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Urteil

13 U 130/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0125.13U130.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 17. März 2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.624,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Automarke01 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer FIN01 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW VW Automarke01 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer FIN01 in Gläubigerverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin 1.211,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 30.000,00 €

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 17. März 2021 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.624,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Automarke01 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer FIN01 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW VW Automarke01 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer FIN01 in Gläubigerverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin 1.211,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 30.000,00 € Gründe: I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund des „Dieselskandals“ wegen eines von ihr am 22. September 2014 direkt bei der Beklagten bestellten Neuwagens des Typs VW Automarke01 „Cup“ 2.0 TDI 103 kW, der mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor mit der herstellerinternen Typbezeichnung EA189 ausgestattet ist. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen haben sich in zweiter Instanz lediglich insoweit ergeben, als der Kilometerstand des Fahrzeugs nunmehr 67.200 km beträgt. Die Klägerin beantragt zuletzt: Unter Abänderung des am 17. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn, Aktenzeichen 3 OI 421/10 wird die Beklagte kostenpflichtig verurteilt, 1. an die Klägerin 23.624,16 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Automarke01 2.0 TDI, FIN: FIN01, zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das durch die Veräußerung des Fahrzeugs VW Automarke01 2.0 TDI, FIN: FIN01 Erlangte nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit herauszugeben, 4. an die Klägerin 1.524,82 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 23. November 2021 verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat weitgehend Erfolg. Der ihr gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB zustehende Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung (Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs) ist allerdings verjährt, weil sie bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte und die Anmeldung ihrer Ansprüche zur Musterfeststellungsklage durch ihren Ehemann in dessen Namen unwirksam war. Ihr steht aber ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 852 Satz 1 BGB auf Zahlung von 23.624,16 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übergabe des Fahrzeugs nebst Prozesszinsen sowie ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.211,50 € nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs zu. 1) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 23.624,16 € auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeten Betrages abzüglich einer Nutzungsentschädigung, weil Mitarbeiter der Beklagten den Motor des Fahrzeugs der Klägerin auf der Grundlage einer für den Konzern der Beklagten getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausgestattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr gebracht haben, dass er eingebaut in ein von der Beklagten produziertes Fahrzeug an eine arglose Käuferin veräußert werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2021 – VI ZR 29/20, juris Rn. 12 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20, juris Rn. 21 mwN; grundlegend Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 25 ff.; ebenso Senatsurteil vom 5. März 2020 – 13 U 326/18, juris Rn. 45 ff.). a) Das besagte sittenwidrige Verhalten ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen, weil davon auszugehen ist, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne dieser Vorschrift (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 296/11, juris Rn. 12 mwN) umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierenden Software hatte und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Denn es hätte der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll (BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 – VI ZR 405/19, juris Rn. 14 ff.; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 38 f.). Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht nachgekommen. b) Der Schaden liegt in der mit dem Abschluss des Kaufvertrages eingegangenen Verbindlichkeit (vgl. zum Vertrag als Schaden BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 17; Heese, NJW 2019, 257, 260) und setzt sich nach deren Erfüllung in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort (BGH, Urteile vom 28. September 2021 – VI ZR 29/20, juris Rn. 24; vom 27. Juli 2021 – VI ZR 151/20, juris Rn. 24). Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin, die das Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwarb, bei Kenntnis von der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder ‑untersagung von dem Kauf des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 51; vgl. auch Heese, JZ 2020, 178, 182). c) Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten haben bezogen auf den ungewollten Fahrzeugerwerb auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Das entspricht bereits der Lebenserfahrung (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 63; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 18). d) Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20, juris Rn. 14 mwN; Beschluss vom 9. Juni 2020 – VIII ZR 315/19, juris Rn. 25 mwN; Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 264/06, juris Rn. 29). Auf der Rechtsfolgenseite beinhaltet dies, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stehen würde, wenn sie den unerwünschten Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Danach hat sie einen Anspruch auf Zahlung von 23.624,16 €, nämlich auf Erstattung des für den Erwerb gezahlten Kaufpreises (30.443,50 €) unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 6.819,34 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. aa) Die Klägerin muss sich, wie sie selbst anerkennt, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von ihr durch die Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (etwa BGH, Urteil vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20, juris Rn. 19; siehe auch Senatsurteil vom 5. März 2020 – 13 U 326/18, juris Rn. 80 ff.). bb) Den Wert der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt der Senat nach der Methode des linearen Wertschwundes entsprechend § 287 ZPO auf 6.819,34 €. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist es auch in Fällen des „Dieselskandals“ sachgerecht, den durch die Nutzung des Fahrzeugs erlangten geldwerten Vorteil (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19, juris Rn. 14) nach der für das Kaufrecht anerkannten Methode des linearen Wertschwundes (vgl. zum Kaufrecht BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14, juris Rn. 3 mwN; Urteile vom 9. April 2014 – VIII ZR 215/13, juris Rn. 11 ff. mwN; vom 17. Mai 1995 – VIII ZR 70/94, juris Rn. 23; vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 198/90, juris Rn. 9 f.) und damit nach folgender Formel gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20, juris Rn. 19; vom 23. März 2021 – VI ZR 3/20, juris Rn. 9 ff.; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 36 und VI ZR 354/19, juris Rn. 13; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 78 ff.): Fahrzeugpreis x gefahrene Kilometer zu erwartende Gesamtlaufleistung nach Kauf Dieser Ermittlung des Werts der Gebrauchsvorteile nach dem „Wertverzehr“ liegt die Erwägung zugrunde, dass derjenige, der eine Sache – wie hier – als eigene nutzt, hierdurch Ausgaben erspart, weil der durch den Gebrauch eintretende Wertverlust nicht zu Lasten des eigenen, sondern des fremden Vermögens geht (BGH, Urteile vom 31. März 2006 – V ZR 51/05, juris Rn. 13; vom 25. Oktober 1995 – VIII ZR 42/94, juris Rn. 16). Diese Überlegung greift auch vorliegend. Eine Schätzung der anzurechnenden Vorteile unter Zugrundelegung eines hypothetischen Kaufs desjenigen Fahrzeugs, das die Klägerin aufgrund der arglistigen Täuschung zu erwerben geglaubt hatte, kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erwerb eines Fahrzeugs des hier streitgegenständlichen Modells ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht möglich war (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 82). Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin könnte insbesondere bei höheren Laufleistungen begünstigt werden, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Mit der Schätzung nach § 287 ZPO zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind unbedenklich (BGH, Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13, juris Rn. 39), denn bei einer Schätzung ist aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise in der Regel hinzunehmen, dass das Ergebnis unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH, Urteil vom 29. September 2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 60). Eine abstrakte Tenorierung nach der sogenannten „Karlsruher Formel“ kommt aus den Gründen des Urteils des OLG Karlsruhe vom 31. März 2021 (13 U 546/20, juris Rn. 15 ff.) nicht in Betracht (siehe auch OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2020 – 16 U 250/19, juris Rn. 32 mwN). Die zu erwartende Laufleistung des erstmals im Dezember 2014 zugelassenen VW Automarke01 mit 103 kW (Zulassungsbescheinigung Teil II Anlage K2, GA 14) schätzt der auf Ansprüche aus Fahrzeugkäufen spezialisierte Senat bei Fahrzeugen aus dem entsprechenden Preissegment, die mit einem 2,0-Liter-Motor der für vergleichsweise langlebige Dieselmotoren bekannten Beklagten ausgestattet sind, auf 300.000 km (siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2021 – 13 U 338/19, juris Rn. 23; OLG Rostock, Urteil vom 11. Februar 2021 – 5 U 130/18, Rn. 54 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 109; vgl. auch die Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3574). Zusätzliche Umstände, mit denen sich das Gericht im Rahmen der Schätzung auseinandersetzen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 812/20, juris Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 23. März 2021 – VI ZR 3/20, juris Rn. 11), haben die Parteien nicht vorgetragen. Auch in Fällen der vorliegenden Art ist der Senat bei der Ermittlung der prognostizierten Gesamtlaufleistung nach § 287 ZPO grundsätzlich nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (siehe nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 720/20, juris Rn. 13 aE mwN). Bei einem Kilometerstand des von der Klägerin als Neuwagen mit 0 km erworbenen Fahrzeugs von 67.200 km im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung belaufen sich die von ihr gezogenen Nutzungsvorteile nach der Berechnungsformel: 30.443,50 € (Bruttokaufpreis) x 67.200 km (gefahrene km) 300.000 km (Gesamtlaufleistung) auf 6.819,34 €, die vom Kaufpreis in Höhe von 30.443,50 € abzuziehen sind, so dass ein Erstattungsanspruch von 23.624,16 € verbleibt. e) Dieser Anspruch ist jedoch nicht durchsetzbar, weil die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben hat (§ 214 Abs. 1 BGB) und der Anspruch verjährt ist. aa) Die Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für eine Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist im Allgemeinen ausreichend, wenn die dem Gläubiger bekannten Tatsachen eine Klage so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person – wenn auch nicht risikolos – Klage zu erheben, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 8; vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17, juris Rn. 20 mwN; vom 10. Oktober 2019 – III ZR 227/18, juris Rn. 12; vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16, juris Rn. 34). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14, juris Rn. 39 mwN). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris; vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16, juris; Beschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 56/16, juris Rn. 20; Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 217/13, juris Rn. 15), noch ist erforderlich, dass der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 56/16, juris). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris). Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris mwN). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris). Die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht, diese also zutreffend rechtlich würdigt (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17, juris Rn. 20; vom 10. Oktober 2019 – III ZR 227/18, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, juris Rn. 86; vom 11. September 2014 – III ZR 217/13, juris Rn. 15). Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich vielmehr, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14, juris Rn. 39). Daher beeinflussen rechtlich fehlerhafte Vorstellungen seinerseits den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, zumal er sich jederzeit rechtlich beraten lassen kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – III ZR 227/18, juris Rn. 12). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 9). bb) Hiernach hat die Verjährung vorliegend mit dem Ende des Jahres 2015 zu laufen begonnen und ist dementsprechend mit dem 31. Dezember 2018 und damit vor Zustellung der seit Oktober 2020 rechtshängigen Klage am 13. November 2020 (ZU GA 22) abgelaufen. Die Klägerin wusste bereits im Jahr 2015 vom Dieselskandal im Allgemeinen sowie davon, dass konkret ihr Fahrzeug betroffen war. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3. März 2021 (Protokoll Seite 2 oben, GA 174) aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, im Jahr 2015 vom „Dieselskandal“ aus der Presse erfahren zu haben, woraufhin sie direkt zum Händler gefahren sei und ihr Geld zurückverlangt zu habe. Diese der Klägerin danach bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 5. März 2020 – 13 U 326/18, juris Rn. 73 mwN) und vom KBA auch als unzulässig eingestuft wurde, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris), mithin als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren war. Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 18). Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 5. März 2020 – 13 U 326/18, juris Rn. 68). Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 5. März 2020 – 13 U 326/18, juris). Die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware drängte sich auf (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 22; vgl. auch Senatsurteil vom 5. März 2020 – 13 U 326/18, juris Rn. 73), war bereits vom KBA angenommen worden und hatte im Oktober 2015 zu nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung durch das KBA geführt. Entgegen teilweise vertretener Ansicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2020 – 3 U 85/19, juris Rn. 77) steht einer ausreichenden Tatsachenkenntnis schon im Jahr 2015 daher nicht entgegen, dass es noch keinen Rückruf gab. Die für die Bewertung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten maßgeblichen Umstände (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16) ergeben sich ohne sichere Kenntnis aller Einzelheiten in einer Gesamtschau. Andere als eine Sittenwidrigkeit begründende Beweggründe sind zudem kaum denkbar (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 48, Senatsurteil vom 5. März 2020 – 13 U 326/18, juris Rn. 61) und von der Beklagten auch nicht ins Feld geführt worden. Aus der sich aufdrängenden Unzulässigkeit der Software konnte ohne Weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug – zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis – erwerben würde (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 22; vgl. Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 79). Da die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – wie ausgeführt – bereits vorhanden ist, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners – beziehungsweise seines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne von § 31 BGB – als naheliegend erscheinen zu lassen, bedurfte es auch keiner näheren Kenntnis der Klägerin von den bei der Beklagten für die Verwendung der Software konkret verantwortlichen Personen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 23; vgl. Senatsurteil vom 5. März 2020 – 13 U 326/18, juris Rn. 68 mwN). Für eine erfolgreiche Klage war es hiervon unabhängig nicht erforderlich, die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris). Denn nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden von der Klägerin keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat (BGH, Urteile vom 11. Mai 2021 – VI ZR 80/20, juris Rn. 15 ff.; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 14 ff.; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 34 ff.; vgl. allgemein BGH, Urteile vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, juris Rn. 17, jeweils mwN). Es genügt daher, wenn eine Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten war, der vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat. Dafür würde der Verweis auf die hier betroffene grundlegende Strategieentscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung, die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und die damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen ausreichen (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 22; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 18; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 39). Eine Klageerhebung im Jahr 2015 hätte auch nicht unzumutbar gemacht, dass sich das – ohnehin eher geringe – Risiko hätte verwirklichen können, dass die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Entscheidung für den Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung einem Mitarbeiter zuordnen würde, dessen Verhalten der Beklagten nicht gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann. Denn dann wäre eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB in Betracht gekommen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 25). Naturgemäß war der Klägerin weiter bekannt, ob sie beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob sie das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn sie von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 21). Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder ‑untersagung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 52), die aufgrund der Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris). Es bestand auch keine Rechtsunsicherheit, die geeignet wäre, den Beginn der Verjährung ausnahmsweise herauszuschieben (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 9 ff.). cc) Die Verjährung wurde nicht durch die Anmeldung der Ansprüche durch ihren Ehemann, der zwischenzeitlich als Halter eingetragen worden war, zum Klageregister der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandgericht Braunschweig (4 MK 1/18) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB hemmt nur die wirksame Anmeldung die Verjährung. Wirksam ist die Anmeldung nur, wenn sie Name und Anschrift des (berechtigten) Verbrauchers enthält (§ 608 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Erforderlich ist dies für eine Zuordnung und Individualisierung des Anspruchs sowie gerichtliche Zustellungen (vgl. BeckOK ZPO/Lutz, Stand September 2021, ZPO § 608 Rn. 8). Danach lag keine wirksame Anmeldung vor, weil nicht die Klägerin, sondern deren Ehemann die Ansprüche angemeldet hatte. Anders als die Berufung meint, kann die Anmeldung der Ansprüche durch den Ehemann auch nicht in eine Anmeldung der Ansprüche durch die Ehefrau gemäß § 140 BGB umgedeutet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung (nur) in Betracht, wenn sie wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich zulässig ist; die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Beteiligtenwille genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 573/17, juris Rn. 18). Es ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, von der Klägerin weder dargelegt worden noch erkennbar, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. 2) Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 852 Satz 1 BGB in Höhe von 23.624,16 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu. a) Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bereicherungshaftung nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB müssen nicht gegeben sein (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16, juris Rn. 15). Maßgebend ist, ob ein Erwerb auf Seiten des Schuldners im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und ob die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten geht (BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 – VII ZR 198/63, juris Rn. 66). Unerheblich ist zudem, ob der erlangte Vermögensvorteil unmittelbar oder nur mittelbar auf der durch die unerlaubte Handlung eingetretenen Vermögensverschiebung beruht (BGH, Urteile vom 27. Mai 1986 – III ZR 239/84, juris Rn. 40; vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 62; vom 10. Juni 1965 – VII ZR 198/63, juris Rn. 66). Die Vermögensverschiebung muss sich also nicht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollziehen (BGH, Urteile vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 62; vom 10. Juni 1965 – VII ZR 198/63, juris Rn. 66). Es genügt, wenn der Vermögensverlust beim Geschädigten zumindest mittelbar einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 63). Da es sich bei dem Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid handelt, ist für diese Vermögensverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtung maßgebend (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 63). b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob § 852 Satz 1 BGB in Fällen des „Dieselskandals“ anwendbar ist. aa) Nach teilweise vertretener Ansicht wird eine Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art unter zwei Gesichtspunkten abgelehnt. (1) Die Vorschrift sei nicht auf Fälle zugeschnitten, in denen der vom Deliktsschuldner zu ersetzende Schaden – wie vorliegend – in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit liege und wegen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nach der Differenzhypothese ein Schaden nicht bestehe (OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2021 – 3 U 110/21, juris Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2021 – 5 U 57/20, juris Rn. 54 ff. [nicht entscheidungstragend]; OLG Oldenburg (Hinweis-)Beschluss vom 5. Januar 2021 – 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1641 Rn. 18 f.). Weil der Anspruch des Geschädigten aus § 852 BGB durch den rein wirtschaftlichen Schaden des jeweiligen Klägers limitiert sei, sei der Anwendung der Vorschrift von vornherein der Boden entzogen, wenn sich ein solcher – wie in Fällen des „Dieselskandals“ – gerade nicht feststellen lasse (OLG Oldenburg (Hinweis‑)Beschluss vom 5. Januar 2021 – 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1641 Rn. 19). Es fehle es an dem für eine Anwendung des § 852 BGB nach dessen Sinn und Zweck notwendigen Ungleichgewicht in den Vermögenslagen von Schädiger und Geschädigtem, da jedenfalls eine Kompensation durch die vertraglich geschuldete und tatsächlich auch gewährte Gegenleistung erfolgt sei, die der Geschädigte durchgehend vollständig zu nutzen im Stande gewesen sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2021 – 5 U 57/20, juris Rn. 56). Aus Diskussionen um die Abschaffung der Vorschrift gehe hervor, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung für besondere Fallgruppen handele, in denen dem Geschädigten schon wegen der extremen Eingriffstiefe oder/und des Umfangs oder der Art und Weise der deliktischen Vermögensverschiebung nicht zuzumuten sei, das Fortbestehen der auf der Täterseite eingetretenen Bereicherung nur deshalb hinzunehmen, weil die allgemeine Verjährungsfrist schon abgelaufen sei (OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2021 – 3 U 110/21, juris Rn. 10). Vorliegend gehe es jedoch um einen normativen Schaden, bei dem die den Schaden begründende latente Gefahr einer Betriebsuntersagung (nur) bis zur Nachrüstung bestanden und keine Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit des betroffenen Fahrzeugs gehabt habe (OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2021 – 3 U 110/21, juris Rn. 11). Eine Anwendung des § 852 Satz 1 BGB führte zudem zu einer vollständigen Aushebelung der Verjährungsvorschriften da die Geschädigten lediglich unter anderer Anspruchsgrundlage ihren Anspruch auf Rückabwicklung des ungewollten Vertrages geltend machen könnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2021 – 5 U 57/20, juris Rn. 57). (2) Nach teilweise vertretener Ansicht soll § 852 Satz BGB zudem dahingehend teleologisch zu reduzieren sein, dass die Norm auf Fallgestaltungen zu begrenzen sei, in denen der Anspruchsteller wegen eines besonderen Prozesskostenrisikos eine zusätzliche „Bedenkzeit“ über den deliktischen Verjährungseintritt hinaus brauche und verdiene, was aber mit Blick auf die vorliegend durch die Musterfeststellungsklage (OLG Braunschweig 4 MK 1/18) beseitigten besonderen Prozesskostenrisiken ausgeräumt sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 19 U 170/20, juris Rn. 17 [Hinweisbeschluss]; Martinek, jM 2021, 56 ff.). Wesentlicher Aspekt für die Beibehaltung der Vorschrift sei gewesen, dem Gläubiger eine zusätzliche Bedenkzeit zur Verfolgung seines Ersatzanspruchs einzuräumen, wenn und weil er die Rechtslage noch für ungewiss halte, das Prozesskostenrisiko noch ungewiss sei oder der Schädiger erst später hinreichend solvent werden wird – wie dies im Immaterialgüterrecht, dem traditionellen Hauptanwendungsfeld