Beschluss
9 U 73/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
• Die Kosten des Rechtsmittels hat die Berufungsklägerin bzw. die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
• Das Urteil und der Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung und vorläufige Vollstreckbarkeit • Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. • Die Kosten des Rechtsmittels hat die Berufungsklägerin bzw. die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. • Das Urteil und der Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten legten fristgerecht Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 376/20) ein. Die Entscheidung des Landgerichts bildet den verfahrensgegenständlichen Ausgangspunkt; inhaltliche Anträge und der zugrunde liegende Sachverhalt sind in der angefochtenen Entscheidung beschrieben. Das Oberlandesgericht prüfte das Rechtsmittel und erließ gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einen Beschluss. Auf einen Schriftsatz der Beklagten nach Hinweisbeschluss wurde verzichtet, sodass keine ergänzenden Tatsachenaufnahmen erfolgten. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde festgesetzt. Es ging insbesondere um die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung zu beanstanden ist. • Die Berufung war in der Sache nicht erfolgreich; das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, da die erstinstanzliche Entscheidung Bestand hat. • Das Gericht stützte sich auf die Prozessvoraussetzungen und die vorliegenden Vorbringen; eine weitergehende Begründung erfolgte nicht, weil die Beklagten auf den Hinweisbeschluss vom 24.09.2021 nicht reagierten. • Der Beschluss erging nach § 522 Abs. 2 ZPO, wodurch das Gericht die sofortige Entscheidung über die Berufung traf. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet nach §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. • Der Streitwert wurde gerichtlich festgesetzt und ist für die Kostenverteilung relevant. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsmittels als Gesamtschuldner gemäß § 97 ZPO. Sowohl der Beschluss als auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar nach §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde mit 5.313,89 EUR festgesetzt. Mangels Reaktion der Beklagten auf den Hinweisbeschluss entfiel eine weitergehende Begründung durch das Gericht.