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Beschluss

17 U 7/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0214.17U7.21.00
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Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 24.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen keine Aussicht auf Erfolg hat.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Binnen gleicher Frist mag auch erklärt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 24.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen keine Aussicht auf Erfolg hat. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Binnen gleicher Frist mag auch erklärt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung eines im Gegenzug zu einem Verzicht auf einen im Grundbuch eingetragenen sog. Bergschadenverzicht gezahlten Betrages geltend. Die Kläger waren nach Auflassung im August 2007 seit März 2009 Eigentümer einer Immobilie in G., L.-straße 00 bzw. 00, eingetragen im Grundbuch von G., Blatt N01, G01. Sie veräußerten diese Immobilie am 01.03.2020, bewohnen sie aber weiter als Mieter. In Abteilung II des o.g. Grundbuchblattes war seit Oktober 1969 unter laufender Nummer 1 ein Leitungsrecht zugunsten der S. Werke AG eingetragen, unter laufender Nr. 2 ein Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche aus Mißwachs, Berg-, Rauch-, Staub-, Lärm- oder Wildschäden oder aus irgendwelchen Naturereignissen zugunsten der S.-Bergbau AG und unter laufender Nr. 3 ein Verzicht auf alle Ansprüche, welche durch den Betrieb des konsolidierten Steinkohlenbergwerks A. entstanden sind oder entstehen könnten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des genannten Bergwerks. Letzteres war zuletzt die Beklagte. Die Beklagte bzw. zuvor die S. Werke AG betrieb vor 1969 in dem Gebiet, in dem sich die o.g. lmmobilie befindet, Bergbau. Die Beklagte machte auf entsprechende Anfrage der Kläger bereits in den Jahren 2007 und 2014 Angebote zu einem Verzicht auf den eingetragenen Bergschadenverzicht. Im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung riet der Makler den Klägern, sich um die Löschung der Belastungen im Grundbuch zu bemühen. Daraufhin wandten sich die Kläger im Jahr 2017 erneut an die Beklagte. Diese teilte ihnen mit Schreiben vom 18.01.2017 mit, gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.387,50 € brutto nebst einem Bearbeitungsentgelt von 327,25 € brutto die Löschung der Dienstbarkeit zu bewilligen. Die Kläger zahlten in der Folge den geforderten Betrag an die Beklagte. Der zugunsten der Beklagten eingetragene Bergschadenverzicht wurde gelöscht. Im Mai 2018 wandte sich der Mitarbeiter des von den Klägern eingeschalteten Maklers Z., Herr W., im Namen der Kläger an die zuständige Stelle im Konzern der N. Gruppe. Die N. S.-Werke GmbH ist Rechtsnachfolgerin der S. Bergbau AG. Die dortige Mitarbeiterin B. teilte mit E-Mail vom 23.05.2018 mit, auf das unter laufender Nr. 1 eingetragene Leitungsrecht könne gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 500 € zzgl. Mehrwertsteuer und Notarkosten verzichtet bzw. der Löschung zugestimmt werden. Eine entsprechende Aussage wurde für den Bergschadenverzicht nicht getroffen. Auf eine entsprechende Anfrage des Klägers vom 15.08.2019 erklärte die Mitarbeiterin B. mit E-Mail vom folgenden Tag, dem 16.08.2019, dass sich S. durch Löschung von Bergschadensverzichten nicht dem Risiko von Bergschadensvermutungen aussetzen wolle und das Recht der S. Werke AG auf Bergschadensverzicht daher weiter aufrechterhalten blieben solle. Die Weigerung der S. Werke, der Löschung entsprechender Grunddienstbarkeiten zuzustimmen, war dem Makler, wie er den Klägern in der zweiten Jahreshälfte 2019 mitteilte, bekannt. Die Kläger haben behauptet, es sei auch der Beklagten bekannt gewesen, dass die S.-Werke nie Bergschadenverzichte löschen ließen. Die Kläger sind der Ansicht gewesen, diesen Umstand hätte der Mitarbeiter der Beklagten den Klägern mitteilen können und müssen. Die Zustimmung zur Löschung seitens der Beklagten sei für sie angesichts der seitens der S.-Werke nicht erfolgten Zustimmung zur Löschung wertlos. Im Übrigen sei die Grunddienstbarkeit sowieso löschungsreif gewesen, denn wenn wegen einer wesentlichen Veränderung der Vorteil endgültig weggefallen sei, sei die Grunddienstbarkeit zu löschen. Die Beklagte vertrete im Übrigen - insoweit unstreitig - in anderen Fällen die Auffassung, etwaige Bergschadensansprüche seien mit Ablauf von 35 Jahren nach Einstellung des Bergbaus verjährt. Jedenfalls sei eine Vertragsanpassung, und zwar auf 0 € vorzunehmen und daher der gesamte Betrag zurückzuzahlen. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.714,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.03.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.261,40 € zuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, Rechtsgrund für die Zahlung der Kläger sei die getroffene Vereinbarung. Was die Kläger anführten, sei ein rechtlich nicht relevanter Motivirrtum. Woraus sich eine Pflicht zur Aufklärung über das Vorgehen einer von ihr unabhängigen juristischen Person, das sich im Übrigen ändern könne, ergeben solle, sei nicht ersichtlich. Sie habe - insoweit unstreitig - auch keine Anhaltspunkte für einen Irrtum der Kläger gehabt, zumal die Eintragung zugunsten der Firma S. aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen sei. Der Bergschadensverzicht sei für sie schon deshalb von Wert, weil er Rechtsunsicherheit vermeide. Mit Urteil vom 24.11.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, ein Anspruch auf (Rück-)Zahlung bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gem. §§ 311 Abs 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Eine - allenfalls in Betracht kommende - Aufklärungspflichtverletzung sei nicht gegeben. Die Beklagte habe weder über die Praxis der S. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, noch über ihre eigene Rechtsauffassung hinsichtlich der Verjährung etwaiger Ansprüche noch über die (streitige) Frage der Wertlosigkeit aufklären müssen. Hinsichtlich der letzten beiden Punkte gelte dies insbesondere, weil dies im Übrigen unzutreffend sei. Die Grunddienstbarkeit sei nicht erloschen; sie sei auch noch von wirtschaftlichem Wert. Zudem seien etwaige Ansprüche nicht offensichtlich verjährt. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe auch nicht gem. § 313 Abs. 2 BGB ode·r aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es sei keine Geschäftsgrundlage weggefallen; im Übrigen seien Gründe für die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags als Rechtsgrundlage für die Zahlung nicht ersichtlich, auch greife der Gesichtspunkt der Zweckverfehlung nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Zur Begründung führen sie im Kern aus, es bestehe sehr wohl ein Anspruch gem. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Die Kläger seien Laien auf dem betreffenden Gebiet; der Sachbearbeiter der Beklagten verfüge über Spezialkenntnisse; es hätte „nichts näher gelegen" als darauf hinzuweisen, dass Bedenken bestünden, dass die N. S. Werke GmbH den eingetragenen Bergschadenverzicht löschen ließe. Denn dies sei dem Sachbearbeiter der Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagte habe darauf hinweisen müssen; somit habe sie unrichtige oder unvollständige lnformationen erteilt. Die Kläger hätten nach Treu und Glauben einen Hinweis darauf erwarten dürfen. In dem Fall hätten sie die Zahlung abgelehnt. Darüber hinaus ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 1019 BGB. Denn die Grunddienstbarkeit erlösche bei dauerhaftem, nachträglichem Wegfall des Vorteils aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Es habe eine Pflicht der Beklagten bestanden darauf hinzuweisen, dass - nach ihrer Rechtsauffassung - mögliche Bergschadenansprüche ohnehin verjährt seien und der Grunddienstbarkeit ohnehin nur noch geringe Bedeutung zukomme. Auch dies hätte den Klägern Anlass gegeben, darüber nachzudenken, ob sie für mehr als 13.000 € die Grunddienstbarkeit hätten löschen lassen, ob sie Klage auf Löschung hätten erheben (was bei einem zu erwartenden jahrelangen Verfahren im Hinblick auf eine geplante Veräußerung aber nicht weiterhelfe) oder die Erwerber auf die Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Verjährung hätten hinweisen wollen. Im Übrigen verkenne das Landgericht die Rechtslage, wenn es unter Hinweis auf das allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten nicht von einer Verjährung ausgehe. Der Sachbearbeiter der Beklagten hätte auf die Löschungsreife der Grunddienstbarkeit hinweisen können und im Hinblick auf das überlegene Wissen der Beklagten auch müssen. Schließlich habe es das Landgericht versäumt, sich mit der Frage einer angemessenen Herabsetzung der Leistung der Kläger und Rückzahlung des Mehrbetrages auseinanderzusetzen. Die Beklagte lasse sich bei ihrer Preisfindung „nicht in die Karten schauen"; für ein Grundstück in Hamm etwa habe die Beklagte ein entsprechendes Angebot bei Zahlung von 1.300 € unterbreitet. Es bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen der verlangten Zahlung und dem Wert des grundbuchrechtlichen Rechts; ggf. sei zu prüfen, ob Wucher i. S. des § 138 Abs. 2 BGB vorliege. Das mangelnde Urteilsvermögen der Kläger sei ausgenutzt worden. Rechtsfolge sei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, so dass die Vergütung zurückzuzahlen sei. Insofern bestehe ein Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.01.2021 (BI. 117 ff. d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwiesen. II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat; darüber hinaus eine Entscheidung des Senats nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder eine mündliche Verhandlung geboten ist. 1. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die erstinstanzliche Kammer des Landgerichts ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.714,75 € nebst Nebenforderungen zusteht. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn die Kläger haben weder dargetan, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. a) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf (Rück-)Zahlung in Höhe von 13.714,75 € gem. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine Pflichtverletzung, insbesondere eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen lässt. Auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass allein dadurch, dass eine Aufklärung über eine evtl. bekannte Praxis der N. S.-Werke GmbH hätte erfolgen können, keine entsprechende Pflicht folgt. Auch ist nicht ersichtlich, wieso - und auch nicht anzunehmen, dass - die Kläger nach Treu und Glauben eine entsprechende Aufklärung hätten erwarten dürfen. Die weitere Belastung war - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - ohne weiteres aus dem Grundbuch ersichtlich. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, auch keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Irrtum der Kläger gehabt zu haben. Solche Anhaltspunkte sind auch jetzt nicht ersichtlich. Wenn - wie vom, Landgericht zutreffend ausgeführt - die Beklagte keine Pflicht traf, über ein evtl. ihr bekanntes Verhalten der N. S.-Werke GmbH zu informieren, lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass die Beklagte „unrichtige" oder „unvollständige" Informationen erteilt hat. Auch für die - nach eigener Angabe - geschäftlich nicht erfahrenen Kläger war durch einen Blick in das Grundbuch offensichtlich bekannt, dass sie ihr Ziel - eine Lastenfreiheit des Grundbuchs - nur bei umfassender Zustimmung aller Berechtigten erreichen können. Wenn daher die Kläger gegenüber der Beklagten eine entsprechende zur Löschung führende Vereinbarung bindend abschließen, ohne das Verhalten der anderen Beteiligten abgeklärt zu haben, ist das ihr Risiko. Auch eine Aufklärung auf eine evtl. an anderer Stelle von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung zur Verjährung etwaiger Bergschadensansprüche schuldete die Beklagte - wie vom· Landgericht zu Recht angenommen - nicht. Zutreffend ist das Landgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass etwaige Ansprüche nicht verjährt sein dürften bzw. jedenfalls eine Verjährung - welche zudem nur auf Einrede der Beklagten zu einer Nichtdurchsetzbarkeit eines etwaigen Anspruchs führt - nicht dermaßen offensichtlich ist, dass sich daraus eine Aufklärungspflicht der Beklagten oder - etwa wegen Löschungsreife der Grunddienstbarkeit, Sittenwidrigkeit, Wucher o.ä. (vgl. dazu unten) - eine Unwirksamkeit oder Kondizierbarkeit der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung ergäbe. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass für den vorliegenden Fall § 151 ABG (Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten) einschlägig ist, wonach eine Verjährung drei Jahre nach „Kenntnis von dem Schaden" eintritt, was voraussetzt, dass ein Schaden eingetreten ist, was vorliegend (noch) nicht der Fall ist. Unabhängig davon, ob daneben die Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB Anwendung finden, ist auch nicht von einer Verjährung gem. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB auszugehen. Denn im Fall einer - wie vorliegend - Gefährdungshaftung liegt das schadensstiftende Ereignis in der Verwirklichung der Gefahr (vgl. BT-Drs. 14/6040, 109; BeckOGK/Piekenbrock, BGB, 01.11.2021, § 199 Rn. 183). Diese Gefahr hat sich aber bislang nicht verwirklicht, so dass auch eine etwaige Verjährung gem. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB noch nicht begonnen hat. Somit kann auch dahinstehen, ob bei einer anderen Annahme die Regelung des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB in einem Fall wie dem vorliegenden mit einer ggf. jahrzehntelangen „Latenzzeit" gegen Art. 6 Abs. 1·EMRK verstöße, weil die Geltendmachung eines Anspruchs ausgeschlossen wäre, bevor der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangte (vgl. Korves, NVwZ 2015,. 