der Vorschrift, regelmäßig, ansonsten aber nur ausnahmsweise der Fall sei (Martinek, jM 2021, 56). Daher liege es nahe, die Regelung teleologisch zu reduzieren und aus ihrem Anwendungsbereich solche Fälle auszuklammern, in denen der Geschädigte eine zusätzliche Bedenkzeit nach der dreijährigen Verjährung des deliktischen Anspruchs mangels Schutzwürdigkeit nicht brauche und nicht verdiene, weil es kein besonderes Prozessrisiko für ihn gebe (Martinek, jM 2021, 56). Die Musterfeststellungsklage sei zielgerichtet darauf angelegt gewesen, gerade den Prozesskostenrisiken für potenzielle Anspruchsteller und Kläger sowie den Unsicherheiten der Informationslage angesichts der drohenden Verjährung ihrer deliktischen Ansprüche zu begegnen (Martinek, jM 2021, 56, 57). bb) Die überwiegende Ansicht sieht jedoch weder im Wortlaut, noch in der Gesetzesgeschichte noch im Sinn und Zweck der Vorschrift Anlass, den Anwendungsbereich im beschriebenen Sinne einzuschränken (etwa OLG Dresden, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 11a U 986/21, juris Rn. 35; OLG München, Urteil 27. September 2021 – 3 U 1705/21, BeckRS 2021, 28126 Rn. 32; OLG Köln, Beschluss vom 22. September 2021 – 16 U 153/20, juris Rn. 57 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 59 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2021 – 13 U 168/21, juris Rn. 76 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2021 – 9 U 17/21, juris Rn. 65; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2021 – 17 U 196/20, juris Rn. 4; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 43 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2021 – 23 U 143/20, juris Rn. 30 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 – 7 U 1602/20, juris Rn. 47 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. März 2021 – 10 U 339/20, juris Rn. 48 ff.). (1) Eine Anwendung der Vorschrift sei auch dann möglich, wenn der Schaden in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit bestehe. Durch § 852 BGB werde der weiterhin bestehende (verjährte) Deliktsanspruch lediglich in seinem Umfang durch eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. Daher bestehe kein Anlass, bei § 852 Satz 1 BGB abweichend vom nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden allein auf einen objektiven Schadensbegriff ohne normative Kontrolle abzustellen (OLG München, Urteil vom 27. September 2021 – 3 U 1705/21, BeckRS 2021, 28126 Rn. 32; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 59; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2021 – 23 U 143/20, juris Rn. 30). § 852 BGB verlängere den deliktischen Anspruch nur in die verjährte Zeit hinein und ändere an den Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB nichts (OLG München, Urteil vom 27. September 2021 – 3 U 1705/21, BeckRS 2021, 28126 Rn. 32). Nur der Haftungstatbestand des § 826 BGB, aus dem sich iVm § 852 Satz 1 BGB die Haftung ableite, knüpfe jedoch an einen Schaden an (OLG Stuttgart, Urteil vom 9. März 2021 – 10 U 339/20, juris Rn. 47). Eine einschränkende, von der Auslegung des § 826 BGB abweichende Gesetzesauslegung des § 852 BGB widerspreche seinem Rechtscharakter als bloße Rechtsverteidigung gegen die Verjährungseinrede (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 59; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 46). Sie werde auch nicht von dem Normzweck des § 852 BGB gestützt, nach dem verhindert werden solle, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben habe, nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibe (OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 46). Nichts Gegenteiliges folge daraus, dass der BGH (etwa Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 63) auf eine „wirtschaftliche Betrachtung“ abstelle (OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 47). Dabei gehe es allein darum, ob das vom Schädiger aufgrund der deliktischen Handlung Erlangte als auf Kosten des Geschädigten erlangt angesehen werden könne (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2021 – 23 U 143/20, juris Rn. 30). (2) Eine teleologische Reduktion der Vorschrift auf Fälle, in denen der Gläubiger infolge eines besonderen Prozesskostenrisikos eine zusätzliche „Bedenkzeit“ brauche, widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern und zu verhindern, dass eine etwaige Klageunwilligkeit von Verbrauchern dazu führe, dass ein unrechtmäßig erlangter Gewinn dem Anspruchsgegner verbleibe und so zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern führe (OLG Dresden, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 11a U 986/21, juris Rn. 35; OLG München, Urteil 27. September 2021 – 3 U 1705/21, BeckRS 2021, 28126 Rn. 37; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 62; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2021 – 13 U 168/21, juris Rn. 77; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 49).Gleiches gelte für den Zweck des § 852 BGB, dem Täter einer unerlaubten Handlung auch nach Eintritt der Regelverjährung die Vorteile seiner Tat zu entziehen (OLG Köln, Beschluss vom 22. September 2021 – 16 U 153/20, juris Rn. 58; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 61). Nach der aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 270) ableitbaren gesetzgeberischen Wertung sei der Deliktsschuldner im Hinblick auf die ihm verbliebene Bereicherung im Allgemeinen nicht schutzwürdig und demnach sei dem deliktisch Geschädigten ein größerer zeitlicher Spielraum bei der Verfolgung des Herausgabeanspruchs zuzugestehen, ohne dass es auf tatsächliche prozessuale Erschwernisse des Geschädigten bei der Durchsetzung seines Schadens ankomme (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 61).Der Normzweck des § 852 BBGB sei gerade nicht hinsichtlich einer besonderen prozessualen Schutzbedürftigkeit des Geschädigten unvollständig, sondern ziele vielmehr auf die fehlende Schutzbedürftigkeit des Schädigers (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2021 – 9 U 17/21, juris Rn. 65). Es könne auch gute Gründe geben, sich für eine Individualklage zu entscheiden, zumal die Beklagte sich immer wieder darauf berufe, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verbraucher die Musterfeststellungsklage nur zum Zwecke der Verjährungshemmung nutze (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2021 – 23 U 143/20, juris Rn. 37). Auch wenn der Gesetzgeber die Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung des § 852 Abs. 3 BGB aF damit begründet habe, dass die Regelung in Fällen Bedeutung erlange, in denen im Hinblick auf das Bestehen des Anspruchs oder die Solvenz des Schuldners eine Klage innerhalb der Verjährungsfrist mit Risiken verbunden wäre, ergäben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür, dass diese Begünstigung des Geschädigten nur dann eingreifen soll, wenn ein solches Risiko auch tatsächlich bestehe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2021 – 23 U 143/20, juris Rn. 37). Trotz der im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung geführten Diskussion über den Anwendungsbereich habe der Gesetzgeber die Bestimmung beibehalten und auch die Einführung des ebenfalls dem Schutz des Geschädigten vor der kurzen Regelverjährung dienenden § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nicht dazu genutzt, den Anwendungsbereich der Vorschrift zugunsten des Schädigers einzuschränken (OLG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 – 7 U 1602/20, juris Rn. 53). Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Wortlaut zu weit gefasst ist, bestehe kein Raum für eine einschränkende Auslegung der Norm (OLG Köln, Beschluss vom 22. September 2021 – 16 U 153/20, juris Rn. 58; OLG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 – 7 U 1602/20, juris Rn. 53). c) Der Vorzug gebührt der Auffassung, nach welcher die Vorschrift des § 852 BGB uneingeschränkt anwendbar ist. aa) Der Anwendbarkeit des § 852 BGB steht nicht entgegen, dass der Schaden vorliegend in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit liegt. Die gegenteilige Auffassung, welche letztlich eine Anwendung bei normativen Schäden stets ausschließen will, findet weder in Wortlaut, noch in Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine ausreichende Stütze. Nach dem Wortlaut des § 852 BGB ist der Schuldner „auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet“, ohne dass der Vorschrift die angenommene Differenzierung zwischen verschiedenen Schadensarten zu entnehmen wäre. Auch der Normzweck und die Entstehungsgeschichte sprechen dagegen, den Anwendungsbereich des § 852 BGB zu reduzieren. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährung im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleibt (BGH, Urteile vom 27. Mai 1986 – III ZR 239/84, juris Rn. 25; vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 62; vom 10. Juni 1965 – VII ZR 198/63, juris Rn. 66; siehe auch BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16, juris Rn. 23). Hintergrund dieser Regelung ist die gesetzgeberische Wertung, dass der Deliktsschuldner nicht schlechter stehen dürfe als der der bösgläubige Bereicherungsschuldner (§ 818 Abs. 4, § 819 BGB), weil die Bereicherung durch Delikt und der bösgläubige Empfang „sich augenscheinlich in der fraglichen Beziehung sehr nahe“ stünden (Mot II 743). Eine Einschränkung auf Fälle, in denen dem Gläubiger wegen einer extremen Eingriffstiefe oder/und des Umfangs oder der Art und Weise der deliktischen Vermögensverschiebung das Fortbestehen der Bereicherung auf Täterseite nicht zuzumuten sei (so OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2021 – 3 U 110/21, juris Rn. 10), ist dem nicht zu entnehmen, denn nicht solche Erwägungen, sondern die Gleichsetzung des deliktischen Verhaltens mit der Bösgläubigkeit sind Anlass der Norm. Die Auffassung wäre auch nicht damit vereinbar, dass im Gesetzgebungsverfahren eine Beschränkung der Norm etwa auf vorsätzlich begangene Delikte erörtert, aber abgelehnt und eine Gleichsetzung mit dem nur fahrlässig handelnden Deliktsschuldner für richtig befunden worden ist (Mot II 743 f.), weil es nicht „rathsam [sei], durch Berücksichtigung solcher Ausnahmefälle die Einfachkeit des Gesetzes zu beeinträchtigen“ (Mot II 744). Mithin hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine einfache und allgemein verständliche Ausgestaltung des Bereicherungsanspruchs entschieden (OLG Celle, Urteil vom 4. November 2021 – 7 U 4/21, juris Rn. 50), die grundsätzlich nicht für weitere Differenzierungen offen ist. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Normzweck im Zuge der Reformdiskussion eingeschränkt worden wäre. Im Gegenteil nimmt der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001 (BT-Drucks. 14/6040, Seite 270 li. Sp.) ausdrücklich auf die von diesem Normverständnis geprägte bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 98 f.) Bezug und spricht sich für eine unveränderte Übernahme der Vorschrift aus. Soweit der Gesetzentwurf Fälle mit besonderen Beweisschwierigkeiten nennt, handelt es sich ausdrücklich um exemplarische Anwendungsfälle zur Verdeutlichung der Praxisrelevanz der Vorschrift neben den Fällen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums („Bedeutung erlangt der deliktische Bereicherungsanspruch beispielsweise in dem Fall, …“; BT-Drucks. 14/6040 Seite 270 re. Sp.). Eine Einschränkung geht hieraus nicht hervor. Vielmehr spricht umgekehrt gegen eine einschränkende Auslegung, dass der Gesetzgeber, nachdem sogar die gänzliche Abschaffung der Norm erwogen worden war (siehe hierzu OLG Celle, Urteil vom 4. November 2021 – 7 U 4/21, juris Rn. 51 f. mwN), sich für die Beibehaltung der Norm entschieden hat, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Zudem übergeht die Ansicht, welche Fälle der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit vom Anwendungsbereich des § 852 BGB ausnehmen will, dass sich der Schaden nach Erfüllung der Verbindlichkeit in dem Verlust der hierfür aufgewendeten Geldmittel fortsetzt (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 148/20, juris Rn. 25 mwN) und daher durchaus wirtschaftlich messbar ist. Es trifft auch nicht zu, dass die Verjährungsvorschriften ausgehebelt würden. Die Vorschrift des § 852 BGB hat vielmehr gerade den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16, juris Rn. 19 mwN) und verlängert diese zudem lediglich und auch das nur beschränkt auf die Bereicherung des Schädigers. bb) Aus den gleichen Gründen überzeugt es nicht, die Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion auf Fallgestaltungen zu begrenzen, in denen der Anspruchsteller wegen eines besonderen Prozesskostenrisikos eine zusätzliche „Bedenkzeit“ über den deliktischen Verjährungseintritt hinaus braucht und verdient, was aber mit Blick auf die vorliegend durch die Musterfeststellungsklage beseitigten besonderen Prozesskostenrisiken ausgeräumt gewesen sei (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 19 U 170/20, juris Rn. 17 [Hinweisbeschluss]; Martinek, jM 2021, 56 ff.). Einer solchen teleologischen Reduktion steht bereits entgegen, dass es an der hierfür erforderlichen verdeckten Regelungslücke im Sinne einer – vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht aus zu beurteilenden – planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, juris Rn. 36 mwN) fehlt. Eine solche Unvollständigkeit ist – wie ausgeführt – weder dem Wortlaut, noch dem Normzweck oder der Entstehungsgeschichte zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber gesehen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift primär bei Verletzungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums liegen dürfte (BT-Drucks. 