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Urteil

11 U 96/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0204.11U96.21.00
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Leitsätze

Entsteht bei Arbeiten an einer Brücke Staub, der die Fassade eines nahestehenden Holzhauses verschmutzt, können dem Hauseigentümer die Kosten einer fachgerechten Reinigung und hiernach notwendigen Instandsetzung der Fassade nach den Grundsätzen eines enteignenden Eingriffs zu ersetzen sein. Hierbei geht es zu Lasten des entschädigungspflichtigen Landes, wenn die Regulierung der Reinigungskosten verzögert wird und deswegen erhebliche Kosten einer Instandsetzung anfallen.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 22.06.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.839,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 3.881,94 Euro seit dem 25.08.2018 und aus weiteren 1.957,65 Euro seit dem 20.12.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die anfallende und nachgewiesene Umsatzsteuer für die Beseitigung der Verunreinigung seines Hauses auf dem Grundstück A-Straße ##in B mit Staub sowie für das Aufbringen einer Schutzlasur zu ersetzen, soweit diese Kosten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe und der Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs vom beklagten Land zu ersetzen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 43 % und das beklagte Land zu 57 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und das beklagte Land zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entsteht bei Arbeiten an einer Brücke Staub, der die Fassade eines nahestehenden Holzhauses verschmutzt, können dem Hauseigentümer die Kosten einer fachgerechten Reinigung und hiernach notwendigen Instandsetzung der Fassade nach den Grundsätzen eines enteignenden Eingriffs zu ersetzen sein. Hierbei geht es zu Lasten des entschädigungspflichtigen Landes, wenn die Regulierung der Reinigungskosten verzögert wird und deswegen erhebliche Kosten einer Instandsetzung anfallen. Auf die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 22.06.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.839,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 3.881,94 Euro seit dem 25.08.2018 und aus weiteren 1.957,65 Euro seit dem 20.12.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die anfallende und nachgewiesene Umsatzsteuer für die Beseitigung der Verunreinigung seines Hauses auf dem Grundstück A-Straße ##in B mit Staub sowie für das Aufbringen einer Schutzlasur zu ersetzen, soweit diese Kosten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe und der Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs vom beklagten Land zu ersetzen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 43 % und das beklagte Land zu 57 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und das beklagte Land zu 63 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Wegen des erstinstanzlich zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Mit der Berufung beanstandet das beklagte Land die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Untersuchungen, welche die Sachverständige C veranlasst habe, hätten eine Identität des Betonstaubs auf dem Haus des Klägers mit demjenigen, der bei den Brückenarbeiten entstanden sei, nicht bestätigt. Eine Beweisvereitelung falle ihm – dem beklagten Land – nicht zur Last, weil durch die von der Sachverständigen beabsichtigte Kernbohrung keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen sei. Der Schaden am Haus des Klägers sei darauf zurückzuführen, dass er das Aufbringen einer Schutzlasur unterlassen habe. Überdies fehle es an einer Amtspflichtverletzung. Die Brückenarbeiten seien unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden, der dabei entstandene Betonstaub unvermeidbar und mit geringem Aufwand zu beseitigen gewesen. Die Patinabildung auf dem Holz sei vermeidbar gewesen und von dem Kläger sehenden Auges in Kauf genommen worden, weshalb er auch seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, zumal die Vorfinanzierung des ursprünglich zur Beseitigung der Verschmutzung ausreichenden Betrages von rund 600,00 Euro zumutbar sei. Ein weiteres Mitverschulden liege darin, dass der Kläger die Holzlasur seines Hauses zu erneuern versäumt habe. Durch die Maßnahmen, die er ersetzt verlangt, erspare der Kläger überdies Kosten. Das beklagte Land beantragt, das am 22.6.