Beschluss
5 RBs 96/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Messungen mit dem Gerät B (..) liegt derzeit kein standardisiertes Messverfahren vor.
• Wenn ein Messverfahren nicht standardisiert ist, genügen die reduzierten Darlegungsanforderungen nicht; zur Beurteilung der Messfehlerfreiheit ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich.
• Feststellungen zur Fahrereigenschaft können auch bei Aufhebung des übrigen Urteils bestehen bleiben.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung standardisierter Verfahrensvereinfachungen bei Messgerät B (..) • Bei Messungen mit dem Gerät B (..) liegt derzeit kein standardisiertes Messverfahren vor. • Wenn ein Messverfahren nicht standardisiert ist, genügen die reduzierten Darlegungsanforderungen nicht; zur Beurteilung der Messfehlerfreiheit ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich. • Feststellungen zur Fahrereigenschaft können auch bei Aufhebung des übrigen Urteils bestehen bleiben. Die Betroffene wurde wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung in A. verurteilt. Das Amtsgericht Brilon stellte eine Überschreitung von 34 km/h nach Abzug eines Sicherheitsabschlags fest und verurteilte zu Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Gemessen wurde mit dem Messgerät B (..), wobei ein Lichtbild ausgelöst wurde. Die Betroffene legte fristgerecht Rechtsbeschwerde ein und rügte formelles und materielles Recht, insbesondere die Richtigkeit der Messung und das unterbliebene Sachverständigengutachten. Der Bußgeldsenat des OLG Hamm nahm die Sache an sich, weil die Frage der Standardisierung des Messverfahrens rechtserhebliche Auswirkungen hat und der Fortbildung des Rechts dient. • Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Urteils, soweit nicht die Feststellungen zur Fahrereigenschaft betroffen sind; diese seien rechtsfehlerfrei. • Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, das Messgerät B (..) sei ein standardisiertes Messverfahren und hat darauf gestützte, reduzierte Feststellungen getroffen. • Die Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ergab, dass das Gerät unter bestimmten Voraussetzungen unzulässige Messwertabweichungen zulässt, insbesondere bei Rechtsmessungen; der Hersteller riet im März 2021 von weiteren amtlichen Messungen ab, die Bedienungsanleitung wurde aber nicht angepasst. • Ein Messverfahren, das auch bei Einhaltung der Bedienungsanleitung unzulässige Abweichungen zulässt, erfüllt die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren nicht. • Damit waren die bei standardisierten Verfahren genügenden geringeren Darlegungsanforderungen nicht ausreichend; es wäre ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Fehlerfreiheit der Messung einzuholen gewesen. • Die Entscheidung, ob eine konkrete Messung als standardisiert zu gelten hat, ist eine tatrichterliche Einzelfallfrage und nicht vorlagefähig nach § 121 Abs. 2 GVG. Das Urteil des Amtsgerichts Brilon wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Lediglich die Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen blieben bestehen, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen waren. Die Aufhebung erfolgte, weil das Amtsgericht fälschlich von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen war und deshalb keine ausreichenden Feststellungen zur Fehlerfreiheit der Messung traf; aufgrund der fehlenden Standardisierung wäre ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Die Rechtsbeschwerde wurde insoweit erfolgreich, sodass die materiellen Feststellungen zur Messung neu zu prüfen sind und das Verfahren neu aufzurollen ist.