit einem derartigen Hindernis gerade an dieser Stelle rechnen würden, durfte sie nicht ausgehen. Der Stein befand sich, wie die eingereichten Fotos der Parteien zeigen, auf einem gepflasterten Bereich in dem Bereich zwischen Gehweg und Straße, an den Seiten begrenzt durch einen Grünstreifen und einen eingefassten Straßenbaum. Die Pflasterung ermöglichte neben der Zufahrt zu dem dahinter befindlichen Grundstück auch das Parken von Fahrzeugen neben der Fahrbahn. Sofern die Ablage des Steins, wie die Beklagte ausgeführt hat, genau dieses Befahren und Parken in einem Teilbereich der Fläche verhindern sollte, macht die bauliche Gestaltung wenig Sinn. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum der Stein unmittelbar in Nähe des durchgehenden Gehweges abgelegt wurde, obwohl damit, wie die mit der Klage eingereichten Fotografien zeigen, im straßennahen Bereich weiterhin genügend Platz für ein parkendes Fahrzeug verblieb. Durch die Pflasterung konnte hingegen bei den Fußgängern der Eindruck entstehen, dass in diesem Bereich nicht nur die Zufahrt zu dem dahinter liegenden Grundstück, sondern auch ihnen ein gefahrloses Erreichen und Überqueren der Straße ermöglicht werden sollte. Der Stein war zudem bei Dunkelheit nicht in ausreichendem Maße für Fußgänger erkennbar. Dies ergibt sich aus dem lichttechnischen Sachverständigengutachten des Sachverständigen B vom 04.03.2021. Der Sachverständige hat aufgrund der von ihm durchgeführten Messungen und Berechnungen ausgeführt, dass der Bruchstein bei Dunkelheit nicht ausreichend durch die ausschließlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Straßenbeleuchtung ausgeleuchtet worden war. Dadurch bestand die Gefahr, dass ein Fußgänger den Stein beim Versuch, vom Gehweg aus die Straßenseite zu wechseln, nicht mit ausreichender Gewissheit rechtzeitig erkennen und ihm ausweichen würde. Zutreffend hat der Sachverständige die von dem Zeugen A begangene Verkehrsfläche dahin eingeordnet, dass ihre Hauptnutzer Fußgänger sind, während motorisierter Verkehr, langsam fahrende Fahrzeuge und – erwachsene – Radfahrer ausgeschlossen sind. Ebenso zutreffend ist er bei der Zstraße von einem normalen Verkehrsfluss in städtischer Umgebung ausgegangen, wobei eine sog. „Gesichtserkennung“ notwendig war, weil die begehbare Fläche mit dem Bruchstein ein Hindernis aufwies, welches von den Fußgängern rechtzeitig erkannt werden musste. Bei diesen Umständen hätte der Gehweg einen Wartungswert der mittleren Beleuchtungsstärke von 5 lx aufweisen müssen und einen Wartungswert der minimalen Beleuchtungsstärke von 1 lx. Beide Werte mussten eingehalten werden, weil durch die Einhaltung des Wartungswertes der minimalen Beleuchtungsstärke lediglich eine ausreichende Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung gewährleistet war, nicht aber eine ausreichende Beleuchtungsstärke. Der Sachverständige hat in dem Bereich, in welchem der Zeuge A gestürzt war, an 9 Messpunkten Werte zwischen 1,19 und 1,5 lx gemessen. Der notwendige Wert der mittleren Beleuchtungsstärke wurde damit an allen Messpunkten unterschritten. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Die Parteien haben weder gegen sein methodisches Vorgehen noch gegen seine Bewertung Einwendungen erhoben. Soweit die Beklagte einwendet, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Werte der DIN EN 13201 für die Straßenbeleuchtung im Zeitpunkt der Installation der Straßenbeleuchtung noch nicht gegolten hätten, weshalb sie nicht verpflichtet sei, die Beleuchtung nach Geltung der Norm den neuen Anforderungen anzupassen, lässt sie außer Acht, dass ihr nicht der Vorwurf zu machen ist, eine unzureichende Straßenbeleuchtung unterhalten zu haben. Vielmehr hat sie trotz unzureichender Beleuchtung ein Hindernis geschaffen, welches für Fußgänger nicht in dem zu fordernden Maße rechtzeitig erkennbar war. Gerade aufgrund des Alters und der nach Einführung der DIN EN 13201 unterbliebenen Modernisierung der vorhandenen Straßenbeleuchtung war die Beklagte im Jahre 2014 gehalten, die ausreichende Erkennbarkeit des Steins bei Dunkelheit zu prüfen, bevor sie ihn im Gehbereich ablegte. Allein der Umstand, dass der Stein auf dem Gehweg auch bei Dunkelheit noch erkennbar war, wie das Landgericht bei seiner Augenscheinseinnahme festgestellt hat, war für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend. Das Landgericht berücksichtigt bei seiner Würdigung nicht, dass sich die Situation anders darstellt, wenn sich ein Fußgänger unvorbereitet auf den Stein zubewegt, als wenn der Bereich mit dem sicheren Wissen aufgesucht wird, dass sich dort der Stein befindet. Eine unzureichende Beobachtung des Gehbereichs auf ein unerwartetes unbeleuchtetes Hindernis stellt ein naheliegendes Fehlverhalten von Fußgängern dar. Daher führt die bei Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen bestehende Erkennbarkeit des Steins zwar zu einem Mitverschulden des Versicherten der Klägerin (dazu unten unter 6.), was jedoch an der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nichts ändert. 