Beschluss
15 W 479/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0723.15W479.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die nachlassgerichtliche Genehmigung für die von dem Beteiligten zu 1) erklärte Löschungsbewilligung zu Recht erteilt. Dabei sei angemerkt, dass streng genommen nicht die Löschungsbewilligung nach § 1812 BGB genehmigungsbedürftig ist, sondern die damit konkludent abgegebene Aufgabeerklärung (§ 875 BGB). Die Genehmigungserfordernisse der §§ 1812ff BGB, die hier im Grundsatz über § 1915 Abs.1 BGB anwendbar sind, dienen ausnahmslos allein dem Zweck, eine Verschleuderung des betreuten Vermögens zu verhindern bzw. zu erschweren. Daneben verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Nachlasspfleger sein Amt eigenverantwortlich wahrnimmt und keiner Sachaufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt, sondern lediglich einer Rechtsaufsicht. Dementsprechend kann sich das Nachlassgericht bei einem Genehmigungsantrag regelmäßig auf die Prüfung beschränken, ob objektive Gründe für das zu genehmigende Geschäft sprechen und dem Nachlass kein wertmäßiger Verlust droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die entscheidende Frage, ob die Grundschuld, soweit sie sich jeweils auf die 1/2-Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 3) bezieht, für den Nachlass einen realisierbaren Wert haben, ist zu verneinen. Für die Beantwortung der Frage, ist darauf abzustellen, ob der Beteiligte zu 1) eine realistische Möglichkeit hat, die Grundschulden „zu Geld zu machen“ oder der Versuch den Nachlass einem unvertretbar hohen Prozesskostenrisiko aussetzen würde. Für die Durchsetzung der Grundschulden müsste der Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 3) Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1192 Abs.1, 1147 BGB) erheben, wobei insoweit das Problem des fehlenden Grundschuldbriefs dahingestellt sein mag. Für die Schlüssigkeit einer solchen Klage ist es zwar lediglich erforderlich, das Entstehen der Grundschuld darzulegen. Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang die „Valutierung der Grundschuld“ thematisieren, geht dies am eigentlichen Problem vorbei. Die Grundschuld ist sachenrechtlich ein abstraktes Recht und in seinem Bestand nicht von einer Valutierung o.ä. abhängig. Die Frage der Valutierung bewegt sich vielmehr auf der schuldrechtlichen Ebene, die an die Zweckabsprachen bei der Bestellung der Grundschuld anknüpft. Dies ist in der Praxis zumeist eine Sicherungsabrede, also die schuldrechtliche Abrede über die Verknüpfung der Grundschuld mit einem bestimmten Sicherungszweck, zumeist einer Zahlungsverpflichtung aus Darlehen. Dies muss indes nicht der Fall sein. Die Zweckabrede kann auch in einem Schenkungsversprechen o.a. bestehen. All dies muss der Grundschuldgläubiger für eine schlüssige Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aber nicht darlegen. Jedoch hat der Grundschuldschuldner die Möglichkeit, sich gegenüber der Vollstreckungsklage mit dem Einwand verteidigen, dass der Gläubiger aufgrund der Sicherungsabrede oder nach § 812 BGB zur Aufgabe der Grundschuld verpflichtet ist, weil der schuldrechtlich vereinbarte Zweck nie erreicht wurde oder weggefallen ist (dolo agit, § 242 BGB). Im Grundsatz trägt der Schuldner/Eigentümer allerdings die volle Beweislast dafür, dass der ursprüngliche schuldrechtliche Zweck nicht (mehr) existent ist. Da ein derartiger Negativbeweis jedoch praktisch nicht zu führen, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH NJW 2003, 1039f) eine Beweiserleichterung insoweit, als der Beweis sich darauf beschränken kann, die von dem Grundschuldgläubiger behaupteten oder sonst nach den konkreten Umständen ernstlich in Betracht kommenden Rechtsgründe zu widerlegen (vgl. hierzu auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.11.2011 – 5 U 148/09, juris). Diese Modifikation der Darlegungs- und Beweislast ist dabei völlig unabhängig davon, wie der mögliche individuelle Kenntnisstand der konkret Beteiligten ist (BGH a.a.O.). Das bedeutet, dass der Beteiligte zu 1) von dieser erweiterten Darlegungslast nicht deshalb freigestellt wäre, weil er als Nachlasspfleger keine eigene Kenntnis über die Absprachen haben kann. Da sich die Beteiligte zu 3) sich in der Sache bereits darauf berufen hat, dass der Grundschuld kein (noch existenter) Schuldgrund zur Seite steht, könnte der Beteiligte zu 1) eine aussichtsreiche Duldungsklage nur dann erheben, wenn er eine noch relevante Zweckabrede wenigstens annähernd konkret darlegen könnte. Dies kann er indes nicht. Aus der Grundbuchakte und der Betreuungsakte betr. die Erblasserin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Grund für die Bestellung der Grundschuld war. Der einzige Ansatzpunkt wären die Angaben des vormaligen Betreuers der Erblasserin, die Grundschuld stehe im Zusammenhang mit einem Bauauftrag und habe auch eine Gewinnteilhabe des Ehemanns der Erblasserin sichern sollen. Dieser Angaben vom Hörensagen sind jedoch derart diffus, dass ein Gegenbeweis nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass bereits die objektiven Gegebenheiten der Grundschuldbestellung gegen die objektive Richtigkeit dieser Angaben sprechen, auch wenn der vormalige Betreuer diese nach bestem Wissen getätigt haben mag. Zunächst ist nicht ersichtlich, wieso in demselben Bestellungsakt eine Grundschuld auch an dem Miteigentumsanteil des Ehemanns der Erblasserin begründet worden ist, wenn es um dessen Absicherung ging. Weiter ist die Bewilligung der Grundschuld am 01.03.1987 erklärt worden, wobei die Erklärenden den Notar übereinstimmend anwiesen, einen Eintragungsantrag nur nach einer weiteren gemeinsamen Weisung zu stellen. Tatsächlich ist der Eintragungsantrag erst am 01.10.1987 gestellt worden. Beides passt nicht zu der Annahme, die Grundschuld habe irgendeinen, wie auch immer gearteten Anspruch des Ehemanns der Erblasserin gegen den der Beteiligten zu 3) sichern sollen. Abschließend sei bemerkt, dass die von dem Beteiligten zu 2) angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem hier gefundenen Ergebnis nicht in Widerspruch steht. In dem der Entscheidung des BGH vom 07.12.1999 (=NJW 2000, 1108) zugrundeliegenden Sachverhalt stand die ursprüngliche Zweckabrede fest, was hier gerade nicht der Fall ist. Gleiches gilt bei dem Sachverhalt der Entscheidung des BGH vom 18.02.1992 (=NJW 1992, 1620). Die Gerichtskosten waren nach § 81 Abs.1 S.2 FamFG außer Ansatz zu lassen, da der Beteiligte zu 2) als gerichtlich bestellter Träger eines privaten Amtes tätig geworden ist. Ihm persönlich können die Kosten daher nicht auferlegt werden. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in Ausnahme von der Regel des § 84 FamFG ebenfalls nicht angezeigt. Das Tätigwerden des Ergänzungspflegers im Rahmen eines eher objektiven Überprüfungsverfahrens dient letztlich auch den Interessen der Beteiligten zu 3), der an einer möglichst sicheren Löschung der Grundschulden gelegen sein muss. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.