Leitsatz: Ein Urkundsbeteiligter muss einen Notar, der zum Vollzug einer Urkunde den Antrag auf Eintragung eines dinglichen Wohnungsrechts zu stellen hat, nicht bereits ca. 5 ½ Monate nach der Beurkundung an die Erledigung der Antragstellung erinnern, um einen Haftungsausschluss gem. § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB zu verhindern. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung wie folgt lautet: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen künftigen Schaden zu ersetzen, den diese daraus erleidet, dass der Beklagte das zu Gunsten der Klägerin im notariellen Ehevertrag vom 11.03.2015 (UR-Nr. 184/2015 des Notars A) vereinbarte dingliche Wohnungsrecht erst mit Antrag vom 18.05.2016 und zudem nicht für das Flurstück 01, sondern für das Flurstück 02 in das Grundbuch von B Blatt 00 zur Eintragung gebracht hat. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,03 € freizustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe : I. (ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist mit der Maßgabe unbegründet, dass wegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 vorgenommene Klageänderung vom Senat über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus die Verpflichtung des Beklagten festzustellen ist, der Klägerin jeglichen künftigen Schaden zu ersetzen, den diese daraus erleidet, dass der Beklagte das zu ihren Gunsten im notariellen Ehevertrag vom 11.03.2015 vereinbarte dingliche Wohnungsrecht nicht nur erst mit Antrag vom 18.05.2016, sondern zudem auch nicht für das Flurstück 01, sondern für das Flurstück 02 in das Grundbuch von B Blatt 00 zur Eintragung gebracht hat. 1.Die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, weil sie der Vermeidung eines weiteren Rechtstreits dient und damit im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich ist. Der Senat kann seine Entscheidung über den geänderten Klageantrag auch auf Tatsachen stützen, die er nach § 529 ZPO ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Denn dass der Beklagte mit seinem Eintragungsantrag vom 18.05.2016 die Eintragung des zu Gunsten der Klägerin im Ehevertrag vom 11.03.2015 vereinbarten dinglichen Wohnungsrechts für das im Grundbuch von B Blatt 00 eingetragene Flurstück 02 und nicht, wie es richtig gewesen wäre, für das dort ebenfalls eingetragene, mit dem Wohngebäude bebauten Flurstück 01 beantragt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig und damit vom Senat nach § 529 ZPO zu berücksichtigen. Gleiches gilt aber auch für den von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz dazu gehaltenen Sachvortrag, aus welchen Gründen es zu der Eintragung des dinglichen Wohnungsrechts auf dem falschen Flurstück gekommen ist. Denn die Klägerin ist mit ihrem diesbezüglichen neuen Sachvortrag deshalb nicht gemäß § 531 Abs. 2 BGB präkludiert, weil sie erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils von der Eintragung des Wohnungsrechts auf dem falschen Flurstück Kenntnis erlangt hat und sie deshalb kein Nachlässigkeitsvorwurf trifft, hierzu nicht schon in erster Instanz vorgetragen zu haben. Mit der vom Senat vorgenommenen Neufassung des Urteilstenors ist auch die von der Klägerin beantragte Berichtigung des im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Datumsfehlers gegenstandslos geworden. Der Berichtigung hat es nicht mehr bedurft, weil es für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach allein darauf ankommt, wann und für welches Flurstück von ihm die Grundbucheintragung des dinglichen Wohnungsrechts beantragt worden ist. 2.Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere ist in der Person der Klägerin das nach § 256 ZPO für die Erhebung der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, weil aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches drohte. Die Klägerin hat auch in hinreichender Weise dargelegt, dass es infolge der von ihr behaupteten Amtspflichtverletzungen des Beklagten mit Wahrscheinlichkeit zukünftig zu einem Schadenseintritt kommen wird. Insoweit dürften an den Sachvortrag der die Feststellung begehrenden Partei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ausreichend für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist ein Sachvortrag, aufgrund dessen nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 197/12 – Rz. 11 juris). Vorliegend ist von der Klägerin in hinreichender Weise dargetan worden, dass wegen der beiden von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Zeugen C E, am 28.08.2015 bewilligten und am 29.09.2015 zur Eintragung gelangten beiden Grundschulden über insgesamt 