Leitsatz: Muss ein Bus einige Sekunden nach dem Anfahren verkehrsbedingt abgebremst werden und stürzt hierbei ein Fahrgast, der durch den Bus geht, weil er zu einem im hinteren Bereich des Busses gelegenen Sitzplatz gelangen will, kann dem Verstoß des Fahrgastes gegen die Obliegenheit, sich stets einen festen Halt zu verschaffen (§§ 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV, 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft) , die Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen und einen Schadensersatzanspruch des Fahrgastes vollständig ausschließen. I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Anlass eines Sturzes, den sie am 00.12.2019 in A gegen 18.12 Uhr als Fahrgast in dem Linienbus der von der Beklagten betriebenen Buslinie BUS01 erlitten hat, auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten, ihrer Vorstellung nach sich aber zumindest auf 8.000,- € belaufenden Schmerzensgeldes sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 334,75 € in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts und des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz vom 05.05.2021 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klägerin am 14.04.2021 persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B sowie Inaugenscheinnahme der zum Unfallzeitpunkt in dem Linienbus gefertigten Videoaufnahme. Anschließend hat das Landgericht mit am 05.05.2021 verkündeten Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 StVG bzw. §§ 823, 831 BGB zustehe. Denn die Kammer habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen können, dass der Unfall der Klägerin auf einer Pflichtverletzung des Fahrers des Busses, des Zeugen B, beruht habe. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Fahrgäste aus § 14 Abs. 3 Nr. BOKraft, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, müsse sich der Fahrer eines Linienbusses vor dem Anfahren von der Haltestelle grundsätzlich nicht davon überzeugen, dass alle Fahrgäste bereits einen Platz oder Halt im Bus gefunden haben. Hierzu sei er nur dann verpflichtet, wenn sich ihm wegen einer erkennbar schweren Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängen müsse, dass dieser ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor, weil sich die Klägerin ausweislich der Videoaufnahme frei und sicher im Bus bewegt habe, ohne dabei Anzeichen einer Gebrechlichkeit oder eines unsicheren Standes zu zeigen. Allein ihr Alter von 74 Jahren reiche insoweit nicht aus. Ausweislich der Videoaufzeichnung sei die Klägerin entgegen ihrem Behaupten auch nicht unmittelbar nach dem Einsteigen gestürzt, sondern erst nach dem Passieren der ersten Sitzreihen im mittleren Teil des Busses. Es könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden, dass der Sturz der Klägerin durch einen vermeidbar heftigen, besonders ruckartigen Bremsvorgang des Zeugen B verursacht worden sei. Der Zeuge B habe seinem Bekunden den Bus wegen einer von links vor das Fahrzeug laufenden Person lediglich leicht abbremsen müssen. Seine Aussage sei für das Gericht schlüssig, widerspruchsfrei und glaubhaft, zumal ihre Richtigkeit dadurch bestätigt werde, dass die übrigen Fahrgäste auf der Videoaufzeichnung wegen der Bremsverzögerung bei weitem keine so starke Bewegung nach vorne machen würden, wie von der Klägerin geschildert. Doch selbst wenn man einmal eine Vollbremsung unterstellen wollte, wäre für eine Haftung der Beklagten nur dann Raum, wenn die Bremsung nicht gerechtfertigt und damit vermeidbar gewesen wäre. Nach Überzeugung des Gerichts habe der Zeuge B jedoch wahrheitsgemäß ausgesagt, wegen einer unvermittelt vor dem Bus laufenden Person gebremst zu haben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich der Sturz der Klägerin bereits mehrere Sekunden nach dem Einstieg und sogar dem Anfahren des Busses ereignet habe und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Busfahrer seine gesamte Aufmerksamkeit dem Fahrvorgang und dem Verkehr habe schenken müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 05.05.2021 Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Klageanträge weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe offensichtlich allein eine Verschuldenshaftung der Beklagten geprüft und dabei übersehen, dass diese schon verschuldensunabhängig aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Busses nach dem StVG hafte. Anders als in dem vom LG Düsseldorf (Urteil vom 19.12.2011, 14 O 208/10) entschiedenen Fall falle ihr, der Klägerin, auch kein so schweres Eigenverschulden zur Last, dass die Betriebsgefahr des Busses dahinter zurücktreten würde. Insoweit wiederholt die Klägerin ihre schon in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung, dass sie nicht dazu verpflichtet gewesen sei, zunächst mit einem Stehplatz im Gang vorlieb zu nehmen, zumal für sie nicht absehbar gewesen sei, wann und wie lange der Bus das nächste Mal anhalten wird. Darüber hinaus habe das Landgericht aber auch eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten zu Unrecht verneint. Das Landgericht habe insoweit unzulässiger Weise zu ihren Lasten aufgrund eines Anscheinsbeweises angenommen, dass ihr Sturz auf mangelnder Eigensorgfalt beruht habe. Denn der Anscheinsbeweis gelte nur dann, wenn der Fahrgast bei normaler Anfahrt zu Fall komme, was das Landgericht vorliegend aber nicht festgestellt habe. Ungeachtet dessen sei der Anscheinsbeweis aber auch an sich bereits unzulässig, weil es einen dahingehenden Erfahrungssatz mit diesem Inhalt nicht gebe. Jedenfalls könne er aber nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden, weil sich ihr Sturz aus einer Kombination von abrupter Anfahrt und einem unmittelbar darauffolgenden, besonders abrupten Bremsvorgang ereignet habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei von dem Busfahrer zu fordern, im Regelfall zumindest so eine ausreichend lange Zeit mit dem Anfahren zu warten, dass alle Fahrgäste die Gelegenheit hatten, einen Sitzplatz einzunehmen. Darüber hinaus müsse er durch einen Blick in den Rückspiegel sicherstellen, dass sich die Fahrgäste auch tatsächlich hingesetzt haben. Vorliegend habe die Beweisaufnahme bereits nicht ergeben, dass der Zeuge B eine ausreichend lange Zeit mit dem Anfahren gewartet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.06.2021 Bezug genommen. Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen, in Abänderung des am 05.05.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum (I-5 O 319/20) die Beklagte zu verurteilen, 1.) an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, 2.) an sie für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag von 334,75 € zu zahlen. Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen, die Berufung zurückweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts mit näheren Ausführungen als richtig. II. Der Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 ZPO). Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. 1. Der Klägerin steht wegen des von ihr am 00.12.2019 in dem Linienbus der Linie BUS01 erlittenen Sturzes kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Beklagte zu. Bei Unfällen von Fahrgästen in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs kommen gegen den Betreiber der Buslinie vertragliche Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 S. 1, 278 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB, deliktische Schadenersatzansprüche aus § 831 Abs. 1 BGB sowie Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Betracht. a)Der Klägerin steht vorliegend kein vertraglicher Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 278 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Ein dahingehender Anspruch würde voraussetzen, dass der von der Klägerin erlittene Sturz durch einem schuldhaften Pflichtenverstoß des Zeugen B bei dem Führen des Busses verursacht worden wäre. Ein solcher liegt nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht vor. