OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 U 42/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1018.5U42.21.00
6mal zitiert
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 03.05.2021 gegen das am 25.03.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 03.05.2021 gegen das am 25.03.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Gründe: A. Die Klägerin verlangt die Löschung einer im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenen Bergschadensverzichtklausel. Die Klägerin ist Eigentümerin des 4.196 qm großen Grundstücks J.-straße 00, V., Grundbuch von V., Blatt N01, G01. In Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchblatts (Anl. K1, Bl. 18 ff. d.A.) ist eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts eingetragen: „Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, schädliche, durch den Bergbau des jeweiligen Eigentümers der in den nachstehenden Berggrundbüchern von V. eingetragenen Steinkohlebergwerke Berggrundbuch von V. Band N06 Blatt N02 Berggrundbuch von V. Band N07 Blatt N03 Berggrundbuch von V. Band N08 Blatt N04 Berggrundbuch von V. Band N09 Blatt N05 ausgehende Einwirkungen wie Bodensenkungen und deren mögliche Folgeerscheinungen an Grundstücken und Gebäuden, Zuführung von Rauch, Staub, Wasser, Entziehung von Wasser und dergl. mehr auch über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus zu dulden, ohne Unterlassung, Wiederherstellung, Ersatz von Schaden oder Wertminderung beanspruchen zu können. Eingetragen am 04.09.1963 […]“ Das klägerische Grundstück überdeckt einen Teil der auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfelder Q. N10 und – am äußersten südwestlichen Rand – R. N11. Zum 00.00.1965 wurde im Baufeld der Schachtanlage Q. die Steinkohlegewinnung eingestellt und dieses der Schachtanlage R. angegliedert. Dort wiederum erfolgte die Gesamtstilllegung des Steinkohlebergwerks zum 00.00.1966. In den letzten Jahrzehnten ist es seitdem zu keinem bergbaubedingten Schaden auf der Liegenschaft der Klägerin gekommen. Bei der Beklagten handelt es sich um die Eigentümerin der Bergwerksfelder Q. N10 und R. N11 und um die Eigentümerin des auf diesen Bergwerksfeldern befindlichen im Berggrundbuch von V. Band N09 Blatt N05 eingetragenen Steinkohlebergwerks (nunmehr geführt im Berggrundbuch unter Blatt N13, N14, N15). Die weiteren in der Grunddienstbarkeit genannten Steinkohlebergwerke, die sich auf benachbarten Bergwerksfeldern befinden, stehen im Eigentum Dritter: Die im Berggrundbuch von V. Band N06 Blatt N02 und Band N07 Blatt N03 geführten Steinkohlebergwerke stehen im Eigentum der B. GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin A. mbH, das im Berggrundbuch von V. Band N08 Blatt N04 geführte Bergwerk C. ist geteilt worden und steht teilweise im Eigentum der D. AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin K. SE, teilweise im Eigentum der M. AG (zur Lage der verschiedenen Bergwerksfelder vgl. Plan Anl. B3, Bl. 225 d.A.). Die M. AG als Eigentümerin der durch Teilung entstandenen Bergwerke C. N17 und C. N16 bewilligte am 07.11.2019 die Löschung der hier streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Bergwerke (Anl. K25, Bl. 236 ff. d.A.). Die zu Lasten eines weiteren Grundstücks der Klägerin (L.-straße 00, Grundbuch von V. Blatt N18) eingetragene gleichlautende Grunddienstbarkeit in Form einer Bergschadensverzichtsklausel, die sich ebenfalls auf das Bergwerksfeld Q. N10 bezog, wurde am 20.03.1989 nach Bewilligung durch eine Rechtsvorgängerin der Beklagten gelöscht (Anl. K7, Bl. 64 d.A., K8, Bl. 68 d.A.). Die Klägerin plant auf ihrem Grundstück J.-straße 00 und auf angrenzenden in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken eine Neubebauung mit Immobilien zu gewerblichen Zwecken. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück J.-straße 00 soll ein Parkhaus mit einer Investitionssumme von mehr als 3,5 Mio. € netto gebaut werden. Zur Vorbereitung des Bauvorhabens beauftragte die Klägerin die Firma S. GmbH & Co. KG mit der Klärung und Begutachtung der bergbaulich-geotechnischen sowie der geologischen Verhältnisse. Zu diesem Zweck erfolgte seitens der Privatgutachter der Klägerin am 25.10.2018 eine Einsichtnahme in die bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. VI „Bergbau und Energie NRW“, Dortmund, archivierten amtlichen Grubenbilder sowie in die bergmännischen Kartenwerke und Verleihungsrisse. Auf dieser Grundlage verfassten die Privatgutachter der Klägerin das als Anl. K2 (Bl. 30 ff. d.A.) vorgelegte Gutachten vom 05.11.2018. Mit Schreiben vom 27.08.2018 (Anl. K3, Bl. 37 ff. d.A.) forderte die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte auf, der Löschung der Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Zur Begründung berief sie sich auf die Löschungsreife der Bergschadenverzichtsklausel und legte dar, dass die eingetragene Grunddienstbarkeit für sie ganz erhebliche Nachteile in Form von Finanzierungsnachteilen und bezogen auf die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Grundstücke habe. Die Beklagte verweigerte die Löschung der Grunddienstbarkeit. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein Löschungsanspruch nach § 894 BGB zu. Die Bergschadensverzichtsklausel sei gem. § 1019 BGB löschungsreif. Der Gesetzgeber wolle mit dieser Vorschrift eine unzulässige Aushöhlung des Eigentums durch sog. Ewigkeitslasten vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei eine Grunddienstbarkeit löschungsreif, wenn wegen wesentlicher Veränderungen auf dem herrschenden Grundstück der Vorteil aus der Grunddienstbarkeit endgültig weggefallen sei. So liege der Fall hier, nachdem Bodenruhe eingetreten sei. Nach den Stilllegungen der Schachtanlagen R und Q in den 1960er Jahren drohten keine Bergbauschäden auf ihrer Liegenschaft J.-straße 00 in V mehr. Die bergbaulichen Nachwirkungen des Tiefbaus seien auf maximal ca. zehn Jahre beschränkt. Auswirkungen durch einen etwaigen tagesnahen Bergbau seien bei den hier in Rede stehenden Bergwerksfeldern schon deshalb ausgeschlossen, weil ein solcher wegen des rund 90 Meter mächtigen Deckgebirges nicht möglich gewesen sei. Soweit in NRW ein neues Grubenwasserkonzept vorgesehen sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, da das streitgegenständliche Steinkohlebergwerk gerade nicht als Standort für die Grubenwasserhaltung vorgesehen sei. Es werde bestritten, dass Schäden im bergbautechnischen Sinne durch die Grubenwasserhaltung überhaupt entstehen könnten. Soweit eine Anhebung des Grubenwassers allein zur Kostenersparnis erfolge, könne dies nicht unter den Bergschadenverzicht fallen. Ohnehin falle der Grubenwasseranstieg nicht in den Verantwortungsbereich eines Bergbauunternehmers. Dies gelte nach umstrittener, jedoch richtiger Auffassung auch für einen Grundwasserwiederanstieg. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass für den Fortbestand einer Grunddienstbarkeit nicht jede entfernt liegende Möglichkeit für den Eintritt künftiger Vorteile ausreichend sei. Maßgeblich seien allein solche Vorteile, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten bei normalem und regelmäßigem Verlauf der Dinge gerechnet werden könne. Die seitens der Beklagten erklärte Löschung der Grunddienstbarkeit zur Bergschadenverzichtsklausel in Bezug auf das Nachbargrundstück mache deutlich, dass die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken zur Löschungsreife der hiesigen Bergschadenverzichtsklausel konstruiert seien. Überdies hat die Klägerin gemeint, sie könne sich gegenüber der Beklagten auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB berufen. Die Beklagte habe die Grundbuchposition, welche den Bergschadensverzicht festschreibe, ohne rechtlichen Grund erlangt. Unabhängig von den fehlenden näheren Informationen über das schuldrechtliche Grundgeschäft folge dessen Unwirksamkeit aus der Formulierung der Bergschadensverzichtsklausel als solcher. Die viel zu weitgehende Bergschadenverzichtsklausel würde ihre – der Klägerin – Eigentümerrechte vollständig aushöhlen, da sie keinerlei Beschränkungen oder einen Regulierungsmechanismus in Bezug auf etwaige Einwirkungen und Beeinträchtigungen enthalte. Dies sei unzulässig und führe wiederum zur Unwirksamkeit des Grundgeschäfts, weshalb die Grundbuchposition konzidiert werden könne. Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten auf dem Grundstück J.