290.000,- € mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, dass das zu ihren Gunsten im notariellen Ehevertrag vereinbarte und nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Senatstermin am 14.01.2022 auch mittlerweile für das richtige Flurstück 01 zur Eintragung ins Grundbuch gelangte dingliche Wohnungsrecht durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG zum Erlöschen kommen wird. Dabei ist ohne Belang, ob und in welcher Höhe den beiden Grundschulden aktuell durch sie gesicherte Zahlungsverpflichtungen des Zeugen E oder von Frau D, an die er die Grundschuld über 200.000,- € in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,- € abgetreten hat, zugrunde liegen. Denn mangels Akzessorietät der Grundschulden von einer durch sie abgesicherten schuldrechtlichen Forderung ist es dem Zeugen C E und seinen Rechtsfolgern möglich, die Grundschulden zur Absicherung immer neuer, von ihnen eingegangener Zahlungsverpflichtungen zu verwenden. Dabei schätzt der Senat die Gefahr, dass es wegen der am 29.09.2015 zur Eintragung gelangten Grundschulden zukünftig zu einer Zwangsvollstreckung des Flurstücks 01 kommen könnte, im Hinblick darauf, dass nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien im Senatstermin am 14.01.2022 der Zeuge E entgegen seiner Ankündigung gegenüber dem Beklagten den zwischenzeitlich von ihm mit dem Verkauf des Flurstücks 02 erzielten Verkaufserlös bislang nicht dazu verwendet hat, die am 29.09.2015 für das Flurstück 01 eingetragenen neuen Grundschuldbelastungen wieder zur Löschung zu bringen, in Übereinstimmung mit der Klägerin nicht nur als eine bloße theoretische Möglichkeit, sondern als durchaus naheliegend und wahrscheinlich ein. Im Falle einer Zwangsvollstreckung aus den am 29.09.2015 zur Eintragung gelangten Grundschulden würde aber der Klägerin unzweifelhaft insoweit ein Schaden ent-stehen, als dass das zu ihren Gunsten zeitlich erst später zur Eintragung ins Grundbuch gelangten dingliche Wohnungsrecht gemäß §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG erlöschen würde mit der Folge, dass die Klägerin nicht länger in dem Objekt wohnen bleiben könnte. Darüber hinaus erscheint es auch zumindest zweifelhaft, dass in diesem Falle der Versteigerungserlös zur vollen Abdeckung des an die Stelle des dinglichen Wohnungsrechts tretenden Anspruchs der Klägerin auf Zahlung einer monatlichen Geldrente ausreichen wird. Denn hierzu müsste der Versteigerungserlös nicht nur zur Abgeltung der dem Wohnungsrecht der Klägerin vorgehenden Grundschulden, die sich zusammen bereits auf 485.000,- € belaufen, auskömmlich sein, sondern darüber hinaus auch noch zur Abdeckung des für den Rentenanspruch der Klägerin zu bildenden Deckungskapitals, das sich zum heutigen Zeitpunkt ausgehend einer statistischen restlichen Lebenserwartung der Klägerin von rund 25 Jahren und einer für das Belastungsobjekt aufzuwendenden monatlichen Nettomiete von zumindest 500,- € auf zumindest 150.000,- € belaufen würde. 3.Die Feststellungsklage ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO ein Anspruch auf Ersatz aller Schäden zu, die ihr zukünftig dadurch entstehen, dass der Beklagte das zu ihren Gunsten in dem von ihm beurkundeten notariellen Ehevertrag vom 11.03.2015 vereinbarte dingliche Wohnungsrecht erst mit Antrag vom 18.05.2016 und zudem nicht für das Flurstück 01, sondern das Flurstück 02 in das Grundbuch von B Blatt 00 zur Eintragung gebracht hat. a)Der Beklagte hat seine ihm gegenüber Klägerin obliegenden Pflichten als Notar zum einen dadurch in schuldhafter, nämlich zumindest fahrlässiger Weise verletzt, dass er entgegen § 53 BeurkG erst am 18.05.2016 die Grundbucheintragung des im Ehevertrag vereinbarten Wohnungsrechts beantragt hat. Da der Beklagte mit dem dinglichen Wohnungsrecht und der diesbezüglichen Eintragungsbewilligung des Zeugen C E beim Grundbuch einzureichende Willenserklärungen beurkundet hatte, traf ihn aus § 53 BeurkG, ohne dass es hierzu eines besonderen Ersuchens der Urkundsbeteiligten i.S.v. § 24 Abs. 1 BNotO bedurft hätte, die Verpflichtung, die Urkunde beim Grundbuchamt einzureichen. Dabei verlangt § 53 BeurkG die Einreichung, „sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, dass alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen “. Die Urkundsvorlage hat mithin zu erfolgen, sobald dem Vollzug der Urkunde aller Voraussicht nach kein Hindernis mehr entgegensteht (Limmer in: Eylmann/Vaasen; Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 3. Auflage 2011 Rn. 3 und 7; BGH, Urteil vom 07.11.1978, VI ZR 171/77, VersR 1979, 181 und Rz 14, juris). In der Regel ist dem Notar hierfür ein Zeitraum von 