Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 betreffend die dem ehemaligen Angeklagten aus der Landeskasse gem. § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen wird abgeändert. Die notwendigen Auslagen werden auf insgesamt 2.413,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. Juni 2020 festgesetzt. Der weitere Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 betreffend die Festsetzung zu erstattender notwendiger Auslagen in Höhe von 153,81 € wird aufgehoben. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Gründe I. Mit Urteil vom 9. März 2020 sprach das Landgericht Arnsberg den Angeklagten von den ihm gegenüber seitens der Staatsanwaltschaft Arnsberg mit Anklageschrift vom 7. August 2019 erhobenen Tatvorwürfen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen frei. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020 hat Rechtsanwalt T. in N. als Verteidiger des Angeklagten daraufhin einen Kostenfestsetzungsantrag über insgesamt 3.320,10 € brutto gestellt. Des Weiteren hat er die Festsetzung von Auslagen des Angeklagten in Höhe von insgesamt 59,50 € beantragt. Eine Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Auslagen des Angeklagten ist bisher seitens des Landgerichts Arnsberg noch nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 hat die zuständige Rechtspflegerin dem Verteidiger aufgegeben, die geltend gemachten Positionen näher aufzuschlüsseln. Dies ist bisher noch nicht geschehen. Zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Arnsberg am 21. Dezember 2020 Stellung genommen. Sie hält unter Berücksichtigung aller Umstände des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.923,64 € für erstattungsfähig. Zudem hat sie beantragt, die infolge der Säumnis des am ersten Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen D. entstandenen Auslagen in Höhe der Differenz der Terminsgebühren als Wahlverteidiger und als Pflichtverteidiger zugunsten des Angeklagten gesamtschuldnerisch gegen die Landeskasse und den Zeugen in Höhe von 129,25 € netto, entsprechend 153,81 € brutto, festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26. Februar 2021 hat das Landgericht Arnsberg die dem ehemaligen Angeklagten aus der Landeskasse gem. § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 1.769,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. Juni 2020 festgesetzt. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 hat das Landgericht Arnsberg auf den Antrag der Bezirksrevisorin hin die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse und von dem Zeugen D. gesamtschuldnerisch gem.§ 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 153,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. Juni 2020 festgesetzt. Gegen die beiden vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 12. Februar 2021 hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beanstandet unter näheren Ausführungen die Herabsetzung der von ihm geltend gemachten Gebühren und hält seinen ursprünglichen Antrag auf Kostenfestsetzung aufrecht. Zu der sofortigen Beschwerde des Verteidigers hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Arnsberg am 25. März 2021 Stellung genommen. Der Leiter des Dezernats 10 als Vertreter der Staatskasse hat sich am 26. April 2021 zum Rechtsmittel des Verteidigers geäußert. Er hält die sofortige Beschwerde des Verteidigers für teilweise begründet. Er regt insoweit an, die dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 2.413,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. Juni 2020 festzusetzen und die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen. Zu dieser Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse hat der Verteidiger, Rechtsanwalt T., mit Schriftsatz vom 13. Mai 2021 eine Gegenerklärung abgegeben. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 b Abs. 3 StPO, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig und auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Im Übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 betreffend die dem ehemaligen Angeklagten aus der Landeskasse gem. § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen war dementsprechend abzuändern. Der weitere Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 betreffend die Festsetzung von 153,81 € brutto nebst Zinsen war aufzuheben. Der Vertreter der Staatskasse hat sich in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 zu der sofortigen Beschwerde gegen die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 12. Februar 2021 wie folgt geäußert: „Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Sie ist fristgerecht innerhalb der gesetzlich festgelegten 2-Wochenfrist des § 464b S. 4 StPO eingegangen. Der Mindestbeschwerdewert von 200 € ist überschritten. Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2021 zu einem Betrag von 153,81 € (IV/932 ff.) ergangen ist, kann dieser insoweit nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem weiteren Kfb vom gleichen Tag (IV/928 ff.) beurteilt werden, da beide Beschlüsse auf dem Antrag vom 03.06.2020 (IV/892 ff.) beruhen und insoweit jeweils nur Teilbeträge festgesetzt wurden. Für den Beschwerdewert kommt es somit auf die Summe der Teilbeträge beider Beschlüsse an. Da letztlich über 200 € weniger festgesetzt wurden, als beantragt war, und die sofortige Beschwerde nicht beschränkt wurde, ist der Mindestbeschwerdewert von 200 € überschreiten. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus abgetretenem Anspruch (IV/895). Die sofortige Beschwerde ist meines Erachtens auch teilweise begründet (s. Tabelle mit Beträgen am Ende der Stellungnahme). Es ergeben sich ausweislich der vorgelegten Akten folgende Tätigkeiten und weitere für die anstehende Entscheidung relevante und bedeutungsvolle Verfahrensereignisse in chronologischer Reihenfolge: Bd. Bl. Datum RA Inhalt RA T. I 65 24.05.19 ZeugenvernehmungZeuge P. I 79 24.05.19 ZeugenvernehmungZeugin I. I 86 24.05.19 ZeugenvernehmungZeuge V. I 100 24.05.19 ZeugenvernehmungZeuge H..im Rahmen des HB-Verk-T. I 163 26.05.19 ZeugenvernehmungZeuge B. II 240 27.05.19 Klinisch-rechtsmedizinischer Untersuchungsbefund (Dr. G.) II 357 05.06.19 ZeugenvernehmungZeugin X. II 453 05.06.19 Haftbeginn (JVA Hamm) II 380 06.06.19 HB-Verk-T. II 380 06.06.19 Y. Teilnahme am HB-Verk-T. bei dem AG Soest II 380 06.06.19 Y. PV-Bestellung II 398 07.06.19 Y. Entpflichtungsantrag wegen Interessenkollision II 448 11.06.19 Gerichtliches Schreiben an Angeklagten wegen Entpflichtungsantrag RA R.. AK erhält Gelegenheit, anderen Verteidiger als Pflichtverteidiger zu benennen. IV 852 24.06.19 Haftbesuch II 461 24.06.19 Vollmacht (ohne Datum), u.a. für Kostenfestsetzungsverfahren II 459 24.06.19 RA-Schr.: mit Vollmacht, AE-Antr., BO-Antrag II 449 25.06.19 Y. Entpflichtung im Rahmen der Umbeiordnung PV-Bestellung im Rahmen der Umbeiordnung II 420 04.07.19 ZeugenvernehmungZeuge V. II 432 04.07.19 ZeugenvernehmungZeuge B. II 476 04.07.19 AE-Rücks. II 486 04.07.19 RA-Schr. mit Angabe, er werde am Vernehmungstermin am 12.07.2019 (Zeugin W. soll vernommen werden, siehe Bl. 483) teilnehmen IV 852 11.07.19 Haftbesuch II 487 12.07.19 ZeugenvernehmungZeugin X. Teilnahme an der Zeugenvernehmung bei dem AG Soest IV 852 17.07.19 Haftbesuch II 498 22.07.19 HP-Antr. (7 S.) II 497 24.07.19 RA-Schr.: AE-Antr. II 519 31.07.19 Teilnahme am HP-Terminbei dem AG Soest II 520 01.08.19 Beschluss AG Soest: Der Haftbefehl bleibt aufrechterhalten und in Vollzug(4 S.) III 542 05.08.19 AE-Rücks. III 530 07.08.19 Anklage (4 S.) III 527r 13.08.19 Anklageeingang beim AG Arnsberg IV 852 20.08.19 Haftbesuch III 536 25.08.19 AE-Antr. III 539 29.08.19 RA-Schr. (1 S.) III 562 06.09.19 AE-Rücks. (3 Bände, eine Beiakte) III 566 11.09.19 RA-Schr. mit