Urteil
34 U 224/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1026.34U224.20.00
20Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 05.11.2020 - 3 0 315/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist ebenso wie die angegriffene Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 05.11.2020 - 3 0 315/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ebenso wie die angegriffene Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dieses Urteil ist durch das Urteil des BGH vom 26.11.2024 - Az. VIa ZR 691/21 - aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Hamm zurückverwiesen worden. Gründe: 1. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.01.2015 bei der für den Verkauf von Mercedes-Benz Fahrzeugen autorisierten Fa. Z. AG in S. einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC zu einem Kaufpreis von 34.870 € bei einem Kilometerstand von 27.857 km. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte durch Zahlung von Raten in Höhe von 4.370 € am 19.01.2015 und in Höhe von 7.000 € am 27.01.2015 sowie in Höhe von 23.500 € durch Inzahlungnahme eines Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und von einem - nicht bestandskräftigen - Rückruf des KBA vom 21.06.2019 betroffen. Das am 19.07.2019 vom Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) diesbezüglich freigegebene Software-Update wurde auf das Fahrzeug bislang nicht aufgespielt. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück.in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert ("Thermofenster".) Zwischen den Parteien ist streitig, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist. Darüber hinaus kommt ein geregeltes Kühlmittelthermostat zum Einsatz, wobei die genaue Funktionsweise zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist. Mit Anwaltsschreiben vom 19.08.2019 forderte der Kläge·r die Beklagte – erfolglos - auf, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zum 02.09.2019 zu zahlen. Der Kläger hat behauptet, die Abgasrückführung werde im streitgegenständlichen Fahrzeug derart durch die Motorsoftware in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur gesteuert, dass bei einstelligen positive Umgebungstemperaturen die Wirkungsweise des Abgasrückführungssystems reduziert bzw. gänzlich abgeschaltet werde, wodurch die Stickoxidemissionen erheblich ansteigen würden, Entsprechend sinke außerhalb dieses Temperaturfensters die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems und die Stickoxidemissionen würden steigen. Außerdem führe die verbaute Abschalteinrichtung dazu, dass der Grad der Abgasrückführung ab einer bestimmten Drehzahl reduziert oder gänzlich abgeschaltet werde. Weiter hat der Kläger behauptet, der verpflichtende Rückruf beruhe - neben dem Thermofenster - auf dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Das rückgeführte Abgas werde durch eine Kühlflüssigkeit in einen Temperaturbereich herunter gekühlt, in dem weniger NOx-Partikel entstehen. Die daraus entstehende Gefahr einer Versottung werde auf dem Prüfstand in Kauf genommen. Außerhalb des NEFZ sei die KühlRegelung abgeschaltet. Dazu sei eine Steuerung zur Erkennung der NEFZBedingungen - nämlich der im Realbetrieb·nahezu nicht vorkommenden Prüfstandkonditionierung (Temperaturschwankungen von +/- 3K (und weniger) über einen Zeitraum von 6 Stunden sowie eine über mehrere Stunden konstante Luftfeuchtigkeit) - verbaut. Das führe dazu, dass die volle Kühlung fast ausschließlich auf dem Prüfstand laufe. Aufgrund der skizzierten Abschalttechnik habe das KBA für das vorbezeichnete Fahrzeug den verpflichtenden Rückruf angeordnet. Die Ausstattung der Motoren mit diesen unzulässigen Abschalteinrichtungen sei auch in Kenntnis und mit Billigung des Vorstands der Beklagten erfolgt. Der Einsatz dieser Abschalteinrichtung sei zur Gewinnsteigerung eingebaut worden. Die Beklagte habe die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur erlangen können, indem sie das Fahrzeug mit illegalen Abschalteinrichtungen versehen habe. Sowohl dem Vorstand als auch den verantwortlichen Ingenieuren sei die Verwendung illegaler Mittel bewusst gewesen, was billigend in Kauf genommen worden sei. Der vom Kläger erlittene Schaden bestehe im Abschluss des Kaufvertrages, den er in Kenntnis der Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Er lässt sich eine Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km anrechnen. Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt unter anderem die Zahlung eines Betrags in Höhe von 28.967,77 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangt. Hinsichtlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die Beklagte hat bestritten, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor verbaut worden sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung und könne uneingeschränkt genutzt werden. Es halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) der einschlägigen Euro-5-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgeschrieben Tests ein; welche NOx-Emissionen das Fahrzeug außerhalb dieser Tests aufweise, sei rechtlich unbeachtlich und dahingehende Werte könnten nicht einmal als Indiz für eine Abschalteinrichtung dienen. Eine Funktion, durch die der Prüfstand erkannt und der Stickoxidausstoß manipulativ lediglich für die Zwecke des EG-Typgenehmigungsverfahrens gezielt reduziert werde, existiere im streitgegenständlichen Fahrzeug jedenfalls nicht. Es gäbe gerade keine Prüfstandmanipulation, wie sie die Rechtsprechung offenbar bei Fahrzeugen des VW-Konzerns festgestellt habe. Mithin sei im vorliegenden Fahrzeug keine manipulative Umschaltlogik verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Verhalten erzeuge als auf der Straße. Eine temperaturabhängige Abgasrückführung sei jedenfalls aus Gründen des Motorschutzes zulässig. Das AGR-System im streitgegenständlichen Fahrzeug sei selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv. Die Ausführungen des Klägers zur Funktionalität der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung seien unzutreffend. Sie sei insbesondere im Straßenverkehr ebenso aktiviert wie auf dem Prüfstand. Der Rückruf des KBA sei erfolgt, weil es normale Betriebsbedingungen gebe, unter denen die Regelung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht eingreife. Das sei durch das freigegebene Software-Update erweitert worden. Jedenfalls fehle es Insoweit an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Die temperaturabhängige Abgasrückführung sei im Typengenehmigungsverfahren auch gegenüber dem KBA offengelegt worden und es seien alle erwartbaren Angaben gegenüber den Genehmigungsbehörden gemacht worden. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB sei nicht gegeben. Es bestünde kein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses aus § 826 BGB, was im Einzelnen näher ausgeführt wird. Dass vorliegend eine unzulässige Abschalteinrichtung in subjektiv verwerflicher Weise zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet worden sei, lasse sich nicht feststellen. Die EG-Verordnung sei nicht eindeutig formuliert. Es erscheine vorliegend jedenfalls nicht von vorne herein unvertretbar davon auszugehen, es liege keine verbotene Abschaltregelung vor. Vor diesem Hintergrund könne nur bei sehr restriktiver Auslegung des Ausnahmetatbestandes der EG-Norm die hier verwendete Abgasrückführung unzulässig sein. Zwingend sei diese Auslegung aber nicht. Erst recht würden die Überlegungen auch für den Fall gelten, dass nicht auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des EG-Rechts abgestellt werde, sondern allein auf den Umstand, dass die vorhandene Motorsteuerung nach der Behauptung des Klägers eine nicht notwendige, nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens des Motors hervorrufe. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sei ebenfalls nicht gegeben. Ferner bestünde kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der EG-FGV komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese Normen nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt und damit keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er im Wesentlichen - unter Anrechnung einer erhöhten Nutzungsentschädigung - die erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Es verletze den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Landgericht seinen Vortrag betreffend die Verletzung von Mitteilungspflichten im Genehmigungsverfahren vollständig unberücksichtigt gelassen habe. Insoweit handele es sich um einen wichtigen Anhaltspunkt für die Kenntnis der Beklagten von der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung und eine (verwerfliche) Täuschung der Genehmigungsbehörden. Im Weiteren fehlerhaft ginge das Landgericht davon aus, die Beklagte habe substantiiert vorgetragen, die Normen des Genehmigungsrechts vertretbar ausgelegt zu haben. Auch das finde keine Stütze im Vortrag der Beklagten. Es sei außerdem rechtsfehlerhaft, die konkrete Ausgestaltung der Motorsteuerungssoftware dahinstehen zu lassen. In diesem Rahmen geht der Kläger näher auf eine angebliche sekundäre Darlegungslast der Beklagten ein. Das Landgericht überspanne die Anforderungen an einen schlüssigen Klägervortrag zur Funktionsweise der behaupteten Abschalteinrichtungen und zum Vorsatz der Beklagten. Der Beklagten obliege eine umfassende sekundäre Darlegungslast. Aus der Systematik der Regel-Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) -715/2007 folge, dass die B.eklagte für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände primär darlegungs- und beweisbelastet sei. Neben dem Thermofenster beanstande der Kläger die Verwendung der sog. Kühlmittelsolltemperatur-Regelung und der Öffnung einer Kühlerjalousie. Betreffend der Einzelheiten dieser Funktionen treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Ein wirksames Bestreiten der Beklagten setze die Vorlage der . Rückrufbescheide des KBA voraus. Die Beklagte habe den Vortrag nicht hinreichend bestritten, was durch Bezugnahmen·auf andere Urteile untermauert wird. Auch hinsichtlich der zurechenbaren Kenntnis (§ 31 BGB) treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Dem damaligen Entwicklungsvorstand der Beklagten E. seien die technischen Details fortlaufend berichtet worden. Die Beklagte habe darzulegen, dass dem KBA die Abgasnachbehandlungsstrategie in Gestalt des Thermofensters im Genehmigungsverfahren offengelegt worden sei oder weshalb eine solche Offenlegung trotz Gefahrbewusstseins nicht erfolgt sei. Dem Kläger komme eine Umkehr der Beweislast zugute. Das folge aus der Hühnerpestentscheidung des Bundesgerichtshofs. Ferner konkretisiert der Kläger seinen Vortrag dazu, warum es sich bei den streitgegenständlictien Funktionen um unzulässige Abschalteinrichtungen handeln soll und vertieft seinen Vortrag zu einzelnen Abschalteinrichtungen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 17.12.2020 (Rechtssache C-693/18) sei anzunehmen, dass es sich bei. der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Daraus ergebe sich„ dass das Abgasverhalten eines Fahrzeuges auf dem Prüfstand im Wesentlichen jenem bei normaler Nutzung entsprechen muss. Zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung trägt der Kläger nunmehr unter Bezugnahme auf das Gutachten B. im Verfahren vor dem LG Stuttgart (27 0 230/18) vor. Ohne die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung halte das streitgegenständliche Fahrzeug die Grenzwerte·im NEFZ nicht ein. Es werde bestritten, dass das Fahrzeug die Emissionsprüfung nicht erkenne. Das Fahrzeug erkenne den Prüfstand bzw. die Vorbereitung auf eine Prüfung im NEFZ. In Abhängigkeit davon werde die Kühlmittelsolltemperatur gesteuert. Das KBA habe einen Rückruf wegen dieser Funktion für ca. 41.000 Fahrzeuge angeordnet (EU 5 Fahrzeuge GLK 220 CDI 4Matic). Der Rückruf sei später erweitert worden auf Fahrzeuge GLK 200 CDI, GLK 220 CDI, E 250 CDI 4Matic (weitere 17.000 Fahrzeuge). Mit Bescheid vom 11.10.2019 seien weitere 260.000 Fahrzeuge EU5-Sprinter vom Rückruf einbezogen worden. Insgesamt seien bislang mehr als 1,1 Millionen Fahrzeuge der Beklagten wegen .der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen worden. Auch geht er auf die erforderlichen Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren ein. Vor dem Hintergrund der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten betreffend eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen werde insbesondere bestritten, dass die Beklagte im Genehmigungsverfahren alle erforderlichen Angaben gemacht habe. Die Beklagte habe die Genehmigungsbehörden getäuscht, indem sie für die Emissionsmessungen im NEFZ Luftwiderstandsdaten zur Verfügung gestellt habe, die bei geschlossener Kühlerjalousie gemessen worden seien. Der Messung liege deshalb ein zu geringer Luftwiderstandswert zugrunde. Indem die Beklagte im Beschreibungsbogen des Typgenehmigungsantrags keine Angaben zur Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gemacht habe, habe sie konkludent erklärt, dass solche nicht verbaut seien. Außerdem habe die Beklagte ihre Mitteilungspflichten gern. Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 692/2008 verletzt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2021 hat der Kläger darüber hinaus seinen Sachvortrag zum Thermofenster ergänzt und hinsichtlich des geregelten Kühlmittelthermostats unter anderem ein Privatgutachten des Sachverständigen B. zum Verfahren 16a U 49/19 des OLG Stuttgart vorgelegt. Darüber hinaus ergänzt der Kläger seinen Vortrag insoweit um ein Gutachten des Sachverständigen U. vom 16.02.2021 zum Verfahren Landgericht Ellwangen (2 0 507/19), eine KBA-Auskunft vom 09.03.2021 sowie ein Gutachten des Sachverständigen K. zu einem Verfahren 17 0 622/19. Im Hinblick auf die sonstigen Ausführungen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.958,80 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.08.