8 bis 10 Arbeitstagen zuzubilligen (Limmer a.a.O. Rz. 32). Ausgehend hiervon hätte der Beklagte vorliegend, da aus seiner damaligen Sicht der Eintragung des Wohnungsrechts kein Hindernis mehr entgegenstand – das Problem mit der nicht hinreichenden Bestimmung des Belastungsobjekts wurde unstreitig von ihm selbst nicht erkannt – den Eintragungsantrag schon lange vor dem 18.05.2016, und zwar wohl noch vor Ende März 2015 beim Grundbuchamt einreichen müssen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat – auch in der Berufungsinstanz – nicht den ihm obliegenden Nachweis dafür erbracht, dass „alle“ an dem Urkundsgeschäft Beteiligten von ihm gemeinsam etwas anderes verlangt hätten. Soweit der Beklagte diesbezüglich in erster Instanz noch behauptet hatte, dass die Klägerin und der Zeuge C E ihn ausdrücklich gebeten hätten, bis auf weiteres von einer Antragstellung beim Amtsgericht abzusehen, hat der von ihm benannte Zeuge C E dies bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung durch das Landgericht nicht bestätigt. Darüber hinaus hat der Beklagte bei seiner Anhörung durch den Senat am 13.08.2021 seinen erstinstanzlichen Sachvortrag auch dahin relativiert, dass nach seiner Erinnerung der Zeuge C E in seinem Notariat angerufen und mitgeteilt habe, dass die Eintragung des Wohnungsrechts zurückgestellt werden solle. Eine solche, allein vom Zeugen C E erteilte Anweisung würde indessen schon nach dem Wortlaut des § 53 BeurkG für eine Entbindung des Beklagten von der Verpflichtung zur unverzüglichen Urkundeneinreichung nicht ausreichen. b)Der Beklagte hat seine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflichten als Notar aber darüber hinaus auch dadurch verletzt, dass er mit seinem Eintragungsantrag von 18.05.2016 die Eintragung des dinglichen Wohnungsrechts nicht auf dem mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück 01, sondern dem vom Zeugen C E gewerblich genutzte Flurstück 02 zur Eintragung gebracht hat. Dabei kann es dahinstehen, aus welchen Gründen es in der schriftlichen Erklärung der Eheleute E vom 26.07.2016 zu der Eintragung der falschen Flurstücks 02 gekommen ist. Denn selbst wenn man entsprechend den vom Beklagten im Senatstermin am 13.08.2021 geäußerten Vermutungen davon ausginge, dass die Klägerin und der Zeuge C E am 26.07.2016 gegenüber dem ihre Unterschriften beglaubigende Notarvertreter des Beklagten erklärt hätten, dass das Wohnobjekt auf dem Flurstück 02 steht, würde dies auf einem vorausgegangenen fahrlässigen Verstoß des Beklagten gegen seine Pflichten aus § 17 BeurkG beruhen, weil er das mit dem Wohnungsrecht belastete Flurstück nicht schon in dem von ihm am 11.03.2015 beurkundeten Ehevertrag in hinreichender Weise bezeichnet hat. Nach § 17 BeurkG hat der Notar, den Tatsachenkern des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts aufzuklären. Er muss von sich aus nach allen Sachverhaltsteilen fragen, die für die Vornahme der beantragten Beurkundung von Bedeutung sind (Frenz in: Eylmann/Vaasen, a.a.O. § 17 BeurkG Rn. 6). Im Grundbuch werden Grundstücke nicht nach ihrer postalischen Bezeichnung eingetragen, sondern nach ihrer katastermäßigen Bezeichnung. Nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin am 13.08.2021 hat dem Beklagten bei der Beurkundung des Ehevertrages ein Grundbuchauszug vorzulegen, aus dem er hätte ersehen können, dass unter der ihm von den Eheleuten E genannten postalischen Anschrift „F Straße 0“ insgesamt drei Flurstücke für den Zeugen C E in dem Grundbuch eingetragen waren. Vor diesem Hintergrund wäre der Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, die Eheleute E bereits bei der Beurkundung am 11.03.2015 nachdrücklich auf die Bedeutung der Angabe des richtigen Flurstücks für die Entstehung des vereinbarten Wohnungsrechts hinzuweisen und entweder bereits am 11.03.2015 zusammen mit den Eheleuten E – etwa unter Hinzuziehung eines Lageplanes - die flurstückmäßige Bezeichnung des Belastungsgrundstücks abzuklären oder aber, falls dieses nicht möglich gewesen sein sollte, den Eheleuten E konkret aufzuzeigen, auf welche Weise sie das betreffende Flurstück zuverlässig für sich in Erfahrung bringen können. Für diesen Fall ist aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des beratungsgerechten Verhaltens zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass von der Klägerin und dem Zeugen C E das richtige Flurstück 01 als Belastungsgegenstand abgegeben worden wäre und damit das Wohnungsrecht noch vor den später vom Zeugen C bestellten beiden Grundschulden über insgesamt 290.000,- € zur Eintragung ins Grundbuch gelangt wäre. Der Beklagte hat trotz