-straße 00, V., Grundbuch von V., Blatt N01, G01, in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Bergschadenverzicht) zu erteilen, soweit das Steinkohlebergwerk im Berggrundbuch von V. Band N09 Blatt N05, fortgeführt im Berggrundbuch unter Blatt N13, N14, N15, betroffen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Angesichts des Umstandes, dass im Grundbuch von V. Blatt N01 ein Bergschadenverzicht für mehrere Eigentümer von Steinkohlebergwerken eingetragen sei, müsse der Anspruch der Klägerin gegen alle Berechtigten geltend gemacht werden. Nur so könne das angestrebte Rechtsschutzziel – die Löschung der Grunddienstbarkeit – erreicht werden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin von den anderen Berechtigten Zustimmungen zur Löschung des Verzichts eingeholt habe oder hierüber mit ihnen auch nur in Verhandlungen stehe. Die Beklagte habe die Grundbuchposition, die den Bergschadenverzicht festschreibe, nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Formulierung der Bergschadenverzichtserklärung sei nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Klausel sei hinreichend bestimmt bzw. jedenfalls bestimmbar; die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.06.1986 (Az. 15 W 10/86, abgedruckt in NJW 1986, 3213) sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, da als Quelle von Einwirkungen auch Anlagen und Grundstücke genannt seien. Eine Löschungsreife des Bergschadenverzichts nach § 1019 BGB liege nicht vor. Soweit die Rechtsprechung in verschiedenen Entscheidungen das Vorliegen von Veränderungen angenommen habe, die zu einem Wegfall des Vorteils für das berechtigte Grundstück geführt hätten, seien diese Veränderungen auf steuerbare menschliche Handlungen zurückzuführen gewesen. In diesen Fällen lasse sich wegen der Beherrschbarkeit der Auswirkungen der jeweiligen Handlungen auf das belastete Grundstück sicher voraussagen, wann der Vorteil aus dem Recht sicher wegfalle; die Beendigung der Handlung und die Einstellung der Auswirkungen auf das Grundstück fielen zeitlich zusammen. Dies gelte für die Einwirkungen, derentwegen ein Bergschadensverzicht eingetragen sei, aber nicht. Die Senkungen der Tagesoberfläche seien mit der Einstellung des Steinkohlebergbaus nicht abgeschlossen, sondern wirkten fort. Auch nach Eintritt der Bodenruhe verbleibe stets ein Restschadensrisiko, insbesondere wenn in dem von bergbaulichen Einwirkungen betroffenen Gebiet tektonische Störungen verliefen. So könne es gleichwohl Streit um Beschädigungen an einem Grundstück bzw. dem Zeitpunkt des Auftretens geben. Es sei also nicht nur erforderlich, dass es nicht mehr zu Bodensenkungen komme, sondern auch, dass bereits eingetretene Bodensenkungen keine möglichen Folgeerscheinungen wie Setzungsrisse an einem Gebäude mit sich brächten. Konkrete Risiken gingen insofern von dem im E. geplanten Anstieg des Grubenwassers um mehrere hundert Meter, der Einrichtung von veränderten untertägigen Wasserwegen, der geplanten zukünftigen Hebung des Wassers an anderen Standorten und von einem Anstieg des tagesnahen „normalen“ Grundwassers aus. Es sei geplant, dass die Grubenwasserhaltung durch die hierfür verantwortliche M. AG grundlegend umgestaltet und die Zentrale Wasserhaltung R aufgegeben werde. Auch eine bereits erfolgte oder künftige Entziehung von Grundwasser infolge des Bergbaus und eine fortbestehende Wertminderung des Grundstücks als Folge von Bergsenkungen seien denkbar. Zudem könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es angesichts von steigenden Rohstoffpreisen zur Wiederaufnahme eines unrentablen Bergbaus komme. Wegen der Möglichkeit weiterer Einwirkungen bestehe nach Funktion, Sinn und Zweck weiterhin ein schützenswerter Vorteil der Beklagten, der unverändert eine Dienstbarkeit erfordere. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass derartige Dienstbarkeiten regelmäßig nicht unentgeltlich eingetragen würden, sondern gegen einen erheblichen Abschlag auf den Kaufpreis des Grundstücks. Ein Löschungsanspruch könne nur dann bestehen, wenn die Nachteile für das dienende Grundstück gegenüber den Vorteilen für das herrschende Grundstück außer Verhältnis geraten seien. Entsprechendes sei von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Dass Bergschäden nicht nur theoretischer Natur seien, zeige die vorgerichtliche Korrespondenz der Klägerin, in welcher diese darauf verwiesen habe, dass die eingetragenen Grunddienstbarkeiten ganz erhebliche Nachteile in Form von Finanzierungsschwierigkeiten bezogen auf die Bauvorhaben sowie auf die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Grundstücke bedeuteten. Allein dies zeige, dass der Bergschadenverzicht wegen des nicht gänzlich auszuschließenden Risikos von Bergschäden weiterhin Marktbedeutung habe. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung bestehe nicht deshalb, weil eine Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Vergangenheit für das Nachbargrundstück L.-straße 00 ihre Zustimmung zur Löschung erteilt habe. Dies sei ohne Rechtspflicht oder Anerkennung einer solchen, gegen Entgelt und gegenüber einem Dritten erfolgt. Soweit die M. AG eine Löschungsbewilligung erteilt habe, könne dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Motive der M. AG seien unklar. Überdies sei die Beklagte anders als die M. AG jederzeit berechtigt, die Steinkohlegewinnung wieder aufzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig. Insbesondere fehle der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte sei Alleineigentümerin des Steinkohlebergwerks, welches im Berggrundbuch von V. Band N09 Blatt N05 (fortgeführt unter Blatt N13, N14, N15) eingetragen sei. Für die angestrebte Grundbuchberichtigung bedürfe es daher auch nur ihrer Zustimmung. Ob und in welcher Form sie gegen den zu Gunsten anderer Steinkohlebergwerke eingetragenen Bergschadenverzicht vorgehe, sei allein ihre Sache. Die Klage habe in der Sache indessen keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit. Es fehle bereits an der für § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erforderlichen Leistung der Klägerin. Die Grunddienstbarkeit sei bereits im Jahr 1963 eingeräumt worden, also lange bevor die Klägerin Eigentümerin der Liegenschaft J.-straße00 in V. geworden sei. Selbst unter Außerachtlassung des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion sei auch für eine Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB schon deshalb kein Raum, weil die Bestellung der Grunddienstbarkeit durch einen Dritten erfolgt sei. Eine Eingriffskondiktion komme aber nur in Betracht, wenn sich der Kondiktionsgegenstand bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des Bereicherungsgläubigers befunden habe; er dürfe dem Bereicherungsschuldner also nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen sein. Im Übrigen stehe einer Kondiktion entgegen, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht mit der Folge zu unbestimmt sei, dass ein etwaiges schuldrechtliches Kausalgeschäft unwirksam wäre. Der Inhalt der hier in Rede stehenden Grunddienstbarkeit lasse sich durch Auslegung gem. § 133 BGB ermitteln. Zu dulden seien Einwirkungen durch den Bergbau, wobei unter Bergbau die systematische Gewinnung von Bodenschätzen und unter den Begriff der Einwirkungen alle Immissionen zu verstehen seien, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar seien und denen gesundheits- oder sachschädigende Wirkung zukommen könne. Die Klägerin könne von der Beklagten auch nicht die Berichtigung des Grundbuches gem. § 894 BGB verlangen, da der Bergschadenverzicht als Grunddienstbarkeit nicht wegen endgültigen Vorteilswegfalls erloschen sei. Unabhängig davon, dass die 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen in ihrem Urteil vom 29.09.2020 – 5 O 119/20 – zutreffend darauf hingewiesen habe, dass im gesamten E. auch Jahrzehnte nach Bergbauende noch Bergschäden auftreten könnten und auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger für die Zukunft bestenfalls Prognosen aufstellen könne, komme der Grunddienstbarkeit auch im Falle eingetretener Bodenruhe noch ein wirtschaftlicher Wert zu. Die Klägerin habe vorgerichtlich auf von der Grunddienstbarkeit ausgehende Finanzierungsnachteile und Nachteile in Bezug auf die Werthaltigkeit des Grundstücks hingewiesen. Diese Nachteile bestünden unabhängig von dem tatsächlich bestehenden bergschadentechnischen Risiko für das Grundstück J.-straße 00. Anderenfalls wäre es naheliegend gewesen, etwaigen Kreditgebern oder Kaufinteressenten das als Anlage K2 vorgelegte S.