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Beschluss

20 U 5/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0210.20U5.22.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Widerruf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 02.02.2022 (Bl. 37 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. a) Dem Kläger steht weder der geltend gemachten Auskunftsanspruch noch der bislang unbezifferte Leistungsanspruch zu. Steht fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20 a.E.). So liegt es hier. Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 9 VVG, 346 ff., 355, 357a BGB. Denn der vom Kläger im Dezember 2020 erklärte Widerruf erfolgte nicht fristgerecht. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen war in diesem Zeitpunkt lange abgelaufen. Der Lauf der Frist wurde bei Vertragsschluss im Jahr 2011 wirksam in Lauf gesetzt. aa) Die dem Kläger im Versicherungsschein erteilte Belehrung war im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG deutlich gestaltet. Sie ist nicht nur insgesamt in Kursiv- und Fettdruck gehalten, sondern zusätzlich durch eine schwarze Linie umrandet. Dadurch ist sie in einer Weise hervorgehoben, dass sie nach der tatrichterlichen Würdigung des Senats einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen konnte, auch wenn er nicht danach sucht (vgl. zu § 5a VVG a.F. BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 18). bb) Auch inhaltlich ist die Belehrung – jedenfalls für den hier in Rede stehenden Fall – ordnungsgemäß. (1) Entgegen dem Berufungsvorbringen bürdet die Belehrung dem Versicherungsnehmer nicht in unzulässiger Weise ein Subsumtionsrisiko auf, weil sie Ausführungen sowohl zur Konstellation der erteilten Zustimmung zum sofortigen Versicherungsbeginn als auch dazu enthält, was gilt, wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass allein die Verwendung von Konditionalsätzen eine Belehrung keineswegs zwingend fehlerhaft macht, nur weil der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall entscheiden muss, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – IV ZR 53/20, juris Rn. 14). Auch vorliegend ist die Gestaltung der Belehrung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Sie entspricht – worauf das Landgericht zu Recht hinweist – insoweit der Musterbelehrung. Die gegen die Belehrung von der Berufungsbegründung erhobenen Einwände sind offensichtlich unbegründet. Zwar ist bei einer Abweichung von der Musterbelehrung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Belehrung in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß ist oder nicht. Das ändert aber nichts daran, dass sich schon der Musterbelehrung eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber es für zulässig (und sogar geboten) hielt, dass die Belehrung verschiedene Fallkonstellationen abdeckte und zu ihrer Abgrenzung auch Konditionalsätze verwendete. Im Übrigen ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer leicht beurteilen konnte, welche der Alternativen auf ihn zutrifft. Denn er wusste, ob er einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hatte oder nicht. (2) Auch die fehlende Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung auch Nutzungen herauszugeben sind, macht die Belehrung im hier zu beurteilenden Fall nicht fehlerhaft. (a) Allerdings trifft es zu, dass für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, eine solche Angabe erforderlich ist, was nicht zuletzt dadurch deutlich wird, dass sie auch in der Musterbelehrung enthalten ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019 – 12 U 141/17, VersR 2019, 865). (b) Im vorliegenden Fall ist das Fehlen dieser Angabe jedoch deshalb unschädlich, weil der Kläger als Versicherungsnehmer einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes gerade doch zugestimmt hatte und deshalb derjenige Teil der Belehrung, der sich mit einem erst späteren Beginn des Versicherungsschutzes befasste, für ihn offensichtlich und leicht erkennbar bedeutungslos war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher auch der erkennende Senat folgt, ist die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung grundsätzlich abstrakt zu beurteilen. Deshalb ist es beispielsweise ohne Belang, ob der Versicherungsnehmer etwa zufällig von einem Umstand, über den er nicht belehrt wurde, anderweitig ohnehin Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 21.12.2016 – IV ZR 339/15, r+s 2017, 130, zu § 5a VVG a.F.), oder ob etwa eine den Versicherungsnehmer konkret betreffende, aber abstrakt falsche Angabe im konkreten Fall sich doch zufällig als richtig darstellt (BGH, Urteil vom 15.07.2015 IV ZR 386/13, juris, ebenfalls zu § 5a VVG a.F.). Diese Rechtsprechung bedeutet aber entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung keineswegs, dass ein Schweigen der Belehrung zu einem Punkt, welcher eine für den Versicherungsnehmer offensichtlich nicht einschlägige Fallkonstellation betrifft, zu einem sog. „ewigen Widerrufsrecht“ führt. Vielmehr ändert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts daran, dass eine solche „Unvollständigkeit“ der Belehrung dann unschädlich ist, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorlag, zutreffend umschrieben wird (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 8 Rn. 34; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – IV ZA 5/14, VersR 2014, 824: fehlender Hinweis auf die gesetzlichen Folgen eines Widerrufs unschädlich, wenn im konkreten Fall hinsichtlich dieser Rechtsfolgen ohnehin eine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde; ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2021 – 2 U 565/19, VersR 2021, 