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Beschluss

1 Vollz(Ws) 549/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.1VOLLZ.WS549.21.00
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Leitsätze

Die Justizvollzugsanstalt wird im Hinblick auf langjährig Inhaftierten zu gewährenden Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit – ohne gleichzeitige Postulierung eines dazu korrespondierenden entsprechenden Anspruchs eines jeden Gefangenen – dem Resozialisierungsgedanken und auch der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall dann gerecht, wenn

(1).

nach einer Haftverbüßung von vier Jahren eines zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und nach einer Haftverbüßung von fünf Jahren eines zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen eine jährliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit,

(2).

nach einer Verbüßung von zehn Jahren einer (zeitigen oder lebenslangen) Freiheitsstrafe zweimal jährlich eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit

und

(3). nach jeder weiteren Verbüßung von fünf Jahren jeweils eine zusätzliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr gewährt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Justizvollzugsanstalt wird im Hinblick auf langjährig Inhaftierten zu gewährenden Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit – ohne gleichzeitige Postulierung eines dazu korrespondierenden entsprechenden Anspruchs eines jeden Gefangenen – dem Resozialisierungsgedanken und auch der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall dann gerecht, wenn (1). nach einer Haftverbüßung von vier Jahren eines zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und nach einer Haftverbüßung von fünf Jahren eines zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen eine jährliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, (2). nach einer Verbüßung von zehn Jahren einer (zeitigen oder lebenslangen) Freiheitsstrafe zweimal jährlich eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und (3). nach jeder weiteren Verbüßung von fünf Jahren jeweils eine zusätzliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr gewährt wird. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO). Gründe: I. Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und befindet sich seit dem 22.08.1998 ununterbrochen in Haft. Nachdem er zwei Schlaganfälle erlitten hatte, wurde er am 04.01.2017 in die Justizvollzugsanstalt D verlegt, wo er sich in einer Pflegeeinrichtung befindet. Eine bedingte Entlassung wurde zuletzt nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 09. März 2020 (12 StVK 45/19) wegen unverändert fortbestehender Gefährlichkeit abgelehnt. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.07.2020, mit dem er das Ziel verfolgte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, „die Voraussetzungen für eine kontinuierliche therapeutische Behandlung im Sinne des Beschlusses der StVK Paderborn vom 09.03.2020, 12 StVK 45/19, zu schaffen“ und „mindestens einmal monatlich Ausführungen gem. § 53 Abs. 2 Ziff. 1 StVollzG NRW durchzuführen“, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 28.12.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Auf seine dagegen erhobene Rechtsbeschwerde vom 04.02.2021 hat der Senat mit Beschluss vom 30.04.2021 die Rechtsbeschwerde, soweit der Antrag des Betroffenen auf Gewährung monatlicher Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zurückgewiesen worden ist, zugelassen, im vorgenannten Umfang den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Hintergrund war, dass der im angefochtenen Beschluss dargestellte Sachverhalt dem Senat keine Überprüfung ermöglichte, ob die Strafvollstreckungskammer die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vollzugsbehörde rechtsfehlerfrei bejaht hatte, weil den Beschlussgründen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen war, mit welchen Erwägungen die Vollzugsbehörde die Durchführung von einmal monatlich stattzufindenden Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit abgelehnt hatte. Die weitere Rechtsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen. Im weiteren Verfahren hat die Justizvollzugsanstalt ausgeführt, dass dem Betroffenen nach der ihm am 01.06.2021 verabreichten zweiten Corona-Schutzimpfung antragsgemäß Ausführungen am 23.06.2021 und am 10.08.2021 gewährt worden seien. Unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (RV d. JM vom 14.06.2017 (4511 - IV. 28)) habe ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter einen Anspruch auf zwei Ausführungen jährlich, die notwendige Anzahl sei auch nach dortiger Auffassung abhängig vom Gesamtverhalten und auch von der Dauer der Freiheitsentziehung. Auch nach ihrer Einschätzung seien im Falle des Betroffenen mehr als zwei Ausführungen jährlich zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit geboten, statt der Mindestanzahl habe der Betroffene zuletzt fünf Ausführungen im Jahr erhalten, die lediglich während der Corona-Pandemie in dieser Anzahl nicht hätten erreicht werden können; der Antragsteller habe zu begründen, warum ihm monatliche Ausführungen zustehen sollten. Monatliche Ausführungen würden auch organisatorischen Schwierigkeiten begegnen, da jede Ausführung erhebliche personelle Auswirkungen habe. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftanstalt mit der Gewährung von zuletzt fünf Ausführungen jährlich die Vorgaben der Richtlinie für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (RV d. JM vom 14.06.2017 (4511 – IV.28)), nach welcher dem zu lebenslanger Haft Verurteilten mindestens zwei Ausführungen pro Jahr zu gewähren seien, übertreffe. Die Anzahl übersteige sogar das Maß der bei Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung gesetzlich festgelegten Frequenz von mindestens vier Ausführungen jährlich (§ 53 Abs. 3 S. 1 SVVollzG NRW). Einen Anspruch auf mindestens 12 derartige Ausführungen habe der Verurteilte nicht, ein solcher lasse sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Antragsschrift herleiten. Die Einwendung der Antragsgegnerin, wonach sie monatliche Ausführungen organisatorisch nicht leisten könne, sei beachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 04.11.2020 (III-1 Vollz(Ws) 258/20, juris),mit dem unter Berücksichtigung der zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019 – 2 BvR 1165/19) zur Frage der Konkretisierung des Begriffs der „langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen“ im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW Stellung bezogen worden war, zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie viele Ausführungen den „langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen“ im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW in Abhängigkeit zu der bereits verbüßten und der Dauer der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in der Regel zustehen, bisher nicht vorliegt. 2. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde ergänzend auch gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 09.01.2020 – 1 Vollz(Ws) 582-583/19). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Frage, wie viele Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit dem Betroffenen zu gewähren sind, verkannt hat, dass der hiermit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2019 – 2 BvR 1165/19), so dass der (zusätzlich) zur Begründung der ablehnenden Entscheidung erfolgte Verweis auf begrenzte personelle Ressourcen der Vollzugsanstalt als rechtsfehlerhaft anzusehen ist. III. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Paderborn (vgl. § 115 Abs. 4 StVollzG) war dennoch nicht veranlasst, da der Senat infolge Spruchreife nach Maßgabe der nachfolgenden Darlegungen nunmehr selbst in der Sache entscheidet. Mit der Entscheidung vom 04.11.2020, der eine Fallkonstellation zugrunde lag, in welcher der Betroffene von seiner lebenslangen Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nahezu vier Jahre und drei Monate verbüßt hatte, ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass „mangels Vorliegen gegenteiliger wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Frage des Zeitpunktes regelmäßigen Drohens von Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit die Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass bei einem – wie vorliegend – zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebotes und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bereits nach Vollstreckung von vier Jahren Freiheitsstrafe zu gewähren sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.“ Zur Begründung hat der Senat in dem Beschluss vom 04.11.2020 u.a. Folgendes ausgeführt: „(…) Der Begriff des „langjährig inhaftierten“ Gefangenen im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW erfordert nach Auffassung des Senats eine Betrachtung unter zwei verschiedenen sich ergänzenden Komponenten. Zunächst ist in erster Linie darauf abzustellen, wie lange der konkrete Vollzug bereits währt. Zudem ist gleichzeitig jedoch auch in den Blick zu nehmen, wie lang die zu verbüßende Haftstrafe sich insgesamt darstellt. Insoweit ist nach Bewertung des Senats in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer davon auszugehen, dass sich die Gefahr haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit mit zunehmender Haftdauer verstärkt. Dies folgt unter Berücksichtigung sowohl objektiver als auch subjektiver in der Person des Gefangenen liegender Umstände. Einerseits ist insoweit zu beachten, dass die objektive Länge der zu verbüßenden Strafe und das damit einhergehende zunehmende Ausmaß der Veränderung der allgemeinen Lebensverhältnisse die Gefahr haftbedingter Anpassungsschwierigkeiten im Fall der Entlassung im gleichen Umfang ansteigen lassen wird. Zudem ist gerade bei Gefangenen, die sehr lange Haftstrafen zu verbüßen haben, schon in Anbetracht des in weiter Ferne liegenden eventuellen Entlassungszeitpunktes in erhöhtem Maß zu besorgen, dass eine subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit schon frühzeitige Hospitalisierungstendenzen begünstigt, welche auch unabhängig vom Wandel er allgemeinen Lebensverhältnisse die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zusätzlich herabsetzen. Dies hat nach Auffassung des Senats in der Konsequenz die Folge, dass auch abhängig von der Länge der verhängten Haftstrafe sowohl frühzeitigere als auch zunehmend häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sein werden. In Anbetracht des gebotenen Ausschlusses auch drohender Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit ist der Zeitpunkt für die Notwendigkeit von Ausführungen nicht danach zu bemessen, nach welchen Haftzeiten regelmäßig entsprechende Auffälligkeiten zu beobachten sein können, sondern so kurz anzusetzen, dass auch im Rahmen der anzunehmenden bzw. erwartbaren unterschiedlichen Zeitspannen bis zum Eintreten eventueller haftbedingter Einschränkungen der Gefangenen schon die Gefahr entsprechender Schädigungen ausgeschlossen werden kann. (…) . Da gleichzeitig – wie vorstehend bereits dargelegt – auch