-Privatgutachten vorzulegen, statt die Beklagte gerichtlich auf Löschung der Grunddienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. Würden aber potentielle Vertragspartner der Klägerin der Grunddienstbarkeit unabhängig vom bergschadenstechnischen Risiko einen wirtschaftlichen Wert zuschreiben, erschließe sich der Kammer nicht, warum der Beklagten als Berechtigte ein von der Grunddienstbarkeit ausgehender Vorteil abzusprechen sein sollte. Im Übrigen beseitige der Bergschadenverzicht zumindest verbleibende rechtliche Unsicherheiten etwa im Zusammenhang mit der Haftung für einen etwaigen Grundwasseranstieg; dies sehe die Kammer als hinreichenden Vorteil i.S.d. § 1019 BGB an. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. § 894 BGB auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verneint. Das Landgericht habe schon den von der Grunddienstbarkeit umfassten Vorteil nicht klar herausgearbeitet. Bei der Ermittlung des Vorteils sei von der Parteivereinbarung und von dem Zweck, der mit der Grunddienstbarkeit verfolgt werde, auszugehen. Maßgeblich sei dabei eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Vorteil müsse auf die Benutzung des herrschenden Grundstücks bezogen sein und sich gerade aus der Ingebrauchnahme des dienenden Grundstücks ergeben. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass auch bei eingetretener Bodenruhe noch ein wirtschaftlicher Wert der Grunddienstbarkeit vorhanden sei, gebe der Text der Bergschadenverzichtsklausel ein solches Verständnis nicht im Ansatz her. Ein solcher angeblicher wirtschaftlicher Wert nach Bodenruhe habe kein mit der Grunddienstbarkeit bewirkter Vorteil sein sollen. Für die Beklagte sei es völlig unerheblich, ob die Bergbauschadenverzichtsklausel zu wirtschaftlichen Nachteilen bei der Frage der Werthaltigkeit des Grundstücks führe; dies Nachteile spielten bei der Frage des Vorteilswegfalls keine Rolle. Ansonsten könnte es bei einer Grunddienstbarkeit praktisch keinen Löschungsanspruch wegen Vorteilswegfalls geben, da jede Grunddienstbarkeit letztlich mit einer Belastung des dienenden Grundstücks und daher mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden sei. Der mit der Grunddienstbarkeit verbundene Vorteil sei vielmehr ausschließlich der Bergschadenverzicht. Das Landgericht verkenne auch, unter welchen Umständen von einem objektiven und endgültigen Wegfall des Vorteils auszugehen sei. Die bloß vage Möglichkeit, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft nochmals einen Vorteil bieten könnte, stehe einem Erlöschen wegen Wegfalls des Vorteils nicht entgegen; zu berücksichtigen seien nur solche Vorteile, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten in einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gerechnet werden könne. Derartige Vorteile seien hier nicht zu erkennen. Hätte das Landgericht, was geboten gewesen wäre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu der Frage des Vorteilswegfalls eingeholt, hätte dies ergeben, dass auf der streitgegenständlichen Liegenschaft künftig mit keinerlei Bergbauschäden zu rechnen sei. Soweit das Landgericht den Vorteilswegfall wegen eines möglichen Grundwasseranstiegs verneine, sei ein solcher gar nicht Gegenstand des Rechtsstreits und auch nicht von der Beklagten eingewandt; thematisiert werde vielmehr ein Grubenwasseranstieg im Zusammenhang mit einem neuen Grubenkonzept. Das von ihr, der Klägerin, vorgelegte S.-Privatgutachten habe auch das Grubenwasserkonzept berücksichtigt und sei gleichwohl zum Ergebnis gekommen, dass keine Risiken von Bergbauschäden mehr bestünden. Das Landgericht habe ohne nachvollziehbaren Grund weder die vorgelegten Fachveröffentlichungen berücksichtigt noch den Umstand, dass die M. AG, die das Grubenwasserkonzept erstellt habe, selbst einer Löschung der Bergbauschadenverzichtsklausel für die sie betreffenden Bergfelder zugestimmt habe. Die Beklagte habe schon nicht substantiiert dargelegt, woraus sich im Zusammenhang mit einem Grubenwasseranstieg die Gefahr für das hier konkret in Rede stehende Grundstück ergeben solle; allgemeine Erwägungen genügten insofern nicht. Zudem sei erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bekannt geworden, dass die M. AG als Verfasserin des Grubenwasserkonzepts jedenfalls für das F. einen Verzicht dahingehend erklärt habe, sich nicht auf etwaige Risiken im Zuge des Grubenwasserkonzepts zu berufen und diesen Aspekt insbesondere nicht einem Löschungsanspruch in Bezug auf die Grunddienstbarkeit entgegenzuhalten. Hieran müsse sich auch die Beklagte messen lassen. Schließlich übersehe das Landgericht, dass ein Löschungsanspruch nach § 894 BGB auch dann bestehe, wenn die Dienstbarkeit nicht wirksam entstanden sei; auch eine inhaltlich unzulässige Eintragung sei als unrichtig im Sinne des § 894 BGB zu verstehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Inhalt der Grunddienstbarkeit zu unbestimmt und damit unwirksam. Das Landgericht habe sich mit der gesamten Argumentation der Klägerin und der Auffassung des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 27.06.1986 - 15 W 10/86 - nicht auseinandergesetzt. Seien nach dem Verständnis der Beklagten auch Schäden im Zuge des Grubenwasseranstiegs durch das neue Grubenwasserkonzept von der Bergbauschadenverzichtsklausel erfasst, spreche dies erst Recht dafür, dass die Klausel zu unbestimmt sei und zu einer völligen Aushöhlung von Eigentümerrechten führe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25.03 . 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen (2 O 143/19) die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten auf dem Grundstück J.-straße00, V., Grundbuch von V., Blatt N01, G01, in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Bergschadenverzicht) zu erteilen, soweit das Steinkohlebergwerk im Berggrundbuch von V. Band N09 Blatt N05, fortgeführt im Berggrundbuch unter Blatt N13, N14, N15, betroffen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die Löschungsreife der Grunddienstbarkeit verneint. Das Grundstück sei nach wie vor bergbaulichen Risiken ausgesetzt. Zu den typischen Folgen des Bergbaus gehörten neben den tatsächlichen Einwirkungen auf das Grundstück (Hebungen, Senkungen etc.) auch die daraus resultierenden Folgen und Nachteile für die Werthaltigkeit des Grundstücks. Allein die Tatsache der Bergschadenvergangenheit werde von Käufern, Investoren, Bauherren und Financiers teilweise als negativer Aspekt und Risiko bewertet; auch dagegen schütze der streitgegenständliche Bergschadenverzicht nach seinem Wortlaut. Die Klägerin könne von der Beklagten weder Ausgleich wegen Wertminderung noch wegen höherer Finanzierungskosten verlangen. Die Beklagte ziehe daher aus dem Bergschadenverzicht nach wie vor einen Vorteil. Anderenfalls sei nicht zu erklären, warum sie die Beklagte nicht von eventuellen Inanspruchnahmen durch spätere Erwerber und Nutzer des geplanten Objekts freistellen wolle. Der Bergschadenverzicht schließe auch Ansprüche ein, die aufgrund von Hebungen im Zusammenhang mit dem bereits stattfindenden Grubenwasserwiederanstieg auftreten könnten. Diverse Untersuchungen etwa des I. e.V. oder der Universität W. hielten Schäden durch das Grubenwasserkonzept für möglich; dies folge auch aus dem von der Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vorgelegten Schreiben der M. AG vom 14.02.2018, wonach Schäden durch den Anstieg des Grubenwassers „seriös auch nicht ganz ausgeschlossen“ werden könnten. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten sei unzureichend, weil es nicht alle potentiellen Risiken in den Blick nehme. Es komme nicht zu dem Ergebnis, dass ein Risiko von Bergschäden aufgrund früheren Steinkohlebergbaus ausgeschlossen sei, sondern gehe allein davon aus, dass wegen des anzunehmenden Abklingens der Einwirkungen des Tiefbaus nur keine Erkundungs- und Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf bergschadenstechnische Risiken erforderlich seien. Die Frage, ob die Beklagte im Fall von Hebungsschäden als ehemalige Bergbaubetreiberin haften würde, obgleich sie den Grubenwasserwiederanstieg nicht selbst durchführe, sei rechtlich ungeklärt und komplex und begründe daher einen fortdauernden Vorteil der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit. Da es sich bei Bergschäden um grundsätzlich unbeherrschbare Folgewirkungen handele, falle das Interesse an grundbuchlich gesicherten Bergschadenverzichten nach Einstellung des aktiven Bergbaus in einer Region nicht ohne Weiteres weg. Die Klägerin dringe nicht mit ihrem Einwand durch, die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit sei nicht wirksam entstanden. Unbeschadet der Tatsache, dass daraus schon kein Grundbuchberichtigungsanspruch folgen würde, liege keine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, da die Bergschadenverzichtsklausel hinreichend bestimmt sei. Die Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1986, 3213) sei nicht maßgeblich. In der dort als unbestimmt gerügten Klausel seien als mögliche Quellen der Einwirkungen nicht nur Bergwerke, sondern auch Anlagen und Grundstücke in Betracht gekommen, während sich die hiesige Bergschadenverzichtsklausel auf Einwirkungen beschränke, die aus Tätigkeiten des Steinkohlebergbaus herrühren. Dass eine Vielzahl von Risiken erfasst werden solle, sei nach dem Sinn und Zweck der Klausel, der Gefahr nicht abschätzbarer Risiken zu begegnen, gewollt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. B. Die gem. § 511 Abs. 1, 2 ZPO statthafte, gem. §§ 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zudem ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Eine Rechtsverletzung liegt gem. § 546 ZPO vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat die auf Zustimmung zur Löschung des Bergschadensverzichts gerichtete Klage zu Recht abgewiesen; diese ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz ist die Klage zulässig, insbesondere ist die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. Diesbezügliche Einwendungen werden in zweiter Instanz auch von keiner Partei mehr erhoben. II. Der Klägerin steht der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung ihrer Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit – Bergschadenverzicht – unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 894 BGB auf Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit. Die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage stimmt mit der wirklichen Rechtslage überein. a) Im Grundbuch von V. Blatt N01 ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 eine Grunddienstbarkeit eingetragen, nach der der jeweilige Eigentümer verpflichtet ist, schädliche, durch den Bergbau des jeweiligen Eigentümers u.a. des im Berggrundbuch von V. Band N09 Blatt N05 (inzwischen geführt im Berggrundbuch unter Blatt N13, N14, N15) eingetragenen Steinkohlebergwerkes ausgehende Einwirkungen auch über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus zu dulden, ohne Unterlassung, Wiederherstellung, Ersatz von Schäden oder Wertminderung beanspruchen zu können. Die Klägerin als derzeitige Eigentümerin des dienenden Grundstücks J.-straße 00 in V. (eingetragen im Grundbuch von V. Blatt N01) ist danach verpflichtet, durch den Bergbau der Beklagten als aktueller Eigentümerin des Steinkohlebergwerkes „R“ bzw. „Q & R“ ausgehende Einwirkungen entschädigungslos zu dulden. b) Diese durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage stimmt mit der wirklichen Rechtslage überein. aa) Die Klägerin meint, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.d. § 894 BGB ergebe sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht hinreichend bestimmt sei. Das schuldrechtliche Grundgeschäft – zu dem nähere Informationen fehlten – sei unwirksam, weil die viel zu weitgehende Bergschadensverzichtsklausel die Eigentümerrechte der Klägerin vollständig aushöhle. Eine Grundbucheintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (BGH, Beschluss vom 06. November 2014 – V ZB 131/13 –, Rn. 16, juris). Eine inhaltlich unzulässige Eintragung liegt auch dann vor, wenn der Inhalt des eingetragenen Rechts nicht ausreichend bestimmt ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. April 2004 – 2Z BR 221/03 –, Rn. 9, juris). Die Frage, ob ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB besteht, wenn die Grunddienstbarkeit - etwa infolge fehlender Bestimmtheit - inhaltlich unzulässig und damit nicht wirksam entstanden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert (bejahend etwa: BeckOGK/Hertel, 15.4.2021 Rn. 36, BGB § 894 Rn. 36; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.03.2000 – 4 U 150/99, BeckRS 2014, 134; RG, JW 23, 750; BGH, Urteil vom 24.01.1962 – V ZR 116/60, NJW 1962, 963; verneinend: Palandt/Herrler, 80. Aufl. § 894 Rz. 3; KG Berlin, Beschluss vom 29.10.1942 - 1 Wx 334/42, BeckRS 1942, 100246, beck-online; MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl. 2020, § 894 Rz. 3; Staudinger/Picker (2019) BGB § 894, Rn. 21). Einer vertieften Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen bedurfte es hier indessen nicht, da die Grunddienstbarkeit im Ergebnis hinreichend bestimmt ist. (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. (a) Da das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist, muss der Rechtsinhalt aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (st. Rspr., so etwa BGH, Beschluss vom 6.11.2014 – V ZB 131/13 = NJW-RR 2015, 208, juris Rz. 19). Maßgebend für die Auslegung nach § 133 BGB ist die für Unbefangene nächstliegende Bedeutung, wie sie sich nach dem Verständnis zur Eintragungszeit aus dem Wortlaut der Eintragung einschließlich der gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (einschließlich nicht einzutragender Teile) unter Berücksichtigung der jedermann ohne weiteres erkennbaren Tatsachen außerhalb der Urkunde - wie insbesondere der Grundstücksverhältnisse zur Zeit der Rechtsbestellung - ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1991 – V ZB 13/90 –, Rn. 12, juris; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 – 34 Wx 55/11 –, Rn. 9, juris; Palandt/Herrler, § 873 Rz. 14). Objektive Umstände außerhalb des Grundbuchs können berücksichtigt werden, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind. Je gravierender die mit der Dienstbarkeit verbundene Einschränkung des betroffenen Eigentümers ist, desto größere Anforderungen müssen an die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes gestellt werden. Im Allgemeinen reicht es aber aus, wenn der Umfang des Rechts durch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt umrissen wird. Unsicherheiten im Einzelfall stehen dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Das Bestimmtheitsgebot ist nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind, sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH, Beschluss vom 6.11.2014 – V ZB 131/13 = NJW-RR 2015, 208, juris Rz. 19; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 – 34 Wx 55/11 –, Rn. 9, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. April 2004 – 2Z BR 221/03 –, Rn. 13, juris). Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 – 34 Wx 55/11 –, Rn. 9, juris). Vertragsteile, die nicht gem. § 874 BGB zum Grundbuchinhalt wurden, Entstehungsgeschichte und nicht zum Inhalt der Eintragungsbewilligung gemachtes Grundgeschäft sind grundsätzlich ohne Bedeutung; eine Ausnahme stellt die falsa demonstratio dar (Palandt/Herrler, § 873 Rn. 14 m.w.N.). (b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Bergschadenverzichtsklausel ihrem Inhalt nach ausreichend bestimmt. Die streitgegenständliche Grundbucheintragung lautet (verkürzt) wie folgt: „Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, schädliche, durch den Bergbau des jeweiligen Eigentümers der (…) Steinkohlebergwerke (…) ausgehende Einwirkungen wie Bodensenkungen und deren mögliche Folgeerscheinungen an Grundstücken und Gebäuden, Zuführung von Rauch, Staub, Wasser, Entziehung von Wasser und dergl. mehr auch über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus zu dulden, ohne Unterlassung, Wiederherstellung, Ersatz von Schaden oder Wertminderung beanspruchen zu können.“ Der Inhalt dieser Grunddienstbarkeit lässt sich im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln. Zu dulden sind alle schädlichen Einwirkungen auf das klägerische Grundstück durch den Bergbau der in den vier Berggrundbüchern eingetragenen Steinkohlebergwerke. Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass unter den Begriff der Einwirkungen wie im Rahmen des § 906 BGB ohne Beschränkung alle grenzüberschreitenden Immissionen zu verstehen sind, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind und denen gesundheits- oder sachschädigende Wirkung zukommen kann (BGH, Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 274/90, NJW 1992, 1389, beck-online; BGH, Urteil vom 7.3.1969 - V ZR 169/65, BGHZ 51, 396; Palandt/Herrler, § 906 Rz. 6). Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass andere als die Einwirkungen erfasst werden sollen, die üblicherweise unter den Begriff der nachbarrechtlichen Einwirkungen fallen, wie er in § 906 BGB gebraucht wird. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus der Aufzählung von Regelbeispielen in der Bergschadenverzichtsklausel ergibt; durch diese Aufzählung („Bodensenkungen“, „Zuführung von Rauch, Staub, Wasser, Entziehung von Wasser“) werden die möglichen Einwirkungen zusätzlich konkretisiert und es wird eine Vorstellung von möglichen Beeinträchtigungen vermittelt. Auch das BayObLG legt in seinem Beschluss vom 15.04.2004 – 2Z BR 221/03 – den Begriff der Einwirkung im Sinne des im zivilen Nachbarrecht gebräuchlichen Begriffs aus. Auch der Begriff des Bergbaus ist hinreichend bestimmt. Hierunter ist die systematische Gewinnung von Bodenschätzen zu verstehen. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG ergibt sich, dass der Begriff des Bergbaus nicht nur den Abbau von Steinkohle im Rahmen des laufenden Betriebs einer Zeche erfasst, sondern dass er darüber hinausgehend auch Maßnahmen zum Wiedernutzbarmachen der Oberfläche und die dafür erforderlichen Einrichtungen nach Stilllegung eines Bergwerks umfasst. Durch die Formulierung „ durch den Bergbau des jeweiligen Eigentümers der (…) Steinkohlebergwerke (…) “ werden die Duldungsverpflichtung und der Entschädigungsverzicht auf solche Einwirkungen beschränkt, die inhaltlich Bezug zur bergbaulichen Tätigkeit haben und räumlich in Zusammenhang mit den in der Klausel aufgezählten Steinkohlebergwerken stehen. Nach dem Wortlaut handelt es sich um eine umfassende Ausschlussklausel; der Eigentümer des dienenden Grundstücks soll alle nachbarrechtlichen Einwirkungen der vorbezeichneten Art entschädigungslos dulden müssen. Anders als die Ausschlussklausel, die dem Beschluss des OLG Hamm vom 27.06.1986 (15 W 10/86) zugrunde lag und nach der „von den Bergwerken, Anlagen und Grundstücken (…) ausgehende Einwirkungen zu dulden“ waren, vermittelt der streitgegenständliche Bergschadenverzicht demjenigen, der das Grundbuch einsieht, eine konkrete Vorstellung von Inhalt und Grenzen der Dienstbarkeit und damit von ihrer Tragweite für das belastete Eigentum. Wie bereits dargestellt, entspricht der Begriff der Einwirkungen der im Nachbarrecht gebräuchlichen Begrifflichkeit, zudem werden diese durch die beispielhafte Aufzählung konkretisiert und veranschaulicht. Durch die Beschränkung auf Einwirkungen, die von bergbaulichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den genannten Steinkohlebergwerken ausgehen, werden die Grenzen der Dienstbarkeit aufgezeigt. Als mögliche Quelle der Einwirkungen kommen nämlich – anders als in der Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 1986 – nur Bergwerke in Betracht, nicht dagegen auch Anlagen und Grundstücke, mit deren Hilfe praktisch jede beliebige Tätigkeit in den unterschiedlichsten Industriezweigen ausgeübt werden kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O., juris Rz. 15). Der 15. Zivilsenat des OLG Hamm hat insbesondere beanstandet, dass angesichts des Umstandes, dass der Inhalt einer Dienstbarkeit nicht starr und unveränderlich ist, sondern sich der zeitlichen Entwicklung und den Bedürfnissen des Begünstigten anpasst und mit ihnen wächst, aufgrund einer so weit gefassten Klausel wie der dortigen von dem Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht nur Einwirkungen aus den derzeitigen, sondern auch aus möglichen künftigen Tätigkeitsbereichen der Beteiligten hingenommen werden müssten (OLG Hamm, a.a.O., juris Rz. 15). Dies ist im hiesigen Fall anders. Zwar enthält auch die streitgegenständliche Ausschlussklausel keine Regelung für zukünftige Änderungen in der Nutzung mit der Folge, dass Inhalt und Umfang der zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit Veränderungen unterworfen sind. Die Eigentümer der herrschenden Bergwerke müssen sich aber in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden, nur im Rahmen vorhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung gesteigerten Benutzung des Grundstücks halten und dürfen insbesondere keine willkürliche Benutzungsänderung oder -erweiterung vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2003 – V ZR 323/02 = NJW-RR 2003, 1235; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 – 2Z BR 221/03, juris Rz. 18). Vor diesem Hintergrund bedarf es weder weiterer Beschränkungen noch eines Regulierungsmechanismus in Bezug auf etwaige zukünftige Einwirkungen und Beeinträchtigungen, um die Bergschadenverzichtsklausel als hinreichend bestimmt zu erachten. Die Eintragung im Streitfall ist nach alledem geeignet, demjenigen, der das Grundbuch einsieht, eine Vorstellung davon zu vermitteln, welche Bedeutung die eingetragene Belastung für das Eigentum am Grundstück konkret haben kann. Zudem ist beim Bergschadenverzicht auch ein weitgefasster Ausschluss von Ansprüchen immerhin dadurch eingegrenzt, dass er sich auf eine bestimmte Art von überschaubaren und nach jahrhundertelanger Erfahrung als möglich vorhersehbaren Immissionen bezieht. Die Klausel ist daher – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – nicht so weitgehend, dass die Rechte des Eigentümers des dienenden Grundstücks vollständig ausgehöhlt würden. Auch dies unterscheidet die hiesige Klausel von derjenigen, über die das OLG Hamm im Jahr 1986 zu entscheiden hatte, denn bei einem ganz allgemein gehaltenen Industrieimmissionsschadensverzicht ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks ganz unvorhersehbaren und ins Unübersehbare wachsenden Beeinträchtigungen ausgesetzt (OLG Hamm, a.a.O., juris Rz. 16). Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass es bei der Frage, ob eine Einwirkung von dem Ausschluss erfasst ist, durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten geben kann. So könnte fraglich sein, ob auch mögliche Schäden durch einen Grubenwasseranstieg infolge des neuen Grubenwasserkonzepts der M. AG erfasst sind. Dies könnte zweifelhaft sein, weil einerseits der (geplante) Grubenwasseranstieg von der Beklagten als Eigentümerin der Zeche R & Q nicht beeinflusst werden kann und andererseits der Grubenwasseranstieg nicht lokal begrenzt auf das Bergwerk der Beklagten erfolgen soll, sondern in weiten Teilen des E.s. Zu Recht verweist das Landgericht indessen darauf, dass es die Bestimmbarkeit eines Rechts nicht in Frage stellt, sofern dessen Inhalt und Grenzen sich im konkreten Streitfall erst durch eine richterliche Entscheidung feststellen lassen (BGH, Beschluss vom 13. 6. 2002 - V ZB 30/01, NJW 2002, 2461, 2463 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 – 2Z BR 221/03, juris Rz. 21). Auch wenn die Frage der Reichweite der Klausel in einzelnen Punkten, hier der Haftung für einen Anstieg des Grubenwassers, Schwierigkeiten bereitet, ändert dies an der grundsätzlich gegebenen Bestimmtheit der Bergschadensverzichtsklausel nichts. bb) Eine Diskrepanz zwischen der durch den Grundbuchinhalt dargestellten Rechtslage und der wirklichen Rechtslage liegt auch nicht wegen Löschungsreife der Grunddienstbarkeit i.S.d. § 1019 BGB vor. Eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt. Behauptungs- und beweisbelastet ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks (BGH, Urteil vom 24. Februar 1984 – V ZR 177/82 –, Rn. 17, juris m.w.N.), hier also die Klägerin. (1) Zu fragen ist mithin zunächst, welchen Vorteil die Grunddienstbarkeit der Beklagten als der Berechtigten bietet. Dies richtet sich nach § 1019 S. 1 BGB. Danach muss der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks bestehen, wofür die objektive Nützlichkeit aufgrund seiner Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung sowie dem Grunddienstbarkeitsinhalt maßgebend ist (BeckOGK/Kazele, 1.8.2021, BGB § 1019 Rn. 18; Palandt/Herrler, § 1019 Rz. 2; MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020, BGB § 1019 Rn. 4). Der Vorteil muss gerade für das herrschende Grundstück bestehen, demgemäß muss er in der Beschaffenheit des herrschenden Grundstücks eine objektive Grundlage haben. Dabei sind neben dem Grundstück selbst auch auf dem Grundstück dauerhaft befindliche Wohngebäude oder sonstige Einrichtungen oder Anlagen etwa zur unternehmerischen Betätigung zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zum herrschenden Grundstück (BeckOGK/Kazele, 1.8.2021, BGB § 1019 Rn. 20, 21). Der vom Gesetz vorausgesetzte Vorteil muss auf die Benutzung des herrschenden Grundstücks bezogen sein und sich gerade aus der Ingebrauchnahme des dienenden Grundstücks ergeben. Maßgeblich sind dabei die konkrete Grundstückssituation und der mit der Grunddienstbarkeit verfolgte Zweck (OLG München, Endurteil vom 18.12.2019 – 7 U 898/19, NJW-RR 2020, 399, beck-online Rz. 40). Ein Vorteil für die Benutzung des Grundstücks kann sich insbesondere daraus ergeben, dass infolge der Dienstbarkeit die Gebrauchs- oder Ertragsfähigkeit