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Beschluss

3 Ws 438/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1209.3WS438.21.00
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Leitsätze

1. Entscheidungen über Anträge des Nebenklägers auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch eingeschränkt anfechtbar, denn ein Nebenkläger, der sich nach Rechtskraft des Urteils gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags wehrt, ist nicht mehr beschwert.

2. Auch nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache noch anfechtbar ist die Entscheidung, mit der dem Nebenkläger Prozesskostennhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt worden ist, denn die Beschwer liegt dann in der nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache fortbestehenden Ratenzahlungspflicht.

Tenor

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 16. Juli 2021 richtet, als unzulässig, soweit sie sich gegen den gegen den Beschluss vom 21. Januar 2021 richtet, als unbegründet verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig abgelehnt.

Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungen über Anträge des Nebenklägers auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch eingeschränkt anfechtbar, denn ein Nebenkläger, der sich nach Rechtskraft des Urteils gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags wehrt, ist nicht mehr beschwert. 2. Auch nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache noch anfechtbar ist die Entscheidung, mit der dem Nebenkläger Prozesskostennhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt worden ist, denn die Beschwer liegt dann in der nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache fortbestehenden Ratenzahlungspflicht. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 16. Juli 2021 richtet, als unzulässig, soweit sie sich gegen den gegen den Beschluss vom 21. Januar 2021 richtet, als unbegründet verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig abgelehnt. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht Bielefeld hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 21. Januar 2021 gemäß § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr durch weiteren Beschluss vom 16. Juli 2021 Rechtsanwalt A in C als Vertreter beigeordnet. Gegen diese Beschlüsse hat die Nebenklägerin mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 2. September 2021 Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt. Mit Beschluss vom 9. September 2021 hat das Landgericht Bielefeld der Beschwerde nicht abgeholfen. Das zugrundeliegende Sicherungsverfahren ist durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Februar 2021, rechtskräftig seit dem 5. März 2021, abgeschlossen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. II. 1. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den Beschluss vom 21. Januar 2021 wendet, hält der Senat das Rechtsmittel für zulässig. Zwar trifft zu, dass Entscheidungen über Anträge des Nebenklägers auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch eingeschränkt anfechtbar sind (Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage 2021, § 397a, Rn. 21, 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Oktober 2015, 2 Ws 291/15; LG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Juni 2017, 8 Qs 45/17; beide juris). Begründet wird dies damit, die Bestellung eines Beistands bzw. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe diene nicht dem Kosteninteresse des Nebenklägers oder seines Vertreters, sondern verfolge allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in den vom Gesetz bezeichneten Fällen rechtskundigen Beistand erhalte. Die Bestellung eines Beistands oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann diesen Zweck nicht mehr erfüllen. Ein Nebenkläger, der sich nach Rechtskraft des Urteils gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags wehrt, ist folglich nicht mehr beschwert, sein Rechtsmittel also unzulässig. Ein solcher Fall liegt hier allerdings gerade nicht vor. Denn der Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin ist nicht abgelehnt worden. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 145 € bewilligt worden. Ihre Beschwer liegt also nicht in der Versagung eines rechtskundigen Beistands, sondern in der Pflicht zur monatlichen Ratenzahlung. Diese Pflicht besteht auch nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache fort. 2. Die Beschwerde ist indes aus den insoweit zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 9. September 2021 unbegründet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Entgelt für Versorgungsleistungen sowie der Mehrbedarf aufgrund von 100 % Schwerbehinderung seien zusätzlich zu berücksichtigen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ausweislich der Anlage 3 zur Beschwerdebegründung handelt es sich bei dem Entgelt für Versorgungsleistungen der Sache nach um Kosten für Lebensmittel und Haushaltsführung. Solche Kosten sind als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung vom Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO abgedeckt (Kießling, in: Saenger, ZPO, 9. Auflage 2021, § 115, Rn. 29.) Dass bei der Beschwerdeführerin insoweit ein Mehrbedarf im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 21 SGB II, § 30 SGB XII besteht, ist nicht dargetan. Bezüglich des geltend gemachten, angeblichen Mehrbedarfs aufgrund von 100 % Schwerbehinderung hat die Antragstellerin diesen weder beziffert noch dargelegt, ob und in welchem Umfang dieser von sozialrechtlichen Kostenträgern übernommen wird. III. Soweit sich die Betroffene gegen den Beschluss vom 16. Juli 2021 wendet, ist ihre Beschwerde unzulässig. Durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist sie nicht beschwert. IV. Auch der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig, da er schon nicht statthaft ist. Voraussetzung hierfür wäre die Versäumung einer Frist (Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, § 44,Rn 6, m. w. N.). Vorliegend war indes die – nicht fristgebundene – einfache Beschwerde gem. § 304 StPO statthaft. V. Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es gem. § 473 Abs. 7 keiner Kostenscheidung.