14 /6040, Seite 270 re. Sp.). Gleichwohl hat er den Geltungsbereich der Vorschrift nicht eingeschränkt, sondern hat diese mit Blick auf andere mögliche Fallkonstellationen unverändert übernommen. d) Welchen Umfang der danach dem Grunde nach bestehende Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB in Fällen des „Dieselskandals“ hat, wird unterschiedlich beurteilt, nämlich inwieweit die Beklagte „Etwas“ im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt hat und inwieweit sie Kosten etwa für die Produktion des Fahrzeugs als Entreicherungsposten in Abzug bringen kann. aa) Nach teilweise vertretener Ansicht hat die Beklagte (nur) ihren Gewinn erlangt (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2021 – 9 U 17/21, juris Rn. 67 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2021 – 23 U 143/20, juris Rn. 29). Denn es sei Zweck des § 852 BGB, den deliktischen Schädiger nicht mit seinem Gewinn davon kommen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2021 – 23 U 143/20, juris Rn. 29). Die verschärfte Haftung hindere auch grundsätzlich nicht den Abzug von auf die dem Anspruch zugrunde liegende Sache gemachten notwendigen Verwendungen, also der Sache zugute kommende Aufwendungen; die Produktionskosten und die Händlermarge seien zwar keine notwendigen Aufwendungen auf den Kaufpreis, aber hierfür zwingend erforderlich, weil sie dem aufgrund synallagmatischer Verknüpfung zu liefernden Fahrzeug als Grundlage des Anspruches zugute kämen. Somit stünden sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufpreis (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2021 – 9 U 17/21, juris Rn. 68). bb) Nach wohl überwiegend vertretener Ansicht ist das erlangte „Etwas“ hingegen der Betrag, den die Beklagte vom Händler erhalten hat, also der vom Käufer gezahlte Preis abzüglich der Händlermarge, ohne dass die Beklagte weitere Abzugsposten geltend machen könnte (OLG Celle, Urteil vom 4. November 2021 – 7 U 4/21, juris Rn. 72; OLG München, Urteil 27. September 2021 – 3 U 1705/21, BeckRS 2021, 28126 Rn. 44 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 22. September 2021 – 16 U 153/20, juris Rn. 55; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 65 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2021 – 13 U 168/21, juris Rn. 83; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 52; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2021 – 17 U 196/20, juris Rn. 61 [zu Provisionszahlungen an den Händler]). Übertragen auf die vorliegende Konstellation des Kaufs direkt bei der Beklagten bedeutet dies, dass der vollständige Kaufpreis von ihr im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt wäre. Begründet wird die Auffassung zum einen mit Blick auf §§ 819, 818 Abs. 4 BGB, weil die Beklagte bösgläubig sei und sich daher grundsätzlich nicht auf eine Minderung oder den Wegfall der Bereicherung berufen könne (OLG München, Urteil 27. September 2021 – 3 U 1705/21, BeckRS 2021, 28126 Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 65 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2021 – 13 U 168/21, juris Rn. 83). Ausweislich der Motive zum BGB wird selbst der fahrlässig handelnde Deliktsschuldner im Rahmen des § 852 BGB dem bösgläubigen gleichgestellt (OLG Köln, Beschluss vom 22. September 2021 – 16 U 153/20, juris Rn. 55; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2021 – 13 U 168/21, juris Rn. 83). Derjenige, der sich nach den Grundsätzen der § 818 Abs. 4, § 819 BGB nicht auf eine nachträgliche Entreicherung berufen könnte, könne auch nicht die Höhe der anfänglichen Bereicherung durch Abzugsposten reduzieren, die er im Zustand der Bösgläubigkeit vorgenommen hat, bevor er bereichert wurde (OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 52 [unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 – VII ZR 9/70, juris Rn. 20]). Es fehle an einer rechtlichen Grundlage, den Restschadensersatzanspruch des § 852 BGB als Gewinnabschöpfungsanspruch zu qualifizieren, weil der Gesetzgeber sich bewusst für eine bereicherungsrechtliche Lösung entschieden habe (OLG München, Urteil 27. September 2021 – 3 U 1705/21, BeckRS 2021, 28126 Rn. 44 ff.). Zum anderen wird argumentiert, der jeweilige Kläger habe das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des Entschädigungsbetrages an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen, weshalb der im Fahrzeug verkörperte Herstellungsaufwand der Beklagten wieder zugute komme (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 U 934/20, juris Rn. 66). cc) Die letztgenannte Auffassung überzeugt. Die Beklagte hat in der vorliegenden Fallkonstellation des Kaufs direkt bei ihr (ohne Einschaltung eines Vertragshändlers) den vollen Kaufpreis in Höhe von 30.443,50 € erlangt, ohne der Klägerin weitere Abzugsposten entgegenhalten zu können. (1) Erlangt im Sinne des § 852 BGB ist, was der Deliktsschuldner bei wirtschaftlicher Betrachtung (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 63) unmittelbar oder auch nur mittelbar durch die aufgrund der unerlaubten Handlung eingetretenen Vermögensverschiebung (BGH, Urteile vom 27. Mai 1986 – III ZR 239/84, juris Rn. 40; vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 62; vom 10. Juni 1965 – VII ZR 198/63, juris Rn. 66) erlangt hat, ohne dass sich diese Vermögensverschiebung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollziehen (BGH, Urteile vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, juris Rn. 62; vom 10. Juni 1965 – VII ZR 198/63, juris Rn. 66) oder die Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB im Übrigen gegeben sein müssten (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16, juris Rn. 15). Vorliegend ist es aufgrund des durch die Beklagte in sittenwidriger Weiser herbeigeführten Kaufvertragsabschlusses zu einer Vermögensverschiebung durch die (unmittelbare) Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte gekommen, den diese vollständig vereinnahmt