365 zu dem Fall, dass eine Belehrung hinsichtlich tatsächlich nicht vorliegender Sachverhaltsalternativen „gegenstandslos“ ist). (c) Im Ergebnis stimmt dies im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein, wonach die Ausübung eines Vertragslösungsrechts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sein kann, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird (vgl. zu § 5a VVG a.F. z.B. BGH, Urteil vom 10.02.2021 – IV ZR 32/20, VersR 2021, 437, juris Rn. 17). Auch danach besteht ein Vertragslösungsrecht nicht, wenn lediglich eine Information fehlte, die ihrer Art nach dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, vom Abschluss des Vertrages abzusehen, weil sie ihn im Vergleich mit der unvollständigen bzw. unzutreffenden Information begünstigt oder – wie hier – die vermissten Angaben für sein Vertragslösungsrecht nicht einschlägig sind. (d) Aufgrund des Vorstehenden muss der Senat nicht entscheiden, ob entsprechend der Auffassung des Landgerichts die neuere Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union zu Fallgestaltungen, in denen dem Versicherungsnehmer durch einen Belehrungsfehler nicht das Recht genommen wird, sein Lösungsrecht im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie bei korrekter Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29.10.2020 – 20 U 142/20, VersR 2021, 166; Senat, Beschluss vom 05.08.2020 – 20 U 88/20, VersR 2021, 165; ebenso u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 – 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 – 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.05.2021 – 6 U 16/21, juris), auch auf das Widerrufsrecht nach § 8 VVG in seiner heutigen Fassung übertragbar ist. Auch auf die hierzu in der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen kommt es demgemäß nicht an. cc) Schließlich wurden dem Kläger entgegen seinem Vorbringen auch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG vollständig und ordnungsgemäß überlassen. Insbesondere wurde er nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV ordnungsgemäß über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe informiert. Wie die Berufungsbegründung selbst ausführt, genügt es insoweit, dass dem Versicherungsnehmer die Grundzüge nachvollziehbar und verständlich dargestellt werden, weil ihn die Einzelheiten der Überschussbeteiligung mit ihren versicherungsmathematischen Bezügen ohnehin vollkommen überfordern würden. Die Einzelheiten dazu können ihm schlechterdings nicht in verständlicher Weise dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, VersR 2001, 841, juris Rn. 57). Zu den damit anzugebenden Grundzügen mag es noch gehören, dass der Versicherungsnehmer „abstrakt“ darauf hinzuweisen ist, dass es für die Überschussbeteiligung in Form der Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen einen Mindestbetrag nach § 145 Abs. 2 VAG (entsprechend § 81c Abs. 3 VAG a.F.) in Verbindung mit der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) gibt (Prölss/Martin-Rudy, a.a.O., § 2 VVG-InfoV Rn. 7b). Eben diese Information hat der Kläger aber in § 16 der hier vereinbarten AVB erhalten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers führt es nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Information, dass sie nicht im Einzelnen die nach § 9 MindZV (entsprechend § 5 MindZV a.F.) geltenden Ausnahmen, in denen die Mindestzuführung reduziert werden kann, anführten. Aus der in § 16 Abs. 3 AVB verwendeten Formulierung, wonach „grundsätzlich“ bestimmte Prozentsätze für die Mindestzuführung gelten, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zweifelsfrei entnehmen, dass es auch Ausnahmen geben muss, die Mindestzuführung also nicht schlechthin und unter allen Umständen zwingend zu erfolgen hat. Eine ausdrückliche Nennung aller in § 9 Abs. 1 MindZV genannten Alternativen war nicht geboten. Durch ihre Weglassung wird das legitime Ziel verfolgt, die Information nicht zu überfrachten und es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sie überhaupt noch in ihren Einzelheiten zu überblicken und zu verstehen. Gleichzeitig wird durch die Formulierung „grundsätzlich“ dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben, vor Vertragsschluss bei seinem Vertragspartner ergänzende Informationen zu etwaigen Ausnahmen einzuholen, wenn dies denn für seine vertragliche Entscheidung von Bedeutung sein sollte. Auch der Kläger hatte diese Möglichkeit, die er aber nicht nutzte. b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Kläger nicht die Feststellung beanspruchen kann, dass der Vertrag sich infolge des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, und dass auch der insoweit geltend gemachte Hilfsantrag unbegründet ist. 2. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Der Senat folgt wie dargelegt den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung abstrakt zu beurteilen ist. Im Übrigen ist die Beurteilung dieser Ordnungsgemäßheit, wie der BGH mehrfach entschieden hat, Sache des Tatrichters. Schon aus diesem Grunde stehen weder das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.05.2019 (12 U 141/17, VersR 2019, 865) noch dasjenige des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.01.2022 (7 U 46/21, Anl. K12 zur Berufungsbegründung, eGA-II 60 ff.) einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Im Übrigen setzen sich beide Urteile mit der für den Senat entscheidenden Argumentation (oben 1 a bb (2) (b)) nicht auseinander. Auch zur Reichweite der Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV ist Rechtsprechung, von welcher der Senat abwiche, nicht ersichtlich. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.