Urteil
11 U 48/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2022:0216.11U48.21.00
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 11.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 (abgekürzt gem. § 540 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO) 3 Die zulässige Berufung der Kläger ist im Ergebnis unbegründet. 4 Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage dürften zwar vorliegen, was im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung bedarf. 5 Mit dem Erlass des fehlerhaften Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 vom 12.11.2015 durch das Finanzamt A dürften der zuständige Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter schuldhaft, weil fahrlässig, eine die Kläger schützende Amtspflicht verletzt haben. Das Einkommen des Klägers aus seiner Gutachtertätigkeit wurde nicht berücksichtigt. Die Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung auch dieses Einkommens lag im Interesse der Kläger, weil im Falle einer Nachfestsetzung, wie der vorliegende Fall zeigt, gemäß § 233a AO gesetzlich zwingend vorgeschriebene Nachfestsetzungszinsen anfallen konnten. In dem Anfall dieser Zinsen könnte auch der den Klägern entstandene Schaden liegen, was der Senat in Bezug auf mögliche Zinserträge der Kläger im Ergebnis ebenfalls dahinstehen lassen kann. 6 Der Amtshaftungsanspruch scheitert jedenfalls daran, dass die Haftung des beklagten Landes gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. 7 Die Kläger haben es schuldhaft versäumt, den Schaden durch ein Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid vom 12.11.2015 abzuwenden. Der Steuerbescheid war mit dem Einspruch, aber auch mit formlosen Rechtsmitteln angreifbar (vgl. Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 1ff; Klein, AO 15. Aufl. 2020, Vorbem. Zu §§ 347ff Rz. 15). Bereits ein einfacher Hinweis auf die Unrichtigkeit des Bescheides, auch eine derartige formlose Eingabe ist ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 1997 – III ZR 4/97 –, juris, Rz. 24), hätte eine zeitnahe Korrektur des Steuerbescheides gemäß § 129 AO bewirkt, die nunmehr erst vorgenommen wurde, nach dem die Finanzverwaltung den Fehler Ende des Jahres 2016 bemerkte, so dass bei der Korrektur die Nachfestsetzungszinsen anfielen. 8 Das Versäumnis der Kläger war schuldhaft, weil sie als Steuerschuldner die Unrichtigkeit des Bescheides vom 12.11.2015 auf den ersten Blick erkennen konnten. Der Bescheid berücksichtige nicht das Einkommen aus der Gutachtertätigkeit, das von den Klägern zuvor mit 197.612 € angegeben worden war und damit gegenüber dem berücksichtigten Einkommen aus der ärztlichen Tätigkeit in Höhe von 240.021 € ersichtlich ins Gewicht fiel. Der Fehler „reduzierte“ die dann festgesetzte Steuer auf gut 74.000 € und wich damit erheblich von dem nach der Steuer des vergangenen Jahres als Vorauszahlung berechneten Betrag in Höhe von gut 121.000 € ab. Das war ersichtlich eine fehlerhafte Festsetzung, was auch der Bescheid über die Vorauszahlungen der Einkommensteuer für das Jahr 2015 zeigt, der ebenfalls am 12.11.2015 erlassen wurde und einen jährlichen Gewinn von 440.885 € in Ansatz brachte. Hinzu kommt, dass auch die Begründung des fehlerhaften Steuerbescheides Elemente aufwies, die im Hinblick auf das berücksichtigte Einkommen keinen Sinn ergaben, was ebenfalls auf die Unrichtigkeit des Bescheides schließen ließ. 9 Es entlastet die Kläger auch nicht, dass sie von der zu niedrig festgesetzten Steuer zunächst profitierten und deswegen möglicherweise der Auffassung waren, gegen den falschen Steuerbescheid nicht vorgehen zu müssen, nachdem sie ihr Einkommen in der zuvor eingereichten Steuererklärung richtig angegeben hatten. Das Nichteinlegen eines Rechtsmittels gegen den falschen Steuerbescheid war fahrlässig. Dass eine spätere Nachfestsetzung der richtigerweise für das Jahr 2014 geschuldeten Steuern in Höhe von insgesamt 154.594 € zuzüglich 8.502,72 € Solidaritätszuschlag bei Ablauf der Frist des § 233a Abs. 2 AO zur Festsetzung von Nachfestsetzungszinsen für den nachzuentrichten Betrag führen würde, war als gesetzlich grundsätzlich zwingend normierte Rechtsfolge für einen durchschnittlichen Steuerzahler zu erkennen. Er wäre bei Erhalt eines offensichtlich fehlerhaften Steuerbescheides mit einer deutlich zu niedrigen Steuerfestsetzung gehalten gewesen, sich über die diesbezügliche steuerliche Rechtslage zu erkundigen, wenn sie ihm nicht bekannt gewesen sein sollte. 10 Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 04.12.2012, VIII R 50/10, juris Rz. 33, rechtfertigt keine andere Bewertung. Sie verhält sich zu der Frage, ob es eine strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung darstellen kann, wenn eine vollständige und ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben wird und der Steuerpflichtige im Anschluss hieran das Finanzamt nicht auf eine fehlerhafte Berechnung hinweist. Der Bundesfinanzhof verneint dies unter Hinweis auf eine fehlende Garantenstellung des Steuerpflichtigen. Auf die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB lässt sich das nicht übertragen. Die Vorschrift ist Ausdruck einer zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht. Maßstab ist hier, ob der Geschädigte nach den Verhältnissen des Verkehrskreises, den er angehört (vgl. BGH a.a.O. Rz. 25), die in eigenen Angelegenheiten gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Dies ist zu verneinen, wenn er fahrlässig ein Rechtsmittel zur Korrektur eines für ihn sofort als unrichtig erkennbaren Steuerbescheids versäumt hat, durch dessen Gebrauch der Schaden verhindert worden wäre. So liegt der vorliegende Fall. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.