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 21.08.2019 in Annahmeverzug befinde , 3. die Beklagte zu verurteilen, an die G. e.V., F.-straße 00, M. zur Schadennummer: N02 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 513,49 € gegenüber der Y. Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen, 4. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Hilfsweise beantragt der Kläger, das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr Vorbringen zu den Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug. Die Berufung sei schon deswegen unbegründet, weil einer behaupteten mangelnden Rechtskonformität des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Tatbestandswirkung der für den hier relevanten Fahrzeugtyp vorliegenden EG-Typgenehmigung entgegenstünde. Die Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag seien nicht erfüllt. Bezüglich des „Thermofensters" fehle weiterhin jeglicher substantiierter Vortrag dazu, welche genaue Funktion in welcher Ausgestaltung im streitgegenständlichen Fahrzeug zur Anwendung kommen solle. Gleiches gelte für das geregelte Kühlmittelthermostat. Dem KBA sei die im Frühjahr 2018 vorgestellte Funktion gut bekannt. In Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Motoren, Emissionskontrollsysteme Fahrzeugmodelle verschiedener Soft- und Hardwareversionen von einzelnen Modellen bzw. Modellvarianten der Beklagten würden sich Rückschlüsse auf andere Modelle bzw. Modellvarianten der Beklagten verbieten. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf angebliche Diskrepanzen zwischen Emissionen im Fahrbetrieb auf der Straße und den für die Zertifizierung maßgeblichen Grenzwerten nach Anhang I der VO (EG) Nr. 715/2007. Weder die Entscheidung des Gericht·s der Europäischen Union in der Rechtssache T-339/16 noch der Hinweisbeschluss des BGH vom 08.01.2019 änderten daran etwas. Die Ausführungen des Klägers begründeten nicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (,,AGR") ginge ins Leere. Das Landgericht habe zu Recht keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung angenommen. Eine Reduktion der AGR-Rate erfolge nicht unmittelbar bei Verlassen des Temperaturbereichs des NEFZ (zwischen 20 °C und 30 °C). Die Behauptung des Klägers, das geregelte Kühlmittelthermostat sei eine unzulässige Abschalteinrichtung oder gar Prüfstandsmanipulation, sei unzutreffend. Beim geregelten Kühlmittelthermostat handele es sich nicht um eine Regelung, aufgrund derer auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigungsstrategie bzw. Emissionskontrollstrategie angewendet würde als im realen Straßenbetrieb unter gleichen Betriebsbedingungen. Es liege also·kein Mechanismus und keine Softwarelogik vor, der oder die erkennen würde, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb sei und in Abhängigkeit davon irgendetwas schalten oder regeln würde. Das habe das KBA mit Auskunft vom 06.10.2020 auch bestätigt. Im Gegensatz zu der unzutreffenden Darstellung des Klägers habe das KBA festgestellt, dass die Regelung der Kühlmitteltemperatur nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im Straßenbetrieb aktiv sei. Das geregelte Kühlmittelthermostat sei weder "ausschließlich" noch „praktisch ausschließlich" in der gesetzlichen Prüfung aktiv. Dass die technisch komplexe Absenkung der Solltemperatur des Kühlmittels nicht unter allen Betriebsbedingungen aktiv sei, sei technisch legitim und lasse keinen Rückschluss auf eine Manipulation oder Täuschung zu. Die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Funktionsweise des geregelten Kühlmittelthermostats und der Kühlerjalousie im Zusammenhang mit dem Gutachten des Sachverständigen B. seien unzutreffend. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei gar keine Kühlerjalousie verbaut, die Ausführungen des Klägers lägen vollständig neben der Sache. Soweit das KBA im Hinblick auf bestimmte Fahrzeuge der Beklagten nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet habe, komme es hierauf für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Die vorgelegten Entscheidungen seien unerheblich. Das Urteil des OLG Köln sei schon deswegen unerheblich, weil im streitgegenständlichen Fahrzeug kein SCR-System verbaut sei. Die Beklagte habe im Genehmigungsverfahren die in der Praxis des KBA erwarteten und in den gesetzlichen Mustervorgaben vorgesehenen Angaben gemacht. Eine Offenlegung oder gar nähere Beschreibung von Emissionsstrategien oder Abschalteinrichtungen sei gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Auch hinsichtlich des Kühlsystems habe die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren die in der Praxis erwarteten und nach den gesetzlichen Formularen vorgesehenen Angaben gemacht. Im Typgenehmigungsverfahren habe die Beklagte regelmäßig die im Musterformular vorgesehenen Angaben zur Steuerung des Kühlsystems des Fahrzeugmodells gemacht. Weitergehende Angaben hätten nicht gemacht werden müssen. Konkret habe die Beklagte das später durch das KBA teilweise beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat auch nicht verheimlicht, sondern im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt. Gegen das vom Kläger darzulegende und zu beweisende Unrechtsbewusstsein spreche entscheidend, dass die Beklagte hinsichtlich der Rechtskonformität sämtlicher vom Kläger kritisierter Funktionen eine zumindest zum·Zeitpunkt des lnverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs vertretbare Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat. II. Die zulässige, weil fristgerecht gem. §§ 517, 222 Abs. 2 ZPO eingelegte und auch fristgerecht gem. § 520 Abs. 2 ZPO begründete Berufung ist unbegründet. 1. Die Klage erweist sich insgesamt als unbegründet., dem Kläger stehen unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu. Dies folgt zum einen nicht aus einem vornehmlich im hiesigen Prozess geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus §§ ·826, 31 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Es mangelt sowohl an der Voraussetzung ·der Sittenwidrigkeit als auch an notwendigen Feststellungen zum Schädigungsvorsatz. Es lässt sich nicht feststellen, dass eine der im hiesigen Prozess behaupteten Funktionen im streitgegenständlichen Fahrzeug sittenwidrig ist und mit ·Schädigungsvorsatz durch für die Beklagte handelnde Personen in das Fahrzeug implementiert worden wäre. Das gilt zum einen für den Umstand, dass die Abgasreinigung im streitgegenständlichen ·Fahrzeug über die Abgasrückführung (AGR) erfolgt, bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Es mag sein, dass die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen reduziert wird ("Thermofenster"), das stellt jedenfalls keine sittenwidrige Schädigung des Klägers dar (dazu unter a)). Entsprechendes gilt hinsichtlich des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten geregelten Kühlmittelthermostats, bei welchem sich nicht feststellen lässt, dass dieses ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand zur Anwendung kommt und dort für die Einhaltung der Grenzwerte (mit) verantwortlich war (dazu unter b)). a) Die Ausführungen des Klägers erster und zweiter Instanz tragen nicht die Annahme, ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten hätte durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem Dieselmotor der Baureihe OM 651 durch den Einsatz eines Thermofensters sittenwidrig gehandelt. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 11, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. September 2021 -VII ZR 190/20-, Rn. 13, juris). bb) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems „bei einstelligen positiven Außentemperaturen" (BI. 3 d.A.) reduziert oder gänzlich abgeschaltet wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Senats ist der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28, BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 - , Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 16. September 2021 -VII ZR 190/20-, Rn. 16, juris). Weder erstinstanzlich noch mit der Berufung zeigt der Kläger hinreichenden Sachvortrag auf, der geeignet ist, diese Voraussetzungen auszufüllen. Den Kläger trifft insoweit die Darlegungslast (BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 29, juris). Dieser ist er nicht nachgekommen, insbesondere kann er sich .nicht auf eine Umkehr der Beweislast unter Rückgriff auf die Grundsätze der ,,Hühnerpest-Entscheidung" berufen (BI. 110, 213, 408 d.A.). Falschangaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein Unrechtsbewusstsein schließen lassen könnten, sind nicht feststellbar. Der Kläger hat vorgetragen, ·die Beklagte habe im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gegenüber dem KBA keine Angaben zu den konkreten Temperaturfenstern der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) getätigt. Konkret habe die Beklagte im Genehmigungsverfahren Angaben zum Funktionieren des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen sowie eine Beschreibung der Auswirkungen niedriger Temperaturen auf die Emissionen unterlassen (BI. 81 d.A.), was sich auch aus einem Auszug aus Typgenehmigungsunterlagen der Beklagten ergebe, in denen lediglich die Angabe „kennfeldgesteuert" enthalten sei. Ergänzend nimmt der Kläger Bezug auf Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EG) 692/2008, aus welcher der Kläger bestimmte detaillierte Pflichtangaben im Typgenehmigungsverfahren ableiten will, welche die Beklagte nicht erfüllt habe (BI. 104 ff. d.A.). Hätte die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren verschleiert, dass die Abgasrückführungsrate in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, könnten sich hieraus zwar Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine - hier unterstellt - unzulässige Abschalteinrichturig zu verwenden (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 24, juris). Dafür ist aber nichts ersichtlich, insbesondere tragen die Bezugnahmen auf die Vorschrift des Art. 3 Nr. 9 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 692/2008 nicht. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Beklagte dem KBA entsprechend ihrer Verpflichtung aus dieser Norm die Funktionsweise der Abgasrückführung nicht angegeben hat (BI. 106 d.A.). Eine Pflicht zu weiteren Angaben als tatsächlich erfolgt lässt sich nicht feststellen, vor allem aber keine Täuschungsabsicht. Denn dem KBA reichten die Angaben offenbar aus. Dann kann allenfalls ein einfachgesetzlicher Verstoß – gegen eine Verfahrensvorschrift - vorliegen, der für den Sittenwidrigkeitsvorwurf jedoch nicht relevant wäre. Selbst wenn die Beklagte dabei – erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemä߷ § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 26, juris). Eine sittenwidrige Schädigung des Klägers lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Den Behauptungen zu mangelnden Angaben ist die Beklagte auch im Übrigen entgegengetreten, sie habe nicht nur die Angabe „kennfeldgesteuert" gemacht, sondern explizit die Temperaturabhängigkeit in der Anlage „DOK-A-AGR 651" aufgeführt (BI. 169 d.A.). Ein Anhaltspunkt für unzureichende Angaben im Typgenehmigungsverfahren gibt auch nicht der unstreitig vorhandene Rückruf (BI. 206 d.A.). Dass dieser im Zusammenhang mit der temperaturabhängigen Abgasrückführung stehen könnte, ist schon nicht ersichtlich, ein Rückruf hat aber ohnehin keinen indiziellen Wert für die Frage, ob falsche/unzureichende Angaben im Typgenehmigungsverrahren gemacht worden sind. Anträgen auf Vorlage des Typgenehmigungsbogens für das streitgegenständliche Fahrzeug" (BI. 106, 113 d.A.) ist angesichts dessen nicht nachzukommen, dienen sie doch erkennbar lediglich der weiteren Informationsgewinnung. Eine Anordnung zu diesem Zweck ist unzulässig (BGH, Urteil vom 13. November 2018 - EnZR 39/17 -, Rn. 82, juris). Zur Substantiierung der Behauptungen des Klägers verhilft es daher auch nicht weiter, im Berufungsverfahren zu bestreiten, die Beklagte hätte alle erforderlichen Angaben im Typgenehmigungsverfahren gemacht (BI. 389 d.A.). Spekulationen zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen, ggf. um darzulegen, dass eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung nicht zulässig sei (BI. 6 d.A.) und dies den im Zeitpunkt der Entwicklung des streitgegeflständlichen Motors handelnden Personen der Beklagten bekannt gewesen sei, führen nicht weiter. Derartiges lässt sich nicht feststellen, die Würdigung, die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines Thermofensters sei zweifelhaft, hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch jüngst revisionsrechtlich nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 31, juris). Weder die _ntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020 noch Ausführungen zum „USMarkt", bei welchem es Fahrzeuge geben soll, die „eine derartige Abschalteinrichtung nicht enthalten", führen insoweit weiter. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung der temperaturabhängigen Abgasrückführung offensichtlich unzulässig war und dies den für die Beklagte handelnden Personen bewusst gewesen sein könnte. Daran ändert sich auch nichts durch eine aktuelle Pressemitteilung des Gerichtshofs vom 23.09.2021 über die Auffassung des Generalanwalts zur rechtlichen Zulässigkeit der temperaturabhängigen Abgasrückführung. Ebenfalls verhelfen Bezugnahmen auf die Veröffentlichungen von R. (81. 83 d.A.) sowie eine Dissertation von I. (BI. 84 d.A.) zum Hochdruck-AGR-System in Volkswagenmotoren in diesem Rahmen nicht weiter. Auf eine bewusste Missachtung der maßgeblichen Bestimmungen kann sich der Kläger auch nicht durch Spekulationen darüber berufen, dass die Beklagte keinen „internen Vermerk, eine Prüfung der eigenen Rechtsabteilung, die Stellungnahme einer Kanzlei o.