Beschluss
4 RBs 257/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine durch Kreisgebiet erlassene Allgemeinverfügung zur Anordnung einer nächtlichen Ausgangssperre kann auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG wirksam sein und als vollziehbare Anordnung bußgeldrechtlich sanktionierbar sein.
• Die Nichtigkeit einer Allgemeinverfügung i.S.v. § 44 VwVfG liegt nur bei besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehlern vor; bloß rechtswidrige Anordnungen sind solange vollziehbar, bis sie durch ein Rechtsmittel beseitigt werden.
• Bei der Abwägung grundrechtlicher Belange ist eine nächtliche Ausgangssperre zur Eindämmung hoher Infektionszahlen grundsätzlich geeignet und unter den gegebenen Umständen nicht eklatant unverhältnismäßig.
• Für den Bußgeldtatbestand genügt, dass die dem Strafbarkeitsvorwurf zugrunde liegende Allgemeinverfügung vollziehbar ist; rein formale Fehlbezeichnungen des angewandten Bußgeldtatbestands sind unschädlich, wenn die Sache nach zutreffend erfasst wurde.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Wirksamkeit nächtlicher Ausgangssperre als vollziehbare Allgemeinverfügung • Eine durch Kreisgebiet erlassene Allgemeinverfügung zur Anordnung einer nächtlichen Ausgangssperre kann auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG wirksam sein und als vollziehbare Anordnung bußgeldrechtlich sanktionierbar sein. • Die Nichtigkeit einer Allgemeinverfügung i.S.v. § 44 VwVfG liegt nur bei besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehlern vor; bloß rechtswidrige Anordnungen sind solange vollziehbar, bis sie durch ein Rechtsmittel beseitigt werden. • Bei der Abwägung grundrechtlicher Belange ist eine nächtliche Ausgangssperre zur Eindämmung hoher Infektionszahlen grundsätzlich geeignet und unter den gegebenen Umständen nicht eklatant unverhältnismäßig. • Für den Bußgeldtatbestand genügt, dass die dem Strafbarkeitsvorwurf zugrunde liegende Allgemeinverfügung vollziehbar ist; rein formale Fehlbezeichnungen des angewandten Bußgeldtatbestands sind unschädlich, wenn die Sache nach zutreffend erfasst wurde. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt, weil er am 22.12.2020 gegen 23:29 Uhr außerhalb seiner häuslichen Unterkunft im Kreis Lippe angetroffen wurde. Zum Zeitpunkt des Aufenthalts galt im Kreis Lippe eine Allgemeinverfügung mit nächtlicher Ausgangssperre, erlassen auf Grundlage des IfSG. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte die Verfassungswidrigkeit der Ausgangssperre. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Rechtsbeschwerde für zulassungsfähig, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Allgemeinverfügung als vollziehbare Anordnung wirksam ist und damit die bußgeldrechtliche Grundlage bildet. Festgestellt wurde, dass die angeordnete Sperre Ausnahmen nennt und nicht offensichtlich nichtig ist. • Zulassung der Rechtsbeschwerde war geboten, da obergerichtliche Klärung zur Wirksamkeit der Allgemeinverfügung erforderlich war. • Die Allgemeinverfügung beruht auf den Ermächtigungsgrundlagen §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. • Nur besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler führen zur Nichtigkeit einer Allgemeinverfügung nach § 44 VwVfG; bloß rechtswidrige Anordnungen bleiben bis zu einem verwaltungsgerichtlichen Erfolg vollziehbar. • Die Zuständigkeit des Kreises Lippe zum Erlass der Maßnahme war vertretbar angesichts hoher und schnell steigender Inzidenz; das fehlende Einvernehmen des Ministeriums führt nicht offenkundig zur Nichtigkeit. • Die Wahl der Form (Allgemeinverfügung) war zulässig, da sie einen Verwaltungsakt an einen bestimmbaren Personenkreis richtet. • Die nächtliche Ausgangssperre stellt einen erheblichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, ist aber zur Erreichung des Ziels (Verhinderung privater Zusammenkünfte, Infektionsminderung) geeignet und nach Sicht des Senats nicht eklatant unverhältnismäßig; mildere, ebenso geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. • Die Allgemeinverfügung enthält Ausnahmen und leistet damit eine hinreichende Abwägung; die Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass vergleichbar gewichtige Gründe Ausnahmen rechtfertigen können. • Der Betroffene handelte der vollziehbaren Allgemeinverfügung zuwider; das Amtsgericht hat in der Beweiswürdigung das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands (Gassigehen) verneint. • Eine formale Fehlbezeichnung des Bußgeldtatbestands im Urteil ist unschädlich, da in der Sache der einschlägige Tatbestand des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG zugrunde lag, und der Bußgeldrahmen identisch ist. • Die Rechtsfolgenbemessung ist frei von Rechtsfehlern; mildernde Umstände wie Alleinsein im Freien wurden berücksichtigt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, auf den Bußgeldsenat in Dreierbesetzung übertragen und anschließend als unbegründet verworfen. Das Urteil des Amtsgerichts bleibt inhaltsgleich bestehen: Der Betroffene hat die vollziehbare Allgemeinverfügung des Kreises Lippe durch seinen nächtlichen Aufenthalt ohne gewichtigen Grund verletzt, sodass die Verhängung der Geldbuße rechtswirksam ist. Es liegen keine offenkundigen Nichtigkeitsgründe der Allgemeinverfügung vor; sie stützt sich auf ausreichende Ermächtigungsgrundlagen und ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht eklatant verfassungswidrig. Damit bestand die bußgeldrechtliche Grundlage für die Sanktion, und die Strafzumessung wurde korrekt vorgenommen.