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer das Landgerichts Arnsberg abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Klageerweiternd beantragt er im Wege der Anschlussberufung, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über den titulierten Betrag hinaus weitere 2.535,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm die anfallende und nachgewiesene Umsatzsteuer für die Beseitigung der Verunreinigung seines Hauses auf dem Grundstück A-Straße ## in B mit Staub sowie für das Aufbringen einer Schutzlasur zu ersetzen. Das beklagte Land beantragt noch, die weitergehende Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung abzuweisen. Zur Rechtfertigung seiner Klageerweiterung legt der Kläger ein weiteres Angebot der Firma D in E vom 29.05.2021 vor und behauptet, dass nunmehr der darin ausgewiesene Betrag von 9.290,15 Euro erforderlich sei, um den Betonstaub auf seinem Holzhaus zu beseitigen und die Holzlasur zu erneuern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger sowie die Sachverständige C ergänzend angehört. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 04.02.2022 verwiesen. II. Berufung wie die Klage erweiternde Anschlussberufung sind zulässig und in der Sache jeweils teilweise begründet. Dem Kläger steht aufgrund der Verunreinigung seines Hauses mit Betonstaub ein Entschädigungsanspruch in der tenorierten Höhe gegen das beklagte Land zu. 1. Zwar sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht feststellbar. Auf der Basis des Vortrags der Parteien und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, welche dem Land im Zuge der von ihm veranlassten und überwachten Straßenbaumaßnahme im Bereich der Brückenanlage der B 7 zur Last fällt, nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Entstehung des Betonstaubs bei den Arbeiten vermeidbar gewesen wäre oder zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen wurden, um den Übertritt des Betonstaubs auf das Grundstück und das Holzhaus des Klägers zu vermeiden. Darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass für den Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bestand, wobei insofern die mit den Arbeiten beauftragte Fa. F in Betracht kommt. 2. Dem Kläger steht jedoch ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem enteignetem Eingriff entsprechend der Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Ein derartiger Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass durch rechtmäßige oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand Eigentum beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird. Dies ist der Fall, wenn die Beeinträchtigung über dasjenige hinausgeht, was ein Betroffener bei einer gleichen Beeinträchtigung, würden sie von einer Grundstückbenutzung im privatwirtschaftlichen Rahmen ausgehen, gemäß § 906 BGB entschädigungslos zu dulden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.6.1967, III ZR 23/65, NJW 1968, S. 1914; Urteil vom 26.10.1978, III ZR 26/77, NJW 1979, S. 164). a) Im vorliegenden Fall ist von einem hoheitlichen Handeln des beklagten Landes auszugehen, obwohl dieses die Ausführung der Arbeiten mit der F einem Privatunternehmen überlassen hat. Denn der Bau und die Unterhaltung von Straßen stellt eine öffentliche Aufgabe dar, wobei bei Bundesfernstraßen wie der B 7 diese von den Ländern für den Bund im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden, Art. 85, 90 Abs. 1 und 3 GG, § 3 Abs. 1 FStrG. b) Bei den Straßenbauarbeiten ist es zu Immissionen mit Betonstaub auf das Grundstück des Klägers gekommen. Die entsprechende Feststellung des Landgerichts greift die Berufung erfolglos an. Vielmehr hat die ergänzende Anhörung der Sachverständigen C die Richtigkeit