Beschluss
21 U 170/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0315.21U170.21.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 13.10.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 13.10.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrig durchgeführten Seebestattung in Anspruch. Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen und wurde von der Klägerin mit der Einäscherung und anschließenden (Urnen-)Seebestattung ihres am 05.02.2017 verstorbenen Ehemanns beauftragt. Die anonyme Seebestattung fand in der Ostsee statt, wobei zwischen den Parteien in 1. Instanz streitig war, ob eine Bestattung in der Nordsee vereinbart war. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,- € begehrt und hierzu behauptet, sie habe aufgrund des fehlerhaften Bestattungsortes ein Psychotrauma entwickelt. Sie leide seitdem an Schlafstörungen, Bluthochdruck und Depressionen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500,- € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Beklagte habe seine Pflicht aus dem Bestattungsvertrag verletzt, indem er die Seebestattung in der Ostsee statt in der Nordsee vorgenommen bzw. beauftragt habe. Diese Pflichtverletzung sei (mit-) ursächlich für die Depression und die Schlafstörungen der Klägerin. Im Hinblick auf vergleichbare Schadensereignisse sei daher ein Schmerzensgeld i. H. v. 2.500,- € eine angemessene Kompensation. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Schmerzensgeld zu gering bemessen sei und einen Betrag von 10.000,- € nicht unterschreiten dürfe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Berufungsgericht gestelltes, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.500,- € hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 II 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Gemäß § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gemessen daran haben die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung keinen Erfolg. 1. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach gem. §§ 280 I, 253 II BGB steht zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht im Streit. 2. Das Landgericht hat auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen I sowohl die Depression der Klägerin als auch die Schlafstörungen als kausale Folge der Pflichtverletzung des Beklagten anerkannt. Demgegenüber ist es nicht davon ausgegangen, dass auch eine akute Belastungsreaktion sowie Bluthochdruck auf die fehlerhafte Durchführung der Bestattung zurückzuführen sind. An diese Tatsachenfeststellungen ist der Senat gem. § 529 ZPO gebunden, da sie verfahrensfehlerfrei getroffen und mit der Berufung nicht angegriffen wurden. 3. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld erweist sich nach der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme als angemessen. a) Im Ausgangspunkt stellt die Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes einen der zentralen Bereiche tatrichterlichen Schätzungsermessens dar. Daher sind die hierauf gerichteten Bemühungen des Tatrichters nur eingeschränkt reversibel (vgl. OLG Frankfurt – Urteil vom 04.06.2020 – 22 U 244/19 – VuR 2021, 61 m. w. N.). Dieser Ermessensspielraum ist auch im Berufungsverfahren zu respektieren. Ziel des Berufungsverfahrens ist es, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu korrigieren, nicht aber, sein Ermessen an die Stelle des Erstgerichts zu setzen (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 25.11.2013 – 5 U 1202/13 – BeckRS 2013, 22260). b) Das Schmerzensgeld soll in erster Linie dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (vgl. OLG Hamm – Urteil vom 07.06.1993 – 6 U 133/92 – NJW-RR 1994, 94). Das Schmerzensgeld hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VGrS Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 - RuS 2017, 101) eine Doppelfunktion. Neben der Ausgleichsfunktion für erlittene Schmerzen und Leiden soll es dem Verletzten eine Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger insbesondere bei vorsätzlichen Taten angetan hat (vgl. BGH a. a. O.). Die Genugtuungsfunktion ist grundsätzlich nur noch bei vorsätzlichen Taten oder grob fahrlässigen Schädigungen zu berücksichtigen (Grüneberg/Grüneberg 81. Aufl. 2022, § 253 Rn. 4 m. w. N.). aa) Hinsichtlich der pflichtwidrigen Durchführung der Bestattung liegt indes nach den bindenden Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung nur ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten gem. § 276 Abs. 2 BGB vor, indem er bzw. die Zeugen C der Klägerin den Inhalt des Angebots und insbesondere die Bedeutung der Position „Auslagen Seebestattung in Höhe von 192,- €“ in Bezug auf das entsprechende Gewässer nicht erläutert haben. Vor diesem Hintergrund verfängt der Berufungsangriff der Klägerin, das Landgericht habe sich nur am Rande mit der Genugtuungsfunktion auseinander gesetzt, nicht. Denn der Genugtuungsfunktion kann nach den Ausführungen zu 3 b) – wie auch das Landgericht annimmt – allenfalls untergeordnete Bedeutung zukommen. Das Schmerzensgeld hat vorliegend – anders als die Klägerin meint – nicht die Funktion, dem Beklagten einen „Denkzettel“ zu