Stellungnahme zur Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie zum Haftbefehl (9 S.) IV 852 12.09.19 Haftbesuch III 563 16.09.19 Nebenklagezulassung (B.) mit Beistandsbestellung III 587 24.09.19 SV Dr. S.: Angeklagter lehne es ab, sich psychiatrisch begutachten zu lassen. III 593 09.10.19 Kurzes Gespräch zwischen Gericht und Verteidiger III 637 11.10.19 DNA-Gutachten (3 S.) III 675 05.11.19 Eröffnung vor dem Schwurgericht III 702 13.11.19 RA-Schr. mit AE-Antr. (1 S.) III 705 22.11.19 AE-Rücks. III 735 01.12.19 Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (4 S.) IV 852 02.12.19 Haftbesuch III 720 17.12.19 RA-Schr. betr. Term. III 724 19.12.19 Zeugenladungen für Termine 10.01., 21.01. und 06.02.2020 IV 852 06.01.20 Haftbesuch PB xxx 10.01.20 HVT 1 (9:00 Uhr bis 13:20 Uhr) PB xxx 10.01.20 Beschluss im HVT: Dem ordnungsgemäß geladenen Zeugen D. werden die durch sein unentschuldigtes Ausbleiben im heutigen HVT verursachten Kosten auferlegt. III 756 13.01.20 Zeugenladung für Termin 13.02.2020 III 770 21.01.20 RA-Schr. (3 S.) PB xxx 21.01.20 HVT 2 (9:00 Uhr bis 13:50 Uhr) III 823 21.01.20 Haftentlassung um 14:30 Uhr III 791 06.02.20 Zeugenladung für Termin 13.02.2020 PB xxx 06.02.20 HVT 3 (9:00 Uhr bis 12:00 Uhr) III 796 13.02.20 Zeugenvernehmung Zeuge E. PB xxx 13.02.20 HVT 4 (14:00 Uhr bis 15:37 Uhr) III 815 18.02.20 Zeugenvernehmung Zeuge 1 III 822 19.02.20 Zeugenladungen für Termin 09.03.2020 PB xxx 19.02.20 HVT 5 (12:00 Uhr bis 12:25 Uhr) PB xxx 09.03.20 HVT 6 (9:15 Uhr bis 14:11 Uhr) IV 845 09.03.20 Freispruchsurteil mit schriftlichen Gründen (3 S.) IV 851 18.03.20 Vergütungsantrag Pflichtverteidiger 5.997,17 € IV 895 23.03.20 Abtretung der Erstattungsansprüche an RA IV 861 17.04.20 Zwischenverfügung IV 862 20.04.20 RA-Schr. betr. Vergütung IV 863 30.04.20 Vergütungsfestsetzung Pflichtverteidiger 5.935,48 € IV 892 03.06.20 Antrag nach § 464b StPO IV 921 04.11.20 erinnert an Festsetzung IV 923 21.12.20 Stellungnahme Bezirksrevisor IV 927 04.01.21 Stellungnahme IV 928 12.02.21 Kostenfestsetzungsbeschluss1.794,39 € nebst Zinsen IV 932 12.02.21 Kostenfestsetzungsbeschluss153,81 € nebst Zinsen IV 940 23.02.21 Bezirksrevisor bittet um Berichtigung des Tenors des KFB IV 937 24.02.21 EB (vermutlich beide Beschlüsse) IV 941 26.02.21 Kostenfestsetzung Tenorberichtigung Beschluss 1.769,83 € nebst Zinsen IV 943 27.02.21 Sofortige Beschwerde gegen beide KFB IV Ende 08.03.21 EB (für Tenorberichtigung) IV 947 25.03.21 Stellungnahme Bezirksrevisor IV 949 29.03.21 Keine Abhilfe Rechtsanwalt T. ist demnach zunächst als Wahlverteidiger und mit seiner Bestellung sodann als Pflichtverteidiger tätig geworden. Gem. § 52 Abs. 1 RVG kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, wobei der Anspruch gegen den Beschuldigten insoweit entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Nach § 52 Abs. 2 RVG kann der Anspruch auch nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Die Ansprüche des Rechtsanwalts auf Vergütung nach dem Wahlverteidigerauftrag sowie nach § 52 RVG kann sich der Freigesprochene somit als Auslagen festsetzen lassen. Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Anwaltliche Gebühren: Unter „gesetzlichen Gebühren” im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die anwaltlichen Gebühren zu verstehen, die nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnet werden können. Hinsichtlich der Verbindlichkeit der anwaltlichen Gebührenbestimmung für den Erstattungspflichtigen sowie weiterer Grundsätze der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen des hiesigen 4. Strafsenats in seinen veröffentlichten Beschlüssen vom 07.05.2009 (4 Ws 56/09, <juris>) und vom 24.01.2008 (4 Ws 528/07, <juris>). Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für den Erstattungspflichtigen nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr aber nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 14 Rn 1620; Gerold / Schmidt / Mayer, RVG, 24. Auflage, § 14 Rn 12; Riedel / Sußbauer / Fraunholz, RVG-Kommentar, 10. Aufl., § 14 Rn 27 ff. (ausführlich zur Toleranzgrenze mit BGH-Rspr.), AnwaltKommentar, RVG, Schneider/Wolf, 8. Aufl. 2017, § 14 Rn 79 ff.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG, 2. Aufl. 2017 § 14 Rn. 57-60, beck-online; BeckOK RVG/v. Seltmann, RVG, 49. Edition, § 14 Rn. 13, beck-online; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 56, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 – III-1 Ws 305/14 –, Rn. 18, juris; Beschluss des OLG Hamm vom 01.03.2007 - (2) 4 Ausl A 34/05 (220/06) -, www.juris.de; vgl. auch BGH, AnwBl. 2012, 775 m.w.N). Zur jeweiligen Gebührenhöhe nach § 14 RVG: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten werte ich nach den Angaben in der Anklage, wonach der Angeklagte zuletzt von SGB II gelebt hat, als weit unterdurchschnittlich . Bedeutung: Bei dem Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit“ geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten. Entscheidend ist, welche tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche bzw. finanzielle oder rechtliche Bedeutung die Sache gerade für den Mandanten hat. Auch nur mittelbare Auswirkungen sind beachtlich. In Strafsachen ist maßgeblich, was eine Bestrafung aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten für den Auftraggeber bedeutet. Die Sicht des Auftraggebers ist hierbei mit zu berücksichtigen. Stets zu berücksichtigen sind ferner rechtlich relevante Vorstrafen. Umstände, die regelmäßig die Bedeutung der Angelegenheit erhöhen, sind u.a. Beeinträchtigung des Ansehens, Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Stellung, Auswirkung beruflicher Art, drohende Schadensersatzansprüche (so auch Schmerzensgeld) bzw. andere Auswirkungen wirtschaftlicher Art (BeckOK RVG/v. Seltmann, 49. Ed. 1.3.2020, RVG § 14 Rn. 37 ff.) Die Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten war hier in Anbetracht der nach der Anklage drohenden Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe im Vergleich zu allen Strafsachen zwar überdurchschnittlich, im Rahmen einer Schwurgerichtssache meines Erachtens aber wohl nur durchschnittlich. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Mandant bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten war (vergleiche Anklage Bl. 2). Auf den Kriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit liegt allerdings der Bemessungsschwerpunkt . Zunächst ist auszuführen und auch folgend berücksichtigt, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad und größeren Umfang von Schwurgerichtssachen bereits durch einen höheren Gebührenrahmen mit höherer Mindestgebühr (Nr.n 4118 VV RVG ff.) gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden (Nr.n 4112 VV RVG ff.), Rechnung getragen hat (Beschluss des erk. Senats vom 09.06.2009 (5 (s) Sbd. X 44/09 OLG Hamm). In der Gesamtschau gehe ich hier in Anbetracht des Akten- und Anklageumfangs, des Anklagevorwurfs, des Sachverhalts und der Beweislage von einer durchschnittlichen Schwierigkeit und einem durchschnittlichen Umfang einer Schwurgerichtssache aus. Es ging nur um einen Angeklagten und um eine vorgeworfene Tat, deren Hintergründe näher aufzuklären waren. Die Anklage umfasst lediglich 3 Seiten. Der Aktenumfang ist für eine Schwurgerichtssache relativ gering. Auch die geringe Anzahl an Terminen sowie die durchschnittlich geringe Terminsdauer sind Indizien dafür, dass die Sache eher durchschnittlich war. Soweit in Schwurgerichtssache längere schriftliche Gutachten und auch schriftliche psychiatrische Gutachten eher die Regel sind, musste sich der Anwalt hier nicht mit solchen Gutachten auseinandersetzen. Allerdings ergeben sich mehrere längere Schreiben des Verteidigers, die auf eine intensive bzw. erhöhte Bearbeitung der Sache hinweisen (II/498 ff. (7 Seiten), III/566 (9 Seiten), III/735 ff. (4 Seiten), III/770 ff. (3 Seiten während des Verfahrensabschnitts Hauptverhandlung)). Daran ist nachvollziehbar, dass der Anwalt mehrere Zeugenaussagen bereits im vorgerichtlichen Verfahren bzw. vor der gerichtlichen Eröffnung des Verfahrens intensiv ausgewertet hat. Die Schreiben enthalten auch keine Kopien von längeren Abschnitten aus vorhergehenden Schreiben. Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte der Anwalt aber keine umfangreichen Schriftsätzen mehr verfasst. Die somit bereits im Rahmen der Haftprüfung vorgenommene umfassende Verteidigung gegen den Anklagevorwurf war somit auch eine Vorbereitung auf die gesamte Hauptverhandlung, was die jeweilige Terminsvorbereitung dann teilweise relativiert haben wird. Gleichwohl musste sich der Anwalt in der Hauptverhandlung noch einmal konkret auf die Zeugenvernehmungen vorbereiten. Insoweit mögen auch Schwierigkeiten bei der Auswertung der Zeugenaussagen aufgetreten sein, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit möchte ich für eine Schwurgerichtssache aber nicht annehmen. Insbesondere gab es nach dem Inhalt der Schreiben wohl eher tatsächliche als rechtliche Schwierigkeiten. Letztlich ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach anwaltlichem Einsatz freigesprochen worden ist. Anwaltliche Gebühren im Einzelnen: Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG: Bei der Bemessung der Gebühren in UA 1 und 2 VV RVG sind Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren, da diese Gebühren von der Ordnung des Gerichts unabhängig sind. Bei erster Akteneinsicht (II/476) gab es 2 Bände im Umfang von ca. 480 Seiten. Der Anwalt hatte den Mandanten im Rahmen der Auftragserteilung vor Akteneinsicht in der JVA Hamm besucht. Genauere Tätigkeiten werden nicht bekannt. Gegen die Zuerkennung der beantragten und festgesetzten Höchstgebühr i.H.v. 450 € habe ich bei Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG und der 20%-Grenze nichts einzuwenden. Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG für die Teilnahme an der Zeugenvernehmung bei dem AG Soest am 12.07.2019 (II/487) und am Haftprüfungstermin bei dem AG Soest am 31.07.2019 (II/519): Das Protokoll zum zuerst genannten Termin umfasst 9 Seiten, so dass ich von einem nicht kurzen Vernehmungstermin ausgehe. Der zweite Termin war zwar ausweislich des zugehörigen Protokolls eher kurz, der zugehörige Haftprüfungsantrag vom 22.07.2019 (II/498) lässt aber eine intensive Vorbereitung auf diesen Termin erkennen. Zudem sind die beiden Haftbesuche am 11.07.2019 und 17.07.2019 als Vorbereitung auf die Termine zu berücksichtigen. Die Zuerkennung der beantragten und festgesetzten Höchstgebühr i.H.v. 375 € halte ich bei Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG für gerechtfertigt. Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG: Das Ermittlungsverfahren dauerte ab Mandatsübernahme bis Anklageeingang unter 2 Monate und die zugehörigen Akten umfassen bis Anklageeingang ca. 530 Seiten. Die 3 Haftbesuche betrafen - wie bereits ausgeführt - bereits die Verteidigung gegen den zu erwartenden Anklagevorwurf. Gegen die Zuerkennung der beantragten und festgesetzten Höchstgebühr i.H.v. 362,50 € habe ich bei Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG und der 20%-Grenze nichts einzuwenden. Verfahrensgebühr Nr. 4119 VV RVG: Bei der Bemessung der Gebühr sind Vergleichsmaßstab sämtliche Schwurgerichtsverfahren. Ab Anklageeingang vergingen bis zum ersten HVT ca. 5 Monate. Die Akte wuchs auf ca. 200 Seiten an, was für eine Schwurgerichtssache eher unterdurchschnittlich ist. Die Anklage war für eine Schwurgerichtssache mit 3 Seiten unterdurchschnittlich umfangreich. Auch der Umfang der darin angegebenen Beweismittel (9 Zeugen, 2 Sachverständige) ist ebenfalls gering. Der