die Länge der zu verbüßenden Haftstrafe in den Blick zu nehmen ist, muss in diesem Zusammenhang besonders berücksichtigt werden, dass der Betroffene zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist und mithin insgesamt zumindest 15 Jahre Freiheitsstrafe mit auch danach nicht gesicherter Entlassungsperspektive zu verbüßen haben wird, wodurch sich die potentielle Gefahr tatsächlich eintretender Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit im Verhältnis zu auch längeren zeitigen Freiheitsstrafen nach Einschätzung des Senats deutlich erhöht. (…)“. In Umsetzung dieser Rechtsprechung, insbesondere der gebotenen Berücksichtigung sowohl der bisherigen Haftdauer als auch der Länge der verhängten Haftstrafe, ist inzwischen eine Anpassung in den in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erfolgt (RV d. JM vom 14.06.2017 (4511 - IV. 28) in der Fassung vom 04.03.2021), in denen unter I. Ziff. 1.2 nunmehr zwischen zu lebenslanger und zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen differenziert wird. So heißt es dort: „Bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen, die sich seit mindestens vier Jahren sowie bei zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, ist die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung mindestens einmal jährlich zu prüfen und dort zu dokumentieren. Die Nichtgewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bedarf einer besonderen Begründung.“ Darüber hinaus erfolgte in Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 04.11.2020 eine Anpassung der Richtlinien dahingehend, dass für die Frage der Anzahl der zu gewährenden Ausführungen neben der tatsächlichen Zeit der Inhaftierung nunmehr auch auf die Länge der verhängten Haftstrafe abzustellen ist. Insoweit heißt es nunmehr unter IV. 1. in dem dort neu eingefügten zweiten Satz: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass abhängig von der Länge der verhängten Haftstrafe zunehmend häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind.“ Der zuvor enthaltene Passus, wonach einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen nach Erreichen der Mindestverbüßungsdauer zumindest zwei Ausführungen innerhalb eines Jahreszeitraums zu gewähren sind , wurde in die neue Fassung der Richtlinien nicht mehr aufgenommen. Der Senat erachtet es nunmehr zur Vereinfachung der Vollzugspraxis und zukünftiger gerichtlicher Verfahren für sachgerecht, die Vorgaben zur gebotenen Häufigkeit von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach Maßgabe der mit Senatsbeschluss vom 04.11.2020 aufgestellten Grundsätze wie folgt in Form einer Staffelung weiter zu konkretisieren: Die Justizvollzugsanstalt wird – ohne gleichzeitige Postulierung eines dazu korrespondierenden entsprechenden Anspruchs eines jeden Gefangenen – dem Resozialisierungsgedanken und auch der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall dann gerecht, wenn (1). nach einer Haftverbüßung von vier Jahren eines zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und nach einer Haftverbüßung von fünf Jahren eines zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen eine jährliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, (2). nach einer Verbüßung von zehn Jahren einer (zeitigen oder lebenslangen) Freiheitsstrafe zweimal jährlich eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und (3). nach jeder weiteren Verbüßung von fünf Jahren jeweils eine zusätzliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr gewährt wird. Dabei weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der vorgenommenen Staffelung in Ermangelung eines gleichzeitig postulierten Anspruchs der Gefangenen auf entsprechend häufige Ausführungen lediglich um eine der Orientierung in der Vollzugspraxis dienende Anzahl von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit handelt. Die vorgenommene Staffelung steht andererseits einer unter Umständen im Einzelfall zu Gunsten eines Gefangenen gebotenen häufigeren Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nicht entgegen. Die Entscheidung, ob es im Einzelfall geboten ist, einem Gefangenen aufgrund in seiner Person liegender besonderer Umstände, die bei mangelnder Offenkundigkeit von diesem darzulegen sind, nach einer bestimmten Haftdauer mehr als die vom Senat als grundsätzlich ausreichend genannte Anzahl von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, steht im Ermessen des Leiters bzw. der Leiterin der Justizvollzugsanstalt. Nach Maßgabe des Vorstehenden wurde dem Betroffenen seitens der Antragsgegnerin mit zuletzt fünf jährlichen Ausführungen, die lediglich während der Corona-Pandemie in dieser Anzahl nicht erreicht werden konnten, bereits eine Ausführung mehr gewährt, als nach der verbüßten Haftzeit von inzwischen 23 Jahren nach Maßgabe der nunmehr vorgenommenen Staffelung im Regelfall ausreichend gewesen wäre. Dass der Betroffene bereits zwei Schlaganfälle erlitten hat und sich seit dem 04.01.2017 in einer Pflegeabteilung befindet, vermag nach Bewertung des Senats – für sich genommen – keine besonderen Umstände zu begründen, die es geboten erscheinen lassen, ihm abweichend von der getroffenen Staffelung mehr als fünf bzw. gar monatliche Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, zumal er schon nicht dargelegt hat, wie sich die Schlaganfälle auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt haben und ob allein hierdurch seine Lebenstüchtigkeit in besonderem Maß zusätzlich herabgesetzt wurde. Dementsprechend ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.