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Zeuge B weder dazu verpflichtet, mit dem Anfahren des Busses so lange zu warten, bis sie einen Sitzplatz hätte einnehmen können, noch war der Zeuge dazu verpflichtet, sich durch einen Blick in den Rückspiegel darüber zu vergewissern, dass sich die Klägerin tatsächlich bereits hingesetzt hatte. Nach ganz allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Busfahrer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich nach dem Einsteigen von Fahrgästen darüber zu vergewissern, ob diese einen Sitzplatz oder zumindest festen Halt gefunden haben (BGH, Urteil vom 01.12.1992, VI ZR 27/92 – Rz. 10 juris; KG NZV 2013, 78, OLG Frankfurt a.M., NZV 2011, 199; OLG Bremen Urteil vom 09.05.2011, 3 U 19/10 – Rz. 28 juris; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2007, 13 U 53/07 – Rz. 31 juris, OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1998, 13 U 29/98 – Rz. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, 12 U 893/99 – Rz. 33, OLG Oldenburg, Urteil vom 06.07.1999, 5 U 62/99, OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1998, 1 U 125/97 – Rz 4 Juris, Senatsbeschluss vom 29.06.2016, I-11 U 164/15). Es trifft vielmehr den Fahrgast selbst aus §§ 4 Abs. 3 BefBedV, 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft die Verpflichtung, unmittelbar nach dem Zusteigen in einem Bus einen Sitzplatz einzunehmen oder sich zumindest einen sicheren Halt und Stand zu verschaffen und so der Gefahr eines Sturzes zu begegnen. Denn der Fahrgast muss jederzeit während der Fahrt – auch außerhalb von Fahrfehlern des Fahrzeugführers – mit ruckartigen Bewegungen und sogar einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartenden Bewegungen des Verkehrsmittels nicht zu Fall kommt (KG, Beschluss vom 29.06.2010, 12 U 30/10 – Rz. 22 juris; KG, Beschluss vom 01.03.2010, 12 U 95/09 – Rz. 17 Juris, OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2007, 13 U 53/07 – Rz. 31 juris; OLG Frankfurt Urteil vom 15.04.2002, 1 U 75/01 – Rz. 1 juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1999, 13 U 45/99 – Rz. 22 juris). Nur ausnahmsweise besteht eine Pflicht des Fahrers, nachzuhalten, ob ein zugestiegener Fahrgast festen Halt gefunden hat, nämlich dann, wenn Personen zusteigen, die erkennbar aufgrund erheblicher körperlicher Einschränkungen nicht der Lage gewesen sind, sich unmittelbar nach dem Einstieg in den Bus gegen einen Sturz infolge unvermeidbarer Fahrbewegungen des Busses zu sichern. Dies wird von der Rechtsprechung für den Fall erkennbar schwerwiegend gehbehinderter oder blinder Fahrgästen angenommen (BGH, Urteil vom 01.12.1992, VI ZR 27/92; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, 12 U 893/99 – Rz. 13 juris; OLG Bremen, a.a.O. – Rz. 28 juris). Allein das höhere Alter eines Fahrgastes vermag hingegen eine dahingehende Pflicht des Fahrers nicht zu begründen. Denn auch ältere, körperlich nicht wesentlich eingeschränkte Personen können sich ohne weiteres in einem Bus unmittelbar nach dem Einsteigen festhalten (OLG Bremen, a.a.O. – Rz. 29 juris) So verhält es sich auch hier. Denn nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich die Klägerin nach ihrem Einsteigen in dem Bus frei und sicher bewegen können, ohne hierbei irgendwelche Anzeichen einer Gebrechlichkeit oder eines unsicheren Standes zu zeigen. Einer besonderen Rücksichtnahme des Zeugen B ihr gegenüber bedurfte es daher nicht. bb)Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat der Zeuge seine Pflichten aus dem Beförderungsvertrag auch nicht etwa dadurch schuldhaft verletzt, dass er so unmittelbar nach dem Einsteigen der Klägerin mit dem Bus angefahren ist, dass diese schon in zeitlicher Hinsicht gar keine Gelegenheit gehabt hätte, sich einen sicheren Halt in dem Bus zu verschaffen. Denn nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Sturz der Klägerin nicht nur mehrere Sekunden nach dem Zusteigen der Klägerin in den Bus, sondern sogar mehrere Sekunden nach dem Anfahren des Busses selbst ereignet, als die Klägerin bereits den mittleren Teil des Busses erreicht hatte. Selbst wenn daher tatsächlich zum Unfallzeitpunkt im vorderen Bereich des Busses kein Sitzplatz mehr frei gewesen sein sollte, auf den die Klägerin schon hätte Platz nehmen können, so hätte für die Klägerin nach dem Einsteigen und Anfahren