Anwalt gab eine 9-seitige Stellungnahme zur Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie zum Haftbefehl (III/566) ab und verfasste einen 4-seitigen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (III/735). Er baute darin auf die bisherige Verteidigung auf. Der Anwalt gibt in seinem Erstattungsantrag vom 03.06.2020 (IV/892) an, selbst in Soest eine Tatortbesichtigung durchgeführt und insoweit weitere Ermittlungen angestellt sowie Facebook-Profile mehrstündig ausgewertet zu haben. Es erfolgte eine Nebenklagezulassung. Der Anwalt unternahm 4 weitere Haftbesuche. Es ergeben sich zwar keine zu bearbeitenden umfangreichen Gutachten und Untersuchungsberichte. Gleichwohl wird erkennbar, dass der Anwalt sich (zeit)intensiv mit der Sache befasst hat. Unter Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG halte ich hier eine Gebühr i.H.v. höchstens 620 € (ca. 70 % des Gebührenrahmens, außerhalb des 20%-Rahmens) für angemessen und ausreichend. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im VV RVG nicht Zeithonorare eingeführt hat, sondern es bei Betragsrahmengebühren belassen hat. Terminsgebühren allgemein: Hier ist nach den o.a. Entscheidungen des 4. Strafsenats zunächst auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die protokollierte und damit nachweisbare Dauer des Termins ist, wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind. Die Terminsgebühr deckt neben der gesamten Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung aber auch die Vorbereitung des Termins ab (Schneider / Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017 VV 4108 bis 4111 Rn 16 f.). Insbesondere ist regelmäßig ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den ersten Termin (Beginn der Verhandlung) und den letzten Termin (Schlussanträge, letztes Wort des Angeklagten) zu beachten. Darüber hinaus sind insbesondere die Schwierigkeit und der Umfang der Beweisaufnahme sowie die Vorbereitung darauf bemessungsrelevant. An- und Abfahrtszeiten werden als anwaltliche Auslagen vergütet und betreffen die inhaltliche Tätigkeit der Verteidigung nicht. In Schwurgerichtssachen ergibt sich eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von 5 Stunden (Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 14 Rn. 53). Terminsgebühr Nr. 4121 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin am 10.01.2020: Der Termin dauerte 4 Stunden und 20 Minuten. Nach Anklageverlesung sagte der Angeklagte zur Sache aus. Von den 4 geladenen Zeugen (III/724) waren die Zeugen D. und P. nicht erschienen. Die Zeugen V. und B. sagten zur Sache aus. Dem ordnungsgemäß geladenen Zeugen D. wurden die durch sein unentschuldigtes Ausbleiben im HVT verursachten Kosten auferlegt. Die Terminsdauer sowie die Vorbereitung auf die 5 Zeugenvernehmungen waren zwar durchschnittlich. Allerdings ist der o.g. erhöhte Vorbereitungsaufwand für den 1. HVT zu berücksichtigen. Insofern habe ich gegen die Zuerkennung der beantragten Gebühr i.H.v. 925 € bei Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG und der 20%-Grenze keine Bedenken. Terminsgebühr Nr. 4121 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin am 21.01.2020: Der Termin dauerte 4 Stunden und 50 Minuten. Die 3 geladenen Zeuginnen I., U. und X. sagten zur Sache aus. Zudem sagte der Zeuge P., der schon zum letzten Termin geladen war, aus. Der Anwalt stellte 2 mündliche Anträge (Handy-Beschlagnahme, Aufhebung des Haftbefehls). Eine im Beschwerdeschreiben geäußerte besondere Vorbereitung auf die bedeutende Vernehmung der Zeugin X. (IV/944) ist nachvollziehbar. Das Ergebnis des Terminstages hatte die Haftentlassung am gleichen Tag zur Folge (III/823). Auch hier habe ich gegen die Zuerkennung der beantragten Gebühr i.H.v. 925 € bei Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG und der 20%-Grenze keine Bedenken. Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin am 06.02.2020: Der Termin dauerte unterdurchschnittliche 3 Stunden. Der Sachverständige (Rechtsmediziner) erstattete sein Gutachten (unter 10 Minuten). Nach einer Unterbrechung von einer Dreiviertelstunde sagten 2 der 4 geladenen polizeilichen Zeugen aus. An die bedeutenden Ergebnisse des letzten HVT mit anschließender Haftentlassung wurde angeschlossen. Der Umfang der Beweisaufnahme war in jedem Fall unterdurchschnittlich. Hier halte ich eine Gebühr i.H.v. 500 € für angemessen und ausreichend (ca. 45 % des Gebührenrahmens, außerhalb der 20%-Grenze). Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin am 13.02.2020: Nach Terminierung auf 14:00 Uhr begann der Termin tatsächlich erst um 15:10 Uhr und dauerte dann nur ca. eine halbe Stunde (Dauer ab Anberaumung: 1 Stunde und 37 Minuten). In dieser Zeit wurden die beiden im letzten HVT nicht vernommenen polizeilichen Zeugen vernommen (vgl. Umladung III/756). Hier halte ich eine Gebühr i.H.v. 380 € für angemessen und ausreichend (ca. 30 % des Gebührenrahmens, außerhalb der 20%-Grenze). Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin am 19.02.2020: Der Termin dauerte ab Anberaumung 25 Minuten. Es waren keine Zeugen geladen. Der Angeklagte machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und schilderte seinen Werdegang. Hier halte ich eine Gebühr i.H.v. höchstens 300 € für angemessen und ausreichend (ca. 20 % des Gebührenrahmens, außerhalb der 20%-Grenze). Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin am 09.03.2020: Der Termin dauerte fast 5 Stunden. Es wurden der in der Anklage aufgeführte Zeuge D. sowie der zwischenzeitlich am 13.02.2020 (III/796) vernommene Zeuge E. in weniger als 2 Stunden vernommen. Es folgten Verlesungen und Erörterungen. Nach den Plädoyers zog sich das Gericht ca. eine Stunde zurück, bevor das Freispruchsurteil erging. Das mit schriftlichen Gründen versehene Urteil ist relativ kurz. Neben der Wiederholung des Anklageinhalts wird in nur einem Satz festgehalten, dass der Angeklagte von dem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Nähere Ergebnisse der Hauptverhandlung werden nicht bekannt oder erläutert. Im Plädoyer beantragte die StA noch eine Freiheitsstrafe. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für das Plädoyer ist zu berücksichtigen. Gegen die Zuerkennung der beantragten Gebühr i.H.v. 825 € habe ich bei Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG und der 20%-Grenze keine Bedenken. Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren: Eine Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren ergibt sich aus § 52 Abs. 1 S. 2 RVG, wonach der Anspruch gegen die Beschuldigten insoweit entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Der Betrag der festgesetzten Pflichtverteidigervergütung (IV/851 ff., 863) beinhaltet den zutreffenden Gebührenbetrag i.H.v. 3.634 €, der auch im Festsetzungsantrag (IV/893) und im angefochtenen Festsetzungsbeschluss als Anrechnungsposition berücksichtigt wurde. Soweit die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2020 (IV/924 oben) und auch die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausführen, dass die jeweils zu berücksichtigende Wahlverteidigergebühr nicht unter der jeweils ausgezahlten Pflichtverteidigergebühr liegen darf, stimme ich dem nicht zu. Der »Anspruch gegen den Beschuldigten« gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG umfasst meines Erachtens die Summe der Gebühren, von denen die von der Staatskasse gezahlten »Gebühr en « in einer Summe anzurechnen sind. Zeitversäumnis des ehemaligen Angeklagten: Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis des ehemaligen Angeklagten (IV/894) erging nach Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse eine Zwischenverfügung (IV/939), so dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit noch zu erwarten ist und es