des ihm mit Senatsbeschluss vom 20.08.2021 erteilen Hinweises keine Umstände dargelegt und unter Beweis gestellt, die zur Widerlegung oder zumindest zur Erschütterung der vorgenannten Vermutung geeignet wären. Insbesondere hat er für seine im Senatstermin am 13.08.2021 geäußerten Vermutungen, dass seinem Notarvertreter bei der Beglaubigung der Unterschriften der Eheleute E ein Lageplan vorgelegen habe und die Eheleute E ihm (gleichwohl) das falsche Flurstück 02 als Belastungsgegenstand genannt hätten, keinen Beweis angetreten, so dass es hierzu einer weitergehenden Beweisaufnahme nicht mehr bedurfte. c)Aus den bereits oben im Zusammenhang mit dem Feststellungsinteresse in Einzelnen dargelegten Gründen hat die Klägerin auch den ihr obliegenden Nachweis dafür erbracht, dass ihr infolge der beiden vorgenannten notariellen Pflichtverletzungen des Beklagten wahrscheinlich zukünftig noch ein Schaden entstanden wird. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage, nur dass für die Begründetheit der Feststellungsklage von der klagenden Partei die Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ergibt, nicht nur darzulegen, sondern erforderlichenfalls auch zu beweisen sind. Es solchen Nachweises durch die Klägerin bedurfte es vorliegend aber deshalb nicht, weil alle die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Schadenseintritts begründeten tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind. 4.Die Haftung des Beklagten ist entgegen dessen Ansicht auch nicht gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin sich nicht schon früher bei ihm nach der Eintragung des dinglichen Wohnungsrechts erkundigt und an diese erinnert hat. Zwar muss sich nach der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder an einem Notariatsgeschäft Beteiligte nach seinen Kräften dafür interessieren, ob die Eintragungen entsprechend den in der Urkunde gestellten Anträgen unverzüglich vorgenommen werden, weshalb von ihm verlangt werden kann, sich „nach einiger Zeit“ bei dem Notar danach zu erkundigen, ob die Eintragung erfolgt ist, und ihn gegebenenfalls an die Erledigung erinnern (BGH, Urteil vom 05.02.1974, VI ZR 71/72 – Rz. 14 juris; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1997, 18 U 47/96 – Rz. 46 juris). Allerdings ist eine entsprechende Verpflichtung des Urkundsbeteiligten erst nach dem Ablauf eines Zeitraumes gegeben, mit dem die bei Grundbuchämtern sonst üblichen Bearbeitungszeiten so deutlich überschritten wird, dass dem Urkundsbeteiligten ernsthafte Zweifeln daran kommen müssen, dass die Eintragung noch erfolgen wird. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte im Falle einer rechtzeitigen Erinnerung der Klägerin die Eintragung des dinglichen Wohnungsrechts noch vor der Eintragung der vom Zeugen C am 28.08.2015 bewilligten Grundschulden hätte herbeiführen können. Denn zum einen hätte dafür die Erinnerung durch die Klägerin bis spätestens zum 28.08.2015 und damit spätestens rund von 5 ½ Monate nach der Beurkundung eines notariellen Ehevertrages vom 11.03.2015 erfolgen müssen. Angesichts des Umstandes, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Grundbuchämter für Eintragungsanträge senatsbekannt teilweise mehrere Monate beträgt, reicht ein derart kurzer Zeitraum nach Auffassung des Senats noch nicht zur Begründung einer entsprechenden Erkundigungspflicht der Klägerin aus. Nach nur 5 ½ Monaten war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer noch nicht so deutlich überschritten, das sich der Klägerin allein deswegen bereits hätte aufdrängen müssen, dass das zu ihren Gunsten bestellte dingliche Wohnungsrecht aus welchen Gründen auch immer wohl nicht mehr zur Eintragung kommen wird. Gegenteiliges lässt sich auch nicht den vom Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.02.1974 (VI ZR 71/12) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.03.1997 (18 U 47/96) entnehmen. Denn in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall wurde der Haftungsausschluss damit begründet, dass sich der dortige Kläger 5 Jahre (!) lang nicht bei dem beklagten Notar nach der Grundbucheintragung der zu seinen Gunsten bestellten Altenteilsrechte erkundigt hatte. Vom Oberlandesgericht Düsseldorf wurde eine Erkundigungspflicht (jedenfalls) nach einem Zeitraum von 9 Monaten bejaht. Unabhängig davon hat der Beklagte aber auch nicht dargelegt, dass im Falle einer frühzeitigen Erinnerung der Klägerin das Wohnungsrecht noch vor den am 29.09.20215 eingetragenen beiden Grundschulden für das richtige Flurstück 01 zur Eintragung in das Grundbuch gelangt wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.