dieser Feststellung bestätigt. Für den von dem beklagten Land erhobenen Vorwurf, die Sachverständige habe eine vorgefasste Meinung gehabt, während die Herkunft des Staubs tatsächlich ungeklärt geblieben sei, fehlt hingegen jeder Anhaltspunkt. Die Sachverständige hat zunächst überzeugend dargelegt, dass es sich bei den Ablagerungen auf dem Holzhaus des Klägers um Betonstaub handelte. Insofern hatte sie Proben des Staubs genommen und eine Analyse seiner Zusammensetzung durch ein Fachunternehmen, die Firma G GmbH, durchführen lassen. Aufgrund dieser Analysen war feststellbar, dass sowohl die an der Brücke entnommene Probe, als auch die Proben von dem Holzhaus die für Beton typischen Elemente Kalzium, Silizium und Natrium aufwiesen. Soweit bei der Probe von dem Holzhaus zusätzlich eine Schicht organischer Bestandteile feststellbar war, hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass diese sich im Laufe der Zeit aus der Umwelt zu den Betonstaubpartikeln hinzugesellt haben. Die Bauarbeiten und die Probenentnahme durch die Sachverständige lagen dabei etwa 4 Jahre auseinander, weshalb es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich auf dem auf einem begrünten Grundstück liegenden Haus inzwischen weitere Partikel pflanzlicher Herkunft abgesetzt hatten. Auch der von der Sachverständigen weiterhin gezogene Schluss, dass der auf dem Holzhaus gefundene Betonstaub von den Arbeiten auf der Brücke stammen müsse, erscheint überzeugend, ohne dass insofern eine weitergehende Beweiserhebung durch eine Kernbohrung an der Brücke erforderlich erscheint, weshalb auch die Frage einer Beweisvereitelung durch das beklagte Land dahinstehen kann. Denn eine andere Ursache für die erhebliche Belastung des Hauses des Klägers mit Betonstaub als die Arbeiten an der Brücke kann mit einer zur Verurteilung des beklagten Landes ausreichenden Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO ausgeschlossen werden. Die Staubbelastung auf dem Haus trat, wie die nachvollziehbare und glaubhafte Darstellung des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat ergeben hat, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Bauarbeiten an der Brücke auf. Das beklagte Land hat zudem selbst mit Schreiben vom 22.11.2016 eingeräumt, dass es im Zuge der Bauarbeiten „zu einer gewissen Staubentwicklung“ gekommen sei. Das Angebot der Firma H GmbH für die Reinigung des Hauses hat der Kläger am 25.7.2016 und damit zeitnah nach dem Abschluss der Arbeiten eingeholt. Zudem hat das beklagte Land nicht substantiiert der Darstellung des Klägers widersprochen, dass der für die Bauüberwachung verantwortliche Zeuge Freitag mit dem Kläger zunächst in Überlegungen eingetreten war, die Staubbelastung durch Hinzuziehung der Jugendfeuerwehr schnell und zügig zu beseitigen. Diese Überlegungen lassen darauf schließen, dass auch der Zeuge von einem Zusammenhang zwischen den Bauarbeiten und der Staubbelastung des Hauses ausging. Schließlich konnte die Sachverständige keinen anderen plausiblen Grund für die Betonstaubbelastung des Hauses angeben. Soweit das beklagte Land ausgeführt hat, dass die Staubbelastung durch vorbeifahrende LKW eingetreten sein könne, handelte es sich ersichtlich um eine realitätsferne Spekulation ins Blaue hinein. c) Die durch die Arbeiten aufgetretene Staubbelastung im Bereich des Holzhauses des Klägers war weder ortsüblich im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB, noch lediglich unwesentlich. Eine Beeinträchtigung ist dann unwesentlich, wenn sie nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zumutbar ist. Dabei ist eine wertende Beurteilung vorzunehmen. Es ist sämtliche privaten und öffentlichen Belange im Rahmen der konkreten Gegebenheiten abzuwägen, wozu auch Alleingemeininteressen, wie etwa der Umweltschutz zählen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, V ZR, 102/03; Palandt - Herrler, BGB, 80 Aufl., § 906 Rdnr. 17 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen wurde im vorliegenden Fall durch die Betonstaubbelastung die Grenze des für den Kläger entschädigungslos Zumutbaren