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Urteil

22 U 33/21

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen einem privaten Schulträger und dem Veranstalter einer Klassenfahrt kann ein Pauschalreisevertrag zustande kommen, wenn aus dem Buchungsformular und dem Geschäftsverkehr ersichtlich ist, dass die Schule/der Schulträger als Vertragspartner benannt ist. • Die Lehrekraft kann die Schule/des Schulträgers durch Willenserklärung vertreten; fehlt eine ausdrückliche Namensnennung, ist die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Umstände und der Verkehrssitte auszulegen. • Bei einer vor Reisebeginn erklärten Stornierung ist nach § 651h Abs. 3 BGB eine ex-ante-Prognose vorzunehmen; die COVID-19-Pandemie konnte am 12.03.2020 eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise rechtfertigen, sodass ein entschädigungsloser Rücktritt möglich war. • Soweit die Pauschalreise-Richtlinie betroffen ist, bedarf es keiner Vorlage an den EuGH, wenn die innerstaatliche Norm (§ 651h BGB) hinreichend bestimmt ist und eine ergänzende Auslegung nicht erforderlich ist. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugsschadens nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig; die Voraussetzungen waren hier nicht dargelegt.
Entscheidungsgründe
Schulträger als Vertragspartner und entschädigungsloser Rücktritt wegen COVID-19 • Zwischen einem privaten Schulträger und dem Veranstalter einer Klassenfahrt kann ein Pauschalreisevertrag zustande kommen, wenn aus dem Buchungsformular und dem Geschäftsverkehr ersichtlich ist, dass die Schule/der Schulträger als Vertragspartner benannt ist. • Die Lehrekraft kann die Schule/des Schulträgers durch Willenserklärung vertreten; fehlt eine ausdrückliche Namensnennung, ist die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Umstände und der Verkehrssitte auszulegen. • Bei einer vor Reisebeginn erklärten Stornierung ist nach § 651h Abs. 3 BGB eine ex-ante-Prognose vorzunehmen; die COVID-19-Pandemie konnte am 12.03.2020 eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise rechtfertigen, sodass ein entschädigungsloser Rücktritt möglich war. • Soweit die Pauschalreise-Richtlinie betroffen ist, bedarf es keiner Vorlage an den EuGH, wenn die innerstaatliche Norm (§ 651h BGB) hinreichend bestimmt ist und eine ergänzende Auslegung nicht erforderlich ist. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugsschadens nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig; die Voraussetzungen waren hier nicht dargelegt. Die Klägerin (privater Schulträger) buchte über eine Lehrkraft bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Klassenfahrt nach Liverpool (15.–21.03.2020). Im Buchungsformular war die Schule als Vertragspartner benannt; die Lehrkraft zeichnete als Ansprechpartner und stempelte das Formular. Nach Rechnungseingang zahlte die Klägerin 9.666 €. Am 12.03.2020 storniert die Lehrkraft per E-Mail die Reise. Die Beklagte stellte eine Stornorechnung aus, erstattete einen Teilbetrag von 963 €, verweigerte aber die Rückzahlung des verbleibenden Betrags von 8.703 €. Die Klägerin forderte Zahlung und erklärte hilfsweise Genehmigung; die Beklagte hielt hingegen die Lehrkraft nicht für bevollmächtigt und berief sich auf einen Anspruch auf Gutscheinausstellung bzw. auf unklare EU-rechtliche Fragen. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab der Klägerin in der Hauptsache teilweise statt. • Vertragsschluss und Aktivlegitimation: Auslegung der Buchungsunterlagen nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Schule bzw. der dahinter stehende Schulträger als Vertragspartner benannt und von der Beklagten auch so behandelt wurde; Rechnung und Korrespondenz an die Schule stützen dies. Die fehlende ausdrückliche Namensnennung der Klägerin in einzelnen Formularteilen ist durch Verkehrssitte und § 164 Abs. 1 S. 2 BGB zu überwinden. • Vertretung und Genehmigung: Die Lehrkraft gab die Willenserklärung für die Klägerin ab; selbst wenn eine ausdrückliche Vertretungsmacht zu bezweifeln wäre, hat die Klägerin die Erklärung konkludent genehmigt (§§ 177, 180 BGB). • Anwendbarkeit von § 651h BGB: Der Rücktritt erfolgte nach § 651h Abs. 1 BGB; § 651h Abs. 3 BGB erlaubt den entschädigungslosen Rücktritt bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort, zu beurteilen in einer ex-ante-Prognose. • COVID-19 als außergewöhnlicher Umstand: Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (12.03.2020) waren die pandemische Lage, WHO-Erklärungen, nationale und internationale Informationen sowie die konkrete Gefährdungslage in Großbritannien und die besonderen Umstände einer Schülergruppenreise (Busbeförderung, Mehrbettunterkunft) geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB anzunehmen. • Keine Gutscheinpflicht/keine Vorlagepflicht an den EuGH: Art. 240 § 6 EGBGB (für vor dem 08.03.2020 geschlossene Verträge) schließt die verpflichtende Annahme eines Gutscheins aus; die nationale Regelung setzt die Pauschalreiserichtlinie um, sodass keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen stehen wegen Nichtzahlung innerhalb gesetzter Frist zu (§§ 286, 288 BGB). Vorgerichtliche Anwaltskosten sind wegen fehlender Darlegung eines vorangegangenen wirksamen Verzuges nicht erstattungsfähig. • Revisionsverzicht: Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen und die Normen hinreichend harmonisiert sind. Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, dass zwischen den Parteien ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen ist und die Klägerin als Vertragspartnerin anzusehen ist. Die Klägerin konnte am 12.03.2020 entschädigungslos nach § 651h Abs. 3, Abs. 1 BGB zurücktreten; dadurch verlor die Beklagte ihren Anspruch auf den Reisepreis und ist zur Rückzahlung von 8.703 € nebst Verzugszinsen verpflichtet. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet, da die Voraussetzungen für einen Verzugsschaden nicht dargelegt wurden. Die Beklagte trägt die Kosten der Instanzen; die Entscheidung ist nicht revisionszulassungsfähig.