4. Die Beklagte handelte zudem schuldhaft. Ihr fällt Fahrlässigkeit zur Last, weil sie die von ihr zu fordernden Überlegungen und Prüfungen nicht angestellt hat. 5. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war kausal für den Sturz des Zeugen A. Bereits nach seiner glaubhaften Zeugenaussage kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Zeuge A über den Stein stolperte und sich bei dem dadurch verursachten Sturz nicht unerhebliche Verletzungen zuzog. Im Übrigen greift zugunsten des Zeugen A und der Klägerin der Beweis des ersten Anschein ein, da nach der Lebenserfahrung die Kausalität zu vermuten ist, wenn – wie hier – ein Schaden im unmittelbaren räumlichen Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle eingetreten ist (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 80. Aufl., § 823 Rdn. 54 m.w.N.). 6. Den Zeugen A traf bei seinem Sturz ein erhebliches Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats, dass sich ein Gehwegbenutzer bei Dunkelheit nur so vorsichtig fortbewegen darf, dass er eventuelle Hindernisse jederzeit wahrnehmen kann. Er darf bei Eintritt in die Dunkelheit nicht blind darauf vertrauen, dass sich seinen Füßen nichts in den Weg stellt. Je schlechter die Sichtverhältnisse sind, desto vorsichtiger und langsamer muss er sich auf dem Weg bewegen (vgl. nur OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diese Anforderungen hat der Zeuge A nicht beachtet. Er hat nach seiner Zeugenaussage den Stein erst bemerkt, als er darüber fiel. Dabei steht außer Frage, dass an der Unfallstelle schon aufgrund der vorhandenen Straßenbeleuchtung keine absolute Dunkelheit geherrscht hatte. Beim Ortstermin des Landgerichts war der Stein für das Gericht bei mit den am Unfalltage bestehenden vergleichbaren Verhältnissen trotz der unzureichenden Ausleuchtung erkennbar. Sofern die Zeugen A und C in ihrer Zeugenaussage ausführten, dass es im Unfallzeitpunkt dunkler gewesen sei und sich möglicherweise der Stein auch äußerlich verändert habe, ist dies nicht nachvollziehbar und fehlt hierfür jeder objektive Anhaltspunkt. Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile erweist sich das Verschulden des Zeugen A als überwiegend, da er es bei dem zügigen Begehen einer ihm unbekannten Wegstrecke in erheblichem Maße an der gebotenen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Allerdings begründet dieses typische Fehlverhalten eines Fußgängers nicht den Vorwurf einer schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit, was zum Ausschluss des Anspruchs führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 zu III ZR 326/12, VersR 2013, S. 1322). Die Beklagte hat daher ein Drittel des Schadens, der dem Zeugen A bzw. der Klägerin entstanden ist, zu tragen. 7. Von den bezifferten Aufwendungen der Klägerin für Ambulante Heilbehandlung, Stationäre Heilbehandlung, Medikamente, Hilfsmittel, Physiotherapie, Reisekosten im Heilverfahren, Verletztengeld in der Zeit vom 17.01.2018 bis 06.05.2018 und Sozialversicherungsbeiträge auf Verletztengeld von insgesamt 35.669,26 Euro hat die Beklagte daher 1/3 = 11.889,75 Euro zu ersetzen. Sowohl die Verletzung als auch die Verletzungsfolgen und die Höhe der Aufwendungen der Klägerin sind von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Durchgangsarztberichtes des (..) D vom 07.12.2017 und des Attests des Y-Hospitals X vom 08.12.2017 besteht kein Zweifel, dass der Zeuge A unfallbedingt eine dislozierte Humeruskopf- sowie Humerusschaftspiralfraktur links erlitt, bis zum 14.12.2017 stationär behandelt wurde, sodann in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis E und F Physiotherapie erhielt und bis zum 01.05.2018 arbeitsunfähig war. Nach dem Gutachten des G vom 10.10.2018 steht weiter außer Frage, dass bei ihm als Folge- und Dauerschaden eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter durch posttraumatische Omarthrose verblieb und die Erwerbsfähigkeit um 20 % gemindert wurde. Gegenüber diesen aussagekräftigen Befunden hat die Beklagte keine substanziierten Einwendungen erhoben und nicht erklärt, was daran unrichtig sein soll. Dasselbe gilt für die Kostenaufstellungen der Klägerin, mit denen sie ihre Aufwendungen für den Zeugen A beziffert. Die Belege für die Sachleistungen und ärztlichen Behandlungen hat sie vorgelegt. Soweit sie bezüglich der Höhe der verletzten Rente die Angaben des Zeugen A zugrunde gelegt hat, sind diese angesichts dessen Ausbildung und Beschäftigung als (..) plausibel, weshalb der Senat den entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPO in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen schätzt. 8. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280, 286 BGB. Der Feststellungsantrag ist in Höhe der Haftungsquote der Beklagten von 1/3 ebenfalls begründet, wobei das Feststellungsinteresse der Klägerin wegen der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung unzweifelhaft ist. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revison war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.