ä." vorlegt (BI. 82 d.A.). Aus der Nichtvorlage solcher Unterlagen lassen sich keine noch so losen Hinweise auf irgendein Unrechtsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugs herleiten. Entgegen der Ausführungen des Klägers kommt es auf den Ausstoß im tatsächlichen Betrieb - außerhalb des NEFZ - nicht an, insbesondere nicht dass das Fahrzeug auch nach einem Software-Update Grenzwert für die NOx-Emissionen „bei RDE Messungen" weit überschreite (BI. 81 d.A.). Sofern keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind ist (allein) entscheidend, ob die Grenzwerte im Rahmen des NEFZ eingehalten werden (ausführlich hierzu: VG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2018 - 6 K 12341/17, juris Rn. 309 f.; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 - 16a U 55/19 - , juris Rn. 70 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2021 - 5 U 99/20 -, Rn. 135, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 16a U 155/19 - , Rn. 60, juris). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des EuGH vom 13.12.2018 (BI. 100 d.A.) besagt nichts Gegenteiliges, es ergibt sich aus dieser Entscheidung gerade nicht, dass „die Grenzwerte der Euro-6-Norm in Anhang I der Verordnung 715/2007 im tatsächlichen Betrieb einzuhalten sind" (BI. 100 d.A.). Ungeachtet der Frage, welche Relevanz eine solche Aussage für das hier streitgegenständliche Euro-5-Fahrzeug haben soll, ist sie in der Sache auch falsch. Die zitierte Entscheidung besagt dies gerade nicht. Sie hat sich unter anderem mit der Frage befasst, ob es zulässig ist, wenn die Kommission selbst mittels Übereinstimmungsfaktoren für Stickstoffoxidemissionen, die bei den RDE Prüfungen nicht überschritten werden dürfen, Werte festlegt, die über den Grenzwerten für diese Emissionen nach der Euro-6-Norm in Anhang I der Verordnung Nr. 715/2007 liegen (EuG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - T-339/16, T-352/16 und T-391/16 -, Rn. 127, juris). Aus der Beantwortung einer solchen Frage folgt gerade keine unmittelbare Bindung der Grenzwerte bestimmter Emissionen aus der VO (EG) Nr. 715/2007. Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019 (BI. 100 d.A.). Der mit dieser Entscheidung in Bezug genommene Erwägungsgrund 12 der Verordnung bezieht sich auf die Absichtserklärung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollen, um striktere Emissionsgrenzwerte einzuführen. Das hat keine Relevanz für die hier entscheidenden Fragen. Auch sonstige Umstände sind nicht ersichtlich.·Zwar könnte vielleicht aus einer zu engen Bedatung des Thermofensters auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten geschlossen werden (offenlassend BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 20, juris). Dazu fehlt es jedoch schon an jeglichem Vortrag, der Kläger nennt keine konkreten Temperaturbereiche sondern spricht pauschal von „einstelligen positiven Temperaturen" (BI. 88 d.A.) und weist im Übrigen auf eine angebliche sekundäre Darlegungslast der Beklagten hin (BI. 90 d.A.), die mangels jeglicher Anhaltspunkte für die klägerischen Behauptungen jedoch nicht besteht. Die Beklagte hat nicht „im Rahmen ihrer Sekundären Darlegungslast darzustellen, bei welchen Temperaturen die Abgasrückführung (AGR) reduziert wird bzw. gänzlich abschaltet, und welche Auswirkungen das auf den Stickoxidausstoß hat." (BI. 90 d.A.) Auch hat sie nicht „die übrigen Parameter darzustellen, die Einfluss auf das AGR-System haben." Ebenfalls verhelfen in diesem Rahmen keine Hinweise auf die „Dogmatische Einordnung und Auslegung der Verordnung" und insbesondere Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstb. a) VO (EG) 715/2007 (BI. 95 ff., 384 d.A.). Auch daraus folgt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Streitfall, auch nicht bezüglich der temperaturabhängigen Abgasrückführung. Der Kläger verkennt hier schon grundlegend, dass das bloße Vorlieg.en einer unzulässigen Abschalteinrichtung für sich noch nicht einen Sittenwidrigkeitsvorwurf begründet (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 28, juris). Deshalb verhelfen auch Hinweise auf einen Bericht des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie vom 02.03.2017 nicht weiter (BI. 96 d.A.) oder Spekulationen darüber, dass die Ausführungen der Beklagten eine Rechtfertigung nicht tragen würden (BI. 97 ff. d.A.). Soweit der Kläger erstinstanzlich auch noch auf eine Verknüpfung mit der Drehzahl abgestellt und ausgeführt hat, dass der Grad der Abgasrückführung ab einer bestimmten Drehzahl reduziert oder gar in Gänze abgeschaltet werde (BI. 3 d.A.), dringt auch dieser Vortrag nicht durch. Er ist vollkommen pauschal und verfängt schon deshalb nicht, weil danach eine solche Funktion auch im normalen Straßenbetrieb funktioniert. Ungeachtet dessen gibt es dafür auch keinerlei Anhaltspunkte; die Beklagte hat ausgeführt, dass die Motordrehzahl nur eines von vielen Kriterien im Rahmen der Auslegung der Abgasrückführung sei (BI. 54 d.A.). Das Szenario, dass die Abgasrückführung bei geringer Last allein aufgrund zu hoher Drehzahlen abgeschaltet werde, sei praktisch nicht zu erwarten. Damit hat sich der Kläger nicht mehr hinreichend auseinandergesetzt. b) Die bereits erstinstanzlich erhobene Behauptung einer Manipulation des NEFZ durch Einbau eines geregelten Kühlmittelthermostats dringt ebenfalls nicht durch. So meint der Kläger, befinde sich das Fahrzeug auf dern Prüfstand, werde die Kühlflüssigkeit ungeachtet der Versottungsrisiken so stark gekühlt, dass aufgrund der verminderten Verbrennungstemperatur so wenig Stickoxide entstehen, dass das Fahrzeug die geltenden Grenzwerte einhalte. Würde sich das· Fahrzeug dauerhaft in diesem Zustand befinden, würde innerhalb kürzester Zeit der Abgasrückführungspfad und seine Bestandteile versotten und sich zusetzen. Diese Kühl-Regelung werde außerhalb der Bedingungen des NEFZ abgeschaltet. Hierzu habe die Beklagte eine Steuerung in das Fahrzeug verbaut, die die Bedingungen des NEFZ erkenne (BI. 86 d.A.). Maßgeblich sei die Konditionierung des Fahrzeugs (BI. 87 d.A.). Diese Softwareregelung sei dem KBA gegenüber nicht offengelegt worden und hätte ohne Kenntnis des KBA im Rahmen von freiwilligen Servicemaßnahmen beseitigt werden sollen. Auf dem Prüfstand halte der Wagen die Stickoxid-Grenzwerte ein, auf der Straße nicht (BI. 85 d.A.). Die Verwendung einer derartigen Prüfstanderkennungssoftware käme als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen grundsätzlich in Betracht. Der Kläger beschreibt damit eine Funktion, die wie eine Umschaltlogik funktioniert und die Einhaltung der Abgaswerte nur auf dem Prüfstand sicherstellt,·mithin im normalen Fahrbetrieb ausgeschaltet ist und auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 17, juris). Die Beklagte hat dies bestritten und ausgeführt, im streitgegenständlichen Fahrzeug komme gerade keine manipulative Umschaltlogik zum Einsatz, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße (BI. 154 d.A.). Es liege keine Regelung vor, aufgrund derer auf dem „Prüfstand" eine andere „Abgasreinigungsstrategie" bzw. ,,Emissionskonrtollstrategie"angewendet würde als im realen Straßenbetrieb unter gleichen Betriebsbedingungen (BI. 166 d.A.). Der danach streitige Vortrag des Klägers ist prozessual unbeachtlich, weil es für seine Behauptung keine noch so vagen Anhaltspunkte gibt. Der Vortrag gibt insbesondere keine Veranlassung, eine amtliche Auskunft des KBA einzuholen (BI. 204 d.A.). aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 20 - 22, juris m.w.N.). bb) Diesen (geringen) Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Weder den erstinstanzlichen Schriftsätzen noch denjenigen der Berufung lassen sich hinreichende Anhaltspunkte entnehmen, die für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen sprechen könnten. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich zum einen in Ausführungen, welche bereits keinen erkennbaren Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug aufweisen, so beispielsweise Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.Stuttgart gegen Mitarbeiter der Beklagten (BI. 5 f. d.A.). Auch Durchsuchungen von Geschäftsräumen der Beklagten im Mai 2017 und Ausweitungen im Juni 2018 sind ohne jeden Bezug, dies gilt auch für im weiteren in Bezug genommene Bußgeldzahlungen der Beklagten in Höhe von 870.000.000,00 € (BI. 117 d.A.) wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzungen. Auch die Stellungnahme der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage u.a. der Fraktion T. im deutschen Bundestag vom 20.11.2019 (BI. 394 d.A.) ergibt keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Umschaltlogik in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Anfrage und Stellungnahme betreffen einen Mercedes-Modell Sprinter und weisen damit keinen Sachbezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug auf. Auch mit der Stellungnahme der Bundesregierung ist nichts darüber gesagt, ob die Funktion bei denselben Bedingungen wie im Prüfstand nicht auch im Straßenbetrieb aktiviert wird. Die herangezogene Presseberichterstattung von L. vom 00.00.2019(BI. 85 d.A.) weist ebenfalls keinen hinreichenden Bezug auf, aus ihr können keine Anhaltspunkte herausgelesen werden, die auf eine wie vom Kläger beschriebene Manipulationssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug hindeuten könnten. Soweit darin auf einen heimlichen Entfernungsversuch bezogen auf das geregelte Kühlmittelthermostat eingegangen wird, worauf der Kläger auch im weiteren abstellt (BI. 112 d.A.), verfängt auch dies nicht, es lässt keine Rückschlüsse auf irgendein Unrechtsbewusstsein im Zeitpunkt der Entwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U.142/20-, Rn. 143, juris). Soweit der Kläger auf ein internes Rundschreiben der Beklagte (BI. 212 d.A.) abstellt, in welchem es heißt „Achten Sie dringend darauf, dass kein Fahrzeug die Werkstatt verlässt, ohne dass die aktuell durchzuführende/n Maßnahmen abgearbeitet wurde/n" lässt sich auch daraus kein Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten zum Zeitpunkt der Implementierung der Einrichtung ableiten. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben keinen Sachbezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug aufweist, lässt sich dem Schreiben schon nicht entnehmen, dass das Software-Update ohne Wissen der Käufer aufgespielt werden sollte. Auch Ausführungen zu „Absprachen mit weiteren sittenwidrig handelnden Akteuren der Automobilbranche" geben keinerlei Hinweise auf ein sittenwidriges Verhalten (BI. 210 d.A.). Dass die Europäische Wettbewerbsbehörde gegen die Beklagte betreffend eine Manipulation eines -- hier nicht verbauten -- SCR-Katalysators ermitteln soll, lässt jeglichen Streitbezug vermissen und ist für alle behaupteten Abschalteinrichtungen irrelevant. Das gilt auch für·die zitierte Pressemitteilung vom 05.04.2019. Andere Ausführungen sind schon nicht plausibel, was beispielsweise den angesprochenen Umfang von „Nachrüstmaßnahmen für ca. 3,7 Millionen Fahrzeuge der Beklagten unterschiedlicher Fahrzeugmodelle" betrifft (BI. 5 d.A.). Entsprechendes gilt für Ausführungen zu einzelnen Rückrufen bezüglich eines GLK 220 CDI (BI. 395 d.A.) und Hinweise auf 1,1 Millionen Fahrzeuge, die wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen werden mussten (BI. 404 d.A.). Angesichts der vorliegenden Massenproduktion folgen aus Beanstandungen von Softwareelementen zwangsläufig Rückrufe für große Fahrzeugmengen, ohne dass daraus auf ein Unrechtsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen geschlossen werden könnte. Auch das Abstellen auf Rückrufe und freiwillige Servicemaßnahmen genügt nicht, um hinreichende Anknüpfungspunkte für eine manipulative Teststanderkennung im streitgegenständlichen Fahrzeug anzunehmen. Dabei mag der vorliegende Pflichtrückruf auch das streitgegenständliche Fahrzeug betreffen, wie die Beklagte dies mit ihrem Schriftsatz vom 07.05.2021 klargestellt hat (BI. 520 d.A.). Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten - zuletzt noch in der öffentlichen Sitzung vor dem Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021 konkretisiert - verkennen die lndizwirkung des streitgegenständlichen Rückrufs. Es mag auch sein, dass ohne die KühlmittelSolltemperatur-Regelung (bei nicht aufgespieltem Update) die Grenzwerte im NEFZ nicht eingehalten werden (BI. 394 d.A.). Dass dieser Pflichtrückruf jedoch damit im Zusammenhang stünde, das geregelte Kühlmittelthermostat könnte als manipulative Teststanderkennung fungieren, ist ohne Grundlage, zumal die Beklagte durch KBAAuskunft vom 06.10.2020 aus einem anderen Verfahren dargelegt hat, dass das KBA bezüglich dieser Funktion nicht von einer Prüfstandserkennung ausginge. Gleichfalls nicht plausibel ist der mit der Berufungsbegründung vorgebrachte weitere Vortrag zu den Gutachten des Sachverständigen B., zum einen vom 12.11.2020 (Bl. 390 ff. d.A.). Das Gutachten B. gibt für die Streitfrage bereits deshalb nichts her, weil es überhaupt keine Aussagen über die Funktionsweise des geregelten Kühlmittelthermostats auf das Abgasverhalten des Fahrzeugs getroffen hat. Der Sachverständige verweist auf Seite 4 seines Gutachtens vielmehr darauf, dass die Frage ein Kfz-Sachverständiger beantworten müsse. Darüber hinaus lassen sich dem Gutachten auch keine Umstände entnehmen, die auf eine Teststanderkennung hindeuten könnten. lnsbesondere sind die formulierten Kennfelder nicht derart eng, dass diese ausschließlich auf dem Prüfstand zum Einsatz kommen können. Das gilt auch für das später eingereichte