Leitsatz: Den Netzanschlussbetreiber nach Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) trifft gegenüber dem Anschlussnehmer die vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil des Anschlussnehmers zu verstärken oder zu verändern und damit mittelbar dessen Eigentum zu verletzen. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.02.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass über das durch das Grundstück der Klägerin in X, Ystraße 0, verlaufende Schutzrohr des Netzanschlusskabels Wasser in Richtung Kellerwand des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes fließt. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 4/7 und die Klägerin zu 3/7. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zu 1), so wie er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist, Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass über das durch das Grundstück der Klägerin in X, Ystraße 0, verlaufende Schutzrohr des Netzanschlusskabels Wasser in Richtung Kellerwand des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes fließt. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Netzanschlussverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. 1. Nach § 2 Abs. 1 NAV umfasst das Netzanschlussverhältnis den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber; hier also der Klägerin als Anschlussnehmerin und der Beklagten als Betreiberin des Stromnetzes. 2. Aus diesem Schuldverhältnis folgen gemäß § 241 Abs. 2 BGB Schutzpflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Vorliegend hat die Beklagte die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebende Nebenpflicht, auf das Eigentum der Klägerin Rücksicht zu nehmen, verletzt. a. Wichtige Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sind die Schutz-, Fürsorge- und Obhutspflichten. Jede Partei hat sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Teils (Leben, Gesundheit, Eigentum, Vermögen usw.) nicht verletzt werden (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 241 Rn. 89). Für die Beklagte bedeutet dies, dass sie bei der Herstellung und dem Betrieb des Netzanschlusses das Eigentum der Klägerin zu schützen hat. Die Beklagte gebraucht für die Herstellung ihres Versorgungsnetzes das Eigentum der Klägerin, die das Verlegen von Leitungen gemäß § 12 NAV über ihr Grundstück unentgeltlich zuzulassen hat. Aus dieser Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin folgt, dass die Beklagte hiervon nur schonend Gebrauch machen und das Eigentum der Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen bzw. beeinträchtigen darf, als es für die Herstellung der Anschlusses erforderlich ist. b. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, da das Eigentum der Klägerin über das für den Betrieb des Anschlusses erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Das Eigentum der Klägerin wird dadurch verletzt, dass der natürliche Ablauf des Wassers durch das von der Beklagten verlegte Schutzrohr auf ihr Grundstück verstärkt wird bzw. eine solche Verstärkung konkret droht. aa. Unter einer Eigentumsbeeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen. Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (vgl. BGH Urt. v. 4.2.2005 – V ZR 142/04, Rn. 5, juris). Der natürliche Zufluss von Quell- und Niederschlagswasser von einem höhergelegenen Grundstück stellt zwar grundsätzlich keine abwehrbare Immission dar (vgl. Staudinger/Thole (2019) BGB § 1004, Rn. 135; VGH München Urt. v. 15.7.2013 – 4 B 12.77, Rn. 20, beck-online; BGH Urt. v. 12.6.2015 – V ZR 168/14, Rn. 17, beck-online). Eine Beeinträchtigung liegt jedoch vor, wenn der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (vgl. VGH München Urt. v. 15.7.2013 – 4 B 12.77, Rn. 20, beck-online; BGH Urt. v. 12.6.2015 – V ZR 168/14, Rn. 18, beck-online). bb. So liegt der Fall hier. Es steht zur Überzeugung des Senats auf Grundlage des in der ersten Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der natürliche Wasserzufluss auf das Grundstück der Klägerin durch eine Zuführung von Wasser über das Schutzrohr, das auf einem benachbarten Grundstück beginnt, verstärkt wird bzw. eine solche Verstärkung konkret droht. Mangels fachgerechter Abdichtung des Schutzrohrs kann Wasser in dieses eindringen und ungehindert auf das tiefergelegene Grundstück der Klägerin gelangen. (1) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der Anfang des Schutzrohres oberhalb des Grundstücks der Klägerin liegt und der Höhenunterschied zwischen dessen Start und der Hauseinfahrt zum Grundstück der Klägerin etwa 2,5 m beträgt (vgl. Seite 13 des Gutachtens, Bl. 256 d.A.). Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu übereinstimmend angegeben, dass der Beginn des Schutzrohres außerhalb des Grundstücks der Klägerin liegt. Weiter hat der Sachverständige bildlich dokumentiert, dass der Beginn des Schutzrohres in der Nähe des Vorfluters bzw. der Oberflächenentwässerung liegt (vgl. Foto 5, Seite 14 des Gutachtens, Bl. 257 d.A.). Hierdurch kommt es, insbesondere bei entsprechender Wetterlage, zu einem Wasserdruck auf das Schutzrohr. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten ist das Schutzrohr mittels einer sog. „Matschspinne“ abgedichtet, was – wie der Sachverständige bestätigt hat (vgl. Seite 11 des Gutachtens, Bl. 254f. d.A.) – lediglich gegen das Eindringen von Sand und Matsch, nicht jedoch gegen Wasser, abdichtet. So weist der Hersteller des von der Beklagten zur Abdichtung verwandten „Kebu-Bandes“ nach den Ausführungen des Sachverständigen darauf hin, dass das „Kebu-Band“ für sich alleine keiner Druckwasserbeanspruchung bzw. einer Fließwasserbeanspruchung standhalten könne, da in diesem Fall die in dem Produkt enthaltene technische Vaseline ausgewaschen werde und damit die Dichtwirkung nachlasse. Es sei deshalb zwingend erforderlich, zu dem „Kebu-Band“ zusätzlich eine äußere Schutzfolie aufzukleben, welche Fließwasser vom „Kebu-Band“ abhalte (vgl. Seite 14 des Gutachtens, Bl. 257 d.A.). Eine solche Schutzfolie hat die Beklagte unstreitig nicht aufgebracht. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Er ist als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker-Handwerk für die Begutachtung qualifiziert. Bei der Begutachtung hat er sich am Vortrag der Parteien orientiert und seine Feststellungen zu den örtlichen Begebenheiten bildlich dokumentiert. Zweifel an seinen Feststellungen sind von den Parteien nicht vorgebracht worden und haben sich für den Senat auch nicht ergeben. (2) Hieraus folgt im Ergebnis, dass Wasser am Beginn des Schutzrohres insbesondere aufgrund der Nähe zum Vorfluter und fehlender Abdichtung gegen Wasser in dieses Eindringen kann, zu dem tiefer gelegenen Grundstück der Klägerin geleitet wird und am Ende des nicht gegen Wasser abgedichteten Schutzrohres auf dem Grundstück der Klägerin austritt. Hierdurch wird die Wasserzufuhr auf das Grundstück der Klägerin über den natürlichen Zufluss hinaus verstärkt. cc. Es ist die Beklagte, die für die Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin verantwortlich ist und geeignete Maßnahmen treffen muss, um die Beeinträchtigung des Grundstücks abzuwenden. Ihr obliegt es, den Netzanschluss in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Das Netzanschlussverhältnis umfasst neben der erstmaligen physikalischen Verbindung der Kundenanlage mit dem Netz auch den weiteren Betrieb des Anschlusses (vgl. Theobald/Kühling/Hartmann/Blumenthal-Barby, 112. EL Juni 2021, NAV § 2 Rn. 8). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 NAV werden Netzanschlüsse ausschließlich von dem Netzbetreiber, hier also der Beklagten, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer, hier die Klägerin, darf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 NAV keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. 3. Aufgrund der gegebenen Schutzpflichtverletzung besteht für die Klägerin ein einklagbarer Anspruch. Aus den Schutzpflichten erwächst ein (klagbarer) Erfüllungsanspruch des Gläubigers jedenfalls immer dann, wenn durch eine erfolgte, andauernde oder bevorstehende Einwirkung des Schutzverpflichteten eine unmittelbare Gefahr für ein Rechtsgut des Inhabers (oder eines einbezogenen Dritten) besteht (vgl. MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019, BGB § 241 Rn. 120; Staudinger/Olzen (2019) BGB § 241, Rn. 557). Dies ist hier der Fall, da das Eigentum der Klägerin – wie ausgeführt – durch die erhöhte Wasserzufuhr beeinträchtigt wird bzw. dies aufgrund der fehlenden Abdichtung des Schutzrohrs gegen Wasser und dessen Lage in der Nähe des Vorfluters sowie abschüssigen Verlaufs zum Grundstück der Klägerin konkret droht. 4. Die Beklagte ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend hat die Klägerin von der fehlerhaften Abdichtung des Schutzrohrs erst im Dezember 2017 Kenntnis erlangt, als es zu einem Wassereinbruch in ihren Keller gekommen ist. Die Verjährungsfrist des schuldrechtlichen Anspruchs hat demnach gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 01.01.2018 zu laufen begonnen und hätte gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 31.12.2020 geendet. Durch die Zustellung der Klage im Juli 2019 ist der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.