OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 RVs 102/21

OLG HAMM, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• § 219a StGB unterscheidet zwischen dem Verbot des Anbietens/Anpreisens von Schwangerschaftsabbrüchen in Abs.1 und den in Abs.4 geregelten Ausnahmen; Abs.4 erfasst nur eine Teilmenge des in Abs.1 Verbotenen. • Die verfassungsrechtliche Prüfung führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des § 219a StGB; Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben und das Beratungskonzept rechtfertigen das Werbeverbot. • Hinweisende Angaben von Ärzten nach § 219a Abs.4 Nr.1 sind nicht mit dem nach Abs.1 untersagten Anbieten/Anpreisen gleichzusetzen. • Eine vom Amtsgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigte angeblich unterstützende Motivation für die Veröffentlichung sachlicher Informationen begründet keinen rechtfertigenden oder mildernden Umstand, greift aber nicht zu Lasten des Angeklagten, da kein Rechtsfehler vorliegt.
Entscheidungsgründe
§219a StGB: Abgrenzung Werbeverbot Abs.1 zu Ausnahmeabs.4 und verfassungsgemäße Rechtfertigung • § 219a StGB unterscheidet zwischen dem Verbot des Anbietens/Anpreisens von Schwangerschaftsabbrüchen in Abs.1 und den in Abs.4 geregelten Ausnahmen; Abs.4 erfasst nur eine Teilmenge des in Abs.1 Verbotenen. • Die verfassungsrechtliche Prüfung führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des § 219a StGB; Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben und das Beratungskonzept rechtfertigen das Werbeverbot. • Hinweisende Angaben von Ärzten nach § 219a Abs.4 Nr.1 sind nicht mit dem nach Abs.1 untersagten Anbieten/Anpreisen gleichzusetzen. • Eine vom Amtsgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigte angeblich unterstützende Motivation für die Veröffentlichung sachlicher Informationen begründet keinen rechtfertigenden oder mildernden Umstand, greift aber nicht zu Lasten des Angeklagten, da kein Rechtsfehler vorliegt. Der Angeklagte hatte Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen veröffentlicht, darunter rechtliche, finanzierungs- und medizinische Hinweise sowie Angaben zum praktischen Ablauf. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen § 219a StGB; er erhob Revision. Die Revision rügte insbesondere die Auslegung von § 219a Abs.4 im Verhältnis zu Abs.1 und machte verfassungsrechtliche Einwände geltend. Das Oberlandesgericht prüfte, ob Abs.4 das in Abs.1 normierte Verbot vollständig ausnehme und ob das Werbeverbot verfassungsgemäß sei. Zudem beurteilte der Senat, ob die vom Amtsgericht angenommene strafmildernde Motivation des Angeklagten rechtlich zu berücksichtigen sei. Ergebnis der Prüfung war, dass keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ersichtlich sind und die Revision als unbegründet verworfen wurde. • Sprachliche und systematische Auslegung: § 219a Abs.1 verbietet das Anbieten, Ankündigen und Anpreisen von Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch; Abs.4 Nr.1–2 nimmt nur bestimmte Hinweise (z.B. dass ein Arzt Abbrüche vornimmt oder auf Informationen hinweist) aus dem Tatbestand aus und stellt damit nur eine Teilmenge des in Abs.1 Regelungsgegenstands dar. • Nur weil Abs.4 Ausnahmen nennt, folgt nicht, dass Ärzte grundsätzlich von der Strafbarkeit nach Abs.1 ausgenommen wären; ein Umkehrschluss zeigt, dass über die in Abs.4 genannten Handlungen hinausgehende Aussagen weiterhin strafbar sind. • Verfassungsrechtliche Bewertung: Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben und das vom Grundgesetz getragene Lebensrecht des Ungeborenen rechtfertigen das Werbeverbot; der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, Verharmlosung und Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu verhindern. • Das Beratungskonzept (kanalisierte Information vor der Aufklärung über Alternativen) wird durch § 219a StGB gestützt; umfassende Information vor der Beratung würde dieses Konzept und damit den Schutz des ungeborenen Lebens schwächen. • Abwägung der Grundrechte: Die Einschränkungen der Informations-, Meinungs- und Berufsausübungsfreiheit der Ärzte sind aufgrund des überragenden Lebensrechts des Ungeborenen und des Schutzinteresses der Allgemeinheit verhältnismäßig. • Zur Frage der Strafmilderung: Die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe in unterstützender Absicht gehandelt, widerspricht dem gesetzgeberischen Konzept der regulierten Informationskanalisierung; diese Würdigung ist rechtlich fehlerhaft, führt aber nicht zu einem Nachteil des Angeklagten, da die Revisionsprüfung keinen Rechtsfehler ergab. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; es ergab sich kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten bei der Auslegung und Anwendung von § 219a StGB. Das Gericht stellt klar, dass § 219a Abs.4 nur eine sachlich und personell eng begrenzte Ausnahme darstellt und das weitergehende Anbieten, Anpreisen oder detaillierte Informieren über Schwangerschaftsabbrüche durch § 219a Abs.1 weiterhin strafbar ist. Das Werbeverbot ist verfassungsgemäß, weil es dem grundgesetzlichen Schutz des ungeborenen Lebens und dem gesetzlichen Beratungskonzept dient und somit die Einschränkungen der Informations- und Berufsfreiheit der Ärzte nicht unverhältnismäßig sind. Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.