Berichtigungsbeschluss
34 U 241/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1221.34U241.20.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 19.11.2021 wird das Urteil des Senats vom 07.10.2021 wie folgt berichtigt:
Der auf Seite 15 des Urteils in den Gründen unter B.I. 1. a) cc) aaa) (ggg) enthaltene Satz
„Die Beklagte hat bestritten, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowohl bei verpflichtenden als auch bei freiwilligen Updates entfernt bzw. deaktiviert wird.“
wird ersatzlos gestrichen.
Entscheidungsgründe
Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 19.11.2021 wird das Urteil des Senats vom 07.10.2021 wie folgt berichtigt: Der auf Seite 15 des Urteils in den Gründen unter B.I. 1. a) cc) aaa) (ggg) enthaltene Satz „ Die Beklagte hat bestritten, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowohl bei verpflichtenden als auch bei freiwilligen Updates entfernt bzw. deaktiviert wird. “ wird ersatzlos gestrichen. Gründe: I. Durch Urteil vom 07.10.2021 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 30.11.2020 -I-4 O 423/19-zurückgewiesen. Das Urteil enthält unter lit. B. der Gründe eine Darstellung der Entscheidungsgründe des Senats. Dort heißt es unter Ziffer I. 1. a) cc) aaa) (ggg) „ Die Beklagte hat bestritten, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowohl bei verpflichtenden als auch bei freiwilligen Updates entfernt bzw. deaktiviert wird. “ Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.11.2021 zugestellt worden. Mit am 19.11.2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beantragt die Beklagte, die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Oberlandesgericht vom 07.10.2021 in der Weise zu berichtigen, dass der vorgenannte Satz ersatzlos gestrichen wird. Zur Begründung trägt sie unter näheren Ausführungen vor, dass sie nicht vorgetragen habe, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung durch das Software-Update nicht entfernt werde. Tatsächlich sei es so, dass durch das Aufspielen des Software-Updates die Motorsteuerungssoftware geändert werde, u.a. auch mit der Folge, dass das geregelte Kühlmittelthermostat entfernt werde. Der hierzu angehörte Kläger stimmt dem Berichtigungsantrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.12.2021 zu. II. Der entsprechend § 320 ZPO zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist begründet. 1. Die im Berufungsurteil festgehaltene Tatsache, dass die Beklagte bestritten habe, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowohl bei verpflichtenden als auch bei freiwilligen Updates entfernt bzw. deaktiviert werde, ist unrichtig. Zwar heißt es etwa auf Seite 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.06.2020 (Bl. 757-I): „ Es ist falsch und eine Behauptung ins Blaue hinein, dass durch die freiwillige Service-Maßnahme eine illegale Abschalteinrichtung „entfernt“ werden sollte “. Die Parteien haben indes klargestellt, dass die Auslegung der Formulierung durch den Senat unzutreffend ist, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung also im Zusammenhang mit dem Software-Update entfernt wird. 2. Dass sich der vorgenannte Passus unter lit. B. in den Entscheidungsgründen des Senats befindet, steht einer Tatbestandsberichtigung entsprechend § 320 ZPO nicht entgegen. Zum Tatbestand i.S.d. § 314 ZPO gehören auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatbestandlichen Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000-VIII ZR 216/99, Tz 24, m.w.N.). Dazu zählt auch der nunmehr ersatzlos gestrichene Satz.