des Busses bis zu der vom Zeugen B vorgenommenen Bremsung ausreichend Gelegenheit bestanden, sich an einer der im vorderen Bereich des Busses befindlichen Haltestangen oder Halteschlaufen festzuhalten und sich auf diese Weise einen festen Halt zu verschaffen. cc)Nach dem Beweisergebnis erster Instanz fällt dem Zeugen B schließlich auch keine schuldhafte Pflichtverletzung wegen des von ihm einige Sekunden nach dem Anfahren des Busses vorgenommenen Bremsmanövers zur Last. Denn zum einen hat es sich hierbei nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ohnehin nur um eine leichte Bremsung gehandelt, mit der Fahrgäste stets zu rechnen haben. Zum anderen war die Bremsung auch verkehrsbedingt notwendig gewesen. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen B und der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung aus dem Bus für sich zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge B den Bus wegen einer von links vor dem Bus laufenden Person leicht abbremsen musste, was den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung ausschließt. Gleiches würde aber auch dann gelten, wenn der Zeuge B den Bus aus dem gleichen Grund stark hätte abbremsen müssen. Konkrete Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen könnten, sind weder von der Klägerin mit der Berufung aufgezeigt worden, noch sonst ersichtlich. 2.Da sich der Zeuge B nach den Feststellungen des Landgerichts vorliegend verkehrsrichtig verhalten hat, kommt auch eine Haftung der Beklagten aus §§ 831 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Denn der Geschäftsherr kann den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dafür führen, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, nämlich der Gehilfe sich nur so verhalten hat, wie jede andere Person sich sachgerecht und vernünftigerweise hätte verhalten müssen (Palandt-Sprau, BGB 80. Auflage 2021, § 831 Rn. 16). Denn dann bestünde auch bei eigenem Handeln des Geschäftsherrn kein Anspruch (OLG Bremen, a.a.O. – Rz. 29 juris). Ein verkehrsrichtiges Verhalten des Verrichtungsgehilfen schließt daher die Haftung des Geschäftsherrn aus (OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1998, 13 U 29/98 – Rz. 6 Juris). 3.Der Kläger steht der mit Klage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 11 S. 2 StVG zu. a)Zwar hat ist die Beklagte Halterin des Busses, bei dessen Betrieb sich die Klägerin verletzt hat. Jedoch ist das Landgericht ganz offensichtlich nach der Vernehmung des Zeugen B für sich zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend der Haftungsausschlussgrund des § 17 Abs. 3 StVG eingreift. Insoweit der Klägerin zwar zuzugeben, dass das Landgericht dies nicht mit der gebotenen Klarheit in den Entscheidungsgründen seines angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Dass das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Erwägung gezogen und im Ergebnis für sich verneint hat, ergibt sich aber bereits daraus, dass es in dem zweiten Satz der Entscheidungsgründe sogleich ausgeführt hat, dass der Klägerin der geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch auch nicht aus §§ 7, 17 StVG zusteht. Ferner ergibt sich aus weiteren Ausführungen des Landgerichts im zweiten und dritten Absatz auf Seite 6 des Urteils, dass für eine Haftung der Beklagten lediglich dann Raum wäre, wenn die Bremsung nicht gerechtfertigt und damit vermeidbar gewesen wäre, dass das Landgericht ganz offenbar nach der Vernehmung des Zeugen B für sich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das von dem Zeuge vorgenommene Bremsmanöver wegen der nach seinen Angaben unvermittelt vor den Bus tretenden Person nicht zu vermeiden war und damit der Unfall der Klägerin für ihn ein unvermeidbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies hat das Landgericht im Folgenden noch weiter damit begründet, dass sich der Sturz der Klägerin zudem mehrere Sekunden nach deren Einsteigen und dem Anfahren des Busses ereignet habe, als der Zeuge seine volle Aufmerksamkeit nur noch dem Verkehr haben widmen dürfen und müssen. Auch insoweit fehlt es aber an