sich bei den bisher ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen offensichtlich nur um eine Teilerledigung des Antrages ohne bisherige Zurückweisung der Parteiauslagen handelt. Zur Festsetzung i.H.v. 153,81 € nebst Zinsen (IV/932 ff.): Mit dem Beschluss ist die Rechtspflegerin dem Antrag der Bezirksrevisorin bei dem LG Arnsberg gefolgt, wonach unter Berufung auf KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 3 (beck-online) beantragt war, die infolge der Säumnis des unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen D. am 1. HVT entstandenen Auslagen in Höhe der Differenz der Terminsgebühren als Wahlverteidiger und als Pflichtverteidiger zugunsten des Angeklagten gesamtschuldnerisch gegen die Landeskasse und den Zeugen D. i.H.v. 129,25 € (646,25 € abgl. 517 €) festzusetzen, wobei im Beschluss noch die Umsatzsteuer i.H.v. 24,56 € hinzugerechnet wurde, so dass letztlich 153,81 € festgesetzt wurden. Der Beschluss hält einer Überprüfung meines Erachtens nicht stand. Die Abtretung umfasst lediglich die Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse (IV/895). Nur insoweit ist auch von einer Antragstellung auszugehen. Ausdrücklich ist eine Festsetzung gegen den Zeugen auch gar nicht beantragt worden. Ein Indiz ist auch die Bitte um Überweisung des Festsetzungsbetrages auf das Kanzleikonto, was nur an die Staatskasse gerichtet sein konnte. Davon abgesehen ergeben sich meines Erachtens auch keine besonderen und nur durch das unentschuldigte Ausbleiben des Zeugen D. im ersten Termin verursachte Auslagen des Angeklagten. Der Termin fand nicht nur zur Vernehmung des Zeugen D. statt. Es war der erste HVT, in dem die Anklage verlesen wurde und zu dem insgesamt 4 Zeugen geladen wurden (IV/724), von denen 2 in dem Termin vernommen worden. Der Anwalt war somit nicht unnötig angereist, und das unentschuldigte Fernbleiben des Zeugen führte lediglich zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung. Letztlich wurde die Zeugenvernehmung im letzten HVT nachgeholt, so dass die anwaltliche wesentliche Vorbereitung auf die Zeugenvernehmung dann für den letzten HVT von Bedeutung war. Näheres dazu ergibt sich auch nicht aus dem Kostenfestsetzungsantrag bzw. der Beschwerdebegründung. Es ergibt sich abschließend folgende Berechnung: Im Ergebnis rege ich an, dem Beschwerdeführer - Rechtsanwalt T. in N. als Rechtsnachfolger des Freigesprochenen - die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen in Abänderung der beiden angefochtenen Beschlüsse auf insgesamt 2.413,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2020 festzusetzen und die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.“ Diesen zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse schließt sich der Senat an. Der Vortrag des Verteidigers, Rechtsanwalt T., im Rahmen des Ko-stenfestsetzungsverfahrens sowie auch seine ergänzenden Ausführungen im Rahmen der Beschwerde geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Wertung. Er kann sich insbesondere nicht auf ein etwaiges Verschlechterungsverbot berufen. Dieses findet im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwen-dung (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 464 b, Rn. 8 m.w.N.). Dementsprechend war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die dem ehemaligen Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zugunsten des ehemaligen Angeklagten sind die vom Vertreter der Staatskasse vorgeschlagenen insgesamt 2.413,92 € nebst Zinsen festzusetzen. Im Übrigen war die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der weitere Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 betreffend die Festsetzung von 153,81 € nebst Zinsen war aufzuheben. Der Senat teilt insoweit die oberhalb dargelegte Auffassung des Vertreters der Staatskasse zu diesem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 467, 473 StPO.