Privatgutachten des Sachverständigen B. (zum Verfahren 16a U 49/19 OLG Stuttgart). Dabei handelt es·sich zwar ebenfalls um qualifizierten Parteivortrag (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 1 ZR 225/12 -, Rn. 68, juris). Auch dieses Gutachten ist hingegen nicht geeignet, einen Verdachtsmoment zu begründen, das geregelte Kühlmittelthermostat könnte mit einer Teststanderkennung kombiniert sein und ausschließlich - oder nahezu ausschließlich - auf dem NEFZ aktiv sein, wo es für die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte (mit) verantwortlich wäre. Denn entgegen des nunmehr in dieses Privatgutachten aufgenommenen Wortlautes einer „Teststanderkennung" enthält es·keinen noch so losen Hinweis darauf, das geregelte Kühlmittelthermostat könnte so eng bedatet sein, dass es praktisch ausschließlich auf dem Prüfstand zum Einsatz kommt. Der Sachverständige führt zwar aus, die Motorsteuersoftware enthalte eine Teststanderkennung, die den NEFZ an der geringen Motordrehzahl und der geringen benötigten Motorleistung erkenne (Seite 3 des Gutachtens). Aus der Darstellung eines „Solltemperaturkennfelds"·ergibt sich hingegen, dass die Abkühlung noch bis 2.500 Umdrehungen pro Minute aktiv ist (Seite 6 des Gutachtens). Das Gutachten widerlegt damit nicht die Behauptung der Beklagten, wonach keine Regelung vorliege, aufgrund derer auf dem „Prüfstand" eine andere „Abgasreinigungsstrategie" bzw. ,,Emissionskontrollstrategie” angewendet würde als im realen Straßenbetrieb „unter gleichen Betriebsbedingungen". Weder die genannte Umdrehungszahl noch die weiteren Bedingungen wie Umgebungstemperatur, Ansauglufttemperatur und ein bestimmter Luftdruck sind ausweislich der Ausführungen im Privatgutachten so eng bedatet, dass auch nur der Verdacht begründet sein könnte, das geregelte Kühlmittelthermostat käme entgegen der Ausführungen der Beklagten ausschließlich im NEFZ zur Anwendung. Greifbare Anhaltspunkte für eine Prüfstandserkennung bietet auch nicht das vom Kläger weiter – auszugsweise - vorgelegte Gutachten des Sachverständigen U. aus dem Verfahren Landgericht Ellwangen (2 0 507/19) vom 16.02.2021. Allein die Verwendung des Begriffs „Umschaltlogik" (Seit 47 des Gutachtens) ist - wie der Begriff „Teststandserkennung" im vorgenannten Privatgutachten des Sachverständige B. - nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine Prüfstandserkennung zu begründen. Für die KühlmittelSolltemperatur-Regelung hat der Sachverständige vielmehr bestätigt, dass diese unter denselben Bedingungen auf dem Prüfstand wie im Realbetrieb arbeitet. So sind insgesamt 19 relevante Messfahrten durchgeführt worden, in keinem unterschieden sich die Emissionsergebnisse gleichartiger Fahrbedingungen im Straßenmodus signifikant von denen im Rollenmodus (Seite 47 oben). Ebenfalls verhilft die Auskunft des KBA vom 09.03.2021 nicht weiter. Dass das geregelte Kühlmittelthermostat nach· Ablauf einer vordefinierten Zeitspanne die Absenkungen der Kühlmitteltemperatur beendet, ist gerichtsbekannt. Dass eine solche Funktionsweise evident unzulässig ist und dies den für die Beklagte handelnden Personen auch bekannt gewesen wäre, wird schon dadurch widerlegt, dass das geregelte Kühlmittelthermostat gar nicht in allen Fahrzeugen der Beklagten vom KBA beanstandet wird, so beispielsweise nicht in allen Euro 6 Fahrzeugen. Ebenfalls ohne Relevanz ist das vorgelegte Gutachten vom 13.04.2021 des Sachverständigen K. zu einem Verfahren 17 0 622/19 des Landgerichts Stuttgart. Das nur auszugsweise vorgelegte Gutachten ist für die streitrelevanten Fragen unbrauchbar. Der Sachverständige hat die eigentlichen Beweisfragen nicht beantworten können. Der Sachverständige bejaht zwar eine Prüfstandserkennung (Seite 25 des Gutachtens) und will auch eine Abweichung von Teststandsergebnissen und Straßenverkehrsergebnissen „unter vergleichbaren Bedingungen" festgestellt haben (Seite 24). Das wird aber schon nicht plausibel dargestellt. Der Sachverständige hat die Ursachen für die von ihm festgestellten - aus seiner Sicht signifikanten - Abweichungen im Abgasverhalten außerhalb des Prüfstandes überhaupt nicht untersucht, sondern mitgeteilt, dass eine „Analyse der Software-Steuerung bzw. Softwareregelung zur Kühlmittel-SollwertTemperaturregelung im Motorsteuergerät" aus technischer Sicht „nicht mit einem vertretbaren Aufwand möglich" sei (Seite 24). So ist auch die Ausführung des Sachverständigen, unter „Laborbedingungen" würde die Steuerung die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen, eine bloße durch nichts untermauerte Mutmaßung. Ob diese Bedingungen nicht auch im realen Straßenverkehr vorkommen können, hat der Sachverständige so gar nicht untersucht. Im Übrigen sind die Darlegungen des Klägers ohne jede rechtliche Relevanz. Dass der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs „außerhalb des Prüfstands die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches" überschreitet (BI. 94 d.A.), ist für die streitentscheidenden Rechtsfragen ohne Bedeutung. Daraus lassen sich keine Hinweise auf eine (sittenwidrige) unzulässige Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug herleiten. Auch bezüglich dieser behaupteten Abschalteinrichtung genügt - wie bei der temperaturabhängigen Abgasrückführung – der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage (Euro-5-Norm) zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 23, juris). Deshalb kommt es weder auf Messungen des KBA „außerhalb der Bedingungen des Prüfstands" zu einem GLK an (BI. 95 d.A.), noch auf solche nach durchgeführtem Software-Update. Es genügt daher in diesem Rahmen auch nicht, sich auch im Berufungsverfahren darauf zurückzuziehen, die Beklagte müsse ihrer sekundären Darlegungslast nachkommen (BI. 384 d.A.). Auch ein „starkes Informationsgefälle" verhilft nicht weiter, um eine sekundäre Darlegungslast zu näheren Einzelheiten der Motorsteuerungssoftware anzunehmen (BI. 108 d.A.). Der Kläger verkennt auch hier, dass eine solche sekundäre Darlegungslast zunächst prozessual erheblichen Vortrag voraussetzt, was zumindest hinreichende Anhaltspunkte für die klägerischen Behauptungen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, Rn. 28, juris zur Kenntnis von verfassungsmäßig berufenen Vertretern). Daran mangelt es aus den vorgenannten Gründen gänzlich, weder das Vorliegen einer freiwilligen Maßnahme noch ein - hier bestehender - Pflichtrückruf lösen eine solche Darlegungslast der Beklagten aus. Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen wie auf das Urteil des OLG Naumburg im Verfahren 8 U 8/20 (BI. 296 d.A.) sind ebenfalls ohne rechtliche Relevanz, befassen sie sich doch mit anderem Tatsachenvortrag der Parteien. Um die klägerischen Behauptungen wirksam zu bestreiten ist die Beklagte daher auch nicht verpflichtet, einen Rückrufbescheid vorzulegen (BI. 396 d.A.). Gleichfalls ist nichts dafür ersichtlich, die Beklagte hätte bezüglich des geregelten Kühlmittelthermostats falsche Angaben oder unzureichende Angaben im Typgenehmigungsverfahren getätigt (BI. 104 d.A.). Das Vorliegen eines Pflichtrückrufs allein führt insbesondere nicht zu der Annahme oder zu einem Verdacht, die Beklagte müsse hinsichtlich dieser Funktion im Fahrzeug erforderliche Angaben im Typgenehmigungsverfahren unterlassen haben (BI. 206 d.A.). Die Beklagte hat die pauschalen Behauptungen des Klägers bestritten, sie habe im Genehmigungsverfahren die in der Praxis des KBA erwarteten und in den gesetzlichen Mustervorgaben vorgesehenen Angaben gemacht. Eine Offenlegung oder gar nähere Beschreibung von Emissionsstrategien oder Abschalteinrichtungen sei gesetzlich nicht vorgesehen gewesen (BI. 492 f. d.A.). Auch hinsichtlich des Kühlsystems habe· die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren die in der Praxis erwarteten und nach den gesetzlichen Formularen vorgesehenen Angaben gemacht. Im Typgenehmigungsverfahren habe die Beklagte regelmäßig die im Musterformular vorgesehenen Angaben zur Steuerung des Kühlsystems des Fahrzeugmodells gemacht. Weitergehende Angaben hätten nicht gemacht werden müssen. Dass dies falsch sein könnte, hat der Kläger nicht substantiiert, dafür gibt es keine noch so losen Anhaltspunkte, zumal im Falle der Annahme unzureichender Angaben die Genehmigungsbehörde im· Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung ohnehin gehalten gewesen wäre, die fehlenden Informationen zu erfragen (vgl. zum Thermofenster BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 26, juris). Soweit mit der Berufungsbegründung vorgetragen wurde, die Beklagte habe die Genehmigungsbehörden getäuscht, indem sie für die Emissionsmessungen im NEFZ Luftwiderstandsdaten zur Verfügung gestellt habe, die bei geschlossener Kühlerjalousie gemessen worden seien (BI. 397 d.A.), greift auch dies nicht. Die Beklagte hat bestritten, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Kühlerjalousie verbaut sei, die Ausführungen des Klägers lägen daher schon deshalb vollständig neben der Sache (BI. 481 d.A.). Auch damit hat sich der Kläger nicht mehr auseinandergesetzt. Schließlich gibt auch der Versuch, eine konkludente Erklärung der Beklagten über das Nichtvorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen zu konstruieren (BI. 400 d.A.), für die Frage einer Täuschung des KBA nichts her. c) Weder isoliert noch in seiner Gesamtheit vermag der Vortrag des Klägers danach hinreichende Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne zu begründen. Die Feststellung einer sittenwidrigen Schädigung durch Implementierung der temperaturabhängigen Abgasrückführung ist spätestens durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2021 jede Grundlage entzogen. Hinsichtlich des geregelten Kühlmittelthermostats fehlt es an jeglichen belastbaren Feststellungen hinsichtlich einer Täuschungsabsicht, es gibt keine Hinweise auf eine manipulative Teststanderkennung im streitgegenständlichen Fahrzeug. Das gilt gleichermaßen für eine erstinstanzlich wie mit der Berufung angesprochene Teststanderkennung in Verbindung mit den Vorkonditionierungsparametern (BI. 394 d.A.) wie losgelöst davon im Hinblick auf eine auf den Prüfstand ausgerichtete Bedatung des geregelten KühImittelthermostats. d) Fehlt es an einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten, lassen sich auch erforderliche Feststellungen zum Schädigungsvorsatz nicht treffen, der bei einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten vorliegen müsste. Denn auch insoweit wäre jedenfalls hinsichtlich des Wollenselements des Vorsatzes festzustellen, dass Personen, für deren Verhalten die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen hat, Kenntnis vom Einsatz der Manipulationssoftware und ihrer Unzulässigkeit besaßen (BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, Rn. 32, juris). Mangels nachgewiesener Manipulationssoftware kann bereits eine solche Kenntnis nicht festgestellt werden. 2. Ein Anspruch aus §§ 826, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet gleichfalls aus. Die Annahme eines Anspruchs des Klägers nach §§ 826, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt Feststellungen dazu voraus, dass eine nach diesen Grundsätzen als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu qualifizierende Person in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie hinsichtlich der verfassungsmäßig berufenen Vertreter ausgeführt (BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, Rn. 35, juris). Feststellungen dazu lassen sich aus den vorgenannten Gründen nicht treffen, sodass ein Anspruch ausscheidet. 3. Weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV noch aus Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 folgt ein Schadensersatzanspruch. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt weder im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV noch der Artikel der VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 11, 13, juris; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 35, juris). Es bedarf keiner Vorlage gern. Art. 267 AEUV, die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegen nicht vor (BGH, Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 190/20 -, Rn. 37, juris). 4. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB kommt nicht, in Betracht. Er scheitert an der nicht feststellbaren Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 18, juris). 5. Ein Anspruch wegen etwaiger Organisationsmängel besteht nicht. Der Kläger meint, eine juristische Person sei verpflichtet, ihre Tätigkeit so zu organisieren, dass die wichtigen Entscheidungen durch einen verfassungsmäßigen Vertreter getroffen werden. Sei dies widererwartend einmal nicht der Fall, dann könne sich die juristische Person nicht von einer Haftung freizeichnen, sondern sie müsse sich so behandeln lassen, als habe sie der handelnden Person Organstellung eingeräumt (BI. 11 d.A.). Das greift im Streitfall ungeachtet des Umstandes, dass die sonstigen Anspruchsgrundlagen aus den vorgenannten Gründen nicht bestehen, nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, Rn. 36, juris). Voraussetzung für eine solche Organisationspflicht des Geschäftsherrn ist, dass der Gehilfe das Unternehmen in seinem Aufgabenbereich repräsentiert (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 -, Rn. 10, juris). Eine Grundlage, die eine solche Haftung begründen könnte, legt der Kläger hingegen nicht dar. 6. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen. Die Beklagte hat sich auch nicht im Annahmeverzug bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs befunden, ferner war nicht die beantragte Feststellung der teilweisen Erledigung auszusprechen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine·Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).