einem konkreten Berufungsangriff der Klägerin. Auch insoweit fehlt es bereits an einem konkreten Berufungsangriff der Klägerin, aus welchen konkreten Gründen die vom Landgericht getroffen Feststellungen entweder unrichtig oder die aus ihnen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen unzutreffend sein sollen. b)Unabhängig davon würde der Klägerin aber der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aber auch dann nicht zustehen, wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass ihr Unfall für den Zeugen B kein unabwendbares Ereignis im Sinne des §17 Abs. 3 StVG darstellte. Denn in diesem Fall würde eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG jedenfalls daran scheitern, dass der Klägerin vorliegend ein so erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls zur Last fällt, dass die Betriebsgefahr des Busses der Beklagten gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB vollständig dahinter zurücktritt. Die Klägerin hat in schuldhafter Weise gegen ihre Verpflichtung aus §§ 4 Abs. 3 BefBedV, 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft verstoßen, sich in dem Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dieses ergibt sich bereits aus der vom Landgericht durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung getroffenen Feststellung, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Sturzes auf dem Weg in den hinteren Teil des Busses war, was eine ausreichende Eigensicherung ausschließt, so dass es auf die Frage der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises vorliegend gar nicht ankommt. Unabhängig davon würde entgegen der Ansicht der Klägerin vorliegend aber auch zu ihren Lasten ein Anscheinsbeweis dafür streiten, dass sie sich zum Unfallzeitpunkt nicht in ausreichender Weise einen festen Halt im Fahrzeug verschafft hatte. Denn der Anscheinsbeweis gilt nicht allein für normale Anfahrvorgängen, sondern auch normale Bremsvorgänge, wie sie im täglichen Linienbusverkehr vorkommen. Nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen B wurde von diesem auch hier nur eine leichte und damit normale Bremsung vorgenommen. Dies wird auch die vom Landgericht durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung getroffene weitere Feststellung bestätigt, dass die anderen Fahrgäste infolge der Bremsung keine starke Bewegung nach vorne gemacht haben, insbesondere keiner von ihnen gestürzt ist. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgenannten, vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen könnten, sind weder von der Klägerin mit der Berufung aufgezeigt worden, noch sonst ersichtlich. Allein ihre bloße mit der Berufung wiederholte Behauptung, dass es sich um einen abrupten Bremsvorgang gehandelt habe, reicht dafür nicht aus. Der Verstoß der Klägerin gegen §§ 4 Abs. 3 BefBedV, 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft geht vorliegend deshalb über einfache Fahrlässigkeit hinaus, weil sich nach den von Landgericht getroffenen Feststellungen der Sturz der Klägerin erst mehrere Sekunden nach dem Anfahren des Busses ereignet hat, als die Klägerin bereits die Mitte des Busses erreicht hatte. Ihr Sturz ist also nicht etwa darauf zurückzuführen, dass sie von dem Anfahren des Busses überrascht wurde. Vielmehr hat die Klägerin in dem Bestreben, zu einem der im hinteren Bereich des Busses gelegenen Sitzplätze zu gelangen, selbst nach dem Anfahren des Busses noch mehrere Sekunden lang bewusst von einer ausreichenden Eigensicherung abgesehen, obgleich ihr sie nach dem Anfahren des Busses jederzeit mit verkehrsbedingten Bremsmanövern rechnen musste. Der erhöhte Grad des Verschuldens der Klägerin gegen sich selbst ist hinreichend, um die von der Beklagten grundsätzlich zu vertretende Betriebsgefahr des Busses, die nicht durch ein Verschulden des Zeugen B erhöht ist, gänzlich zurücktreten zu lassen. 2. Mangels Schmerzensgeldanspruches steht der Klägerin damit auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Damit erweist sich aber die Berufung der Klägerin insgesamt als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.