verpassen. bb) Dem Schmerzensgeld kommt vorliegend auch keine Präventionsfunktion zu; diese ist nur eine, wenn auch erwünschte, Nebenfolge (vgl. Grüneberg/Grüneberg a. a. O.). Sofern die Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.1994 (VI ZR 56/94 – NJW 1995, 861) Bezug nimmt, ist der dort entschiedene mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag eine vorsätzliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit Gewinnerzielungsabsicht zugrunde. Dabei beruhte der Gedanke der Prävention darauf, dass die dortige Klägerin ohne eine für die dortige Beklagte fühlbare Geldentschädigung einer rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Von der Höhe der Geldentschädigung sollte daher ein echter Hemmungseffekt für die rechtswidrige Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen (vgl. BGH a. a. O.). Diese Interessenlage besteht bei der hier streitgegenständlichen einmaligen Ausrichtung der Bestattung, bei der dem Beklagten lediglich der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann, ersichtlich nicht. c) Auch das Abwicklungsverhalten des Beklagten rechtfertigt keine höhere Bemessung des Schmerzensgeldes. Zwar können sich bspw. die Verschleppung der Schadensabwicklung oder kränkende Äußerungen gegenüber dem Geschädigten auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken (vgl. Müko/BGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB, § 253 Rn. 52). Eine sachgerechte Verteidigung gegenüber einer Forderung nach Entschädigung ist jedoch bei dessen Bemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. Müko/BGB/Oetker a. a. O. m. w. N.). Der Beklagte hat seine Verantwortlichkeit bereits außergerichtlich bestritten und der Klägerin lediglich einen Preisnachlass für die Position „Seebestattung“ über 192,- € angeboten. Diese Verteidigung erscheint nach Auffassung des Senats indes nicht sachwidrig, da sich anhand der schriftlichen Unterlagen nicht sicher feststellen ließ, ob eine Seebestattung in der Nord- oder Ostsee vereinbart wurde. Diese Frage konnte das Landgericht erst nach umfangreicher Beweisaufnahme unter Heranziehung der Maßstäbe von § 286 ZPO beurteilen. d) Das Landgericht hat das zuerkannte Schmerzensgeld mit 2.500,- € – unter Berücksichtigung seines tatrichterlichen Ermessens – rechtsfehlerfrei festgesetzt und ausführlich begründet. Dabei hat es insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung in seine Entscheidung einbezogen. aa) Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen I hat das Landgericht sowohl die diagnostizierten Schlafstörungen als auch die depressive Störung auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückgeführt. Im Rahmen der das schriftliche Gutachten vorbereitenden Untersuchung zeigte die Klägerin ein typisches depressives Syndrom mit verminderter Reagibilität, mit Antriebsminderung und depressiver Einengung auf die Bestattungsproblematik sowie somatischen Begleitsymptomen ohne Organkorrelat. Die fehlerhafte Bestattung war – so der Sachverständige – traumatisierend, erfüllt aber keineswegs die Eingangskriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung. bb) Bei der Bemessung des konkreten Schmerzensgeldbetrages hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei an vergleichbaren obergerichtlichen Entscheidungen orientiert. Unter Bezugnahme auf die nach Auffassung des Senats maßgebliche Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.10.2011 – 1 U 28/11 – NZV 2012, 41), das ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € für angemessen erachtet hat, wenn ein Ehemann aufgrund der Nachricht vom Tod seiner getrennt lebenden Ehefrau einen Schock im Sinne einer akuten Belastungsreaktion erleidet und darüber hinaus eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt, dass die Klägerin nicht vom Tod ihres Ehemannes, sondern „lediglich“ vom fehlerhaften Bestattungsort erfahren hat. Auch wenn ein Schmerzensgeld wegen der eingetretenen Geldentwertung bei älteren Entscheidungen angepasst werden muss (vgl. hierzu Grüneberg/Grüneberg a. a. O. § 253 Rn. 15), so gingen die Belastungen, die der dortige Kläger mit der Nachricht des Todes seiner getrennt lebenden Ehefrau erfuhr, spürbar über die Beeinträchtigungen der Klägerin hinaus. cc) Anspruchsmindernd war im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Klägerin ungewöhnlich schwer auf die Nachricht über den Bestattungsort reagiert hat. Der Senat stellt insoweit klar, dass in keiner Weise beabsichtigt ist, die emotionale Belastung der Klägerin, die mit der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes in der Ostsee einherging, zu bagatellisieren. Aus dem Gutachten des Sachverständigen I folgt aber, dass bereits vor der Beerdigung des Ehemannes der Klägerin eine gewisse Prädisposition wegen der diversen früheren Belastungen (Tod ihrer Mutter, Aggressivität in der ersten Ehe, früher Tod ihres Sohnes, Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes) vorlag, ohne die die fehlerhafte Seebestattung nicht ausreichend gewesen wäre, um eine Depression auszulösen (vgl. zur Berücksichtigung anspruchsmindernder Umstände auch OLG Karlsruhe a. a. O.).