des Grundstücks gesteigert wird (BeckOGK/Kazele, 1.8.2021, BGB § 1019 Rn. 24). Der Vorteil kann zugleich eine Werterhöhung des Grundstücks zur Folge haben. Jedoch ist eine solche Werterhöhung nicht zwingend notwendig, sodass auch ohne einen Wertzuwachs ein Vorteil i.S.d. § 1019 BGB gegeben sein kann. Umgekehrt begründet die Erhöhung des Wertes des herrschenden Grundstücks für sich genommen noch keinen Vorteil. Denn die Werterhöhung bietet keinen Vorteil „für die Benutzung“ des Grundstücks, sondern bringt lediglich eine veränderte Bewertung des herrschenden Grundstücks durch den Markt zum Ausdruck (BeckOGK/Kazele, 1.8.2021, BGB § 1019 Rn. 25; Palandt/Herrler, § 1019 Rz. 2). Danach gilt hier Folgendes: Die Grunddienstbarkeit in Form der Bergschadenverzichtsklausel soll dazu dienen, den dauerhaften Betrieb des Bergwerks zu sichern, indem die Gefahr nicht abschätzbarer Risiken des Bergbaus für das Nachbargrundstück auf den jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks abgewälzt wird. Da der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks zur entschädigungslosen Duldung von auf bergbaulichen Tätigkeiten beruhenden Einwirkungen verpflichtet ist, wird es dem Eigentümer des Bergwerks ermöglicht, seinen Betrieb auszuüben, ohne Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB befürchten zu müssen und ohne sich etwaigen Schadensersatzpflichten im Hinblick auf Bergschäden ausgesetzt zu sehen. Dabei wirken die Duldungspflicht und der Entschädigungsverzicht grundsätzlich auch für die Zeit nach Stilllegung des Bergwerks fort, da Schäden durch bergbauliche Einwirkungen auch nach Beendigung des aktiven Steinkohleabbaus auftreten können. Die Belastung stellt daher einen mittelbaren Vorteil in Form der Förderung des Gewerbebetriebs für den Bergwerkseigentümer dar; dies reicht nach allgemeiner Meinung aus (BGH Urt. v. 21.10.1955 – V ZR 67/54, BeckRS 1955, 31386484, beck-online; MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020 Rn. 3, BGB § 1019 Rn. 3). Dagegen stellt eine etwaige Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Bergwerkes infolge der Ausschlussklausel keinen berücksichtigungsfähigen Vorteil i.S.d. § 1019 BGB dar, da die günstigere Bewertung am Markt keinen Vorteil für die Benutzung des Bergwerks mit sich bringt. (2) Der so ermittelte Vorteil, den die Grunddienstbarkeit der Beklagten bietet, ist nicht objektiv und endgültig weggefallen. Löschungsreife setzt nicht – wie die Beklagte meint – voraus, dass jegliches Schadensrisiko ausgeschlossen sein muss. Vielmehr genügt die Feststellung, dass nach objektiven Anhaltspunkten bei normalem und regelmäßigem Verlauf der Dinge in der Zukunft mit derartigen Vorteilen nicht mehr zu rechnen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 1994 – 9 U 115/94 –, Rn. 29, juris; BayObLG, Beschluss vom 28. Januar 1988 – BReg 2 Z 92/87 –, Rn. 15, juris). Eine vage Möglichkeit, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft doch noch einmal einen Vorteil bietet, verhindert demnach ihr Erlöschen nicht (BayObLG, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 34 Wx 193/14 –, Rn. 15, juris). (a) Nach dem Vortrag der Klägerin steht nicht fest, dass nach objektiven Anhaltspunkten bei normalem und regelmäßigem Verlauf nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die Bergschadensverzichtsklausel der Beklagten Vorteile bietet. Obwohl das Steinkohlebergwerk der Beklagten seit mehreren Jahrzehnten stillgelegt ist, muss auch heute noch mit bergbaulichen Folgewirkungen gerechnet werden, bezüglich derer die Beklagte im Falle des Fortbestehens der Ausschlussklausel Vorteile ziehen kann. Die Möglichkeit solcher Folgewirkungen ist nicht so vage, dass die Grunddienstbarkeit wegen Vorteilswegfalls erloschen ist. In dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen S.-Privatgutachten vom 05.11.2018 (Anl. K2, Bl. 30 ff.d.A.), das die Klägerin sich zu eigen macht, heißt es, dass die durch den Steinkohlebergbau an der Ruhr entstehenden Nachwirkungen des Tiefbaus – bedingt durch das Eindrücken von Grubenbauen und Abbauhohlräumen durch den Überlagerungsdruck der Gesteinslasten – auf einen Zeitraum von sechs Monaten bis ca. zehn Jahren nach dem letzten Abbau begrenzt seien. Die Senkungen aus dem Tiefbau der Zechen „O.“, „Vereinigte Q & R“ bzw. „R“ würden nach deren Stilllegungen in den Jahren 1965/66 als abgeschlossen gelten. Ein tagesnaher Bergbau, der ohne zeitliche Begrenzung zu Tagesbrüchen oder Senkungen/Setzungen führen könne, könne hier aufgrund des rund 90 m mächtigen Deckgebirges ausgeschlossen werden. Wesentliche Änderungen bei den Grubenwasserständen unter den klägerischen Grundstücken, die zu Schäden an der Tagesoberfläche führen könnten, seien nicht zu erwarten, da – soweit bekannt – die Grubenwasserhaltung auf der Schachtanlage R von der M. AG aufrechterhalten werden solle, wenn auch in technisch veränderter Form. Ferner heißt es in dem S.-Gutachten, dass für den fraglichen Bereich keine Tagesöffnungen des Bergbaus bekannt seien, die ein Risiko für die Standsicherheit des Bergbaus darstellen könnten. Erkundungs- und Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf bergschadentechnische Risiken seien bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Diese Ausführungen genügen nicht, um davon auszugehen, dass bei normalem und regelmäßigem Verlauf mit Bergschäden auf dem klägerischen Grundstück in der Zukunft nicht mehr zu rechnen ist. (aa) Es bestehen schon Zweifel daran, ob der Vortrag der Klägerin zu dem Fehlen bergschadensrechtlicher Risiken im Hinblick auf den tagesnahen Abbau und den Tiefbau überhaupt hinreichend substantiiert ist: So heißt es lediglich, dass „für den fraglichen Bereich keine Tagesöffnungen des Bergbaus bekannt “ sind. Es ist aber Sache der Klägerin, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass keine Schäden mehr drohen; es ist daher ihre Sache, bloße Annahmen zu verifizieren. Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass unter dem „tagesnahen Bergbau“ teilweise auch ein Abbau in 200 m Tiefe verstanden wird. Da – unstreitig – bergbaubedingte Einwirkungen auf die Tagesoberfläche in Bereichen tagesnahen Bergbaus keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, stünde bei diesem Verständnis das Vorhandensein eines 90 m mächtigen Deckgebirges dem Auftreten von Tagesbrüchen und anderen Einwirkungen wie Setzungsrissen und Absenkungen nicht zwangsläufig entgegen. Der Vortrag der Klägerin könnte daher unzureichend sein, um davon auszugehen, dass in der Zukunft mit keinerlei Schäden mehr gerechnet werden muss. (bb) Jedenfalls im Hinblick auf das Grubenwasser dürfte es an hinreichendem Vortrag der Klägerin dazu fehlen, dass mit künftigen Einwirkungen auf das klägerische Grundstück nicht mehr zu rechnen ist. Der Vortrag der Klägerin lässt keine dezidierte Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten ausführlich dargestellten Konzept der M. AG zu der geplanten grundlegenden Änderung der Grubenwasserhaltung im E. und möglichen Folgeerscheinungen erkennen, sondern beschränkt sich auf die lapidare Äußerung, es seien „keine wesentlichen Änderungen bei den Grubenwasserständen unter den Grundstücken zu erwarten, die bei ungleichmäßigen Ansteigen an tektonischen Störungen und den damit verbundenen ungleichförmigen Hebungen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen können“ (S. 7 des S.-Gutachtens, Bl. 36 d.A.). (i) Bei Grubenwasser handelt es sich ausweislich des „Konzepts zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung“ der M. AG (dort S. 6 ff./Bl. 244 ff. d.A.) überwiegend um Regenwasser, das der Schwerkraft folgend entlang von Gesteinsschichten und Klüften in den Boden sickert, dabei im Gestein vorhandene Mineralien löst, in das bergmännisch geschaffene Grubengebäude läuft und sich dort ansammelt. Im aktiven Bergbau ist eine Grubenwasserhaltung unerlässlich, mittels derer dieses Wasser abgefangen und abgepumpt wird, indem es gesammelt, nach über Tage gefördert und über Flüsse abgeleitet wird. Auch nach der Stilllegung eines Bergwerks sammelt sich weiterhin Regenwasser in den Grubenräumen des stillgelegten Bergwerks. Um zu verhindern, dass das Grubenwasser aus stillgelegten Bergwerken über verbindende Strecken in benachbarte aktive Bergwerke läuft und dass es nach Einstellen des Pumpbetriebes zu negativen Auswirkungen wie etwa einem Kontakt mit Trinkwasser kommt, ist auch weiterhin eine Förderung des Grubenwassers erforderlich. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. M.