18 U 43/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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I. Der Senat weist auf Folgendes hin:
1.
Die Beklagte ist im Rahmen der Prüfung des § 313 BGB verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag nicht zugemutet werden kann. Der Senat orientiert sich dabei an den Vorgaben, die der BGH in seinem Urteil vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21, aufgestellt hat.
Die Beklagte ist demgemäß verpflichtet, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Nachteile aus der Betriebsschließung in der hier konkret betroffenen Filiale entstanden sind und welche zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hat, um drohende Verluste (in dieser Filiale) auszugleichen.
2.
Gemessen daran gilt für den Streitfall Folgendes:
a)
Die Beklagte dürfte substantiiert dargelegt haben, dass in der hier konkret betroffenen Filiale in dem streitgegenständlichen Zeitraum März/April 2020 ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen war. Die Klägerin hat die von der Beklagten insoweit benannten Zahlen nicht bestritten.
b)
Um prüfen zu können, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte den erlittenen Verlust durch den von ihr betriebenen Onlinehandel hat ausgleichen können, müsste die Beklagte vortragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum März/April 2020 einen Mehrumsatz im Onlinehandel zu verzeichnen hatte und diesen Mehrumsatz prozentual auf die hier betroffene Filiale umrechnen.
c)
Der Senat geht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass die Beklagte durch Verhandlungen mit Lieferanten oder durch anderweitige Verwendung bereits bestellter Waren keine Kosten hat einsparen können. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass der Vorlauf der Warenbestellung etwa neun Monate betrage und sie wegen zusätzlich angefallener Lager- und Logistikkosten, der teilweisen Unverkäuflichkeit von Saisonwaren und der zwingend zu gewährenden Nachlässe auf Vorjahresmode nichts erspart hat und nichts hat ersparen können.
d)
Die Beklagte hat bislang nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Kosten sie durch die Kurzarbeit ihrer Mitarbeiter in der hier betroffenen Filiale hat einsparen können.
II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen binnen 4 Wochen ab Zugang des Beschlusses.