überschritten. Zwar ist bei Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum, die in der Nähe privater Grundstücke ausgeführt werden, eine Belastung der angrenzenden Grundstücke durch Immissionen wie Staub, Verschmutzungen von Straßen und Wegen, Gerüchen oder Baulärm oft unvermeidbar und den Anwohnern im Allgemeininteresse in einem bestimmten Maße auch zumutbar. Die Grenze ist jedoch dann überschritten, wenn nicht unerhebliche Schäden für das Eigentum oder die Gesundheit der Anwohner drohen (Nachweise wie vor). Vorliegend wurde der Kläger ersichtlich als einziger Anlieger durch die Betonstaubimmissionen betroffen. Die Staubentwicklung war trotz der zwischen der Brücke und dem Haus stehenden Baumreihe, die keinen ausreichenden Schutz bieten konnte, so stark, dass eine einfache Beseitigung des Staubs unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten mit einfachen und üblichen Mitteln wie dem Abspritzen des Hauses mit Wasser nicht möglich war, da nicht alle betroffenen Bereiche des Hauses ohne größeren Aufwand erreicht werden konnten. Hinzu kommt, dass durch die Staubimmission die später realisierte Gefahr bestand, dass beim Zuwarten mit der Reinigung der Betonstaub mit der Feuchtigkeit der Außenluft reagieren und sich so eine Art Patina mit aufsummierender Verschmutzung bilden würde, was eine intensiviere Reinigung sowie eine anschließende Nachbehandlung der betroffenen Holzflächen mit einer Renovierbeschichtung erforderlich machte. d) Eine Abwehrmöglichkeit stand dem Kläger nicht zur Verfügung. Die Beeinträchtigung seines Hauses unter Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze war für ihn erst festzustellen, als die Staubbelastung bereits eingetreten war. Darüber ist auch nicht erkennbar, auf welche Weise der Kläger rechtzeitig hätte Rechtsschutz erlangen können. e) Der dem Kläger somit zustehende Entschädigungsanspruch umfasst die Kosten für die fachgerechte Reinigung des Hauses einschließlich des Aufbringens einer Renovierbeschichtung auf das Holz. Zwar ist der auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichtete Entschädigungsanspruch nicht stets mit vollem Schadensersatz gleichzusetzen. Bei Substanzschäden wie im vorliegenden Fall, bei denen eine Aufteilung der Eigentumsbeeinträchtigung in einen für den Betroffenen zumutbaren und unzumutbaren Teil nicht möglich ist, kann indes der Ausgleichsanspruch auch den vollen Schadensersatz umfassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 55/15, NJW-RR 2016, S. 588). Für die Ausführung der Arbeiten ist ein Aufwand von 9.290,15 Euro netto erforderlich, der sich aus dem von dem Kläger vorgelegten überarbeiteten Angebot der Firma D vom 29.5.2021 ergibt. Die Sachverständige C hat die Angemessenheit der Kostenansätze in diesem Angebot bestätigt. Soweit der Kläger erstinstanzlich für diese Arbeiten nur einen Aufwand von 6.755,00 Euro netto ausweislich eines vorangegangenen Angebots der Firma D vom 21.4.2018 geltend machte, hat die Sachverständige überzeugend erläutert, dass der Aufwand für die Beseitigung des verkrusteten Staubs umso höher wird, je länger man mit der Durchführung der Arbeiten abwartet. Zudem ist es zu einer Erhörung der Stundenlöhne gekommen. f) Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund eines ihm zuzurechnenden Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 zu kürzen. Zwar kann auch gegenüber einem Entschädigungsanspruch wie im vorliegenden Fall ein Mitverschulden in Ansatz gebracht werden (vgl. Palandt - Herrler, a.a.O., Überbl v § 903, Rdnr. 10). Jedoch fällt der Umstand, dass sich die Kosten für die Beseitigung des Staubes von dem Haus des Klägers im Laufe der Zeit von 612,50 Euro auf nunmehr 9.290,15 Euro erhöht haben, nicht in vorwerfbarer Weise dem Kläger zur Last, sondern ausschließlich dem beklagten Land, welches ohne für den Senat nachvollziehbaren Grund die frühzeitige preisgünstige Regulierung des Schadens versäumte. Der Vorwurf an den Kläger, er habe es versäumt, das Haus rechtzeitig nach Abschluss der Bauarbeiten zu dem in dem Angebot der Firma H GmbH ausgewiesenen Betrag