hat. Entgegen einer teilweise vertreten Ansicht kann das als erlangt im Sinne des § 852 BGB Anzusehende nicht mit der Begründung auf den Gewinn beschränkt werden, dass die Vorschrift dem Deliktschuldner den unrechtmäßig erlangten Vorteil nicht belassen wolle. Denn die Vorschrift bezweckt – wie ausgeführt – eine Gleichstellung mit dem bösgläubigen Bereicherungsschuldner und lässt eine entsprechende Einschränkung daher nicht erkennen. (2) Die Beklagte kann die Produktions- und Vertriebskosten auch nicht als Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Mot. II S. 838) wie auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners allerdings berücksichtigungsfähig sein, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14, juris Rn. 42, mwN), so dass etwa Kosten des Erwerbs grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, juris Rn. 62). Aufwendungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind indes nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14, juris Rn. 43 mwN). Das ist hier aber die Beklagte. Sie hat das Risiko der Rückabwicklung durch ihre im Vorfeld des Vertragsschlusses liegende sittenwidrige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes bei Beantragung der Typgenehmigung in verwerflicher Weise selbst geschaffen. Das Risiko, das sich aus ihrem verwerflichen Handeln für sie selbst ergab, kann sie nicht über § 818 Abs. 3 BGB auf den Geschädigten abwälzen (OLG Celle, Urteil vom 4. November 2021 – 7 U 4/21, juris Rn. 78; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1971 – VIII ZR 196/69, juris Rn. 23 für die Sittenwidrigkeit einer Globalzession). Auf die umstrittene Frage, ob die Beklagte sich auf eine Entreicherung insoweit schon deshalb nicht berufen kann, weil sie nicht darauf vertrauen durfte, den Kaufpreis behalten zu dürfen, kommt es unter diesen Umständen nicht an (zum Streitstand siehe die Nachweise bei Martinek/Heine in Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, Stand Februar 2020, § 818 Rn. 70). Soweit die Beklagte einen Abzug für ein Bußgeld sowie die Kosten der Entfernung der unzulässigen Software und die Information der Öffentlichkeit machen will, stehen dem § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB entgegen, weil es sich um Kosten handelt, die nach dem Verkauf an die Klägerin eingetreten sind. dd) Der Anspruch aus § 852 BGB ist als Restschadensanspruch auf die Höhe des verjährten Anspruchs aus § 826 BGB und daher auf einen Betrag von 23.624,16 € beschränkt. ee) Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB besteht – nicht anders als der Anspruch aus § 826 BGB – nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Das folgt daraus, dass § 852 Satz 1 BGB seinen Rechtsgrund in dem verjährten Deliktsanspruch findet, dieser bestehen bleibt und nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung Erlangte beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 19). Dementsprechend ist auch der Restschaden von dem Schädiger nur Zug um Zug zu ersetzen (OLG Celle, Urteil vom 4. November 2021 – 7 U 4/21, juris Rn. 80). 3) Zinsen auf den Erstattungsbetrag stehen der Klägerin gemäß § 291, § 288 BGB (iVm § 187 BGB analog) als Rechtshängigkeitszinsen ab dem 14. November 2020 zu (ZU vom 13. November 2020 GA 22). Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB) kann die Klägerin nicht verlangen, weil das vorprozessuale Aufforderungsschreiben vom 13. Juli 2020 (Anlage K3, GA 15 ff.) nicht geeignet war, Verzug auszulösen. Denn mit diesem hat die Klägerin einen nicht unerheblich zu hohen Betrag, nämlich den Kaufpreis ohne Abzug des ihr eingeräumten Rabatts und ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie zuzüglich Deliktszinsen verlangt. Damit hat sie die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs in nicht lediglich unerheblicher Art und Weise von Bedingungen abhängig gemacht, die ihr nicht zustehen. Das schließt einen Verzug aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 84 f.). Eine Mahnung war nach auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich (BGH, Urteile vom 9. März 2021 – VI ZR 13/20 –, Rn. 13; vom 19. Januar 2021 – VI ZR 8/20, juris Rn. 19; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19, juris Rn. 22 und – VI ZR 397/19, juris Rn. 26 f.). 4) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs, denn sie hat der Beklagten das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20, juris Rn. 50) mit ihrem Zug-um-Zug-Antrag in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angeboten (§§ 293 ff. BGB). 5) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 249 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, dies allerdings nur in Höhe von 1.211,50 €, nämlich einer 1,3-(Regel‑)Gebühr (zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation sowie der bei Erstellung des vorprozessualen Schreibens vom 13. Juni 2020 [Anlage K3, GA 15] auf 16 % reduzierten USt.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur in Höhe einer 1,3-Regelgebühr verlangen, weil vorliegend jedenfalls die – wie gerichtsbekannt ist – massenweise Bearbeitung mit standardisierten Schreiben es rechtfertigt, den Aufwand mit der Regelgebühr als abgegolten anzusehen (Senatsurteil vom 2. April 2020 – 13 U 560/18, juris Rn. 139 mwN; vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2021 – VI ZR 8/20, juris Rn. 21; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 87). Weil die Klägerin eine Kostenerstattung zudem nur insoweit verlangen kann, als ihre Forderung auch objektiv berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – VI ZR 24/17, juris Rn. 7) und sie nicht vorgetragen hat, wie hoch die Laufleistung und damit ihr Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der vorprozessualen Aufforderung war, ist auf die Laufleistung im frühesten bekannten Zeitpunkt nach der Aufforderung abzustellen. Das ist hier die Laufleistung im Zeitpunkt der Klageerhebung. Danach ergibt sich bei dem damaligen Kilometerstand von 57.760 km ein Gegenstandswert von 24.582,11 €. Dies zugrunde gelegt, besteht ein Gebührenanspruch in Höhe von insgesamt 1.211,50 €. Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB (iVm § 187 BGB analog) als Prozesszinsen ab dem 14. November 2020 verlangen (ZU vom 13. November 2020 GA 22). 6) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, § 516 Abs. 3; § 708 Nr. 1, §§ 711, 713 ZPO. 7) Die Revision hat der Senat für die Beklagte gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit Blick auf die zitierte divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB zugelassen.