-Konzept S. 8/Bl. 246 d.A., auf das sich die Beklagte bezieht, sowie den Vortrag der Klägerin Bl. 293 d.A., die sich auf einen Bericht des Geologischen Dienstes NRW, Anl. K28, Bl. 298 ff., sowie auf die Darstellung auf der Homepage der M. AG, Anl. K29, Bl. 302 ff., beruft). (ii) Nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten kann der von der M. AG beabsichtigte Grubenwasseranstieg von mehreren hundert Metern (110 bis 360 Meter) unter dem gesamten E. zu diversen negativen Auswirkungen führen. Hierzu gehören nach dem M.-Konzept, auf das die Beklagte sich beruft, etwa eine Verunreinigung von Trinkwasservorkommen und die Gefahr von Tagebrüchen (S. 22/Bl. 260 d.A.). Nach dem Konzept der M. kann es zudem vor allem im Süden des mittleren E.s zu Ausgasungen insbesondere von Methan an die Tagesoberfläche kommen (S. 23/Bl. 261 d.A.); dies könnte auch den Bereich um das streitgegenständliche Bergwerk betreffen. Ferner heißt es im Konzept, dass mit dem Anstieg des Grubenwassers in einzelnen Revieren aufgrund der konkreten örtlichen Bedingungen Hebungen verbunden waren und sind. Zwar sollen durch Hebungen keine Schäden von einigem Gewicht entstehen, wenn nicht besondere Umstände zusammenkommen. Ob es derartige besondere Umstände in Bezug auf das Grundstück der Klägerin gibt, ist jedoch nicht geklärt. Ähnliche Einwirkungen bzw. Schäden infolge der geplanten Änderungen der Grubenwasserhaltung werden auch von der Bezirksregierung Arnsberg in dem „Integralen Monitoring für das Grubenwasser“ (Bl. 268 ff. d.A.) für möglich gehalten. Hier werden als Risiken ebenfalls u.a. diffuse Ausgasungen und Hebungen der Tagesoberfläche genannt, welche zu Schäden von „einigem Gewicht“ führen können, sowie grubenwasseranstiegsbedingte Erderschütterungen und der Eintritt von Tagesbrüchen durch Füllsäulenabgänge bei nicht dauerstandsicher verfüllten Schächten. Den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt können im Zusammenhang mit der Umsetzung des M.-Konzepts im gesamten E. und daher auch im Hinblick auf das klägerische Grundstück schädliche Einwirkungen infolge der bergbaulichen Tätigkeiten eintreten. (iii) Substantiierte Einwendungen gegen diese Ausführungen erhebt die Klägerin nicht. Zwar stellt sie in Abrede, dass Schäden im bergbautechnischen Sinne durch die Grubenwasserhaltung überhaupt entstehen könnten. Damit genügt sie ihrer Behauptungs- und Beweislast aber nicht. Es hätte ihr vielmehr oblegen, dem unter Bezugnahme auf das M.-Konzept und dem „Monitoring“ der Bezirksregierung erfolgten substantiierten Vortrag der Beklagten mit der entsprechenden Substanz entgegenzutreten. Allein die Berufung auf das S.-Gutachten dürfte im Hinblick auf mögliche Schäden infolge eines Grubenwasseranstiegs nicht (mehr) genügen; das Gutachten verhält sich zu der Problematik der Grubenwasserhaltung nur sehr oberflächlich und geht ohne jegliche näheren Darlegungen davon aus, dass wesentliche Änderungen bei den Grubenwasserständen unter den Grundstücken nicht zu erwarten seien. Mit den geplanten grundlegenden Veränderungen, wie sie die Beklagte dargestellt hat, insbesondere der Hebung des Grubenwasserpegels um 320 Meter gerade an der Zentralen Wasserhaltung „R“, setzt es sich nicht auseinander. Zudem ergibt sich auch aus der von der Klägerin selbst überreichten Darstellung der M. AG (Anl. K29, Bl. 302 ff. d.A.), dass es durch den Anstieg des Grubenwassers zu Hebungen wie auch temporär zu Erschütterungen kommen kann, wenn es auch weiter heißt, dass mit nur geringen Schäden zu rechnen sei (Bl. 304 d.A.). Auch der von der Klägerin als Anl. K30 überreichten Information der Bezirksregierung Arnsberg (Bl. 311 d.A.) lässt sich entnehmen, dass ein Anstieg des Grubenwassers Auswirkungen an der Tagesoberfläche haben kann, wobei die im Rahmen des Monitorings erkannten Risiken durch rechtzeitig ergriffene gegensteuernde Maßnahmen vermindert werden sollen. Mit diesem – teilweise in sich widersprüchlichen – Vortrag genügt die Klägerin ihrer Behauptungslast nicht. Eine Partei kann zu einer näheren Darlegung gezwungen sein, wenn – wie hier – die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrages bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – VII ZR 398/97 –, Rn. 9, juris m.w.N.). Unterlässt die anfänglich behauptungsbelastete Partei – hier die Klägerin – weiteren Vortrag, so gelten die Tatsachen, die die Einwendung begründen, als zugestanden i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO und die substantiierungsbelastete Partei verliert den Rechtsstreit (Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 11: Darlegungslast, Rn. 18). Soweit die Klägerin (mit ihrem Hauptvorbringen, Bl. 295 d.A.) nicht auf die Möglichkeit der Schadensentstehung an sich abhebt, sondern die rechtliche Einordnung solcher Schäden als „bergschadentechnisch“ bezweifelt, ist dem nicht zu folgen. Die Gefahr eines Anstiegs des Grubenwassers nach Stilllegung eines Bergwerks ist Folge des Bergbaus, und zwar auch des Bergbaus durch den jeweiligen Eigentümer der Zeche Q & R. Erst durch den Bau eines Bergwerks wird es dem Regenwasser ermöglicht, durch die bergmännisch geschaffenen Öffnungen in die Grubengebäude einzusickern und sich dort anzusammeln. Der (Wieder-) Anstieg des Grubenwassers nach Stilllegung eines Bergwerks ist daher „durch den Bergbau“ ausgelöst, er stellt eine Folgeerscheinung des aktiven Kohleabbaus dar. So wird auch im M.-Konzept auf S. 23 ausgeführt, dass es sich um Bergschäden handelt, soweit durch den Grubenwasseranstieg hebungsbedingte Schäden eintreten. Demnach ist es Teil der bergbaulichen Tätigkeit, einen unkontrollierten Anstieg dieses Grubenwassers zu verhindern und das sich ansammelnde Wasser aufzufangen und abzuleiten. Die Grubenwasserhaltung gehört nach Auffassung des Senats zu dem Wiedernutzbarmachen der Oberfläche i.S.d. § 2 BbergG, da ohne entsprechende Maßnahmen eine uneingeschränkte Nutzung der Oberfläche nicht möglich ist. Dass eine solche Grubenwasserhaltung auch in Bezug auf das streitgegenständliche Steinkohlebergwerk zwingend erforderlich ist, folgt schon aus dem unstreitigen Umstand, dass zwei Schächte im Bergwerksfeld R. N12 für die zentrale Wasserhaltung offengeblieben sind und zu diesem Zweck aktuell noch weiterbetrieben werden (vgl. S.-Gutachten, Bl. 34). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Konzept der M. das Steinkohlekraftwerk der Beklagten nicht mehr als Standort zur Grubenwasserhaltung vorgesehen ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass mögliche Einwirkungen auf das klägerische Grundstück nicht durch die Beklagte als Eigentümerin des Bergwerks selbst ausgelöst werden, sondern zentralisiert durch die M. AG, die ein Konzept für die Grubenwasserhaltung bezogen auf das gesamte E. entwickelt hat und dieses umsetzt. Dieses Konzept sieht für das Bergwerk der Beklagten einen Anstieg des Grubenwassers um 320 m vor, die bisherige „Zentrale Wasserhaltung R.“ soll an dieser Stelle aufgegeben und das Grubenwasser soll auf einem veränderten untertägigen Wasserweg zu einem anderen Standort durchgeleitet werden, an dem sodann die Hebung und Ableitung über einen Fluss erfolgen soll. Dass derartige lokale Veränderungen des Grubenwassers Einwirkungen auf das die Bergwerksfelder Q. N10 und R. N11 überdeckende klägerische Grundstück haben können, ist nach allgemeinen physikalischen Gesetzmäßigkeiten naheliegend; jedenfalls aber steht nicht fest, dass Einwirkungen bei normalem und regelmäßigem Verlauf praktisch ausgeschlossen sind. Der Einordnung möglicher Einwirkungen durch einen Grubenwasseranstieg als Bergschaden steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Grubenwasseranstieg um ein großflächiges hydraulisches Phänomen handeln dürfte, das lokal nicht begrenzt ist. Denn dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache, dass der Grubenwasseranstieg durch den Bergbau im E., und zwar unter anderem in dem Steinkohlebergwerk der Beklagten, verursacht worden ist. Zwar mag in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt werden, ob ein Grubenwasseranstieg, der im Zuge einer Überarbeitung des Grubenwasserkonzepts nach Abschluss der Bergbautätigkeit unter anderem zur Ersparnis finanzieller Aufwendungen erfolgt, in den Verantwortungsbereich eines Bergbauunternehmers fällt. Wird aber jedenfalls teilweise eine Haftung des Bergbauunternehmers für derartige Schäden bejaht, was nach Einschätzung des Senats zutreffend ist und wie es wohl auch die M. AG ausweislich der Ausführungen auf S. 23 ihres Konzepts (Bl. 261 d.A.) sowie ausweislich der Darstellung auf ihrer Homepage (Bl. 304 d.A.) sieht, so begründet diese rechtliche Unsicherheit ein