Beschluss
27 W 68/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1110.27W68.21.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 02.09.2021 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 17.08.2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 07.09.2021, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten vom 02.09.2021 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 17.08.2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 07.09.2021, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €. G r ü n d e Die nach §§ 382 Abs.4 S.2, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. I. Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich im Ergebnis als zutreffend. 1) Die Beteiligte verweist zwar zutreffend darauf, dass keine Bedenken dahingehend bestehen, dass der isolierte Erwerb der vorliegend eingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers möglich ist. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit nicht von dem Sachverhalt, der den von der Beteiligten genannten Entscheidungen des Senats vom 06.07.2016 – 27 W 42/16 – und vom 03.11.2016 – 27 W 130/16 – zu Grunde lag. Der Senat hat in der Entscheidung vom 06.07.2016 unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentierung (vgl. dort Rn.24) näher ausgeführt, weshalb ein derartiger Erwerb zulässig ist. Soweit zwischenzeitlich Neuauflagen der dort genannten Kommentierungen erschienen sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Im Gegensatz zum damaligen Sachverhalt ist vorliegend sogar eine (Zweig)Niederlassung betroffen. Der Senat hält an der damals von ihm vertretenen Rechtsauffassung fest (vgl. auch die diesbezügliche Kommentierung und Literatur: Förster in Heymann, HGB, 3. Auflage, § 22, Rn.4; Wackerbarth in Heymann, HGB, 3. Auflage, § 2 PartGG, Rn.8 und § 7 PartGG, Rn.1); Juretzek in DStR 2017, 1231 f.). 2) Das Amtsgericht verweist aber zutreffend darauf, dass die Einwilligung zur Fortführung der Firma durch den bzw. die Inhaber des Handelsgeschäfts zu erteilen ist, worunter die Hauptgesellschaft und nicht die Zweigniederlassung zu verstehen ist. Insoweit stellt die Beteiligte in der Sache unzutreffend darauf ab, dass die „bisherigen Geschäftsinhaber“ – die Partner der Zweigniederlassung – ihre Zustimmung erteilt haben. Deren Zustimmung ist insoweit nicht maßgeblich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zweigniederlassung ein Teil des jeweiligen Unternehmens ist, wobei sich diesbezüglich durch den Sitz der Hauptgesellschaft im Ausland keine Abweichungen ergeben (vgl. statt aller nur: Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Auflage, § 13, Rn.4 und § 13d, Rn.5; Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage, § 13, Rn.16 und § 13d, Rn.14; Roth in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 19. Auflage, § 13, Rn.9 und §13d, Rn.5). Nichts anderes ergibt sich diesbezüglich aus dem bereits genannten Beschluss des Senats vom 06.07.2016. Dort hatten die Gesellschafter der Hauptgesellschaft (dort als „GP“ bezeichnet, vgl. dort Rn.4), der Führung des Namens zugestimmt (vgl. dort Rn.27). 3) Das Amtsgericht hat zutreffend ein behebbares Hindernis angenommen, da es der Beteiligten unbenommen ist, den entsprechenden Nachweis einer Zustimmung der Hauptgesellschaft zu führen. Das Amtsgericht wird ihr hierzu eine angemessene Frist zu setzen haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs.3 GNotKG.