reinigen zu lassen, ist nicht gerechtfertigt. Denn die Beseitigung eines Schadens ist grundsätzlich Sache des Schädigers. Nur im Ausnahmefall kann ein Geschädigter verpflichtet sein, die Schadensbeseitigung zur Verhinderung eines höheren Schadens vorzunehmen und eigene Mittel zur Finanzierung der Schadensbeseitigung einzusetzen, wenn ihm dies zumutbar und damit keine Einschränkung der gewohnten Lebensführung verbunden ist (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rdnr. 43 m.w.N.). Die Annahme eines Mitverschuldens setzt jedoch voraus, dass für den Geschädigten absehbar ist, dass es beim Zuwarten mit der Schadensbeseitigung zu einem höheren Schaden kommen wird und ihm insoweit zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Der Kläger hat bei seiner Anhörung glaubhaft ausgeführt, dass ihm nicht bekannt war, dass Betonstaub, wenn er länger liegt, verhärtet und die Lasur des darunter befindlichen Holzes angreift. Diese Kenntnis sei ihm erst durch die Firma D anlässlich der Einholung des ersten Angebots vom 21.4.2018 vermittelt worden. Diese Darstellung steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen C, die bestätigt hat, dass die Kenntnis über die Veränderung des Betonstaubs unter Witterungseinfluss zu einer verhärteten Schicht zwar Fachleuten bekannt ist, einem Laien jedoch nicht. Ohne jeden erkennbaren Anlass war der Kläger zudem nicht gehalten, Erkundigungen über eine mögliche Schadensausweitung einzuholen. g) Der Kläger muss sich jedoch den wirtschaftlichen Vorteil anrechnen lassen, den er aufgrund der Durchführung der Reinigungs- und Reparaturarbeiten erlangt. Denn der Kläger darf durch die Entschädigung nicht wirtschaftlich besser stehen, als er ohne das zur Entschädigung verpflichtende Ereignis stünde (vgl. Palandt - Herrler, a.a.O., Überbl v § 903 Rdn. 10). Durch die Durchführung der Arbeiten würde der Kläger anteilig die Kosten der regelmäßig vorzunehmenden Lasur des Holzes ersparen. Wie die Sachverständige C ausgeführt hat, ist bei Holzhäusern nach Ablauf von 10 bis 16 Jahren das Aufbringen einer Holzlasur erforderlich, um das Holz vor Verwitterung zu schützen. Nach den unwiderlegten Angaben des Klägers hat er letztmalig im Jahre 2011 eine Lasur aufgebracht, weshalb spätestens im Jahre 2027 eine erneute Lasur erforderlich gewesen wäre. Der Kläger hatte bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten noch nicht durchführen lassen. Würde er diese nunmehr ausführen, wäre die im Zuge dessen aufgebrachte Lasur spätestens im Jahre 2038 zu erneuern. Den Vorteil, damit über 11 Jahre das Aufbringen einer Lasur erspart zu haben, muss sich der Kläger anrechnen lassen. Deshalb ist von der Ziffer 4 in dem Angebot vom 29.5.2021 „Ausführung von 2 Beschichtungen mit Sikkens HLS Lasur inkl. farblicher Gestaltung der Fensterrahmen“, welches einen Nettobetrag von 5.019,00 Euro ausweist, ein Abzug in Höhe von 11/16 zu machen, so dass hinsichtlich dieser Position nur ein Betrag von 1.568,44 Euro ersatzfähig ist. Hinsichtlich der übrigen Positionen des Angebots ist ein Vorteilsausgleich hingegen nicht geboten. Damit ergibt sich unter Zugrundelegung der übrigen von der Firma D angesetzten Beträge insgesamt ein ersatzfähiger Aufwand für die Reinigung und Beschichtung von 5.839,59 Euro. Wegen der darüber hinausgehenden Forderung erweisen sich die Berufung als begründet bzw., soweit die Beträge erst im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht wurden, die Klageerweiterung und Anschlussberufung des Klägers als unbegründet. 3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt gemäß §§ 280, 286 BGB. 4. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, weil der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die anfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangen kann, soweit er die Arbeiten tatsächlich durchführen lässt. Soweit der Kläger dabei die Lasur des Holzhauses erneuern lässt, beschränkt sich die Erstattung der Mehrwertsteuer dabei auf den nicht vom Vorteilsausgleich betroffenen 5/16-Anteil. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.