Haftungsrisiko der Beklagten, das einem dauernden Vorteilswegfall entgegensteht. Schon ein als möglich erachtetes Haftungsrisiko der Beklagten genügt für die Annahme eines berechtigten Interesses an der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit. (cc) Auch im Hinblick auf einen möglichen Anstieg des oberflächennahen Grundwassers und auf etwaige Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Absenkungen der Geländeoberfläche genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um von einem Vorteilswegfall auszugehen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung rügt, mögliche Schäden im Zusammenhang mit einem infolge des Bergbaus veränderten Grundwasserstand seien in erster Instanz nicht thematisiert worden (Bl. 385 d.A.), verfängt dies nicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.08.2020 substantiiert dargelegt, dass es im gesamten E. zu teils erheblichen bergbaubedingten Bodensenkungen gekommen sei, weshalb das Risiko bestehe, dass der Grundwasserflurabstand verringert worden sei. Gerade im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke seien kumulierte Bergsenkungen von mehreren Metern entstanden. Es sei nicht bekannt, wie sich dies gegenüber dem vorbergbaulichen Grundwasserflurabstand verhalte und ob in der Zukunft (weitere) schädliche Verkürzungen des Grundwasserflurabstandes zu erwarten seien. Die im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke zuständige Y.genossenschaft gehe selbst von einem erheblichen, flächendeckenden Risiko von Kellervernässungen aus, das dadurch verstärkt werde, dass in den nächsten Jahren und Jahrzehnten sukzessive die Sanierung der kommunalen Abwasserkanäle geplant sei mit der Folge, dass infolge der dann besseren Abdichtung Grundwasser nicht mehr in die Leitungen einströmen könne (Bl. 232 f. d.A.). Diesen Vortrag zugrunde gelegt, erscheint es durchaus möglich, jedenfalls aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Beklagte in der Zukunft wegen Kellervernässungen in Anspruch genommen wird. Zu Recht beruft die Beklagte sich darauf, dass das S.-Gutachten, auf das sich die Klägerin beruft, weder einen möglichen Anstieg des oberflächennahen Grundwassers und etwaige Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Absenkungen der Geländeoberfläche thematisiert noch eine mögliche Entziehung von Grundwasser infolge des Bergbaus. Auch im Verlauf des Rechtsstreites in erster Instanz hat die Klägerin sich mit der Problematik eines etwaigen Anstiegs oder einer Entziehung des Grundwassers nicht befasst. Damit hat sie den substantiierten Vortrag der Beklagten, wonach Einwirkungen auf das klägerische Grundstück in Form von Kellervernässungen durch bereits erfolgte oder zukünftige senkungsbedingte Verkürzungen des Grundwasserflurabstandes möglich sind, zugestanden i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO. Ein etwaiger Grundwasseranstieg ist für die Frage, ob die Grunddienstbarkeit löschungsreif ist, auch zu berücksichtigen. Zwar verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.09.2020 (Bl. 295 d.A) am Rande darauf, dass in der Fachliteratur umstritten sei, ob ein Grundwasseranstieg in den Verantwortungsbereich eines Bergbauunternehmens falle. Insofern gelten aber die gleichen Erwägungen wie zum Grubenwasseranstieg: Besteht eine derartige Rechtsunsicherheit, so begründet dies ein Haftungsrisiko der Beklagten, das einem dauernden Vorteilswegfall entgegensteht. (dd) Fehlt es nach den obenstehenden Ausführungen schon an hinreichend substantiiertem Vortrag der Klägerin zu der behaupteten Löschungsreife der Bergschadenverzichtsklausel, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung von Zeugen entbehrlich. (ee) Für den Streitfall ohne Bedeutung ist der Umstand, dass eine Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Vergangenheit ihre Zustimmung zur Löschung einer vergleichbaren Bergschadenverzichtsklausel bezüglich eines Nachbargrundstücks abgegeben hat. Die Beklagte hat insofern unbestritten dargelegt, dass die Zustimmung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und gegen ein erhebliches Entgelt erfolgt sei. Im Übrigen ist es einem durch eine Grunddienstbarkeit Begünstigten im Rahmen der Privatautonomie unbenommen, nach seinem Belieben gegenüber einem Eigentümer eines dienenden Grundstücks eine Löschungsbewilligung zu erteilen und das gleiche Ansinnen gegenüber einem anderen Eigentümer eines dienenden Grundstücks zu verweigern, sofern ihn keine entsprechende Rechtspflicht trifft. Entsprechendes gilt für die durch die M. AG erteilte Zustimmung zur Löschung des zugunsten der Zechen C. N17 und N16 bewilligten Bergschadenverzichts (Anl. K25, Bl. 236 d.A.). Unbeschadet der Frage, aus welchen Gründen die M. die Löschungsbewilligung erteilt hat – mglw. deshalb, weil sie keinerlei Bergbauschäden für die Zukunft befürchtet; die Motive sind nicht bekannt – hat dies keine präjudizielle Wirkung für das Rechtsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der M. AG, in deren Eigentum die beiden Bergwerke C. N17 und C. N16 stehen, um eine Gesellschaft in Besitz der teilweise staatlich finanzierten M. Stiftung handelt. Die M. AG kümmert sich auf operativer Ebene um die sog. Ewigkeitsaufgaben des deutschen Steinkohlenbergbaus und kommt außerdem für die Altlasten (alte Schächte, Bergschäden) auf. Um die Finanzierung der Ewigkeitskosten zu sichern, haben die Länder Nordrhein-Westfalen und F. und die M.-Stiftung den sog. Erblastenvertrag geschlossen, in dessen § 1 die Länder die Einhaltung von Verpflichtungen gegenüber Dritten für den Fall gewährleisten, dass das Vermögen der M.-Stiftung zur Finanzierung der Ewigkeitslasten nicht ausreicht. Die M. AG ist also nicht (mehr) mit dem Bestreben nach Gewinnerzielung tätig, sondern wickelt nur noch die Ewigkeitsaufgaben und Altlasten des Steinkohlebergbaus ab, und das quasi mit unbegrenzten finanziellen Mitteln. Ein etwaiger Bergbauschadenverzicht stellt sich vor diesem Hintergrund völlig anders dar als für einen gewinnorientierten Konzern wie die Beklagte. Gleichfalls ohne Relevanz ist die Zusage der M. AG für das F., sich im Falle von Hebungen durch einen Grubenwasseranstieg nicht auf den Bergschadensverzicht zu berufen und diesen Aspekt insbesondere nicht einem Löschungsanspruch entgegenzuhalten. Insofern gelten die obigen Ausführungen entsprechend. (b) Nur ergänzend wird angemerkt, dass sich die fehlende Löschungsreife wohl nicht daraus herleiten lässt, dass das Grundstück der Klägerin unabhängig von tatsächlich bestehenden bergschadenstechnischen Risiken von der Grunddienstbarkeit ausgehenden Nachteilen in Form von Finanzierungsnachteilen und Nachteilen in Bezug auf die Werthaltigkeit des Grundstücks ausgesetzt ist. Auch wenn die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit den wirtschaftlichen Wert dieses Grundstücks verringert und auf der anderen Seite zu einem Wertzuwachs des begünstigten Grundstücks führt, stellt dieser Vorteil keinen Vorteil „für die Benutzung“ des herrschenden Grundstücks dar. Zwar hat das Bergwerk der Beklagten möglicherweise einen höheren wirtschaftlichen Wert, so lange das klägerische Grundstück mit einem Bergschadensverzicht belastet ist und der Eigentümer daher etwaige Einwirkungen durch den Bergbau entschädigungslos zu dulden hat. Wie bereits dargestellt, ist ein solcher Wertzuwachs aber weder für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils notwendig noch begründet umgekehrt ein Wertzuwachs allein einen wirtschaftlichen Vorteil (BeckOGK/Kazele, 1.8.2021, BGB § 1019 Rn. 38.1). Demgemäß kann das Entfallen der Grunddienstbarkeit und die damit verbundene veränderte Bewertung des Bergwerks am Markt keinen Vorteilsentfall i.S.d. § 1019 BGB darstellen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin nach der Löschung des Bergschadensverzichts eine angebliche Wertminderung ihres Grundstücks und etwaige höhere Finanzierungskosten gegen sie geltend machen könnte, verfängt dies nicht. Denn eine mögliche Wertminderung dürfte schon mit der Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit auf dem Nachbargrundstück entstanden sein, etwaige Ansprüche dürften daher lange verjährt sein. Im Übrigen dürften grenzüberschreitende bergbauliche Einwirkungen aufgrund des Bergschadensverzichts gerechtfertigt gewesen sein. Letztlich bedarf diese Problematik keiner vertieften Erörterung, da Löschungsreife schon aus den oben genannten Gründen nicht gegeben ist. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts greift sie mit ihrer Berufung nicht an. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.