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Beschluss

29 W 48/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1008.29W48.21.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.09.2021 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31.08.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.09.2021 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31.08.2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die gemäß § 406 Abs. 5, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1, § 42 Abs. 1 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Dazu müssen objektive Umstände bestehen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH NJW 2005, 1869, 1870; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 406 Rn. 6). Demgegenüber sind Einwendungen in Bezug auf die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1555; BGH NJW 2005, 1869, 1870; Münchener Kommentar/Zimmermann, ZPO, 6. Auflage, 2020, § 406 Rn. 8). 2. Solche Einwendungen gegen die inhaltliche Qualität, die zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit nicht geeignet sind, macht die Antragstellerin allerdings geltend, wenn sie einzelne – nach ihrer Auffassung zum Teil schwerwiegende – Mängel in dem Gutachten des abgelehnten Sachverständigen rügt. Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf die konkretisierenden Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13.09.2021 nicht veranlasst. a) Zunächst knüpft die Antragstellerin ihr Ablehnungsgesuch an folgende Feststellung des abgelehnten Sachverständigen an (S. 3 des Gutachtens vom 24.05.2021, Bl. 772 d. eA): „Die Aluminiumrohre sind sehr dünn, wenn das Aluminium durch die Umwelt angegriffen (saurer Regen) und beschädigt wird, so entsteht Lochfraß, der innere Druck (43 bar) reicht aus, um eine undichte Stelle entstehen zu lassen. Erkennbar ist dies an Ölspuren mitten im Lamellenpaket, da dort die meiste Luft zirkuliert.“ Die Antragstellerin wirft dem Sachverständigen hierauf gestützt vor, er habe seine Feststellung nicht (näher) begründet. Diesen Einwand kann der Senat nicht nachvollziehen. Denn der Sachverständige hat eine Begründung zu der Beweisfrage gegeben, welche Umstände zur Undichtigkeit der Anlage / der Kondensatoren geführt haben. Wenn die Antragstellerin diese Begründung nicht – insbesondere nicht gestützt auf die angegebenen Unterlagen – als fachlich oder wissenschaftlich ausreichend ansieht, betrifft dieser Einwand die inhaltliche Qualität der Begutachtung, was – auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden – nicht genügt, um die Besorgnis einer Befangenheit annehmen zu können. Soweit die Antragstellerin mit ihrem weitergehenden Vortrag, der abgelehnte Sachverständige habe sich „kritiklos und ohne eigene Feststellungen die Ausführungen des von der Antragsgegnerin zu 1) beauftragten Privatgutachters D zu eigen gemacht“, behaupten wollen sollte, der abgelehnte Sachverständige habe eine eigene sachverständige Bewertung aus eigener Sachkunde nicht getroffen, sondern unreflektiert – und insbesondere ohne dies kenntlich zu machen – die Feststellungen des Privatsachverständigen übernommen, könnte dies möglicherweise die Besorgnis einer Befangenheit begründen. Allerdings ist der dahingehenden Vortrag der Antragstellerin spekulativ und ohne Substanz. Im Gegenteil ergibt sich aus der oben zitierten Passage aus dem Gutachten des abgelehnten Sachverständigen vom 24.05.2021, dass er Feststellungen dazu getroffen hat, welche Umstände zur Undichtigkeit der Anlage / der Kondensatoren geführt haben. Ob diese Feststellungen zutreffend und hinreichend begründet worden sind, ist im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfen. b) Nichts anderes kann gelten, wenn die Antragstellerin weiterhin rügt, der Sachverständige habe anlässlich des Ortstermins im Oktober 2020 gegenüber den Parteien angekündigt, weitere Unterlagen schriftlich anfordern zu wollen, welche er zur Erstellung seines Gutachtens benötigt hätte, dies aber dann ohne jegliche Begründung unterlassen habe. Auch diese Einwendung betrifft die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft der Begutachtung, weshalb sie nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. c) Auch der Gesichtspunkt, dass weder Fotos noch nachvollziehbare Begründungen noch weitergehende Untersuchungen vom abgelehnten Sachverständigen wenigstens in Erwägung gezogen worden seien, betrifft die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft des Gutachtens vom 24.05.2021 und kann damit nicht dem Ablehnungsgesuch vom 05.07.2021 zu einem Erfolg verhelfen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Senat neue Ablehnungsgründe, die (erst) mit der Beschwerde geltend gemachte werden, was hier jedenfalls für die Einwendung zu fehlenden Fotos gelten dürfte, ohnehin grundsätzlich nicht berücksichtigen dürfte (vgl. Zöller/Vollkommer/Greger, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 46 Rn. 18, § 406 Rn. 14). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist in den Fällen der Sachverständigenablehnung mit etwa einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.