200; EGMR II. Sektion), Urteil vom 11.03.2014, 52067/10, 41072/11 (Howald Moor u.a. /Schweiz)). Über eine etwaige Wertlosigkeit der Grunddienstbarkeit musste die Beklagte auch nicht aufklären, wenn sie - nachvollziehbar - eine solche nicht annahm. Schließlich ist eine Pflichtverletzung auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte sich die Zustimmung zur Löschung „abkaufen" ließ, obwohl Löschungsreife vorlag. Denn dass dies der Fall war, lässt sich - wie vom Landgericht zu Recht angenommen - nicht feststellen. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt kann sich die Frage von Bergschäden auch noch nach Einstellung des Bergbaus stellen. Dass vorliegend - insbesondere aufgrund Zeitablauf - eine Situation eingetreten ist, wonach der Vorteil für die Beklagte infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig entfallen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.02.1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157), ist - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - nicht anzunehmen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich ein Wegfall des Vorteils zudem nicht damit verträgt, dass die Kläger in der Berufungsbegründung von einer „nur noch geringe[n] Bedeutung" der Grunddienstbarkeit, demzufolge aber wohl selbst nicht einer völligen Bedeutungslosigkeit ausgehen. b) Zutreffend hat das Landgericht auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB als Ausgangspunkt für einen (Rück-)Zahlungsanspruch abgelehnt. Auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend ersichtlich ist, in wie fern etwaiges Verhalten der N. S.-Werke GmbH zur Grundlage des Vertrages zwischen den Klägern und der Beklagten geworden sein soll, wird zur Vermeidung von Wiederholungen erneut verwiesen. Fehlt es aber an den Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, stellt sich auch die Frage der Anpassung des Vertrages, etwa durch eine Herabsetzung der geschuldeten Leistung, nicht mehr. c) Auch einen Anspruch der Kläger auf Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. aa) So besteht insbesondere kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti), da die Kläger die Zahlung nicht rechtsgrundlos erbracht haben. Denn von einer Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages ist nicht auszugehen. (1) Eine etwaige Formunwirksamkeit nach §§ 311b Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, da die schuldrechtliche Verpflichtung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit nicht der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB unterfällt (vgl. zur Bestellung: MüKoBGB/Mohr1 8. Aufl. 2020 , BGB § 1018 Rn. 6). (2) Auch ist der streitgegenständliche Vertrag nicht wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig: Es ist - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - bereits nicht hinreichend ersichtlich, dass die seitens der Beklagten geforderte Summe in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung der Beklagten, nämlich der Zustimmung zur Löschung des Bergschadenverzicht, steht. Insbesondere der Umstand, dass in anderen Bergbaugebieten andere Summen im Gegenzug zu einer Zustimmung zur Löschung von entsprechenden Grunddienstbarkeiten von der Beklagten gefordert werden, reicht dafür nicht aus. (3) Ebenso ist eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Vertrag gegen die guten Sitten - also das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden - verstößt. Denn durch den Vertrag haben die Beklagten eine Rechtsposition aufgegeben, die - wie das Verhalten der N. S.-Werke GmbH zeigt - einen wirtschaftlichen Wert hat, mag dieser auch nur in der Aufgabe einer rechtssicheren Position bestehen. bb) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem) ist ebenfalls zu verneinen. Soweit die endgültige Löschung aller Belastungen als Zweckbestimmung anzusehen sein sollte, setzt ein solcher Anspruch jedoch voraus, dass die Beklagte als Leistungsempfänger die Erwartung der Kläger als leistende kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass sie deren Zweckbestimmung billigt. Hiervon ist allerdings vorliegend nicht auszugehen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte das den Klägern obliegende Risiko, eine entsprechende Übereinkunft auch mit weiteren Beteiligten zu erzielen (vgl. oben), übernehmen wollte. 2. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vor. Der Senat ist ebenfalls einstimmig davon überzeugt, ·dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat; eine Entscheidung des Senats nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und schließlich auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.